Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (6. Zivilkammer) - 6 S 149/15

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Tenor

I. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. April 2016 bleibt aufrechterhalten.

II. Die Klägerin trägt die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Vollstreckung aus dem angefochtenen Urteil kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zur Vollstreckung kommenden Betrages abzuwenden, sofern nicht die Beklagte ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

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Die Parteien streiten um Schadensersatz und Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen einer Urheberrechtsverletzung.

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Mit Schreiben vom 08. Dezember 2011 wurde die Beklagte wegen einer von der Klägerin geltend gemachten Urheberrechtsverletzung bezogen auf das Anbieten des Computerspiels „B" abgemahnt. Im Rahmen der Abmahnung wurde die Beklagte aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und einen Betrag zur Klaglosstellung in Höhe von 1.500,00 € zu bezahlen. Die Beklagte gab lediglich die Unterlassungserklärung ab.

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Zuvor hatte das Landgericht Köln mit Beschluss vom 20.09.2011 (Az.: 226 O 287/11) der C AG gestattet, Auskunft über diejenigen IP-Adressen und Verbindungszeitpunkte (Verkehrsdaten) zu erteilen, die sich aus einer vorgelegten Anlage in diesem Verfahren ergaben. Mit weiterem Beschluss des Landgerichts Köln vom 10.10.2011 (Bl. 172 - 176 d.A.) wurde der C AG gestattet, der Antragstellerin unter Verwendung der Verkehrsdaten im Sinne des TKG Auskunft zu erteilen über deren Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer.

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Die vertraglichen Verbindungen der Beklagten bestanden jedoch mit einem Drittanbieter, der Firma D Internet AG, welche vorliegend nach den Beschlüssen gegenüber der C AG entsprechende Auskünfte erteilte.

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Die Klägerin begehrt in dem vorliegenden Verfahren die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten über 859,80 €, anteilige Kosten des Auskunftsverfahrens über 19,80 € sowie Schadensersatz in Höhe von 500,00 €.

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Die Klägerin hat in erster Instanz behauptet,

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sie sei Inhaberin der Urheberrechte an dem streitgegenständlichen Computerspiel. Die Beklagte habe über ihren Rechner dieses Computerspiel zum Download angeboten. Die Ermittlung der Urheberrechtsverletzung sei mittels eines eingesetzten Programms ordnungsgemäß ermittelt worden. Ein Verstoß gegen datenrechtliche Bestimmungen komme nicht in Betracht.

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Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,

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I. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag von 859,50 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27. Dezember 2011 zu zahlen;

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II. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 19,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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III. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 20. Dezember 2011 zu zahlen.

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Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagte hat dazu vorgetragen,

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das streitgegenständliche Computerspiel sei nicht über ihren PC heruntergeladen und zum Upload bereitgestellt worden. Sie habe zum damaligen Zeitpunkt ein gesichertes WLAN-Netz eingerichtet gehabt. Es werde bestritten, dass das von der Klägerin eingesetzte Programm zur Ermittlung der Urheberrechtsverletzung die erforderliche Zuverlässigkeit besitze. Hinzu komme, dass die IP-Adresse unter Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen an die Klägerin weitergegeben worden sei, was zu einem Verwertungsverbot der Auskünfte führe. Provider sei nicht die Deutsche Telekom AG, sondern die Firma D Internet AG gewesen. Im Übrigen habe sie zum fraglichen Zeitpunkt mit ihrem minderjährigen Sohn, dem die Teilnahme an Tauschbörsen ausdrücklich verboten gewesen sei, im Haushalt gelebt. Da dieser die Urheberrechtsverletzung in Abrede stelle, müsse eine ordnungsgemäße Ermittlung und Zuordnung zu ihrem Internetanschluss bestritten werden.

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Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) hat in erster Instanz die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte es aus, dass vorliegend die Klägerin beweisfällig geblieben sei. Die erlangten Daten bezüglich der Beklagten seien widerrechtlich erlangt worden und es liege danach ein Beweisverwertungsverbot vor. Im Übrigen war das Amtsgericht der Ansicht,

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dass die Beklagte ihrer Darlegungslast nachgekommen sei. Auch lägen die Voraussetzungen einer Störerhaftung nicht vor.

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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie die erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das erstinstanzliche Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23.11.2015 wurde den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.11.2015 (Empfangsbekenntnis Bl. 217 d.A.) und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 30.11.2015 (Empfangsbekenntnis Bl. 216 d.A.) zugestellt. Mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2015 - bei Gericht eingegangen am 30. Dezember 2015 (Bl. 220 ff. d.A.) legte die Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 23. November 2015 Berufung ein.

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Zur Begründung trägt sie vor, ihr stünden die geltend gemachten Ansprüche zu. Das Amtsgericht habe die Klage zu Unrecht abgewiesen. Soweit das Amtsgericht seine Begründung hauptsächlich auf die Problematik eines Beweisverwertungsverbots stütze, könne dem nicht gefolgt werden. Die Auskunft der C AG sei rechtmäßig, ebenso die Auskunft der D Internet AG über den Inhaber der Benutzerkennung. Bei der Auskunft des Resellers handele es sich um eine Bestandsdatenauskunft, für welche ein richterlicher Beschluss nicht erforderlich sei. Im Übrigen verkenne das Erstgericht die Voraussetzungen der sekundären Beweislast. Daneben komme eine Haftung der Beklagten als Störer in Betracht, da insoweit keine ordnungsgemäße Belehrung des angeblich im Haushalt lebenden Sohnes erfolgt bzw. substantiiert unter Beweisantritt dargetan sei.

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In der mündlichen Verhandlung vom 26. April 2016 war für die Berufungsklägerin niemand erschienen. Es erging daraufhin ein Versäumnisurteil des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 26. April 2016 (Bl. 310/311 d.A.), welches den Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin am 04. Mai 2016 (Empfangsbekenntnis Bl. 313 d.A.) zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2016 (Bl. 315 ff. d.A.) - bei Gericht eingegangen am gleichen Tage - legten die Prozessbevollmächtigten der Berufungsklägerin Einspruch ein.

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Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren:

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unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 6. Zivilkammer vom 27.04.2016 und Abänderung des am 23. November 2015 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) - Az.: 3b C 323/15 - die Beklagte zu verurteilen,

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a) an die Klägerin 859,80 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.12.2011 zu zahlen;

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b) an die Klägerin 19,80 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

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c) an die Klägerin einen weiteren Betrag über 500,00 € nebst jährlicher Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 20.11.2011 zu zahlen.

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Gleichzeitig beantragt sie,

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die Revision zuzulassen.

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Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

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das Versäumnisurteil der Kammer vom 26.04.2016 aufrechtzuerhalten.

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Ergänzend wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen, Protokolle und sonstige Aktenbestandteile verwiesen, soweit sie Gegenstand der mündlichen Verhandlung geworden sind.

II.

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Die zulässige Berufung führt in der Sache nicht zum Erfolg. Die Berufungsklägerin hat form- und fristgerecht gem. § 330 ff. ZPO gegen das Versäumnisurteil der Kammer vom 26. April 2016 Einspruch eingelegt.

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Die Berufung ist jedoch nicht begründet, wonach das Versäumnisurteil der Kammer vom 26. April 2016 aufrechtzuerhalten war.

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a) Es kann für die vorliegende Entscheidung dahinstehen, ob die Klägerin zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche aktiv legitimiert ist, die der später dem Anschluss der Beklagten zugeordnete IP-Adresse im Auftrag der Klägerin zutreffend ermittelt wurde und eine Haftung der Beklagten als Störer nach den einschlägigen höchstrichterlichen Grundsätzen in Betracht kommt. Ebenso kann offenbleiben, ob über den Anschluss der Beklagten tatsächlich eine vollständige und lauffähige Version des PC- Spiels zum Herunterladen angeboten wurde. Die Kammer hat in einem Urteil in einer Parallelsache - Az.: 6 S 22/14 - die Revision wegen der Problematik „Datenmüll“ zugelassen.

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b) Denn jedenfalls kommt hier eine Verwertung der von dem an dem offenbar vor dem Landgericht Köln durchgeführten Verfahren nach § 101 Abs. 9 ZPO (Az.: 226 O 287/11) nicht beteiligten Internetaccessprovider (D Internet AG) erlangten Auskünfte nicht in Betracht.

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Soweit Netzbetreiber und Endkundenanbieter nicht identisch sind - wie sich bereits aus dem entsprechenden Vortrag der Klägerin ergibt, war hier nicht die B AG, sondern die D Internet AG Vertragspartner des Beklagten -, ist am Auskunftsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG der allein als Vertragspartner des Anschlussinhabers in Erscheinung tretende Accessprovider („Reseller“) zu beteiligen; ohne ein solches Verfahren erlangte Daten unterliegen nach ständiger Rechtsprechung der Kammer in einem späteren Verfahren gegen den Anschlussinhaber regelmäßig einem Beweisverwertungsverbot (vgl. zuletzt etwa Kammerbeschluss vom 06.07.2015 - 6 S 70/15; ebenso etwa Zimmermann, K&R 2015, 73, 75 f.). Im Übrigen entscheidet bei Auseinanderfallen des Sitzes von Netzbetreiber und Endkundenanbieter in verschiedene Gerichtsbezirke - wie hier - aufgrund der in § 101 Abs. 9 Satz 2 UrhG geregelten ausschließlichen örtlichen Zuständigkeit nur so der gesetzliche Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

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Die gegen das Erfordernis eines gegen den Endkundenanbieter gerichteten Auskunftsverfahrens vorgetragenen Argumente der Klägerin können nicht überzeugen.

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Der Hinweis, dass es sich bei Namen und Anschrift des Anschlussinhabers um Bestandsdaten handelt, ist ebenso zutreffend wie unbehelflich. Denn die Auskunft über diese Bestandsdaten kann ja gerade nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (dynamische IP-Adresse) erteilt werden und genau deshalb wurde eigens das Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG geschaffen (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 39 f.). Damit (vgl. insbesondere die dem Zitiergebot entsprechende Bestimmung in § 101 Abs. 10 UrhG) wurde durch den Gesetzgeber auch vor dem Hintergrund der zuvor in Rechtsprechung und Literatur bestehenden Unsicherheit - gleichsam klargestellt, dass die Mitteilung, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt der Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, das Grundrecht des Anschlussinhabers auf Wahrung des Post- und Fernmeldegeheimnisses nach Art. 10 GG tangiert (aA vor der Neuregelung in § 101 UrhG etwa noch OLG Zweibrücken, CR 2009, 42). Etwas anderes ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus dem Umstand, dass hier auf einer Zwischenstufe durch den Netzbetreiber zunächst eine Auskunft über die Benutzerkennung erteilt wird. Denn letztlich kann auch die auf dieser Information beruhende Auskunft des Endkundenanbieters nur aufgrund der zu einem bestimmten Zeitpunkt gegebenen Zuordnung der dynamischen IP-Adresse und damit unter Verwendung von Verkehrsdaten erteilt werden. Hinzu kommt, dass bereits die Mitteilung der in § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 TKG als Verkehrsdatum im Sinne des § 3 Nr. 30 TKG definierten Kennung weder vom Tenor des erwirkten Auskunftsbeschlusses, noch vom Wortlaut des § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG gedeckt ist, wonach (nur) dem am Verfahren beteiligten Telekommunikationsunternehmen lediglich gestattet wird, unter Verwendung von Verkehrsdaten Auskunft über Name und Anschrift des Nutzers der Dienstleistung zu erteilen. Bei genauer Betrachtung ist somit bereits die Auskunft der C AG über die Benutzerkennung ohne rechtliche Grundlage erfolgt.

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Ausreichend, aber eben auch erforderlich ist demgegenüber ein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG, welches sich - eigentlich selbstverständlich - gegen denjenigen richten muss bzw. an dem zwingend derjenige zu beteiligen ist, der als Endkundenanbieter und Dienstleister im Sinne des § 101 Abs. 2 Nr. 3 UrhG als einziger die begehrte Auskunft erteilen kann. Ansonsten wäre eine Beauskunftung auch dann möglich, wenn in der Angelegenheit nur irgendein Verfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG gegen irgendeinen Dritten durchgeführt worden ist. Dass das nicht richtig sein kann, liegt auf der Hand. Die Kammer teilt im Übrigen die im Schrifttum vertretene Auffassung, wonach ein zusätzliches bzw. vorgeschaltetes Verfahren gemäß § 101 Abs. 9 UrhG gegen den Netzbetreiber nicht zwingend erforderlich ist (vgl. Zimmermann aaO S. 75). Selbst wenn man sich dieser Meinung nicht anschließen möchte, wäre aber jedenfalls ausgerechnet das Verfahren gegen den zur Auskunft verpflichteten Endkundenanbieter nicht entbehrlich.

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Schließlich folgt aus der rechtswidrig erlangten Auskunft hier auch ein Beweisverwertungsverbot. Da eine rechtmäßige und zuverlässige Auskunft in dem in § 101 UrhG geregelten Verfahren ohne weiteres möglich und für den Anspruchsteller im Falle der fehlenden Identität von Netzbetreiber und Endkundenanbieter allenfalls umständlicher zu erlangen ist, ist ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse an der Verwertung der unter Verstoß gegen die Vorschrift erhaltenen Information nicht ersichtlich. Gerade um eine richterliche Prüfung und Anordnung im Bereich der Einschränkung des Grundrechts aus Art. 10 GG (vgl. § 101 Abs. 10 UrhG) zu erreichen, wurde die Regelung des § 101 Abs. 9 UrhG geschaffen (vgl. BT-Drs. 16/5048, S. 40). Eine sanktionslose Umgehung dieser Vorschrift wäre mit dem Schutzgedanken der Norm daher nicht zu vereinbaren.

III.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

IV.

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Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen.

42

Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage, ob hier bezüglich der von der D Internet AG erlangten Daten ein Beweisverwertungsverbot vorliegt oder nicht, da gegenüber ihr ein richterlicher Beschluss bezüglich der Herausgabe der Daten nicht vorliegt. Weil eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der Zulässigkeit und Verwertbarkeit von einer der Auskunft der C AG nachgelagerten Auskunft eines weiteren Internetserviceproviders, der diese Auskunft auf Grundlage eines nur gegenüber dem Erstprovider gerichteten Auskunftsverlangen nach § 101 ZPO erbringt, bisher höchstrichterlich nicht entschieden ist. Die rechtliche Bewertung dieser Frage betrifft eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung war danach die Revision vorliegend zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).

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