Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (2. Zivilkammer) - 2 S 237/13

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rh. vom 31. Juli 2013 (2h C 71/13) wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

III. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 160,22 €.

Gründe

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Zur Darstellung des Sachverhalts kann gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen werden.

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Hiervon ausgehend führt die gemäß § 511 Abs. 2 S. 2 ZPO zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung in der Sache nicht zum Erfolg.

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Der Erstrichter hat die Beklagte zu Recht zur Erstattung der hier alleine im Streit stehenden Ersatzteilzuschläge und Verbringungskosten verurteilt.

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Grundsätzlich gilt, dass der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge leistet und sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB gezogenen Grenzen bewegt, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

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Der Schädiger kann den Geschädigten jedoch unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er ggf. vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würde (BGH, Urt. v. 22.06.2010, VI ZR 337/09).

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Der Geschädigte darf auch im Rahmen der fiktiven Schadensberechnung grundsätzlich die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legen, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteile vom 29. April 2003, VI ZR 398/02, BGHZ 155, 1 ff.; BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09).

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Hiervon ausgehend rügt die Berufung ohne Erfolg, dass die vorliegend streitigen Kostenpositionen - Verbringungskosten und UPE-Aufschläge - im Rahmen der fiktiven Abrechnung generell nicht berücksichtigungsfähig seien. Diese Kostenpositionen können auch bei der fiktiven Abrechnung verlangt werden, wenn und soweit sie regional üblich sind, weil sie in diesem Fall den Reparaturaufwand darstellen, der in den örtlich relevanten Raum bei der Behebung des Fahrzeugschadens anfallen (OLG Hamm, Urt. v. 30.10.2012, 9 U 5/12). Dabei kann der Schadensumfang im Falle der fiktiven Abrechnung sachgerecht auf der Grundlage des Gutachtens eines anerkannten Kfz-Sachverständigen ermittelt werden. Gelangt dieser zu dem Ergebnis, dass im Falle einer Reparatur in der Region bei markengebundenen Fachwerkstatt typischerweise UPE-Aufschläge und Verbringungskosten erhoben werden, so sind diese auch im Rahmen fiktiver Abrechnung erstattungsfähig (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.3.2012, 1 U 108/11).

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Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat unter Vorlage eines Privatgutachtens des Kraftfahrzeugsachverständigen Dipl. Ing. G vom 14.09.2012 und unter Hinweis auf 3 Werkstätten in der Umgebung des Klägers, welche über keine eigene Lackiererei verfügen und UPE-Aufschläge in Höhe der geltend gemachten 10 % erheben, den Schadensumfang dargetan. Damit sind auch die branchenüblich erhobenen Ersatzteilaufschläge, die aufgrund der Lagerhaltung von Originalersatzteilen auf die unverbindliche Preisempfehlung des Ersatzteilherstellers aufgeschlagen werden, grundsätzlich zu erstatten. Diese sollen den Aufwand abgelten, der mit der ständigen Vorhaltung dieser Teile zum Zwecke der Verkürzung der Reparaturdauer verbunden ist bzw. die Beschaffungskosten für die entsprechenden Teile. Gleiches gilt für die im örtlichen Bereich des Klägers anfallenden Verbringungskosten (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 06.03.2012, 1 U 108/11).

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Diesem Vortrag ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten, wie der Erstrichter zu Recht ausgeführt hat.

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Der allein gegen einzelne Kostenpositionen geführte Berufungsangriff ist insoweit unbehelflich. Denn der Nichtanfall dieser Rechnungsposten im Autohaus K besagt nichts darüber, dass die Reparatur in dieser Referenzwerkstatt generell günstiger ist als in den vom Sachverständigen ermittelten Werkstätten des örtlich relevanten Bereichs. Dies kann nicht allein durch das isolierte Herausrechnen einzelner Positionen - wie hier geschehen - in Frage gestellt werden, ohne im Übrigen zu der Kostenkalkulation der Referenzwerkstatt Stellung zu nehmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 20.10.2009, VI ZR 53/09; Urt. v. 13.07.2010, VI ZR 259/09) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, da sich diese Entscheidungen auf die Abrechnung der Stundenverrechnungssätze insgesamt beziehen, welche hier nicht im Streit stehen. Vorliegend handelt es sich um unselbstständige Rechnungsposten, die als Gestehungskosten nach den Ausführungen des Privatgutachters im örtlich relevanten Bereich üblicherweise anfallen und daher kalkuliert werden können.

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Zum anderen darf nicht übersehen werden, dass die Rechtsprechung des BGH sich stets mit kostengünstigeren Reparaturmöglichkeiten in freien Fachwerkstätten befasst und vor diesem Hintergrund die Frage der Zumutbarkeit deren Inanspruchnahme durch den Geschädigten erörtert. Vorliegend sind die hier von der Beklagten entgegen gehaltenen Preise der Firma K nicht nur gegenüber markengebundenen Werkstätten, sondern auch gegenüber freien Werkstätten günstiger, wie dies im unstreitigen Tatbestand der angefochtenen Entscheidung ausgeführt ist.

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Schon von daher handelt es sich bei der Firma K um einen Sondermarkt.

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Im Übrigen teilt die Kammer die Bedenken des Erstrichters, dass die von der Firma K angebotenen Preise aufgrund einer wettbewerbsverzerrenden Situation zustande kommen, da das Autohaus K unstreitig Vertragswerkstatt verschiedener Versicherungsunternehmen ist und von daher ein erheblicher Kundenzulauf gesichert ist.

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Nach alledem ist der Berufung der Erfolg zu versagen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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