Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Kammer für Handelssachen) - 2 HK O 164/11
Tenor
1. Die einstweilige Verfügung vom 5. September 2011 wird aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin kann die Vollstreckung zu Ziff. 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
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Die Verfügungsklägerin vertreibt u.a. seit mehreren Jahren über den Einzelhandel verschiedene Computerspiele in Gestalt von Simulatoren für den PC wie den Schiffs- und den Feuerwehr-Simulator.
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Seit 2007 vertrieb sie auch den „Landwirtschafts-Simulator 2008“ und später den „Landwirtschafts-Simulator 2009“ Am 18. Oktober 2010 brachte sie das Computerspiel „Landwirtschafts-Simulator 2011“ auf den Markt.
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Die Verfügungsklägerin hatte am 12.Juni 2007 als Lizenznehmerin mit Herrn A als Lizenzgeber einen Lizenzvertrag (Anlage AG 1 = Bl. 30 – 32 d.A.) geschlossen, wonach der Lizenzgeber ein Werk mit dem Arbeitstitel „Bauernhof Simulator“ zur exklusiven Nutzung durch die Lizenznehmerin erstellen sollte. Beide Vertragsparteien sollten unter der Voraussetzung einer Preisabsprache das Recht haben, das Produkt Online zu vermarkten. Die Parteien dieses Lizenzvertrages vereinbarten am 10./15.Juli 2008 (Bl. 33, 34 d.A.) in einer „Änderung zum Lizenzvertrag vom 06.07.2007“ „zum Softwareprodukt „Bauernhof-Simulator“ (Arbeitstitel) – Releasetitel „Landwirtschafts-Simulator 2008“, dass „sämtliche Vereinbarungen zum o.g. Vertrag“ „mit Unterzeichnung dieser Änderung an einen neuen Lizenzgeber“ übergehen. Als neuer Lizenzgeber war die Verfügungsbeklagte aufgeführt, die am 10.Juni 2008 ins Handelsregister des Kantons Sch. eingetragen worden war. Unstreitig betraf diese Änderung den zwischen der Verfügungsklägerin und A geschlossenen Lizenzvertrag.
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Am gleichen Tag schlossen die Parteien des vorliegenden Verfahrens einen Lizenzvertrag betreffend den „Landwirtschafts-Simulator 2009“ (Anlage SR 9) und im Oktober 2009 einen solchen betreffend u.a. einen Simulator mit dem Arbeitstitel „Landwirtschafts-Simulator Neu“, der „mit der entsprechenden Jahreszahl (je nach Releasezeitpunkt) vermarktet“ werden sollte (Anlage SR 10) und derzeit als „Landwirtschafts-Simulator 2011“ auf dem Markt ist.
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Der Vertrag vom 12.Juni 2007 wurde zwischenzeitlich von der Verfügungsbeklagten gekündigt.
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Im Titelschutzanzeiger nahm die Verfügungsklägerin in der Vergangenheit Titelschutz u.a. für die Produkte „Landwirtschafts-Simulator 2008“, „Landwirtschafts-Simulator 2009“, Landwirtschaftssimulator 2012“ und „Landwirtschafts-Simulator 2013“ für sich in Anspruch (Anlage SR 6).
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Nachdem die Verfügungsklägerin darauf aufmerksam geworden war, dass im Titelschutz-Journal vom 30.August 2011 von den Prozessbevollmächtigten der Verfügungsbeklagten „für einen Mandanten“ Titelschutz in Anspruch genommen wurde für „Landwirtschafts-Simulator 2012“ und „Landwirtschafts-Simulator 2013“ bat sie die Prozessbevollmächtigten um Offenlegung der Mandantin, woraufhin ihr mitgeteilt wurde, Titelschutz werde für die Verfügungsbeklagte beansprucht.
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Nachdem die Verfügungsklägerin Titelschutz für sich selbst beansprucht, wurde es auf ihren Antrag der Verfügungsbeklagten mit einstweiliger Verfügung vom 5. September 2011 durch die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal – Az.: 6 O 309/11 - (Bl. 20, 21 d.A.) verboten,
Computerspiele unter dem Namen „Landwirtschafts-Simulator“ zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten oder diesen Namen im geschäftlichen Verkehr sonst wie zu verwenden, insbesondere unter den Namen „Landwirtschafts-Simulator 2012“ und „Landwirtschafts-Simulator 2013“.
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Gegen diese einstweilige Verfügung legte die Verfügungsbeklagte Widerspruch ein, mit dem sie Verweisung an die Kammer für Handelssachen beantragte. Nach Verweisung des Verfahrens durch die Zivilkammer ist für das Rechtfertigungsverfahren nunmehr die erkennende Kammer zuständig.
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Die Verfügungsklägerin bringt im Rechtfertigungsverfahren im Wesentlichen vor,
die Titelschutzrechte an dem Spiel „Landwirtschafts-Simulator“ stünden ihr zu, da sie den Namen erfunden und das Konzept der realitätsnahen Alltags-Simulatoren etabliert habe, bevor es die Verfügungsbeklagte gegeben habe. Zudem habe die Verfügungsbeklagte sich wettbewerbsrechtlich unlauter verhalten.
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Sie beantragt,
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die einstweilige Verfügung vom 5. September 2011 zu bestätigen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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wie oben zu Ziff. 1 erkannt.
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Sie bringt dazu im Wesentlichen vor,
sie selbst sei Entwicklerin des Konzepts des Landwirtschafts-Simulators und habe sich den Namen ausgedacht. Der Verfügungsklägerin hätten nie die exklusiven Titelrechte an der Bezeichnung „Landwirtschafts-Simulator“ zugestanden, und diese seien nach Kündigung des Lizenzvertrages aus dem Jahre 2007 an sie – die Verfügungsbeklagte – zurückgefallen.
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Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die von ihnen zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die einstweilige Verfügung vom 5. September 2011 ist nach Durchführung des Rechtfertigungsverfahrens aufzuheben (§§ 936, 925 ZPO).
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Der auf ihren Erlass gerichtete Antrag der Verfügungsklägerin ist zurückzuweisen, da sie keinen Anspruch auf Unterlassung der Nutzung des Titels „Landwirtschafts-Simulator“ gem. § 15 Abs.4 MarkenG gegen die Verfügungsbeklagte hat.
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§ 15 Abs.1 MarkenG gewährt dem Inhaber einer geschäftlichen Bezeichnung ein ausschließliches Recht, und Dritten ist es gem. § 15 Abs.2 MarkenG untersagt, die geschäftliche Bezeichnung oder ein ähnliches Zeichen im geschäftlichen Verkehr unbefugt in einer Weise zu benutzen, die geeignet ist, Verwechslungen mit der geschützten Bezeichnung hervorzurufen. Gem. § 5 Abs.1 MarkenG sind als geschäftliche Bezeichnungen neben Unternehmenskennzeichen auch Werktitel geschützt.
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Werktitel sind die Namen oder besonderen Bezeichnungen von Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken oder sonstigen vergleichbaren Werken (§ 5 Abs.3 MarkenG). Ein auf einer CD-ROM gespeichertes Spiel mit der Bezeichnung „Landwirtschafts-Simulator“ ist zweifelsfrei unter die „sonstigen vergleichbaren Werke“ einzuordnen (vgl. Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Aufl., Rdnr. 81 zu § 5; OLG Hamburg, CR 1999, 184 – emergency.de = AG 12 = 226, 227 d.A.).
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Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin kann aus der vorstehend aufgeführten Entscheidung des OLG Hamburg indessen nicht der Schluss gezogen, dass bei Computerspielen der Publisher, also der Verleger oder Herausgeber Inhaber des Werktitels sei; zu dieser Frage äußert sich das OLG Hamburg nämlich nicht. Zwar war in dem dort entschiedenen Fall die Klägerin die Vertreiberin des auf einer CD-ROM vertriebenen Spieles „Emergency“, dem Titelschutz zuerkannt wurde; allein aus diesem Umstand kann aber nicht der von der Verfügungsklägerin erwünschte Schluss gezogen werden. Es ist denkbar, dass die dortige Klägerin das Spiel auch entwickelt hatte oder sich vertraglich den Titelschutz gesichert hatte; die Frage der Aktivlegitimation wurde in der besagten OLG-Entscheidung auch nicht ansatzweise thematisiert.
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Die Aktivlegitimation eines rechtmäßigen Benutzers eines Werktitels kann grundsätzlich auch unabhängig von der Rechtsinhaberschaft an dem Werktitelrecht bestehen (vgl. Fezer, Markenrecht, 4. Aufl., Rdnr. 308 zu § 15).
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Das Recht an einem Werktitel steht grundsätzlich dem Schöpfer des titelfähigen Werkes zu (BGH GRUR 1990, 218 – Verschenktexte I; 2005, 264 – Das Telefon-Sparbuch). Der alleinige Autor und Schöpfer des schutzfähigen Titels eines Buches ist der Rechtsinhaber des Werktitelrechts (so die Formulierung des BGH bezogen auf die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Ansprüchen im Falle einer Verletzung der Titelschutzrechte BGH GRUR 2005, a.a.O.). Das gilt im Grundsatz vergleichbar für die Schöpfer anderer Werke hinsichtlich der Rechtsinhaberschaft an deren Werktiteln. Das ist regelmäßig bei Filmwerken der Regisseur, bei Tonwerken der Komponist, bei Bühnenwerken der Autor und/oder der Dramaturg, bei Comics der Zeichner und/oder der Autor und etwa bei Computerprogrammen der Softwareentwickler (vgl. Fezer, a.a.O., Rdnr. 304 zu § 15). Handelt es sich um ein Werk, das im Zusammenwirken vieler Beteiligter unter einheitlicher Leitung entsteht, werden die Titelrechte häufig dem Inhaber dieser Leitungsmacht zustehen, z.B. dem Zeitungsverlag, der Filmproduktionsfirma oder dem Softwarehaus (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., Rdnr. 102 zu § 5).
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Im Streitfall geht die Titelschöpfung des „Landwirtschafts-Simulator“ nach dem wechselseitigen und glaubhaft gemachten Vorbringen der Parteien auf den ursprünglichen Vertragspartner der Verfügungsklägerin, A, zurück, der nach der Präambel des Lizenzvertrages vom 12. Juni 2007 als „Softwareentwickler“ bzw. „Softwarehaus“ agierte, weil er „ein Werk mit dem Arbeitstitel „Bauernhof Simulator“ erstellte, über dessen „endgültigen Titel“ er und die Verfügungsklägerin „nach gesonderter Absprache“ entscheiden sollten, wobei bei einer fehlenden Einigung der Titel durch die Verfügungsklägerin bestimmt werden sollte. Unstreitig einigten sich die Parteien dieses Lizenzvertrages auf den Titel „Landwirtschafts-Simulator 2008“ für das Werk. Da Werk und Werktitel nicht auseinanderfallen sollen (vgl. dazu LG Frankfurt, Urteil vom 24.08.2005 - 2-06 O 367/05 = AG 13 = Bl. 228 – 234 d.A.), standen daher die Rechte am Werktitel A zu, der sie gemäß seiner Vereinbarung mit der Verfügungsklägerin vom 10./14.Juli 2008 auf die Verfügungsbeklagte übertragen hat.
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A hatte nach seinem Lizenzvertrag mit der Verfügungsklägerin zudem das Recht, das lizensierte Produkt online zu vermarkten. Der Auffassung der Verfügungsklägerin, damit sei er auf die Möglichkeit beschränkt gewesen, das Produkt zu bewerben, kann nicht gefolgt werden. Wie die Verfügungsbeklagte zu Recht ausführt, bedeutet Vermarktung Vertrieb und Vertrieb setzt das Anbieten der Ware zum Verkauf voraus. Wäre nur eine Bewerbung zulässig gewesen, hätte es zweifelsfrei auch einer Preisabsprache der Vertragsparteien nicht bedurft. Zumindest für den Online-Vertrieb hatte damit der frühere Vertragspartner der Verfügungsklägerin auch Rechte an dem Titel „Landwirtschafts-Simulator“, die mit der Vereinbarung vom 10./15.Juli 2008 auf die Verfügungsbeklagte übergegangen sind.
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Ein ausschließliches Recht i.S. des § 15 Abs.1 MarkenG an dem Werktitel „Landwirtschafts-Simulator“ steht der Verfügungsklägerin im Verhältnis zur Verfügungsbeklagten deshalb nicht zu.
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Vor diesem Hintergrund scheiden auch Ansprüche der Verfügungsklägerin aus Wettbewerbsrecht gem. §§ 8 Abs.1, 3 und 4 Nr. 9 (Herkunftstäuschung; Einschieben in fremde Serie) und 10 (Absatzbehinderung; Werbebehinderung und Behinderung durch Kennzeichenverwendung) UWG aus. Die Verfügungsbeklagte verwendet den Titel „Landwirtschafts-Simulator“ nicht in unlauterer Weise.
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Nach alledem konnte die einstweilige Verfügung vom 5. September 2011 keinen Bestand haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr.6, 711, 709 S.2 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 936 Anwendung der Arrestvorschriften 1x
- ZPO § 925 Entscheidung nach Widerspruch 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- MarkenG § 15 Ausschließliches Recht des Inhabers einer geschäftlichen Bezeichnung, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch 4x
- MarkenG § 5 Geschäftliche Bezeichnungen 2x
- 6 O 309/11 1x (nicht zugeordnet)
- 06 O 367/05 1x (nicht zugeordnet)