Beschluss vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 T 50/07

Tenor

Es wird die sofortige Beschwerde der Kläger gegen die Kostenentscheidung in dem Teilanerkenntnis- und Endurteil des Amtsgerichts Flensburg vom 31.07.2007 auf Ihre Kosten nach einem Beschwerdewert bis 1.500,-- Euro zurückgewiesen.

Gründe

1

Die sofortige Beschwerde der Kläger, mit der sie die Kostenentscheidung des Amtsgerichts hinsichtlich des Teils der Prozesskosten beanstanden, die Gegenstand des Anerkenntnisses der Beklagten sind, ist gem. § 99 Abs. 2 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

2

Zutreffend hat das Amtsgericht den Klägern die Kosten auch insoweit gem. § 93 b Abs. 3 ZPO auferlegt, als die Beklagten den geltend gemachten Räumungsanspruch anerkannt haben. Denn die Beklagten haben diesen nach wirksamer Geltendmachung sofort anerkannt und nicht einmal eine Räumungsfrist begehrt.

3

Eine wirksame Kündigungserklärung erfolgte erst mit der Klagschrift vom 11.06.2007 , in der die Bevollmächtigten der Kläger im Namen und in Vollmacht der Kläger "erneut die Kündigung des bestehenden Mietverhältnisses ....... wegen Eigenbedarfs und Pflichtverletzung" erklärt haben, weil die vorprozessuale Kündigung vom 22.05.2007 von den Bevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 "mangels Vorlage einer hinreichenden Vollmacht zurückgewiesen" worden war.

4

Die Zurückweisung der ersten Kündigungserklärung vom 22.05.2007 unter Hinweis darauf, dass die den Prozessbevollmächtigten der Kläger erteilten Vollmachten vom 02.05.2007 für eine Kündigung des Mietvertrages zu einer Zeit erteilt worden waren, als die Eigentumsumschreibung im Grundbuch noch nicht erfolgt war, geschah zu recht. Nach § 174 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, nämlich unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Dabei erlaubt auch eine Vollmachtsurkunde, die inhaltlich unklar ist, die Zurückweisung (Leptien, in: Soergel, BGB Band 2, 1999, § 174 RdNr. 2; Schramm, in: MK-BGB, 4. Aufl., Band 1, § 174 RdNr. 4, Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 174 RdNr. 5; BAG AP Nr. 3 zu § 174). Wird ein Grundstück veräußert, kann der Erwerber im eigenen Namen erst nach Vollendung des Rechtserwerbs, also nach Eintragung in das Grundbuch kündigen (Wetekamp, in: Schmidt, Miete und Mietprozess, 4. Aufl., 14, 8; BGH WuM 1989, 141). Ihrem Kündigungsschreiben vom 22.05.2007 hatten die Prozessbevollmächtigten der Kläger jedoch Vollmachten der Kläger beigefügt, die unter dem 2.05.2007 datierten, als diese noch gar nicht Eigentümer des in Rede stehenden Hausgrundstücks waren; ihre Eintragung als Eigentümerin im Grundbuch erfolgte unstreitig erst am 08.05.2007. Zur Zeit der Erteilung der Vollmachten waren die Kläger mithin noch nicht gem. § 566 BGB als neue Eigentümer des Hausgrundstücks in die Vermieterrechte der bisherigen Eigentümerin eingetreten.

5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.


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