Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (1. Zivilkammer) - 1 T 28/17
Tenor
1. Auf die Beschwerde vom 23.01.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts Ludwigshafen a. Rhein vom 14.01.2017, Az. 3a IK 197/15 Ft. aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen mit der Maßgabe, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Beschwerdegerichts erneut zu entscheiden, dass der Versagungsantrag der Restschuldversagungsantragsstellerin nicht wirksam durch die Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin gestellt wurde.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Restschuldbefreiungsversagungsantragstellerin zu tragen.
Gründe
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Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung ist unzulässig. Die Versagungsantragstellerin wurde nicht wirksam durch die Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin vertreten.
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Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. Einer unmittelbaren Anwendung steht bereits der Wortlaut entgegen. Gemäß § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO kann sich der Gläubiger entsprechend § 174 Abs. 1 Satz 3 InsO in Verfahren nach „diesem Abschnitt" vertreten lassen. Abschnitt im Sinne dieser Vorschrift ist nach der Systematik des Gesetzes der „9. Teil", das Verbraucherinsolvenzverfahren und nicht der „8. Teil", das Verfahren über die Restschuldbefreiung. Dass der Wortlaut hier auch die Anwendung in einem anderen Abschnitt gebietet, ist nicht ersichtlich, sondern er spricht eher für die Anwendung nur in dem Teil, in dem die Vorschrift angesiedelt ist. Dies deckt sich auch mit dem Grundgedanken der §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, wonach in streitigen Verfahren eine Vertretung durch Inkassounternehmen nicht erfolgen soll. § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO wurde durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007, BGBl. 2007, I., 2840, neu eingefügt. Der Wille des historischen Gesetzgebers spricht hier gegen eine Anwendung von § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO auf den 8. Teil der Insolvenzordnung, da hier nach § 305 Abs. 4 Satz 2 InsO die Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen sich lediglich auf das gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren erstrecken soll (AG Göttingen, Beschluss vom 15.07.2016 - 71 IK 111/10 nom).
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Eine analoge Anwendung scheidet auch mangels planwidriger Regelungslücke aus. Dem Gesetzgeber war bei der Neufassung der Vorschrift ab 01.07.2014 die begrenzte Reichweite bewusst. Im Hinblick auf eine Vertretung des Schuldners durch Schuldnerberatungsstellen ist der Zusatz „im Verfahren nach diesem Abschnitt" gestrichen worden, um „einem praktischen Bedürfnis folgend den Wirkungskreis der geeigneten Personen und der Angehörigen einer als geeignet anerkannten Stelle (zu) erweitern und ihnen die gerichtliche Vertretung im gesamten Insolvenzverfahren (zu) erlauben", da die Vertretungsbefugnis zuvor namentlich nicht „im vereinfachten Insolvenzverfahren und in der Wohlverhaltensperiode" gegeben war (BtDr. 17/11268, Seite 34). Eine vergleichbare Erweiterung für die im selben Absatz geregelte Vertretung durch Inkassodienstleister ist in diesem Zusammenhang nicht erfolgt (vgl. auch Cranshaw, Juris PR-InsR 17/2016 Anmerkung 2 zu AG Göttingen, ebd.).
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Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes. Die Stellung eines Versagungsantrages ist in der dort enthaltenen, abschließenden Aufzählung nicht enthalten, so dass dahinstehen kann, ob die Regelung im Insolvenzverfahren überhaupt anwendbar ist.
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Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Die der Tätigkeit der Inkassogesellschaft zugrunde liegende Prozessvollmacht ist unwirksam, soweit sie darauf gerichtet ist, die Inkassogesellschaft zur Vornahme von Verfahrenshandlungen im gerichtlichen Insolvenzverfahren zu ermächtigen (LG Kiel, Beschluss vom 09. Mai 2006 - 13 T 22/06 -, Rn. 4, juris). Eine ausdrückliche Erlaubnis besteht wie oben dargestellt nicht.
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Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass das als Vertreter der Gläubigerin auftretende Inkassounternehmen Inkassodienstleistungen gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RDG erbringen darf, wäre eine Antragstellung im gerichtlichen Verfahren, von dieser Befugnis nicht umfasst. Inkassodienstleistungen sind nach der Legaldefinition gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 RDG die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird. Die Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung stellt keine unmittelbare Tätigkeit zum Einzug von Geldern, sondern lediglich zur Vermeidung von rechtlichen Einwendungen dar, so dass die Antragsstellung jedenfalls nicht von der wohl genehmigten Haupttätigkeit umfasst ist.
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Es handelt sich bei der Antragsstellung im gerichtlichen Verfahren auch nicht um eine nach § 5 Abs. 1 RDG zulässige Nebentätigkeit zur Erbringung von Inkassodienstleistungen. Dass die Antragsstellung im gerichtlichen Verfahren bereits ihrem Inhalt nach nicht als Nebentätigkeit aufgefasst werden kann, ergibt sich aus den obigen Darstellungen, wonach der Gesetzgeber in offensichtlicher Kenntnis der begrenzten Vertretungsbefugnis der Inkassounternehmen diese nicht entsprechend der Befugnis der Schuldnerberatungsstellen auch auf Anträge innerhalb der Wohlverhaltensperiode erstreckt hat. Vielmehr ging der Gesetzgeber der Insolvenzordnung erkennbar davon aus, dass jegliche Vertretung der Gläubiger im Insolvenzverfahren einer eigenständigen Erlaubnis bedurfte, da anderenfalls die ausdrücklichen Gestattungen in §§ 305 Abs. 4 S. 2, 174 Abs. 1 S. 3 InsO entbehrlich gewesen wären.
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Die Kostenentscheidung beruht auf 91 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 4 Wertberechnung; Nebenforderungen 2x
- ZPO § 79 Parteiprozess 3x
- InsO § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung 1x
- §§ 134 BGB, 3 RDG 1x (nicht zugeordnet)
- RDG § 3 Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen 1x
- InsO § 305 Eröffnungsantrag des Schuldners 4x
- InsO § 174 Anmeldung der Forderungen 2x
- InsO § 205 Vollzug der Nachtragsverteilung 2x
- RDG § 10 Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde 1x
- RDG § 2 Begriff der Rechtsdienstleistung 1x
- RDG § 5 Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit 1x
- 3a IK 197/15 1x (nicht zugeordnet)
- 71 IK 111/10 1x (nicht zugeordnet)
- 13 T 22/06 1x (nicht zugeordnet)