Urteil vom Landgericht Flensburg (1. Zivilkammer) - 1 S 26/24

Orientierungssatz

1. Die Kündigung einer nicht gereinigten Mietwohnung ist erst nach erfolglosem Ablauf einer zu Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig.(Rn.13)

2. Die Fristsetzung nach § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB ist in Fällen entbehrlich, in denen der Vertragspartner infolge der Leistungsstörung das Interesse an der Erfüllung verloren hat. Auch sind Fälle einer Vertragsverletzung von besonderer Schwere erfasst, bei denen die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert ist, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (Anschluss OLG Düsseldorf, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 10 U 70/04).(Rn.15)

3. Dem Mieter ist es zuzumuten, das mit Verspätung angekündigte Erscheinen der Reinigungskraft und die Reinigung der Wohnung abzuwarten, wenn dies in einem überschaubaren zeitlichen Zusammenhang erfolgt.(Rn.15)

Verfahrensgang

vorgehend AG Niebüll, 8. April 2024, 8 C 109/23

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts N… vom 08.04.2024, Az. 8 C 109/23, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung eines für eine Ferienwohnung geleisteten Mietzinses.

2

Auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

3

Das Amtsgericht N… hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.072,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2023 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 220,27 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.03.2023 zu zahlen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, der Kläger habe das Mietverhältnis wirksam aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt. Eine Frist zu Beseitigung des Mangels habe der Kläger nach 16:00 Uhr nicht setzen müssen. Eine Fristsetzung sei aufgrund der Gefährdung des Vertragszweckes unter Berücksichtigung des Silvestertages und der Anreise zwecks Urlaubs gefährdet gewesen, wobei zu berücksichtigen sei, dass die Beklagte seit 13:15 Uhr gewusst habe, dass die Ferienwohnung noch nicht gereinigt sei.

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Gegen diese Rechtsauffassung richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten.

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Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

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unter Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts N…, Az. 8 C 109/23 vom 08.04.2024 die Klage abzuweisen.

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Der Kläger und Berufungsbeklagte beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil, auch gegen die von der Kammer im Hinweisbeschluss vom 09.07.2024 geäußerte Auffassung, der Erforderlichkeit einer Fristsetzung gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB.

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Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 15.07.2024 und 23.07.2024 einer Entscheidung der Kammer im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO zugestimmt. Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.07.2024 den Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, auf den 28.08.2024 bestimmt sowie den Verkündungstermin für den 13.09.2024 anberaumt.

II.

11

Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und rechtzeitig begründete Berufung ist begründet.

12

Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.072,80 € gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 BGB. Das Mietverhältnis ist mangels erfolglosen Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist nicht durch die klägerseits erklärte Kündigung gemäß § 543 Abs. 1 S.1 BGB beendet worden.

13

Gemäß § 543 Abs. 3 S. 1 BGB ist die Kündigung, sofern der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Mietverhältnis besteht, erst nach erfolglosem Ablauf einer zu Abhilfe bestimmten angemessenen Frist zulässig. Vorliegend bestand der wichtige Grund - unstreitig - in dem Umstand, dass die Ferienwohnung sich am 31.12.2022 um 16:00 Uhr in einem nicht gereinigten Zustand befand.

14

Eine wirksame Fristsetzung gem. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB erfolgte nicht durch die Nachrichten des Klägers um 13:15 Uhr und 15:50 Uhr. Zu diesen Zeitpunkten schuldete die Beklagte keine Überlassung der Mieträume im vertragsgemäßen Zustand. Das Mietverhältnis begann am 31.12.2022 um 16:00 Uhr. Ausweislich des Mietvertrages vom 20.11.2022 (Anlage K1 - Bl. 6f d. Papierakte) vereinbarten die Parteien, dass das Apartment „spätestens um 16 Uhr zur Verfügung“ stehe. Etwas anderes ergibt sich insbesondere nicht aus der Übersendung des Anschreibens, welches einen Hinweis auf die Möglichkeit der Schlüsselabholung zwischen 12:00 Uhr und 01:00 Uhr in dem Gastronomiebetrieb „T…“ enthält (vgl. Anlage K3 - Bl. 10 d. Papierakte). Hiermit erteilte die Klägerin die im Mietvertrag vom 20.11.2022 angekündigte Information zur Schlüsselübergabe („Zur Schlüsselübergabe teile ich Ihnen mit, wo Sie den Schlüssel am Anreisetag nicht weit von meiner Wohnung abholen und auch wieder abgeben können“, Anlage K1 - Bl. 6 d. Papierakte).

15

Die Fristsetzung war auch nicht gemäß § 543 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 BGB entbehrlich. Dies ist der Fall, wenn die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Von diesem generalklausigelartigen Tatbestand werden die Fälle erfasst, in denen der Vertragspartner infolge der Leistungsstörung das Interesse an der Erfüllung verloren hat oder in denen wegen der besonderen Schwere der Vertragsverletzung die Vertrauensgrundlage in so schwerwiegender Weise erschüttert ist, dass diese auch durch eine erfolgreiche Abmahnung nicht wiederhergestellt werden könnte (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2005,13). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände war es dem Kläger im Zeitpunkt der Kündigungserklärung, wobei es dahinstehen kann, ob die Kündigung um 16:10 Uhr oder 16:20 Uhr erfolgte, zuzumuten, abzuwarten, ob die angekündigte Reinigungskraft wie angekündigt um 16:30 Uhr erscheinen werde. Im Falle des Erscheinens wäre dem Kläger auch ein Zuwarten der Reinigung zuzumuten gewesen. Wäre die Reinigungskraft wie angekündigt erschienen, wäre die Ferienwohnung auch so rechtzeitig bezugsfertig gewesen, dass der Kläger sich vor der Abendveranstaltung im benachbarten Restaurant hätte fertig machen können.

16

Soweit der Kläger vorträgt, die Ferienwohnung erst um 16:30 Uhr verlassen zu haben und in diesem Zeitpunkt sei keine Reinigungskraft aufgetaucht, ist dies unbeachtlich. Das Kündigungsrecht des Mieters entsteht frühestens mit Ablauf der Frist zur Abhilfe (Streyl in: Schmidt-Futter, Mietrecht, 16. Auflage 2024, § 543, Rn. 217). Eine Kündigungserklärung nach 16:30 Uhr liegt nicht vor.

17

Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht kein Anspruch auf die begehrten Nebenforderungen.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 1, 713 ZPO.


Zitiert von

Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.

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