Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 O 52/13
Tenor
1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.000,00 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2013 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen - aus dem Vorfall vom 06. März 2011 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 902,30 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06. Februar 2013 zu zahlen.
4. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist hinsichtlich des Tenors zu 3) ohne, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung i. H. v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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In der Nacht auf den 06. März 2011 war der Beklagte gemeinsam mit seiner Ehefrau sowie weiteren Beteiligten in der Innenstadt von Neustadt an der Weinstraße unterwegs. Bis zum frühen Morgen hielt man sich in der Gaststätte „A" auf, wohin der Kläger und ein weiterer Bekannter hinzukamen. Der Kläger und sein Bekannter schlossen sich der Gruppe um den Beklagten an, welche sich nach einem Abstecher zur nahegelegenen Tankstelle etwa gegen 8.00 Uhr gemeinsam in die Gaststätte „B" begab. Der Kläger betrat als letzter der Gruppe die Gaststätte „B", wobei ihm im Eingangsbereich eine gefüllte Bierflasche herunterfiel und zerschellte. Der Beklagte, welcher zuvor die Toilette aufgesucht hatte, trat auf den Kläger zu, welcher sich noch im Eingangsbereich befand. Er interpretierte offenbar ein in der Nacht geführtes Gespräch des Klägers mit der jetzigen Ehefrau des Beklagten so, dass der Kläger versuchte, in Kontakt mit der Ehefrau des Beklagten zu treten. Der Beklagte entschloss sich daher zu einer Tätlichkeit gegenüber dem Kläger. Er forderte diesen auf, mitzukommen, was dieser ohne Argwohn tat. Beide entfernten sich sodann etwa 10 bis 15 m vom Eingangsbereich des Lokals. Der Beklagte zog sich Handschuhe an und schlug ohne Vorwarnung oder sonstige verbale Ankündigung wuchtig und gezielt zweimal mit der Faust in das Gesicht des Klägers. Dieser erlitt hierdurch massive knöcherne Verletzungen. Ferner platzte auch die Gesichtshaut unter den Augen auf, was zu einer heftigen Blutung führte. Der Kläger war erschrocken und benommen durch diesen plötzlichen und brutalen Angriff, beugte sich nach vorne, um das Blut aufzufangen, was der Beklagte dazu nutzte, dem Kläger zudem noch einen kräftigen Tritt an die linke Gesichtshälfte zu versetzen. Der Tritt wurde wuchtig mit normalen Straßenschuhen ausgeführt. Am Tag des Angriffs wurde der Kläger zunächst in die chirurgische Ambulanz des Krankenhauses H. gebracht. Hier verbrachte er die Nacht. Auf Grund der Schwere der Verletzungen erfolgte ab dem nächsten Tag die Behandlung in der Kieferchirurgie des Klinikums L.. Diagnostiziert wurde eine Mittelgesichtsfraktur Le Fort II beidseitig sowie eine Orbitabodenfraktur beidseitig. Die Operation dauerte sieben Stunden. Der behandelnde Arzt erklärte, dass das ganze Gesicht derart zersplittert gewesen sei, dass es äußerst schwierig gewesen sei, die Operation durchzuführen. Auf Grund der Zersplitterung des ganzen Gesichtes musste der Kiefer stabilisiert werden, damit eine Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands einigermaßen gewährleistet war. Die weitere Behandlung erfolgte ambulant in Neustadt an der Weinstraße. Am 18. April 2011 wurden die Mundfixationsschrauben in der Kieferchirurgie in L. entfernt. In der Zeit nach dem Vorfall litt der Kläger immer wieder unter Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Bewegungsknacken über C5, welches zu tasten ist. Es wurde daraufhin ein Halswirbelsäulen-Syndrom nach HWS-Distorsion diagnostiziert sowie eine Streckfehlhaltung. Auf Grund der Mittelgesichtsfrakturen können unter stärkerer Belastung, wie auch durch das Beugen nach vorne, immer wieder ziehende Schmerzen im Bereich des Gesichtes auftreten. Überdies besteht eine Öffnungseinschränkung des Mundes. Für außergerichtliche Atteste und Gutachten entstanden dem Kläger Kosten i.H.v. 902,30 €.
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Der Kläger behauptet, dass seine Beschwerden als Dauerschaden verbleiben könnten, insbesondere eine Dysästhesie des linken Gesichtes, eine leicht eingeschränkte Mundöffnung sowie eine Dyssymmetrie des Gesichtes mit Schwellung über dem linken Jochbein. Hierdurch sei er nicht nur körperlich, sondern auch seelisch belastet. Für seine Verletzungen sei ein Schmerzensgeld von 18.000,00 € angemessen. Auf Grund der drohenden Dauerschäden sei auch der Feststellungsantrag zulässig und begründet.
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Der Kläger beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichtes gestellt wird, nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden - letztere, soweit sie nach der letzten mündlichen Verhandlung entstehen, aus dem Vorfall vom 06. März 2011 zu bezahlen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 902,30 € nebst 5 Prozent Zinsen hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
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Der Beklagte hat den Klageantrag zu 3) anerkannt und beantragt darüber hinaus,
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den Klageantrag zu 2) abzuweisen und hinsichtlich des Klageantrags zu 1) zu entscheiden wie rechtens.
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Der Beklagte ist der Ansicht, dass das geltend gemachte Schmerzensgeld i.H.v. 18.000,00 € übersetzt sei.
Entscheidungsgründe
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Hinsichtlich des Klageantrags zu 3) ergeht ein Teilanerkenntnisurteil, da der Beklagte diesen Antrag anerkannt hat.
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Darüber hinaus ist die Klage zulässig und begründet.
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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 18.000,00 € aus § 823 Abs. 1 i.V.m. § 253 BGB. Der Beklagte hat unstreitig den Körper des Klägers rechtswidrig und schuldhaft verletzt. Dadurch ist auch unstreitig eine Verletzung entstanden, nämlich eine Mittelgesichtsfraktur Le Fort II beidseitig sowie eine Orbitabodenfraktur beidseitig. Zudem ist auch eine HWS- Distorsion mit Streckfehlhaltung diagnostiziert worden. Auf Grund dieser Verletzungen und der Einschränkungen, die der Kläger im Laufe des Heilungsprozesses erlitten hat, nämlich insbesondere zwei mehrwöchige Krankenhausaufenthalte und das Zusammenschrauben des Kiefers über 6 Wochen, wodurch er in dieser Zeit nur flüssige Nahrung zu sich nehmen konnte, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 € als angemessen anzusehen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger nach wie vor Einschränkungen hat, insbesondere kann er seinen Mund nicht vollständig öffnen, er hat Knackgeräusche im Kiefer, Knackgeräusche am Nacken und einen ziehenden Schmerz an der linken Wange bei Wetterumschwung und beim Heben von schweren Sachen, wie der Kläger überzeugend im Rahmen seiner persönlichen Anhörung gem. § 141 ZPO erläutert hat und auch durch Vorlage eines Privatsachverständigengutachtens belegt hat. Zudem verbleibt dem Kläger auch eine Dyssymmetrie des Gesichtes, was er ebenfalls durch Vorlage des Gutachtens belegt hat und wovon sich das Gericht auch im Rahmen des Termins vom 25. April 2013 überzeugen konnte. Insoweit besteht eine Vergleichbarkeit mit der Entscheidung des LG Göttingen (4 O 98/03), in der ein Schmerzensgeld von 20.000,00 € zugesprochen wurde und in gewisser Weise auch mit der Entscheidung des OLG Köln (Az. 11 U 91/86), in der ein Schmerzensgeld von 14.000,00 € zugesprochen wurde. Zudem bestehen auch weitere Vergleichbarkeiten mit den Entscheidungen des LG Hechingen (Az. 2 O 80/93; 15.000,00 €) und des OLG Hamm (Schaden-Praxis 1995, 202; 17.500,00 €). Die Fälle sind zwar nicht 1:1 vergleichbar, können jedoch bei der Bemessung des Schmerzensgeldes als Anhaltspunkte herangezogen werden. Da die Entscheidungen schon etliche Jahre alt sind, ist die Geldentwertung zu berücksichtigen.
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Dass der Kläger durch diese Einschränkungen auch seelisch belastet ist, liegt auf der Hand. Eine weitere Beweisaufnahme hierzu ist entbehrlich, insbesondere da die vom Kläger geltend gemachte seelische Belastung keine Krankheit ist, die von einem Psychiater o.ä. festgestellt werden müsste. Eine seelische Belastung durch die eingetretenen Verletzungen liegt vielmehr im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung.
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Bei der Schmerzensgeldbemessung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der vorliegenden unerlaubten Handlung um eine vorsätzliche Tat handelt. Der Beklagte hat nämlich den Kläger vorsätzlich am Körper verletzt und dadurch seine Gesundheit beschädigt. Es handelt sich dabei auch nicht um eine Schlägerei, in deren Verlauf sich die Parteien gegenseitig Verletzungen beigefügt haben, sondern um einen einseitigen Angriff seitens des Beklagten, der zudem den Kläger zu einem Zeitpunkt getroffen hat, als dieser arglos war.
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Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291,288 Abs. 1 BGB.
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Die Klage ist auch hinsichtlich des Feststellungsantrags zulässig und begründet. Ein Feststellungsantrag ist jedenfalls dann begründet, wenn für den Eintritt des Schadens eine Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. hierzu BGH NJW 1998, 160; VersR 2001, 874 und NJW-RR 2007, 601). Insoweit gilt die Beweiserleichterung des § 287 ZPO. Da bereits eine Körperverletzung bzw. Gesundheitsbeschädigung des Klägers eingetreten ist, reicht dies vollkommen aus, um eine solche Wahrscheinlichkeit zu begründen. Eine weitere Beweisaufnahme ist diesbezüglich ebenfalls entbehrlich.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Beklagte unterliegt auch hinsichtlich des Klageantrags zu 1). Dafür ist unerheblich, dass der Beklagte insoweit zu entscheiden wie rechtens beantragt hat, da er auf Grund der Verurteilung unterliegt. Beantragt der Beklagte zu entscheiden wie rechtens, liegt hierin ein Verhandeln zur Sache, soweit dem Anspruch der Sache nach entgegengetreten wird (vgl. hierzu OLG Koblenz, Juristisches Büro 1995, 196) und somit auch ein Unterliegen im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1 ZPO, soweit das Teilanerkenntnisurteil betroffen ist und auf § 709 S. 1, S. 2 ZPO, soweit der Klageantrag zu 1) und die Kostenentscheidung betroffen ist.
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Beschluss
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Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
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Klageantrag zu 1:
18.000,00 €
Klageantrag zu 2:
5.000,00 €
Klageantrag zu 3:
902,30 €
Insgesamt:
23.902,30 €
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Referenzen
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 253 Immaterieller Schaden 1x
- ZPO § 141 Anordnung des persönlichen Erscheinens 1x
- ZPO § 287 Schadensermittlung; Höhe der Forderung 1x
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 2x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- 4 O 98/03 1x (nicht zugeordnet)
- 11 U 91/86 1x (nicht zugeordnet)
- 2 O 80/93 1x (nicht zugeordnet)