Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 309/15

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Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

I.

1

Der Beschwerdeführer begehrt die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für die Betroffene zur Vertretung in einem von ihm gegen die Betroffene vor dem Amtsgericht Delmenhorst geführten gerichtlichen Verfahren - 18 F 238/13.

2

Mit Schriftsatz vom 02.04.2015 regte der Beschwerdeführer beim Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit dem Wirkungskreis Vertretung in dem beim Amtsgericht Delmenhorst geführten gerichtlichen Verfahren an. Zur Begründung trug er vor, die Betroffene benötige die Betreuung, da sie aufgrund einer partiellen Geschäftsunfähigkeit hinsichtlich aller Verfahren, die sich mit der Ehescheidung beschäftigen, auf die Einrichtung einer Betreuung angewiesen sei. Zwischen dem Anregenden und der Betroffenen ist seit dem Jahr 2007 vor dem Amtsgericht Delmenhorst ein Zugewinnausgleichsverfahren rechtshängig. Die Betroffene, die im Jahr 2010 die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erlangt hat, vertritt sich seit Oktober 2010 in diesem Verfahren selbst. Sowohl das Amtsgericht Delmenhorst, als auch das im dortigen Beschwerdeverfahren zuständige Oberlandesgericht Oldenburg äußerten Zweifel an der Verfahrensfähigkeit der Betroffenen als Antragsgegnerin. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines Prozesspflegers gem. § 57 ZPO wurde vom Oberlandesgericht Oldenburg in der Beschwerdeinstanz zurückgewiesen. Das Beschwerdegericht ging insofern davon aus, dass die Durchführung des Betreuungsverfahrens vorrangig vor der Bestellung eines Prozesspflegers nach § 57 ZPO ist.

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Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachvortrages des Beschwerdeführers wird auf den Schriftsatz vom 02.04.2015 (Blatt 1 ff. d. A.) und den Schriftsatz vom 16.11.2015 (Blatt 117 d. A.) verwiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten der Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg wird verwiesen auf den Beschluss des OLG Oldenburg vom 13.03.2015 (Blatt 20 ff. d. A.).

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Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 09.09.2015 das Betreuungsverfahren eingestellt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Betroffene nicht angehört werden konnte und ein ärztliches Sachverständigengutachten hinsichtlich der Frage der gesetzlichen Voraussetzungen der Einrichtung einer Betreuung nicht vorliege. Weder für das Gericht, noch für die Betreuungsbehörde, noch für die der Betroffenen beigeordneten Verfahrenspflegerin Frau Rechtsanwältin Dr. A sei es möglich gewesen, mit der Betroffenen in einen angemessenen Kontakt zu treten. Die Betroffene habe sich lediglich telefonisch dahingehend geäußert, dass sie eine Betreuung ablehne und für Gespräche mit der Betreuungsbehörde oder für eine ärztliche Untersuchung nicht zur Verfügung stünde. Gleiches hat die Betroffene mehrfach dem Betreuungsgericht schriftlich und zuletzt auch telefonisch mitgeteilt. Der Ladung zum Anhörungstermin vor dem Amtsgericht habe die Betroffene nicht Folge geleistet. Eine Vorführung der Betroffenen erscheine unverhältnismäßig. Anhaltspunkte für eine krankheitsbedingte Aufhebung der freien Willensbestimmung bei der Betroffenen bestünden jedenfalls nicht in ausreichendem Maße. Zwar gehe der durch das OLG Oldenburg in der Sache 14 UF 51/12 bestellte Sachverständige davon aus, dass bei der Betroffenen mit hoher Wahrscheinlichkeit eine wahnhafte Erkrankung vorliege, die ihre Geschäftsfähigkeit nicht nur beeinträchtige, sondern auch dazu führe, dass bei der Betroffenen eine partielle Geschäftsunfähigkeit vorliege. Das Sachverständigengutachten sei jedoch ohne persönliche Exploration der Betroffenen lediglich aufgrund der Auswertung der Verfahrensakten erstattet worden und daher nicht geeignet, ausreichend Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass bei der Betroffenen krankheitsbedingt deren freien Willensbestimmung tatsächlich aufgehoben sei. Darüber hinaus sei die Betroffene auch nicht betreuungsfähig. Denn sie habe mehrfach mitgeteilt, dass sie eine Betreuung ablehne und somit auch jegliche Zusammenarbeit mit einem Betreuer. Bei dieser Sachlage sei es einem Betreuer nicht möglich, zum Wohl der Betroffenen für diese tätig zu werden.

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Mit Verfügung vom 28.09.2015, ausgeführt am 12.10.2015, wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Anregenden eine Beschlussausfertigung übersandt.

6

Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts wendet sich der Anregende mit seiner am 16.10.2015 per Faxschreiben beim Amtsgericht eingelegten Beschwerde. Er meint, die Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung seien aufgrund der Einholung des Sachverständigengutachtens durch das OLG Oldenburg hinreichend gegeben. Darüber hinaus gebiete es der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes, der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Die Einrichtung einer Betreuung scheitere nicht deswegen, weil die Betroffene eine Betreuung für sich ablehne. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Beschwerdeschriftsatz vom 16.11.2015 (Blatt 117 ff. d. A.) verwiesen.

II.

7

Die zulässige Beschwerde führt in der Sache nicht zum Erfolg.

1.

8

Die Beschwerde ist zulässig. Der Kläger eines Rechtsstreits ist hinsichtlich der Entscheidung, mit der das Betreuungsgericht die von ihm angeregte Bestellung eines Betreuers für den prozessunfähigen Beklagten ablehnt, grundsätzlich beschwerdebefugt. Der Grundsatz effektiven Rechtsschutzes gebietet es, der klagenden Partei die Möglichkeit einzuräumen, ihre Forderung auch gegen eine prozessunfähige Partei durchzusetzen. Um die ordnungsgemäße Vertretung der prozessunfähigen Parteien im Prozess zu gewährleisten, bedarf es grundsätzlich der Bestellung eines Betreuers (BGH, NJW-RR 2011,284). Deshalb ist in einem solchen Fall dem Betroffenen ausnahmsweise im Interesse eines Dritten, nämlich des Klägers, ein Betreuer zu bestellen, wenn die Voraussetzungen des § 1896 BGB vorliegen. Demgegenüber handelt es sich bei dem Prozesspfleger, der nach § 57 Abs. 1 ZPO bei Gefahr im Verzug zu bestellen ist, lediglich um einen Notvertreter, der bis zur Bestellung des ordentlichen gesetzlichen Vertreters, hier also des Betreuers, einstweilen die Vertretung zu übernehmen hat. Hat der Kläger ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestellung eines Betreuers, geht damit im Falle einer abschlägigen Entscheidung des Betreuungsgerichts eine Beschwerdebefugnis einher (BGH, NJW 2011, 1739). Für die Frage der Zulässigkeit muss insofern ausreichend sein, dass das Vorliegen der Voraussetzungen einer Betreuerbestellung zumindest grundsätzlich möglich ist.

2.

9

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet, denn das Vorliegen der Voraussetzungen zur Einrichtung einer Betreuung nach § 1896 BGB kann nicht festgestellt werden.

10

2.1. Gemäß § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB bestellt das Betreuungsgericht dem Betroffenen einen Betreuer, wenn jener aufgrund einer psychischen Krankheit seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann. Nach § 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB darf dieser nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Zwar ist zutreffend, dass ein grundsätzlich gegebener Betreuungsbedarf nicht automatisch dann entfällt, wenn sich der Betroffene einer Maßnahme im Aufgabenkreis der Gesundheitssorge widersetzt (vgl. BGH, NJW 2014, 3515). Allerdings geht es vorliegend nicht um Notwendigkeiten aus dem Aufgabenkreis der Gesundheitssorge. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass ein Betreuer die Betroffene noch von der Notwendigkeit der Kooperation überzeugen könne. Der Sachverhalt der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 10.09.2014 - XII ZB 305/14 - ist daher auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

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2.2. Gemäß § 1896 Abs. 1 a) BGB darf gegen den freien Willen des Volljährigen ein Betreuer nicht bestellt werden. Wenn der Betroffene - wie hier - der Einrichtung einer Betreuung nicht zustimmt, ist neben der Notwendigkeit einer Betreuung stets zu prüfen, ob die Ablehnung durch den Betroffenen auf einem freien Willen beruht. Das fachärztlich beratende Gericht hat daher festzustellen, ob der Betroffene trotz seiner Erkrankung noch zu einer freien Willensbestimmung fähig ist. Dabei ist der Begriff der freien Willensbestimmung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a) BGB und des § 104 Nr. 2 BGB im Kern deckungsgleich (vgl. BGH, NJW-RR 2014, 772). Die beiden entscheidenden Kriterien sind dabei die Einsichtsfähigkeit des Betroffenen und dessen Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln. Fehlt es an einem dieser beiden Elemente, liegt kein freier, sondern nur ein natürlicher Wille vor. Einsichtsfähigkeit setzt die Fähigkeit des Betroffenen voraus, im Grundsatz die für und wider einer Betreuung sprechenden Gesichtspunkte zu erkennen und gegeneinander abzuwägen. Dabei dürfen jedoch keine überspannten Anforderungen an die Auffassungsgabe des Betroffenen gestellt werden. Auch der an einer Erkrankung im Sinne des § 1896 Abs. 1 a) BGB leidende Betroffene kann in der Lage sein, einen freien Willen zu bilden und ihn zu äußern. Abzustellen ist jeweils auf das Krankheitsbild des Betroffenen. Wichtig ist das Verständnis, dass ein gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 1902 BGB bestellt wird, der eigenständige Entscheidungen in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich treffen kann. Der Betroffene muss Grund, Bedeutung und Tragweite einer Betreuung intellektuell erfassen können, was denknotwendig voraussetzt, dass der Betroffene seine Defizite im Wesentlichen zutreffend einschätzt und auf der Grundlage dieser Einschätzung die für oder gegen eine Betreuung sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abwägen kann (BGH aaO). Die Feststellung zum Ausschluss der freien Willensbestimmung müssen durch ein Sachverständigengutachten belegt sein (BGH aaO). Beruht die Entscheidung des Betroffenen gegen die Bestellung eines Betreuers auf einer nach den vorgenannten Maßstäben freien Willensbildung, muss diese Entscheidung auch dann respektiert werden, wenn die Einrichtung einer Betreuung für den Betroffenen objektiv vorteilhaft wäre.

12

Die Begutachtung durch einen Sachverständigen kann vorliegend mangels Mitwirkung der Betroffenen nicht durchgeführt werden. Zwar ist nach § 283 FamFG grundsätzlich auch die Vorführung der Betroffenen zur Untersuchung möglich. Die Anordnung der Vorführung muss aber stets verhältnismäßig sein. Das ist vorliegend nicht der Fall.

13

2.2.1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in diesem Zusammenhang regelmäßig nur dann gewahrt, wenn die Begutachtung zunächst freiwillig versucht wurde und gescheitert ist. Ein Versuch muss dann nicht unternommen werden, wenn das Scheitern von vornherein feststeht. Das Gericht muss auf Grund der Ermittlungen zu dem Ergebnis kommen, dass die betroffene Person an der Untersuchung beim Sachverständigen nicht freiwillig mitwirkt oder mitwirken wird. Die Nichtmitwirkung wird sich entweder aus dem Verstreichenlassen von Terminen oder aus einer unmissverständlichen und vorab schriftlich oder mündlich erklärten oder sonst zum Ausdruck gebrachten und zu erwartenden Weigerung ergeben (vgl. zum Ganzen MüKo/Schmidt-Recla, FamFG, 2. Aufl., § 283 Rn. 4).

14

Die Betroffene hat im Verfahren mehrfach schriftlich und telefonisch erklärt, an einer Begutachtung ebensowenig mitzuwirken, wie an dem Verfahren als solches. Zum Anhörungstermin vom 9. September 2015 vor dem Amtsgericht ist sie nicht erschienen.

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2.2.2. Weil die zwangsweise Vorführung zur Untersuchung und Befragung der betroffenen Person schwer in deren Rechte eingreift, muss die Weigerung der betroffenen Person zudem immer Anlass sein, die Notwendigkeit der Begutachtung kritisch zu überprüfen. Notwendig ist die Begutachtung nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG letztlich nur, wenn das Gericht entweder einen Betreuer bestellt oder einen Einwilligungsvorbehalt anordnet (vgl. BGH NJW 2015, 1752). Denn die Ablehnung einer solchen Maßnahme kann auch ohne Begutachtung erfolgen. Hieraus folgt, dass das Gericht, wenn es zum Zwecke einer Begutachtung gegen die betroffene Person eine Untersuchungs- und Vorführungsanordnung erlassen will, ausreichende Anhaltspunkte dafür haben muss, dass die betreuungsrechtlichen Maßnahmen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in Betracht kommen wird, dass also Anhaltspunkte für die Betreuungsbedürftigkeit sprechen müssen (vgl. BGH, NJW-RR 2008, 737). In allen anderen Fällen wäre es unzumutbar, die betroffene Person einer Zwangsuntersuchung zu unterziehen. Das Betreuungsgericht sollte also nicht nach der Maxime „sicher ist sicher" Begutachtungen anordnen und diese dann erzwingen, sondern zu diesem einschneidenden Mittel erst greifen, wenn anderweit ermittelbare und bereits ermittelte Tatsachen die Maßnahme nach § 1896 Abs. 1 BGB wahrscheinlich machen. Begutachtungsbeschluss und Untersuchungs- und Vorführungsanordnung dürfen also nicht das ausschließliche Ermittlungsinstrumentarium des Gerichts sein. Das gilt umso mehr, wenn die betroffene Person geschäftsfähig ist (MüKoZPO/Schmidt-Recla, FamFG § 283 Rn. 5, beck-online).

16

Vorliegend kann weder eine Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen als überwiegend wahrscheinlich angesehen werden, noch kann ein konkreter Betreuungsbedarf festgestellt werden.

17

Zwar existieren, worauf das Oberlandesgericht Oldenburg im Beschluss vom 17. März 2015 - 14 WF 140/14 - hinweist, nach der Auffassung der dortigen Senats Anhaltspunkte für das Vorliegen einer partiellen Geschäftsunfähigkeit bei der Betroffenen. Denn der in einem familienrechtlichen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Oldenburg zur Klärung der Frage der Verfahrensfähigkeit der Betroffenen eingesetzte Sachverständige Dr. med. B kam in seinem schriftlichen Gutachten zu der Feststellung, dass die Betroffene mit hoher Wahrscheinlichkeit im Hinblick auf alle Verfahren, die sich mit ihrer Ehescheidung beschäftigen partiell geschäftsunfähig sei. Das Sachverständigengutachten datiert indes vom 18. Mai 2013 und bietet daher schon aus zeitlicher Sicht keinen zuverlässigen Anhaltspunkt für eine derzeit vorliegende (partielle) Geschäftsunfähigkeit der Betroffenen. Zudem wurde das Gutachten mangels Mitwirkung der Betroffenen ohne deren Exploration und nur aufgrund der Auswertung der Akten aus vier Gerichtsverfahren erstellt.

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Auch die Tatsache, dass die Betroffene die zuvor im Verfahren erhobene Einrede der Verjährung, die nunmehr durch das zuständige Amtsgericht in Abweichung der zuvor geäußerten Rechtsauffassung als begründet erachtet wird, möglicherweise zur Erreichung der gerichtlichen Klärung der Ansprüche fallen lassen will, stellt für sich genommen keinen Anhaltspunkt dar, der mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1896 Abs.1 BGG spricht. Demgegenüber sprechen einige Anhaltspunkte gegen deren Vorliegen. So ist die Betroffene beruflich Apothekerin und zudem als Rechtsanwältin zugelassen. Ihre schriftlichen Eingaben im hiesigen Verfahren sind zwar offenkundig emotionsgetragen, überwiegend jedoch jedenfalls im Ansatz und der vertretenen Rechtsauffassung nachvollziehbar und in den Grenzen einer sachlichen Auseinandersetzung. Der erstinstanzlich zuständige Betreuungsrichter konnte im Rahmen des mit der Betroffenen geführten Telefongesprächs vom 20. April 2015 zwar deren deutlich geäußerte Verärgerung feststellen, nicht jedoch Anhaltspunkte, die für eine Geschäftsunfähigkeit sprechen würden. Die zuständige Betreuungsbehörde konnte aus einem Telefonat mit der Betroffenen ebenfalls keine Erkenntnisse ableiten, die für die Einrichtung einer Betreuung sprechen würden. Die erstinstanzlich eingesetzte Verfahrenspflegerin teilt diese Auffassung. Hinsichtlich der Einzelheiten wird insofern auf den Schriftsatz der Verfahrenspflegerin vom 14. Juli 2015 verwiesen.

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Nach alledem liegen schon keine hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen einer krankheitsbedingten Beeinträchtigung im Sinne des § 1896 Abs. 1 BGB vor. Auch ist nicht ersichtlich, dass die Betroffene nicht in der Lage wäre, ihren eigenen Angelegenheiten nachzukommen. Gegen die Anordnung einer Betreuung spricht zudem, worauf das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht hinweist, der Umstand, dass die Betroffene zur Zusammenarbeit mit einer Betreuungsperson mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfügung stünde und daher eine sachdienliche Betreuungsarbeit nicht durchgeführt werden könnte.

III.

20

Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

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