Urteil vom Landgericht Flensburg - 2 O 228/13

Tenor

Auf die Klage der Klägerin zu 1:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 € 5.771,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin zu 1 Schmerzensgeld in Höhe von € 180.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 1 jeglichen ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.5.2011 zukünftig entstehenden materiellen als auch immateriellen Schaden in Höhe von 90% zu erstatten, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin zu 1 die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2013 zu zahlen.

Auf die Klage der Klägerin zu 2:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2 € 218.908,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.2.2012 zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin zu 2 70% aller weiteren kongruenten Aufwendungen für die Behandlung und Rehabilitation der Versicherten K. M. L. aus dem Verkehrsunfall vom 23.5.2011 auf der Straße M.XXX in 24980 Meyn zu ersetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2, welche die Klägerin zu 2 zu tragen hat.

Das Urteil ist für die Klägerinnen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf „bis € 500.000,00“ festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Schadensersatz und Schmerzensgeld im Zusammenhang mit einem schweren Verkehrsunfall.

2

Die Klägerin zu 1 befuhr am 23.5.2011 gegen 10:35 Uhr mit ihrem Motorrad (Typ: Yamaha XT 500), amtliches Kennzeichen XXX (nachfolgend: „Motorrad“), die Straße M.XXX aus Richtung N.XXX in Richtung Meyn. Dabei kollidierte sie mit einem von einem Schlepper gezogenen Muldenkipper (nachfolgend: „Unfall“). Der Schlepper und der Muldenkipper mit dem amtliche Kennzeichen XXX (nachfolgend: „landwirtschaftliches Gefährt“) kamen der Klägerin zu 1 auf der besagten Straße in einer - aus Sicht der Klägerin zu 1 - leichten langgezogenen Rechtskurve entgegen. Der Schlepper besaß zum damaligen Zeitpunkt eine Breite von 2,58m und der Muldenkipper besaß eine Breite von 2,55m. Das Motorrad der Klägerin zu 1 besaß eine Breite von 88cm und eine Länge von 2,20m. Die Breite der Straße betrug im Bereich der Unfallstelle ca. 3m.

3

Halterin und Eigentümerin dieses landwirtschaftlichen Gefährts ist die Beklagte. Herr E. H., der ehemalige Beklagte zu 2 (nachfolgend: „Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts“), führte das landwirtschaftliche Gefährt an dem besagten Tag. Ob sich der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts dabei in seiner Eigenschaft als Bediensteter der Bundeswehr auf einer Dienstfahrt befand, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin zu 2 ist die Versicherung der Klägerin zu 1, welche für die bisherigen Behandlungskosten der Klägerin zu 1 aufkam.

4

Am Unfalltag war es sonnig und trocken. Auf die eingereichten Lichtbilder (vgl. etwa Blatt 11-17 und 39-46 d.A.) wird in dem Zusammenhang Bezug genommen. Zu den Sichtverhältnissen am Unfallort - insbesondere zum dortigen Pflanzen- und Baumbewuchs am Unfalltag - wird ebenfalls auf die Lichtbilder und die Ausführungen in den Gutachten Bezug genommen (etwa Gutachten des Sachverständigen S. vom 31.10.2016, S. 7 f.).

5

Durch die Kollision stürzte die Klägerin zu 1 von ihrem Motorrad und zog sich schwere teils lebensbedrohliche Verletzungen zu, die in der Klageschrift und den überreichten Anlagen detailliert aufgeführt sind (Klage der Klägerin zu 1 vom 13.9.2012, S. 5-10, Bl. 5-7, 19-27 und 28-54 d.A., Band 1). Hierzu gehörten insbesondere eine traumatische subtotale Amputation des linken Armes mit Bruch des Oberarms verbunden mit dem Abriss der Arteria und Vena subclavia, dem Ausriss des Arm-Nervengeflechts (Plexus brachialis), der Zerstörung der linken Schulter- und Oberarmmuskulatur, einer offenen Humerusschaft- und Schlüsselbeinfraktur, eine Mehrfragmentfraktur des Schulterblatts, eine Milzruptur, multiplen Frakturen der Mittelhandknochen, einer beidseitigen Lungenquetschung und einer posttraumatischen Infektion. Insbesondere erlitt die Klägerin zu 1 erhebliche Kopfverletzungen, die in der Folge zu Schlaganfällen führten, durch die bei der Klägerin zu 1 eine Halbseitenlähmung, eine Aphasie, eine zentrale Sehstörung und ein organisches Psychosyndrom auftrat. Dadurch wurde die Kraft und Feinmotorik in der rechten Hand deutlich vermindert. Ferner zeigt sich im Rahmen des organischen Psychosyndroms nach wie vor eine psychophysische Minderbelastbarkeit mit Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, und Gedächtnisstörungen. Nach dem Unfall musste die Klägerin zu 1 reanimiert werden. Nur mithilfe zügig durchgeführter Not-Operationen gelang es, ihre schweren Blutungen zu stoppen. Danach lag sie mehrere Tage im Koma. Ihren linken Arm konnte man zwar wieder annähen, allerdings bereitet dieser ihr weiterhin erhebliche Schmerzen. Ferner ist die Motorik auf dieser Seite erheblich gestört. Insgesamt waren über zwanzig Operationen nötig, um die Verletzungen der Klägerin zu 1 zu behandeln. Ferner erlitt sie materielle Schäden, etwa ihr Motorrad betreffend (Klage der Klägerin zu 1 vom 13.9.2012, S. 7-10, Bl. 7-10, 55-68 d.A., Band 1). Die Gesundheitsschäden und sonstigen Unfallfolgen hat die Beklagte ausdrücklich nicht bestritten (vgl. Klageerwiderung vom 12.2.2014, Bl. 307 d.A., Band 3).

6

Die Klägerin zu 2 macht im Zusammenhang mit dem Unfall Erstattung von 70% der von ihr behaupteten Behandlungskosten geltend, welche sie nach Aufforderung der Beklagten näher konkretisierte (vgl. Schriftsatz der Klägerin zu 2 vom 23.10.2013, S. 11, Anlage K 4, Schriftsatz der Klägerin zu 2 vom 19.3.2014, S. 6, Anlage K 7, Bl. 372-381 d.A., Band 3). Auf die Ausführungen in den genannten Schriftsätzen und Anlagen wird Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 12.12.2011 (Anlage K 2) und 28.2.2012 (Anlage K 3 der Klägerin zu 2) lehnte die Beklagte jede Zahlungs- und Einstandspflicht gegenüber den Klägerinnen ab.

8

Die Klägerinnen behaupten, das landwirtschaftliche Gefährt sei mit stark überhöhter Geschwindigkeit unterwegs gewesen und habe sich bei der Begegnung teilweise auf der Gegenfahrbahn befunden. Ein Ausweichen sei der Klägerin zu 1 deshalb nicht möglich gewesen, trotz der Tatsache, dass sie lediglich mit ca. 35km/h unterwegs gewesen sei. Sie stützen ihre Behauptungen unter anderem auf eine gutachterliche Stellungnahme des Dipl.-Ing. B. vom 24.4.2013 (Bl. 91 ff. d.A.). Sie sind der Ansicht, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts eine weit höhere Sorgfalt bei Einfahrt in die Kurve hätte walten lassen müssen. Insbesondere habe er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen.

9

Die Klägerin zu 1 hat ihre ursprünglich gegen den (nunmehr ehemaligen) Beklagten zu 2 angekündigte Klageanträge vor förmlicher Klagezustellung geändert und ihre Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 2 vor Rechtshängigkeit zurückgenommen (vgl. Schriftsatz der Klägerin zu 1 vom 5.12.2013, Bl. 134, und Schriftsatz vom 16.12.2013, Bl. 138, Band 1). Die nunmehr gestellten Anträge sind am 30.12.2013 der Beklagten zugegangen (vgl. Bl. 142 d.A.).

10

In der mündlichen Verhandlung vom 15.12.2017 hat die Klägerin zu 1 mitgeteilt, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts ihres Wissens nach verstorben sei. Die Klägerin zu 2, die zuvor noch beantragt hatte, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, hat daraufhin ihre Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 2 (also den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts) vollumfänglich zurückgenommen. Im Übrigen haben alle Parteien mit ihren bereits gestellten Anträgen weiter verhandelt.

11

Die Klägerin zu 1 beantragt,

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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 6.413,23 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.12.2011 zu zahlen.

13

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 12.12.2011 zu zahlen.

14

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.5.2011 zukünftig entstehenden materiellen als auch immateriellen Schaden zu erstatten, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist.

15

4. Die Beklagte wird weiter verurteilt, der Klägerin die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 2.475,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins zu zahlen.

16

Die Klägerin zu 2 beantragt,

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1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 218.908,83 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.2.2012 zahlen;

18

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin 70 % aller weiteren kongruenten Aufwendungen für die Behandlung und Rehabilitation der Versicherten K. M. L. aus dem Verkehrsunfall vom 23.5.2011 auf der Straße M.XXX, in 24980 Meyn zu ersetzen;

19

Die Beklagte beantragt jeweils,

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die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte behauptet, der Unfall sei für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts unvermeidbar gewesen. Dieser habe das landwirtschaftliche Gefährt bei Einfahrt in die Kurve soweit rechts auf den Grünstreifen gesteuert, wie es ihm aufgrund der Örtlichkeiten möglich war. Ferner sei er lediglich ca. 35km/h schnell gefahren. Die Klägerin zu 1 sei es gewesen, die mit weit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren sei. Nur deshalb sei es zu der Kollision gekommen. Der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts habe sie so schnell gar nicht wahrnehmen können. Die Beklagte bezieht sich in dem Zusammenhang unter anderem auf gutachterliche Stellungnahmen des Dipl.-Ing. S. (Anlagen AG 1 und AG 2; so auch in der Ermittlungsakte).

22

Das Gericht hat das hiesige Verfahren mit dem den gleichen Streitgegenstand betreffenden Verfahren der Klägerin zu 2 zum ehemaligen Az. 2 O 309/13 verbunden (siehe Beschluss vom 12.9.2014, Bl. 216 d.A.).

23

Das Gericht hat die Parteien informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Sachverständigen S. sowie durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Ferner hat das Gericht die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Flensburg (Aktenzeichen XXX) beigezogen. Auf den Inhalt dieser Ermittlungsakte wird ergänzend Bezug genommen. Ferner wird Bezug genommen auf das Protokoll zur mündlichen Verhandlung vom 26.6.2015 (Bl. 455 d.A.) und vom 15.12.2017 (Bl. 645 d.A.), auf den gesamten Inhalt der schriftlich erstatteten Sachverständigengutachten (vom 4.7.2011, vom 14.11.2011, vom 18.6.2014, vom 31.10.2016 und vom 5.5.2017), die überreichten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen und Parteigutachten sowie auf die Hinweise und Beschlüsse der Kammer (vgl. etwa Bl. 152, 205, 208, 420, 450 und 469 d.A.).

Entscheidungsgründe

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Die Klagen sind zulässig und haben weit überwiegend Erfolg.

25

I. Die Klagen sind zulässig. Insbesondere ist das Landgericht Flensburg sachlich und örtlich zuständig. Das Feststellungsinteresse der Klägerinnen ist gegeben. Auch ist die Klage der Klägerin zu 2 als offene Teilklage zulässig.

26

Es besteht vorliegend die Möglichkeit, dass den Klägerinnen noch weitere Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall entstehen, die zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht bezifferbar sind. Trotz der Möglichkeit zur Erhebung einer Leistungsklage ist die Feststellungsklage dann zulässig, wenn die Durchführung dieses Verfahrens unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit zu einer sinnvollen und sachgemäßen Erledigung der strittigen Punkte führt. Hier begehren die Klägerinnen die Feststellung, dass ihnen seitens der Beklagten noch weitere Schäden im Zusammenhang mit dem Unfall zu erstatten sind, welche sich möglicherweise erst später realisieren. In dem Zusammenhang besteht ein berechtigtes Feststellungsinteresse. Schließlich können die Klägerinnen heute noch nicht wissen, welche möglichen Spätfolgen sich aus dem Unfall noch ergeben. Ferner droht den Klägerinnen bei Nichtfeststellung eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, die durch die Verurteilung des Beklagten möglicherweise beseitigt wird (vgl. Becker-Eberhard, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 256 Rn. 39 ff.)

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II. Die Klagen sind auch weit überwiegend begründet.

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1. Die Klage der Klägerin zu 1 ist weit überwiegend begründet. Der Klägerin zu 1 steht gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in der zugesprochenen Höhe gemäß §§ 7, 11, 17 StVG i.V.m. §§ 249 ff. BGB zu.

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a) Der streitgegenständliche Unfall am 23.5.2011 gegen 10:35 Uhr ereignete sich zwischen einem sich in Betrieb befindlichen Fahrzeug der Klägerin zu 1 (Motorrad) und einem sich in Betrieb befindlichen Fahrzeug (das landwirtschaftliche Gefährt), dessen Halterin im Zeitpunkt des Unfalls die Beklagte war. Vorliegend ist es auch so, dass das landwirtschaftliche Gefährt durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat. Kausal durch den Unfall wurde die Klägerin zu 1 in ihren Rechtsgütern Körper/Gesundheit und Eigentum verletzt. Zum Grad und Umfang der Verletzungen und der Schäden wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen (Klage der Klägerin zu 1 vom 13.9.2012, S. 5-10, Bl. 5-7, 19-27, 28-54 und 55-68 d.A., Band 1). Die Gesundheitsschäden und sonstigen Unfallfolgen hat die Beklagte ausdrücklich nicht bestritten (vgl. Klageerwiderung vom 12.2.2014, Bl. 307 d.A., Band 3).

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b) Vorliegend kann zugunsten der Beklagten auch kein Haftungsausschluss wegen „höherer Gewalt“ angenommen werden. Unter „höherer Gewalt“ versteht man ein nicht zum Betriebsrisiko des Kraftfahrzeugs gehörendes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Dritte herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist und mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste, nach der Sachlage vernünftigermaßen zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann. Keine höhere Gewalt liegt daher zum Beispiel bei einer nicht erkennbaren Ölspur oder Glatteis vor. Ferner ist es keine höhere Gewalt, wenn Personen (etwa Kinder) plötzlich auf die Fahrbahn laufen, auch wenn dies für den Fahrer zunächst subjektiv nicht zu erwarten war. Insofern ist es hier unerheblich, wenn die Beklagte hier vorträgt, der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts hätte die Klägerin zu 1 bis zum Aufprall gar nicht gesehen. Selbst wenn dies so gewesen wäre, würde dies keinen Haftungsausschluss der Beklagten wegen höherer Gewalt rechtfertigen.

31

c) Die Kollision mit der Klägerin zu 1 stellt für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts auch kein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG dar, auf welches sich die Beklagte berufen könnte.

32

Gemäß § 17 Abs. 3 S. 2 StVG gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Unfall muss also auch bei der äußerst möglichen Sorgfalt unvermeidbar gewesen sein (vgl. BGH NZV 2005, 305; OLG Koblenz NZV 2006, 201). Hierbei kommt es nicht nur darauf an, wie ein „Idealfahrer“ in der konkreten Gefahrensituation reagiert hätte, sondern auch darauf, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre (BGH NJW 1992, 1684; OLG Koblenz NZV 2006, 201). Dass ein unabwendbares Ereignis vorliegt, muss nach den allgemeinen Beweislastregeln derjenige beweisen, der sich hierauf beruft; hier also die Beklagte.

33

Die Beklagte konnte zur Überzeugung des Gerichts nicht beweisen, dass sich die Kollision mit der Klägerin zu 1 für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts als ein unabwendbares Ereignis dargestellt hat. Im Gegenteil, hier ist das Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, der erstatteten Gutachten, der Fotos und der Angaben der Parteien wie auch des Sachverständigen S. davon überzeugt, dass ein unabwendbares Ereignis gerade nicht vorgelegen hat.

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aa) Die Beklagte trägt zu ihrer Entlastung vor, der Unfall sei für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts insbesondere deshalb unvermeidbar gewesen, da dieser das landwirtschaftliche Gefährt bei Einfahrt in die Kurve soweit rechts auf den Grünstreifen gesteuert habe, wie es ihm aufgrund der Örtlichkeiten möglich war. Ferner sei er lediglich ca. 35km/h schnell gefahren. Auch bei einer geringeren Geschwindigkeit des landwirtschaftlichen Gefährts wäre der Unfall für den Fahrer unvermeidbar gewesen. Die Klägerin zu 1 sei es gewesen, die mit weit überhöhter Geschwindigkeit in die Kurve eingefahren sei. Nur deshalb sei es zu der Kollision gekommen. Der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts habe so schnell gar nicht reagieren können.

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bb) Der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts, der ehemalige Beklagte zu 2, hat bei seiner informatorischen Anhörung ebenfalls angegeben, so weit rechts gefahren zu sein, wie er konnte. Wäre er noch weiter rechts gefahren, hätte er die Äste der rechts befindlichen Bäume gestreift (Protokoll vom 26.6.2015, S. 2 f.). Die Klägerin zu 1 habe er erst gesehen, als es bereits zu spät war.

36

cc) In seinem Gutachten vom 4.7.2011 kommt der Sachverständige S. ebenfalls zu dem Schluss, der Unfall sei für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts unvermeidbar gewesen. Auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011 (Anlage AG 2) führt er aus, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts das Motorrad eventuell nicht gesehen hat und deshalb „[d]er Unfall [..] für ihn unvermeidbar gewesen [wäre], was aber letztlich der juristischen Würdigung bedarf“ (vgl. Anlage AG 2, S. 3). Nach seiner Auffassung sei die geringe Breite der Straße der primäre Grund für den Unfall gewesen.

37

dd) Der Sachverständige S. kommt in seinem Gutachten vom 31.10.2016 (Aktenstück) zu dem Ergebnis, dass sich die Kollision innerhalb der gedachten Fahrbahnhälfte des Motorrades ereignet haben muss. Dabei seien beide Fahrzeuge unter Berücksichtigung ihrer zur Verfügung stehenden Sichtmöglichkeiten zu schnell gefahren, um gegebenenfalls innerhalb der Hälfte der für sie einsehbaren Wegstrecke anhalten zu können. Ferner stellt er in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.5.2017 (Bl. 576 d.A.) unter anderem fest, dass der Anhänger des Gespanns (Muldenkipper) mit seinen rechten Rädern gerade erst dann die Fahrbahn nach rechts auf den Grünstreifen verlassen hat, als es zur Kollision kam (siehe Seite 2 und Bild C 1), nicht vorher.

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ee) Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und Vorträge hat sich für das Gericht das Bild ergeben, dass ein unabwendbares Ereignis für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts - selbst wenn er dies so empfunden haben mag - nicht vorgelegen haben kann. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht vielmehr ein Sachverhalt als gegeben fest, der die Annahme eines solchen unabwendbaren Ereignisses nicht zulässt.

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Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - insbesondere unter Berücksichtigung der Sachverständigenfeststellungen und der vorgelegten Bild- und Messergebnisse - davon überzeugt, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts bei Einfahrt in die Kurve mit so hoher Geschwindigkeit gefahren sein muss, dass es ihm unmöglich war, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Sichtmöglichkeiten innerhalb der Hälfte der für ihn einsehbaren Wegstrecke anhalten zu können. Ferner befuhr er zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Muldenkipper jedenfalls einen Teil der gedachten Fahrbahn der Klägerin zu 1. Konkret muss es dabei - ausgehend von den am Unfallort festgestellten Spuren und den Messergebnissen - so gewesen sein, dass der Muldenkipper mit seinen rechten Rädern gerade erst dann die Fahrbahn nach rechts auf den Grünstreifen verlassen hat, als es zur Kollision kam (siehe Ergänzungsgutachten vom 5.5.2017, S. 2 und Bild C 1, Bl. 576 d.A.). Daraus ergibt sich zusammenfassend das Bild, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts bei Einfahrt in die Kurve, ohne diese ausreichend einsehen zu können, 85% der Straße vereinnahmte (2,55m breiter Muldenkipper auf einer ca. 3m breiten Straße) und dabei nicht einmal so fuhr, dass er im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Sichtmöglichkeiten innerhalb der Hälfte der für ihn einsehbaren Wegstrecke hätte anhalten können. Gemessen an den in der Rechtsprechung anerkannten Maßstäben (vgl. bereits oben, etwa BGH NJW 1992, 1684; OLG Koblenz NZV 06, 201), an denen sich auch das hiesige Gericht orientiert, kann sich der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts (und so auch die Beklagte) hier nicht darauf berufen, in dieser Situation „ideal“ gehandelt zu haben. Schließlich kommt es nach diesen Maßstäben insbesondere auch darauf an, ob ein „Idealfahrer“ überhaupt in eine Gefahrenlage geraten wäre. Der Bundesgerichtshof führt hierzu etwa aus (BGH NJW 1992, 1684, 1685): „Dabei darf sich die Prüfung aber nicht auf die Frage beschränken, ob der Fahrer in der konkreten Gefahrensituation wie ein ‚Idealfahrer‘ reagiert hat, vielmehr ist sie auf die weitere Frage zu erstrecken, ob ein ‚Idealfahrer‘ überhaupt in eine solche Gefahrenlage geraten wäre; der sich aus einer abwendbaren Gefahrenlage entwickelnde Unfall wird nicht dadurch unabwendbar, daß sich der Fahrer in der Gefahr nunmehr (zu spät) ‚ideal‘ verhält [weitere Nachweise].“ Damit verlangt der heutige § 17 Abs. 3 StVG, dass der „Idealfahrer” in seiner Fahrweise auch die Erkenntnisse berücksichtigt, die nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, Gefahrensituationen nach Möglichkeit zu vermeiden. Dies hat der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts hier nicht getan. Hätte er nach allgemeiner Lebenserfahrung, die wohl jedem zuzusprechen ist, der schon mal ein Kraftfahrzeug (gleich welcher Größe) im Straßenverkehr geführt hat, eine Gefahr in einer solchen Situation (ca. 3m breite Straße, 2,55m bzw. 2,58m breites Gefährt, schlechte Sicht durch Bäume, langgezogene Kurve) mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln zu vermeiden versucht, hätte er schlicht langsamer oder weiter rechts fahren können und müssen. Dass er hingegen mit rund 40km/h, ohne ausreichend zu sehen und mit voller Breite 85% der Straße befährt, ist bei aller Berücksichtigung auch der für ihn sprechenden Umstände keine Fahrweise, die nach allgemeiner Erfahrung zur Gefahrenprävention geeignet ist.

40

Ferner hat der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts gegen das sog. Sichtfahrgebot verstoßen, welches sich vornehmlich aus § 3 Abs. 1 S. 4, 5 StVO ableiten lässt. Demnach darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Hiergegen hat der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts verstoßen (dazu im Detail auch noch weiter unten).

41

Hieran ändert auch der Vortrag der Beklagten nichts, wonach auch bei einer geringeren Geschwindigkeit des landwirtschaftlichen Gefährts der Unfall für den Fahrer unvermeidbar gewesen wäre. Hierauf kommt es aus Sicht des Gerichts im Rahmen des § 17 Abs. 3 StVG nämlich nicht an. Vielmehr gilt ein Ereignis erst dann als „unabwendbar“, wenn selbst bei größtmöglicher Sorgfalt - als ein Mehr zum nur verkehrskonformen Verhalten - der Unfall nicht hätte vermieden werden können. Ein unabwendbares Ereignis liegt demnach nicht bereits dann vor, wenn der Unfall selbst bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit oder einer geringeren Geschwindigkeit unvermeidbar war (ausdrücklich auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.4.2014, Az. 16 U 213/13, NJOZ 2015, 169 Rn. 26). Dies erfordert ein sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus und damit das Verhalten des sog. „Idealfahrers“ (vergleiche bereits oben; so auch OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 15.4.2014, Az. 16 U 213/13, NJOZ 2015, 169 Rn. 26). Ein solches Idealfahrer-Verhalten war hier nicht zu erkennen.

42

Auch die sachverständigen Ausführungen des Sachverständigen S. liefern aus Sicht des Gerichts keine Argumente für die Annahme eines unabwendbaren Ereignisses. In seinem Gutachten vom 4.7.2011 liefert der Sachverständige S. schon keine schlüssige, nachvollziehbare Begründung dafür, dass (und warum) der Unfall für den Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts unvermeidbar gewesen wäre. Selbst in seinem Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011 (Anlage AG 2) führt er lediglich aus, dass der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts das Motorrad eventuell nicht gesehen haben könnte. Schließlich sei es möglich, dass er durch einen Blick auf den Geschwindigkeitsmesser abgelenkt war. Der Sachverständige S. kommt daher zu dem Schluss, dass „[d]er Unfall [..] für ihn [den Fahrer] unvermeidbar gewesen [wäre], [...]“. Er räumt dabei allerdings ein, dass der Unfall „theoretisch“, bei früherer Reaktion des Fahrers, doch hätte vermieden werden können (Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011, S. 3, Anlage AG 2). Die Reaktionszeit hätte etwa verkürzt werden können, wenn der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts weiter rechts gefahren wäre (Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011, S. 9, Anlage AG 2). Ferner gibt er an, dass seine Annahmen teilweise nur auf den schriftlich dokumentierten beziehungsweise mündlichen Angaben des Fahrers des landwirtschaftlichen Gefährts basieren (Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011, Anlage AG 2, S. 2).

43

Hierzu ist zweierlei zu sagen. Zum einen, dass schriftliche oder mündliche Angaben eines Unfallbeteiligten eigene Untersuchungen und Feststellungen vor Ort keinesfalls ersetzen können. Insbesondere aber dann nicht, wenn die Angaben von einem ehemaligen Beschuldigten in einem Strafverfahren stammen, der verständlicherweise eine erhöhte Entlastungstendenz zu seinen Gunsten hat. Die Ausführungen des Sachverständigen, sofern sie überhaupt Begrünungsansätze zur Unvermeidbarkeit liefern, beruhen damit (teilweise) auf nicht belastbaren Erkenntnisquellen. Zum anderen, dass aus den schriftlichen Gutachten nicht hervorgeht, dass und warum der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts sich wie ein besonders umsichtiger Idealfahrer verhalten haben soll. Das Argument, der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts habe das Motorrad eventuell nicht gesehen, überzeugt freilich nicht (vgl. zu den Maßstäben oben).

44

d) Im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahr der beiden Fahrzeuge sowie des jeweiligen Fahrerverschuldens ist von einem weit höheren Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite auszugehen, § 17 Abs. 2 StVG. Nach freier Überzeugung des erkennenden Gerichts unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, der erstatteten Gutachten und der Angaben der Parteien wie auch des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung geht dieses von einem Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite von 90% und auf Klägerseite von 10% aus.

45

Nach § 17 Abs. 2 StVG gilt § 17 Abs. 1 StVG auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander. Auch dann kommt es auf den Verursachungsbeitrag an. Dahinter steht der Rechtsgedanke des § 254 BGB. Der Geschädigte muss sich seine eigene Betriebsgefahr also anrechnen lassen. Diese wird dann gegebenenfalls durch Mitverschulden erhöht. Ein Verschulden des Fahrers muss sich der Halter anrechnen lassen.

46

Der Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von dem Kraftfahrzeug ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben, und zwar zum Nachteil des Unfallgegners. Lediglich mögliche oder vermutete Tatsachen bleiben außer Betracht (BGH NZV 2005, 407), wobei die Abwägung Sache des Tatrichters ist (BGH NJW 2008, 1305; BGH NZV 2007, 354). Im Rahmen dieser Abwägung betreffend den Verursachungsbeitrag berücksichtigt man also - vom gedanklichen Ausgangspunkt einer 50/50-Quotelung aus - diverse Faktoren. Diese können grob in drei Teilbereiche untergliedert werden: Die allgemeine Betriebsgefahr der Fahrzeuge, ausgehend von der generellen Beschaffenheit (siehe dazu Ziffer aa), (1)), die besondere Betriebsgefahr in der konkreten Situation (siehe dazu Ziffer aa), (2)) und das jeweilige Fahrerverschulden (siehe dazu Ziffer bb)). Ein völliges Zurücktreten der anzurechnenden Betriebsgefahr ist möglich, wenn es der Billigkeit entspricht, eine nicht erheblich ins Gewicht fallende Betriebsgefahr bei der Abwägung außer Betracht zu lassen. Dies ist dann angebracht, wenn auf der einen Seite lediglich eine leichte Betriebsgefahr steht und der andere grobes Verschulden aufweist.

47

aa) Wenn man nur von den beiden Fahrzeugen ausgeht, dürfte in der konkreten Unfallsituation die Annahme gerechtfertigt sein, dass die Betriebsgefahr des Motorrads der Klägerin zu 1 hinter der des landwirtschaftlichen Gefährts zurücktritt. Schließlich kommt es bei der Beurteilung der Betriebsgefahr eines Fahrzeugs auf die Umstände des Einzelfalles an, also auf die konkrete Art der Verwendung des Fahrzeugs sowie auf den räumlichen/zeitlichen Zusammenhang (vgl. unter anderem OLG Schleswig, Urteil v. 13.8.1997, Az. 9 U 135/96, r+s 1997, 499, 500).

48

(1) Die allgemeine Betriebsgefahr des landwirtschaftlichen Gefährts ist bereits deutlich höher als die des Motorrades. Unter der allgemeinen Betriebsgefahr ist die Gesamtheit aller Umstände zu verstehen, die durch die Eigenart eines Fahrzeugs für die übrigen Verkehrsteilnehmer die Gefahr einer Schadensverursachung darstellen, wie z.B. Fahrzeuggröße, Fahrzeugart, Gewicht, Fahrzeugbeschaffenheit (vgl. Lorenz, in: BeckOK zum BGB, 43. Ed. 2017, § 254 Rn. 54).

49

Allgemein könnten sich die beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge in ihrer Beschaffenheit kaum mehr voneinander unterscheiden. Gewicht, Form und Größe und damit verbundene potentielle Gefahren für andere Verkehrsteilnehmer weichen erheblich voneinander ab. Ferner ist zu beachten, dass einem Fahrzeug mit Überbreite, welches mit einem Fahrzeugteil auf die Gegenfahrbahn ragt, grundsätzlich zunächst eine erhöhte Betriebsgefahr anzulasten ist, die nicht ohne weiteres hinter der Betriebsgefahr eines normalen Fahrzeugs oder dem etwaigen Verschulden des Fahrers des anderen Fahrzeuges zurücktritt (vgl. Grüneberg, in: Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rn. 212; OLG Stuttgart, Urteil v. 21.9.1990, Az. 9 U 149/90, NZV 1991, 393).

50

Das landwirtschaftliche Gefährt verfügte bei dem Unfall bereits über eine Leermasse von rund 11 Tonnen (bis zu 6.920kg der Schlepper und 4.160kg der Muldenkipper), ohne Einbeziehung des Gewichts der Fahrer und einer etwaigen Ladung. Demgegenüber stand die Leermasse des Motorrades der Klägerin zu 1 von lediglich 150kg (siehe Gutachten vom 4.7.2011, S. 11, 16, Anlage AG 1). Das landwirtschaftliche Gefährt war überdies 2,55m bzw. 2,58m breit. Das Motorrad der Klägerin zu 1 besaß eine Breite von 88cm und eine Länge von 2,20m.

51

(2) Berücksichtigt man dazu noch die sog. besonderen atypischen Gefahrenmomente in der konkreten Unfallsituation (also die besondere Betriebsgefahr), wird deutlich, dass die Betriebsgefahr des Motorrades der Klägerin zu 1 allein (ohne Berücksichtigung des Fahrerverschuldens, dazu Ziffer bb)) nicht erheblich ins Gewicht fiel und somit bei der Abwägung außer Betracht zu lassen war.

52

Im Rahmen der Ermittlung der sog. besonderen Betriebsgefahr sind handlungsbezogene und fahrzeugbezogene Umstände zu berücksichtigen, die in der konkreten Verkehrssituation die Gefahr einer Schadensverursachung erhöhen. So ist zum Beispiel ein Linksabbiegen oder ein Überholvorgang für die übrigen Verkehrsteilnehmer gefährlicher als bloßes Geradeausfahren (vgl. Lorenz, in: BeckOK zum BGB, 43. Ed. 2017, § 254 Rn. 54). Ferner geht von einem schwerfälligeren oder schwer beherrschbaren Fahrzeug in manchen Verkehrssituationen eine höhere Gefahr aus. Hier geht das erkennende Gericht nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, der erstatteten Gutachten und der Angaben der Parteien wie auch des Sachverständigen S. in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass sich die besondere Betriebsgefahr des Motorrades in der konkreten Unfallsituation im Vergleich zu der des landwirtschaftlichen Gefährts nicht nennenswert ausgewirkt hat. Folglich war diese aus Billigkeitsgesichtspunkten bei der Beurteilung nicht zum Nachteil der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen.

53

Wie bereits erwähnt, verfügte das landwirtschaftliche Gefährt bei dem Unfall über eine Leermasse von rund 11 Tonnen. Demgegenüber stand die Leermasse des Motorrades der Klägerin zu 1 von lediglich 150kg. Der Unfallort befand sich in einer langgezogenen Kurve, die durch Bäume und Büsche teilweise stark zugewachsen war. Die Sicht war entsprechend schlecht. Die Straßenbreite betrug dort lediglich ca. 3m. Das landwirtschaftliche Gefährt befand sich im Kollisionszeitpunkt jedenfalls mit dem Muldenkipper noch voll auf der Straße. Demzufolge blieben der Klägerin zu 1 noch ca. 50cm Platz, um an dem landwirtschaftlichen Gefährt vorbei zu fahren (vgl. dazu anschaulich Ergänzungsgutachten des Sachverständigen S. vom 5.5.2017, Bilder in der Anlage C1; Bl. 581 d.A.). Allerdings war das Motorrad der Klägerin zu 1 bereits 88cm breit. Aus dem Gutachten des Sachverständigen S. vom 31.10.2016 (dort, S. 22) geht zudem hervor, dass die Klägerin zu 1 im Moment der Kollision einen seitlichen Abstand zu dem in ihrer Fahrtrichtung rechten Straßenrand von gut 1m einhielt. Der Gutachter stützt sich hierbei - für das Gericht nachvollziehbar - auf die am Unfallort festgestellten Spuren. Daraus folgt für das Gericht, dass der Klägerin zu 1 die Möglichkeit, in der konkreten Situation an dem landwirtschaftlichen Gefährt vorbei zu fahren, bereits in ganz erheblicher Weise erschwert wurde. Selbst die vom Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts eingeleitete Fahrt auf den Grünstreifen war - unabhängig vom etwaigen persönlichem Verschulden des Fahrers (dazu sogleich) - mit dem landwirtschaftlichen Gefährt nicht in ausreichender Zeit und Weise möglich. Durch den verbreiterten Radstand, der einen erhöhten Wendekreis zur Folge hat, die Überbreite des landwirtschaftlichen Gefährts (insbesondere mit Blick auf die geringe Straßenbreite) und die generelle Schwerfälligkeit ging in der konkreten Fahrsituation eine weit überhöhte Gefahr vom landwirtschaftlichen Gefährt aus, die sich auch realisiert hat (vgl. im Detail Gutachten des Sachverständigen S. vom 31.10.2016 und Ergänzungsgutachten vom 5.5.2017, S. 2 ff.). Hinzu kommt, dass sich die Reaktionen eines Fahrers (etwa ein ruckartiges Ausweichmanöver) bei Fahrgespannen dieses Ausmaßes erst verzögert und mit einem verminderten Bewegungswinkel auf den Anhänger auswirken. Demnach kann es sein, dass ein Fahrer zwar geistesgegenwärtig reagiert, sich die Reaktion aufgrund der besonderen Beschaffenheit des Gefährts allerdings nicht in dem Maße auswirkt. Daraus folgt aus Sicht des Gerichts eine stark erhöhte Betriebsgefahr des landwirtschaftlichen Gefährts in dieser konkreten Verkehrssituation. Diese stark erhöhte Betriebsgefahr des landwirtschaftlichen Gefährts in dieser konkreten Verkehrssituation führt dazu, dass die besondere Betriebsgefahr des Motorrades der Klägerin zu 1 in den Hintergrund tritt (zu einer vergleichbaren Unfallkonstellation, bei der sich der Unfall aufgrund der Breite des schädigenden Gefährts ebenfalls auf der Fahrbahnseite des Geschädigten zutrug, wodurch die Betriebsgefahr des geschädigten Fahrzeugs völlig zurücktrat: OLG Stuttgart, Urteil v. 21.9.1990, Az. 9 U 149/90, NZV 1991, 393). Zwar könnte man daran denken, die besondere Betriebsgefahr des Motorrades insbesondere mit der starken Motorisierung (die eine Höchstgeschwindigkeit von 140km/h erlaubt) und des reduzierten Kurvenradius (jedenfalls bei höheren Geschwindigkeiten) zu begründen. Allerdings dürfen im Rahmen der Abwägung nur tatsächlich ursächlich gewordenen Gefahrenmomente berücksichtigt werden (vgl. BGH NJW 1995, 1029). Hier ist das Motorrad nach den Feststellungen aller Gutachter mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 55-65 km/h bewegt worden. Mit Blick auf die relativ langgezogene Kurvenform war diese Geschwindigkeit jedenfalls nicht geeignet, um das Motorrad etwa von seiner gedachten Fahrbahnseite abzubringen beziehungsweise die Lenkfähigkeit so stark zu beeinträchtigen, dass es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auch mit einem auf Gegenfahrbahnseite entgegenkommenden Fahrzeug zur Kollision gekommen wäre. Vielmehr war es hier so, dass die Klägerin zu 1 im Moment der Kollision einen seitlichen Abstand zu dem in ihrer Fahrtrichtung rechten Straßenrand von gut 1m einhielt und sich die Kollision auf ihrer Fahrbahnseite ereignete. Die besondere Betriebsgefahr des Motorrades hat sich demnach jedenfalls vorliegend nicht unfallursächlich ausgewirkt. Anders könnte dies womöglich bei einem Unfall auf freier Strecke zu beurteilen sein. Hier würde eine höhere Geschwindigkeit des Motorrades eine weit höhere Bewegungsenergie (auch kinetische Energie), die erheblichere potentielle Unfallfolgen mit sich bring, zur Folge haben, was dazu führen könnte, dass man dort die besondere Betriebsgefahr des Motorrades - je nach Unfallkonstellation - stärker gewichtet. Hier war dies indes nicht der Fall.

54

Nur vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass aus den Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.5.2017 (dort, S. 5), wonach eine Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus von ca. 5-10 km/h aufgrund der Kollision zu einem Verlust der Bewegungsenergie von 25%-50% geführt hätte, nicht ohne weiteres geschlussfolgert werden kann, dass eine geringere Ursprungsgeschwindigkeit des Motorrades zu entsprechend verminderten Unfallfolgen (25%-50%) geführt hätten. Abgesehen davon ist das Verhaltend der Fahrer und ein sich etwaig hieraus ableitendes Mitverschulden an anderer Stelle zu berücksichtigen.

55

Eine Anrechnung der Betriebsgefahr „gegen sich selbst“ wird im Allgemeinen nicht vorgenommen, da dies zur Folge hätte, dass sich der schwächere Verkehrsteilnehmer (etwa der Fahrradfahrer oder der Motorradfahrer) aufgrund der höheren Gefahr, der er sich bei der Fahrt im Vergleich zu einem PKW-Fahrer ohne Frage aussetzen, stets eine höhere Betriebsgefahr anrechnen lassen müsste. Dies würde zu unbilligen Ergebnissen führen.

56

bb) Unter Berücksichtigung (auch) des Verhaltens der jeweiligen Fahrer verschiebt sich diese 100/0-Quote zulasten der Klägerin zu 1 auf 90/10. Denn tritt neben die fahrzeugbezogene Betriebsgefahr noch ein Verschulden des Fahrers, muss sich dieser bzw. der Halter dies anrechnen lassen.

57

Das Gericht ist unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und dem Ergebnis der Beweisaufnahme zwar davon überzeugt, dass ein weit überwiegender Verursachungsbeitrag auf Beklagtenseite zu sehen ist. Allerdings kann auf Basis der gutachterlichen Feststellungen auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Unfallfolgen trotz der erhöhten allgemeinen wie besonderen Betriebsgefahr des landwirtschaftlichen Gefährts und des massiven Fehlverhaltens des Fahrers (dazu sogleich) durch ein der Verkehrslage angepasst(er)es Verhalten der Klägerin zu 1 hätten vermindert werden können. Eine Anpassung der Quote erschien daher - auch mit Blick auf vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung (vgl. Grüneberg, in: Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 15. Aufl. 2017, Rn. 205) - vertretbar.

58

(1) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere nach den gutachterlichen Feststellungen, ist das Gericht der Auffassung, dass die Klägerin zu 1 die Unfallfolgen - vielleicht nicht den Unfall an sich - hätte vermindern können, wenn sie etwas langsamer und auf Sicht gefahren wäre.

59

Das Sichtfahrgebot, welches sich insbesondere aus § 3 Abs. 1 S. 4, 5 StVO ableitet, ist eine der wichtigsten Regeln im Straßenverkehr. Es gilt ausnahmslos auf allen Straßen und für alle Fahrzeugarten, auch für Fahrradfahrer (vgl. OLG Nürnberg NZV 2004, 358), bei Tag, Dunkelheit und unter allen Witterungsverhältnissen. Fahren auf Sichtweite bedeutet, dass der Fahrer in der Lage sein muss, vor einem Hindernis, das sich bereits auf der Straße befindet, innerhalb der übersehbaren Strecke anzuhalten (BGH NJW-RR 1987, 1235).

60

Der Sachverständige S. kommt in seinem insoweit überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten vom 31.10.2016 (dort, S. 18 ff.) zu dem Ergebnis, dass sich eine verspätete Reaktion der Klägerin zu 1 nicht eindeutig nachweisen lässt, jedoch ihre Fahrgeschwindigkeit den Sichtverhältnissen nicht angepasst war. Konkret konnte die Klägerin zu 1 „in ihrer Fahrtrichtung die Straße in dem relevanten Streckenabschnitt auf voller Breite lediglich etwa 30m weit einsehen und die linke Hälfte der Straße allenfalls bis in ca. 40m Entfernung. Bei einer ursprünglichen Fahrgeschwindigkeit von etwa 55 bis 65 km/h und einer Bremsverzögerung von ca. 6 m/s2 für einen gerade noch kontrollierbaren Anhaltevorgang im Bereich der leichten Rechtskurve, hätte [die Klägerin zu 1] von der Reaktion bis zum Stillstand eine Wegstrecke von knapp 35 bis gut 45m benötigt. Beim Fahren auf halbe Sicht hätten ihr allerdings lediglich 15 bis allenfalls 20m Anhalteweg zur Verfügung gestanden. Insofern war auch ihre Fahrgeschwindigkeit für die Sichtverhältnisse zu hoch. Um das Gebot des Fahrens auf halbe Sicht zu genügen, hätte sie eine Geschwindigkeit von gut 30 bis knapp 40 km/h einhalten müssen, je nachdem ob die Einsehbarkeit der vollen Straßenbreite oder zumindest der halben Straßenbreite für sie zugrunde zu legen wäre“ (S. 18-19).

61

Ferner sind an dieser Stelle die Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Ergänzungsgutachten vom 5.5.2017 (dort, S. 5) zu berücksichtigen, wonach eine Reduktion des Geschwindigkeitsniveaus von ca. 5-10 km/h aufgrund der Kollision zu einem Verlust der Bewegungsenergie von 25%-50% geführt hätte. Zwar kann daraus freilich nicht geschlussfolgert werden, dass sich die Unfallfolgen um 25%-50% reduziert hätten, wenn die Klägerin zu 1 von vornherein 5-10 km/h langsamer gefahren wäre (siehe bereits oben). Doch muss der Umstand, dass die Klägerin zu 1 gemessen an der konkreten Verkehrssituation etwas zu schnell unterwegs war, auch vor dem Hintergrund berücksichtigt werden, dass die Bewegungsenergie des Motorrades einen erheblichen Einfluss auf etwaige Unfallfolgen gehabt haben kann. Da hierzu keine konkreten Feststellungen getroffen werden konnten, bleibt dies natürlich nur eine Hypothese. Gleichwohl hat das Gericht diese in seine Gesamtabwägung mit einbezogen.

62

(2) Dem Verschulden der Klägerin zu 1 steht das des Fahrers des landwirtschaftlichen Gefährts gegenüber, welches sich die Beklagte anrechnen lassen muss.

63

Dieser ist nach der Überzeugung des Gerichts bei Einfahrt in die Kurve mit so hoher Geschwindigkeit gefahren, dass es ihm unmöglich war, im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Sichtmöglichkeiten innerhalb der Hälfte der für ihn einsehbaren Wegstrecke anhalten zu können. Ferner befuhr er zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Muldenkipper jedenfalls einen Teil der gedachten Fahrbahn der Klägerin zu 1 (siehe Ergänzungsgutachten vom 5.5.2017, S. 2 und Bild C 1, Bl. 576 d.A.). Er ist also bei Einfahrt in die Kurve, ohne diese ausreichend einsehen zu können, auf 85% der Straße und dabei nicht einmal langsam genug gefahren, um im Rahmen der ihm zur Verfügung stehenden Sichtmöglichkeiten innerhalb der Hälfte der für ihn einsehbaren Wegstrecke anhalten zu können (siehe ausführlich bereits oben). Insofern hat er ebenfalls gegen das aus § 3 Abs. 1 S. 4, 5 StVO abzuleitende Sichtfahrgebot verstoßen. Im Unterschied zur Klägerin zu 1 befand er sich dabei allerdings nicht einmal auf seiner Seite der Straße, was den Verstoß gegen das Sichtfahrgebot schwerer wiegen lässt.

64

Der Sachverständige S. führt in seinem insoweit überzeugenden Gutachten vom 31.10.2016 (dort, S. 19) aus, dass sich aus dem Traktor heraus bei einer auf der Fahrbahn nach rechts orientierten Position des Fahrzeugs im relevanten Abschnitt des Kurvenbereichs eine Sichtweite von etwa 30m ergab, in der die Fahrbahn tatsächlich vollständig eingesehen werden konnte. „Bei einer Fahrgeschwindigkeit in einer Größenordnung von 40 km/h, wie sie der [Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts] vor dem Unfall einhielt, hätte er einen Anhalteweg von etwa 33m benötigt. Diese Strecke wäre zumindest für einen noch kontrollierten Anhaltevorgang notwendig gewesen, für den eine mittlere Verzögerung von ca. 3m/s2 zu Grunde gelegt wurde, die knapp unterhalb der mittleren Vollbremsverzögerung des Gespanns von bis zu 4m/s2 lag. Selbst bei einer Vollbremsung hätte der notwendige Anhalteweg des Traktorgespanns noch knapp 28 m betragen. [...]“ Im Ergebnis hätte der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts also allenfalls 25-30 km/h schnell fahren dürfen.

65

Die Ausführungen des Sachverständigen S., der zu dem Ergebnis gelangte, das landwirtschaftliche Gefährt hätte in der konkreten Verkehrssituation innerhalb der Hälfte der Strecke der Mindestsichtweise angehalten werden können (siehe Gutachten vom 18.6.2014, Aktenstück), lassen Fragen offen und können im Ergebnis nicht überzeugen. Seine Ausführungen zu den Geschwindigkeiten basieren zum einen nicht auf detaillierten Betrachtungen, sondern erfolgten vielmehr, mangels entsprechender anderer Erkenntnisquellen und eigener Versuche, mit großen Toleranzen. Zum anderen sind seine Begründungsansätze teilweise recht kurz und lassen nachvollziehbaren Inhalt vermissen. Hinzu kommt, dass er bei einer nur 0,18s längeren Reaktionszeit selbst zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass ein Anhalten innerhalb der Hälfte der Strecke der Mindestsichtweise nicht möglich war (vgl. Gutachten vom 18.6.2014, S. 10, Aktenstück). Bei derart hohen Messtoleranzen kann ein so knappes Ergebnis nicht als belastbare Grundlage verwertet werden. Jedenfalls geben die Ausführungen des Sachverständigen S. in seinem Gutachten vom 18.6.2014 keinen Anlass dazu, am Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen S. zu zweifeln.

66

Das Befahren der gedachten (aus seiner Sicht linken) Fahrbahnseite stellt seitens des Fahrers des landwirtschaftlichen Gefährts zudem einen eigenständigen Verstoß gegen das sog. Rechtsfahrgebot dar, § 2 Abs. 1, 2 StVO. Zwar ist das Rechtsfahrgebot nicht starr zu verstehen. Dies lässt bereits der Wortlaut der Vorschrift („möglichst weit rechts") erkennen; überdies macht die amtliche Begründung deutlich, dass der Verordnungsgeber keine starre Regel aufstellen wollte (so BGH NZV 1990, 229). Was „möglichst weit rechts" ist, hängt vielmehr von der Örtlichkeit, der Fahrbahnart und -beschaffenheit, der Fahrgeschwindigkeit, den Sichtverhältnissen, dem Gegenverkehr und anderen Umständen ab. Dabei hat der Kraftfahrer einen gewissen Beurteilungsfreiraum, solange er sich so weit rechts hält, wie es im konkreten Fall im Straßenverkehr „vernünftig" ist (vgl. BGH VersR 1979, 528, 529 m. w. Nachw.). Hier hat sich der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts mit rund 2,55m auf einer 3m breiten Straße bewegt. Dies wäre selbst bei gerader Strecke nicht als „möglichst weit rechts" anzusehen, wenn man bedenkt, dass kaum ein Fahrradfahrer auf der Gegenfahrbahn Platz gefunden hätte. Erst recht kann es in der konkreten Unfallsituation nicht als „möglichst weit rechts" angesehen werden. Schließlich muss einem Fahrer - so auch dem Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts - bei der dort vorliegenden Örtlichkeit, der Fahrbahnart und Fahrbahnbeschaffenheit (nur 3m breit), der Fahrgeschwindigkeit (ca. 40 km/h), den Sichtverhältnissen (schlecht) und anderen Umständen (etwa, dass rechts zum Ausweichen Platz war, wenngleich er möglicherweise Äste berührt hätte) klar sein, dass er weiter nach rechts fahren muss, als dies hier der Fall war. Dies räumt auch der Sachverständige S. ein, indem er ausführt, dass der Unfall „theoretisch“, bei früherer Reaktion des Fahrers, doch hätte vermieden werden können (Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011, S. 3, Anlage AG 2). Die Reaktionszeit hätte etwa verkürzt werden können, so seine Ausführung, wenn der Fahrer des landwirtschaftlichen Gefährts weiter rechts gefahren wäre (Ergänzungsgutachten vom 14.11.2011, S. 9, Anlage AG 2).

67

Was die Angaben des Sachverständigen S. zur Rutschphase, dem Bremswert und dem genauen Kollisionsstandort bzw. der Frage, wie viel der 3m breiten Straße das landwirtschaftliche Gefährt bei Einfahrt in die Kurve und bei der Kollision für sich beansprucht hat, angeht, ergaben sich für das Gericht insbesondere nach der mündlichen Erörterung der schriftlichen Gutachten und den diesbezüglichen Angaben des Sachverständigen (siehe etwa Protokoll vom 26.6.2015, S. 7 ff.) - anders als bei den Gutachten des Sachverständigen S. - Zweifel an deren Belastbarkeit.

68

(3) Folglich war hier abzuwägen zwischen dem Verschulden der Klägerin zu 1 und dem des Fahrers des landwirtschaftlichen Gefährts. Das Gericht kommt hierbei zu dem Schluss, dass das Fehlverhalten des Fahrers des landwirtschaftlichen Gefährts aus den oben genannten Gründen im Vergleich zum Fehlverhalten der Klägerin zu 1 stark überwiegt. Gleichwohl kommt das Gericht nicht umher, das „nicht auf Sicht Fahren“ der Klägerin zu 1 ebenfalls zu berücksichtigen, da dieses auf Basis der Feststellungen der Sachverständigen jedenfalls in puncto Unfallfolgen eine Rolle gespielt haben wird. Da jedoch nicht mit Gewissheit festgestellt werden kann, welche Unfallfolgen entstanden wären, wenn die Klägerin zu 1 langsamer beziehungsweise in Sichtgeschwindigkeit gefahren wäre, war der entsprechende Verschuldensbeitrag - wie geschehen - unter Abwägung aller sonstigen Umstände zu schätzen.

69

e) Die Klägerin zu 1 trägt an der Entstehung des Schadens durch ihr Verhalten am Unfalltag ein Mitverschulden, § 9 StVG.

70

Die Klägerin zu 1 muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, welches bereits im Rahmen des Verursachungsbeitrags gemäß § 17 Abs. 2 StVG (siehe oben) zu ihrem Nachteil berücksichtigt worden ist. Weiteres Mitverschulden beziehungsweise eine weitere Kürzung ihres Anspruchs gegen die Beklagte ist aus Sicht des erkennenden Gerichts nach freier Überzeugung nicht zu erkennen beziehungsweise nicht gerechtfertigt.

71

f) Vom Schadensumfang her sind der Klägerin zu 1 die ausgeurteilten Beträge zuzusprechen gewesen. Der Klägerin zu 1 steht folglich gegen die Beklagte - unter Berücksichtigung ihres eigenen Verursachungsbeitrags (s.o.) - materieller Schadensersatz in Höhe von € 5.771,91 sowie Schmerzensgeld in Höhe von € 180.000,00 zu. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1 jeglichen ihr aus dem Verkehrsunfallereignis vom 23.5.2011 zukünftig entstehenden materiellen als auch immateriellen Schaden zu 90 % zu erstatten, soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist.

72

aa) Die materiellen Schäden betreffend das Motorrad, die Kleidung usw. hat die Klägerin zu 1 in ihrer Klageschrift vom 13.9.2012 (dort, S. 7 ff.) dezidiert aufgeführt und durch Vorlage entsprechender Dokumente belegt. Die Gesundheitsschäden und sonstigen Unfallfolgen hat die Beklagte ausdrücklich nicht bestritten (vgl. Klageerwiderung vom 12.2.2014, Bl. 307 d.A., Band 3). Die materiellen Schäden werden hier also als unstreitig zugrunde gelegt. Unabhängig davon wären diese auch als nachgewiesen anzusehen gewesen.

73

bb) Der Klägerin zu 1 war überdies ein Schmerzensgeld in der ausgeurteilten Höhe zuzusprechen, § 11 StVG, §§ 249 ff. BGB. Nach freier Überzeugung unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts, der erstatteten Gutachten, den vorgelegten medizinischen Befunden und Berichten (Bl. 19-54 d.A.), dem Alter der Klägerin zu 1, der beschriebenen körperlichen Verfassung vor und nach dem Unfall und den schwerwiegenden lebenslangen körperlichen und seelischen Folgen hält das Gericht - auch mit Blick auf vergleichbare Fälle in der Rechtsprechung - im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld in Höhe von € 200.000,00 für angemessen. Dieses war mit Blick auf den eigenen Mitverursachungsbeitrag (s.o.) anzupassen.

74

(1) Grundsätzlich hängt die Schmerzensgeldhöhe entscheidend vom Maß der durch das haftungsbegründende Ereignis verursachten körperlichen und seelischen Beeinträchtigungen des Geschädigten ab, soweit diese bei Schluss der mündlichen Verhandlung bereits eingetreten sind oder mit ihnen zu diesem Zeitpunkt als künftiger Verletzungsfolge ernstlich gerechnet werden muss. Die Schwere der Belastungen wird dabei vor allem durch die Stärke, Heftigkeit und Dauer der erlittenen Schmerzen und Funktionsbeeinträchtigungen bestimmt. Besonderes Gewicht kommt etwaigen Dauerfolgen zu (Leitsatz OLG München, Urteil v. 13.12.2013, Az. 10 U 4926/12, BeckRS 2013, 22617).

75

Die Überzeugung des Richters erfordert in dem Zusammenhang keine - ohnehin nicht erreichbare - absolute oder unumstößliche, gleichsam mathematische Gewissheit und auch keine „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ im Hinblick auf die Folgen, sondern nur einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. OLG München, Urteil v. 13.12.2013, Az. 10 U 4926/12, BeckRS 2013, 22617 m.w.N.). Nach der im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität anwendbaren Vorschrift des § 287 ZPO werden geringere Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt. Hier genügt je nach Lage des Einzelfalls eine überwiegende (höhere oder deutlich höhere) Wahrscheinlichkeit für die Überzeugungsbildung.

76

(2) Hier hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass es sich bei der Klägerin zu 1 - vor dem Unfall - um eine junge, lebenslustige körperlich wie geistig gesündere Frau im Alter von knapp 23 Jahren gehandelt hat. Die Klägerin zu 1 befand sich in der Blütezeit ihrer studentischen Jugend. Neben dem Studium fuhr sie gern Motorrad und betätigte sich sportlich.

77

Durch den Unfall hat sich das Leben der Klägerin zu 1 radikal verändert. Sie wurde bei dem Unfall lebensbedrohlich verletzt. Es grenzt aus laienhafter, vermutlich aber auch aus medizinischer Sicht an ein Wunder, dass sie den Unfall überlebt hat. Sie musste reanimiert werden. Nur mithilfe zügig durchgeführter Not-Operationen gelang es, ihre schweren Blutungen zu stoppen. Danach lag sie mehrere Tage im Koma. Insgesamt waren über zwanzig Operationen nötig, um die Verletzungen der Klägerin zu 1 zu behandeln. Mit viel Mühe und Unterstützung ihrer Familie musste sie sich seither ins Leben zurück kämpfen.

78

Durch den Unfall erlitt die Klägerin zu 1 schwerste Verletzungen. Neben einer traumatischen subtotalen Amputation des linken Armes mit Bruch des Oberarms verbunden mit dem Abriss der Arteria und Vena subclavia, dem Ausriss des Arm-Nervengeflechts, der Zerstörung der linken Schulter- und Oberarmmuskulatur, einer offenen Humerusschaft- und Schlüsselbeinfraktur, multiplen Frakturen der Mittelhandknochen, einer beidseitigen Lungenquetschung und einer posttraumatischen Infektion erlitt die Klägerin zu 1 noch diverse weitere erhebliche Verletzungen. Im Einzelnen wird in dem Zusammenhang auf die Klageschrift (dort, Seite 5-6) und auf die als Anlage K 3 und K 4 vorgelegten neurologisch-medizinischen Befunde und Berichte Bezug genommen (Bl. 19-54 d.A.). Insbesondere erlitt die Klägerin zu 1 erhebliche Kopfverletzungen, die in der Folge zu Schlaganfällen führten, wodurch bei der Klägerin zu 1 eine Halbseitenlähmung, eine Aphasie, eine zentrale Sehstörung und ein organisches Psychosyndrom auftrat. Dadurch wurde die Kraft und Feinmotorik in der rechten Hand deutlich vermindert. Ferner zeigt sich im Rahmen des organischen Psychosyndroms nach wie vor eine psychophysische Minderbelastbarkeit mit Aufmerksamkeits-, Konzentrations-, und Gedächtnisstörungen.

79

Nach Auffassung der behandelnden Ärzte wird die Klägerin zu 1 zur Linderung ihrer Schmerzen dauerhaft Medikamente einnehmen müssen (vgl. Anlage K 4, S. 24 ff.). Ferner wird empfohlen, dass die Klägerin zu 1 - ohne erkennbaren Endzeitpunkt - dreimal wöchentlich zur Physiotherapie sowie fünfmal wöchentlich zur Sporttherapie geht, um weiteren Schmerzen vorzubeugen (Schmerzprophylaxe). Daneben wird seitens der Ärzte zur weiteren Besserung der noch ausgeprägten Aphasie die fünfmal wöchentlich angesetzte logopädische Behandlung empfohlen (Anlage K 4, S. 27). Was die eigenständige Lebensführung angeht, so gehen die Ärzte davon aus, dass sie hier teilweise auf externe Unterstützung angewiesen sein wird (Anlage K 4, S. 24). Die physischen wie auch psychischen Narben werden wohl nie ganz verheilen. Die Klägerin zu 1 wird ihren Arm vermutlich nie wieder richtig benutzen können (vgl. Anlage K 4, S. 25). In ihrer Wohnung mussten eigens spezielle Umbauten vorgenommen werden (vgl. Klage, S. 9).

80

Das Gericht konnte sich in der mündlichen Verhandlung am 15.12.2017 auch einen ganz eigenen Eindruck vom Zustand der Klägerin zu 1 machen. Diese wirkte - auch heute noch - alles in allem schwer mitgenommen. Sie war in der Lage, selbständig zu gehen und sich auch alleine hinzusetzen, dies allerdings nur langsam. Ihren linken Arm bewegte sie für das Gericht erkennbar während der gesamten Verhandlung nicht. An ihrer linken Schulter, auch im Bereich des Halses, waren die großen Narben und Verletzungen noch deutlich zu erkennen. Auf die Ansprache des Gerichts reagierte die Klägerin zu 1 zwar offen und freundlich, doch war sie nicht in der Lage - oder vermied es - mit lauterer Stimme zu sprechen. Das Sprechen übernahm daher ihre Prozessbevollmächtigte für sie. Bei der Einführung in den Sach- und Streitstand, insbesondere bei der Schilderung des Unfallhergangs durch das Gericht, wirkte die Klägerin zu 1 sehr emotional und brach teilweise sogar in Tränen aus.

81

Auf Basis der Informationen der Ärzte und dem gewonnenen eigenen Eindruck geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin zu 1 lebenslang erheblich unter den Folgen des Unfalls leiden und womöglich - jedenfalls in gewissen Lebenslagen - auf fremde Hilfe angewiesen sein wird.

82

Insbesondere aufgrund der schweren Hirnverletzungen (die zu den Schlaganfällen führten), der Amputation des linken Arms, den die heute erst 29-jährige Klägerin zu 1 wohl nie wieder richtig bewegen können wird, der Halbseitenlähmung, der Lungenquetschung und den damit verbundenen lebenslangen Folgen (etwa den starken Schmerzen, der lebenslangen Medikation, dem Angewiesensein auf fremde Hilfe, der sehr eingeschränkten beruflichen Perspektive, den psychischen Belastungen, dem organischen Psychosyndrom und den erheblichen lebenslang sichtbaren äußerlichen Veränderungen im Gesichts-, Arm-, Hals- und Schulterbereich) sieht das Gericht hier die ausgeurteilte Schmerzensgeldhöhe als gerechtfertigt an.

83

Bei der Bemessung der Schmerzensgeldhöhe hat das erkennende Gericht insbesondere die folgenden, in der Schmerzensgeldtabelle exemplarisch aufgeführten Entscheidungen anderer Gerichte berücksichtigt und sich hieran orientiert:

84

i Zur Schmerzensgeldhöhe bei Halbseitenlähmung nach Schlaganfall verbunden mit Bewegungseinschränkung der Gliedmaßen sowie Sprach-, Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen: OLG München, Urteil v. 3.6.2004, Az. 1 U 5250/03, BeckRS 2004, 05568; OLG Düsseldorf, Urteil v. 17.11.2011, Az. 8 U 1/08, BeckRS 2012, 10385.

85

i Zur Schmerzensgeldhöhe bei Gehirnschädigungen, die unter anderem zu deutlichen Sprachstörungen, Gedächtnisstörungen und Störungen der Feinmotorik der Hand geführt haben: OLG Oldenburg, Urteil v. 7.1.2014, Az. 12 U 130/13.

86

i Zur Schmerzensgeldhöhe bei Belastbarkeitseinschränkungen und hirnorganischem Psychosyndrom: OLG Schleswig, Urteil v. 31.1.2013, Az. 4 U 132/11; LG Köln, Urteil v. 17.3.2005, Az. 8 O 264/04.

87

i Zur Schmerzensgeldhöhe bei Oberarmamputation bzw. Verlust der Funktionsfähigkeit eines Armes: OLG Celle, Urteil v. 7.10.2004, Az. 14 U 27/04, NJOZ 2004, 4584; LG Lübeck, Urteil v. 9.7.2010, Az. 9 O 265/09; LG Dortmund, Urteil v. 14.4.2016, Az. 4 O 230/13, NJOZ 2016, 964; OLG Saarbrücken, Urteil v. 9.11.1984, Az. 3 U 49/84, r+s 1985, 291.

88

i Zur Schmerzensgeldhöhe bei notwendigen Intensivoperationen und bestehender Lebensgefahr und/oder Koma: OLG Koblenz, Urteil v. 20.6.2012, Az. 12 U 1474/10; LG Lübeck, Urteil v. 9.7.2010, Az. 9 O 265/09.

89

Ferner war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1 als Motorradfahrerin ihrem Hobby wohl nie wieder wird nachgehen können (vgl. zur besonderen Berücksichtigung von Unfallfolgen eines Sportlers OLG Naumburg, Urteil v. 20.11.2014, Az. 1 U 59/14, BeckRS 2015, 19837).

90

Auch wenn dies hier zur Bemessung der Schadenshöhe nicht mit berücksichtigt wurde, muss das Nachtatverhalten der Beklagten, insbesondere die - nicht verständliche - stoische Ablehnungshaltung und die mangelnde Bereitschaft, Verantwortung für den Unfall und die Folgen zu übernehmen, für die Klägerin zu 1 und ihre Familie ebenfalls unerträglich gewesen sein.

91

g) Durch das Schreiben der Beklagten vom 12.12.2011 (Anlage K 2), mit welchem diese jede Zahlungs- und Einstandspflicht gegenüber der Klägerin zu 1 ablehnte, kam diese in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3. Die geforderten Verzugszinsen stehen der Klägerin zu 1 demnach ab dem Tag nach dem verzugsbegründenden Ereignis gemäß §§ 288, 286 BGB zu. Die geforderten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind der Höhe nach nicht zu beanstanden und ergeben sich dem Grunde nach direkt aus § 7 StVG. Sie waren ab Rechtshängigkeit der Klage (30.12.2013) auch zu verzinsen, § 290, 288 Abs. 1 BGB. Der Klageantrag zu 4 der Klägerin zu 1, der keinen Zeitpunkt vorsah, war entsprechend auszulegen.

92

2. Die Klage der Klägerin zu 2 ist in vollem Umfang begründet. Da diese von vornherein nur 70% ihrer Schäden als offene Teilklage geltend gemacht hat, war ihr gemäß der obigen Ausführungen der volle Betrag zuzusprechen. Der Klägerin zu 2 steht demnach gegen die Beklagte der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der bisherigen Behandlungskosten in der zugesprochenen Höhe sowie 70% aller weiteren Behandlungskosten gemäß § 7 StVG, §§ 249 ff. BGB i.V.m. § 116 SGB X zu.

93

a) Der Anspruch der Klägerin zu 2 besteht dem Grunde nach. Insoweit kann voll umfänglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich der Überleitungsvorschrift (§ 116 SGB X) ist unstreitig eröffnet.

94

b) Der Anspruch besteht auch der Höhe nach. Hier hat die Klägerin zu 2 unter Vorlage entsprechender Unterlagen (Anlage K 4) vorgetragen, dass sie Behandlungskosten in Höhe von € 312.726,90 aufwenden musste. Hiervon wollte sie 70% erstattet bekommen, also € 218.908,83 (vgl. Klage der Klägerin zu 2, S. 11 ff., Bl. 228 ff. d.A.). Auf diesen Vortrag wandte die Beklagte in ihrer Klageerwiderung (dort, S. 12, Bl. 307 d.A.) zunächst ein, dass dieser nicht substantiiert und nicht einlassungsfähig sei. Daraufhin konkretisierte die Klägerin zu 2 ihren Vortrag im Hinblick auf die Schadenshöhe unter Vorlage eines als Anlage K 7 geführten Leitzordners mit Unterlagen und Dokumenten weiter (vgl. Schriftsatz der Klägerin zu 2 vom 19.3.2014, S. 6 ff.). Ein qualifiziertes Bestreiten seitens der Beklagten folgte daraufhin nicht.

95

Es kann dahinstehen, ob die Einwendungen der Beklagten in der Klageerwiderung (Bl. 307 d.A.) überhaupt als „Bestreiten“ im Sinne des § 138 Abs. 3 ZPO gewertet werden können. Schließlich sind nach dieser Norm alle Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht. Diese Absicht vermochte das Gericht aus dem sonstigen Vortrag der Beklagten nicht herauszulesen. Jedenfalls aber sind die vorgetragenen Aufwendungen der Klägerin zu 2 im Lichte ihres Vortrags und der überreichten Unterlagen (Anlage K 4 und Anlage K 7) als nachgewiesen anzusehen.

96

c) Durch das Schreiben der Beklagten vom 28.2.2012 (Anlage K 3, Bl. 237 d.A.), mit welchem diese jede Zahlungs- und Einstandspflicht gegenüber der Klägerin zu 2 ablehnte, kam diese in Verzug, § 286 Abs. 2 Nr. 3. Die geforderten Verzugszinsen stehen der Klägerin zu 2 demnach ab dem Tag nach dem verzugsbegründenden Ereignis gemäß §§ 288, 286 BGB zu.

97

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91, 92 Abs. 1, 2 ZPO. Was die Kosten des ehemaligen Beklagten zu 2 angeht, waren diese der Klägerin zu 2 aufzuerlegen, § 269 Abs. 3, S. 2 ZPO, da diese die Klage insoweit vollumfänglich zurückgenommen hat.

98

IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709 ZPO.

99

V. Der Streitwert war vorliegend auf „bis 500.000,00“ festzusetzen.

100

Bei einer Verbindung zweier Verfahren nach § 147 ZPO sind sowohl der Gebühren- als auch Zuständigkeitsstreitwert der miteinander verbundenen Verfahren zusammenzurechnen (§ 5 ZPO), wobei der auf diese Weise ermittelte Wert nach Verbindung nicht höher sein kann, als im Falle ursprünglich gemeinsamer Geltendmachung der verbundenen Ansprüche, was insbesondere bei wirtschaftlicher Identität zu beachten ist (vgl. BGH BeckRS 2015, 13345; Wendtland, in: BeckOK ZPO, 26. Ed. 2017, § 147 Rn. 15). Hier war eine wirtschaftliche Identität der Ansprüche nicht gegeben. Die Klägerin zu 1 verlangte Ersatz der materiellen Schäden (betreffend das Motorrad etc.) und Schmerzensgeld. Die Klägerin zu 2 verlangte Erstattung der bisherigen Heilbehandlungskosten sowie die Feststellung einer weitergehenden darauf gerichteten Ersatzpflicht. Der Feststellungsantrag der Klägerin zu 1 (Antrag zu 3) überschnitt sich damit nicht, da dieser ausdrücklich nur Ansprüche erfassen sollte, „soweit kein Anspruchsübergang auf Dritte erfolgt ist“.

101

Der Streitwert bei unbezifferten Schmerzensgeldanträgen bestimmt sich grundsätzlich nach dem zugesprochenen Betrag; er beträgt aber mindestens die vom Kläger mitgeteilte Größenordnung (vgl. BGH Urteil v. 30.4.1996, Az. VI ZR 55/95, BGHZ 132, 341; Wern, in: Geigel, Haftpflichtprozess, 27. Aufl. 2015, 41. Kapitel Rn. 16). Hier hatte die Klägerin zu 1 angegeben, mindestens € 150.000,00 für erforderlich zu halten (vgl. Klage, S. 7; Bl. 7 d.A.). Das Gericht hat € 200.000,00 als angemessen angesehen und unter Berücksichtigung ihres eigenen Verursachungsbeitrags € 180.000,00 zugesprochen. Hinzuzuaddieren sind folglich der weiter geforderte Betrag für die materiellen Schäden (€ 6.413,23), die von der Klägerin zu 2 geltend gemachten Behandlungskosten (€ 218.908,83) und die Feststellungsanträge, die gemäß den eigenen Angaben der Klägerin zu 2 mit € 50.000,00 (siehe deren Klage, S. 1; Bl. 218 d.A.) und nach Schätzung des Gerichts (betreffend den Antrag der Klägerin zu 1) mit € 25.000,00 bewertet wurden (vgl. dazu die vorläufige Streitwertfestsetzung: Beschluss vom 19.9.2012, Bl. 69 d.A.).

102

Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (4. Antrag der Klägerin zu 1) sind als Nebenforderungen nicht streitwerterhöhend.


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