Urteil vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Zivilkammer) - 3 O 103/21
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 20.821,11 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.04.2021 zu zahlen.
2. Hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsantrags wird die Klage im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich des weitergehenden Feststellungsantrags wird die Klage im Übrigen als unzulässig abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/3 zu tragen.
4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit der Vermietung einer landwirtschaftlichen Zugmaschine.
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Mit schriftlichem Mietvertrag vom 05.10.2020 (Anlage K 1, Bl. 7 d.A.) mietete die Beklagte bei der Klägerin eine landwirtschaftliche Zugmaschine Fendt 724 Vario S4 an. Die Dauer des Mietverhältnisses war für die Zeit vom 05.10.2020 bis zum 12.10.2020, 15:00 Uhr, vereinbart. Dem Vertrag lagen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) - Maschinen-Vermietung der Klägerin Stand: 08/2019, Anlage K 2, Bl. 8 ff. d.A., zugrunde. Gemäß § 10 Abs. 1 AGB ist der Mietgegenstand am Ende der Mietzeit betriebsbereit, gereinigt und vollgetankt zurückzugeben. Die Beklagte verwendete zur Reinigung der landwirtschaftlichen Zugmaschine das Reinigungsmittel „Wigol 60 10 00“. Unmittelbar nach Rückgabe des Mietgegenstands waren an der landwirtschaftlichen Zugmaschine reinigungsbedingte Veränderungen festzustellen. In Absprache mit der Beklagten holte die Klägerin zunächst am 14.10.2020 einen Kostenvoranschlag für mögliche Reparaturen ein, der einen 4-stelligen Nettobetrag aufwies. Am 24.10.2020 beauftragte die Klägerin den Sachverständigen ... mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Dieser kam in seinem Gutachten vom 04.11.2020 (Anlage K 3, Bl. 11 ff. d.A.) zu dem Ergebnis, dass die Nettoreparaturkosten bei 58.641,46 € liege und gleichzeitig ein merkantiler Minderwert von 8.000,00 € vorliege. Der Wiederbeschaffungswert für den Schlepper wurde von diesem regelbesteuert mit 199.520,00 € und der Restwert einschließlich Mehrwertsteuer mit 141.110,00 € ermittelt. Der Klägerin wurden vom Sachverständigen unter dem 31.10.2020 (Anlage K 4, Bl. 62 f. d.A.) für seine Tätigkeit ein Betrag in Höhe von 3.461,00 € netto (4.014,76 € brutto) in Rechnung gestellt. Die Klägerin machte hierauf gegenüber der Beklagten den vom Sachverständigen ermittelten Wiederbeschaffungsaufwand in Höhe von 49.084,03 € sowie die Nettosachverständigenkosten von 3.461,00 € geltend. Die Beklagte wies mit Rechtsanwaltsschreiben vom 15.02.2021 (Anlage K 5, Bl. 64 f. d.A.) jegliche Haftung zurück.
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Die Klägerin behauptet,
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die Beklagte habe das Reinigungsmittel entweder nicht entsprechend den Vorgaben des Herstellers angewendet oder das Reinigungsmittel sei ungeeignet gewesen, weshalb es zu Schäden an der Zugmaschine kam. Eine Reinigung und anschließende Lackierung sei nicht ausreichend, um die Schäden zu beseitigen. Tatsächlich würden Nettoreparaturkosten in der Höhe anfallen, wie sie im Gutachten ... ausgeführt wurden.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52.545,03 € nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus ab Zustellung der Klage zu zahlen.
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2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen weiteren Schaden, der über den zugesprochenen Schadenersatz hinausgeht, aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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es habe bei Rückgabe des Fahrzeugs nur einzelne Reinigungsspuren gegeben. Sie reinige auch die Fahrzeuge ihres Fuhrparks mit dem Reinigungsmittel und es sei dabei zu keiner Zeit zu irgendwelchen Schäden gekommen.
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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 12.08.2021, Bl. 162 f. d.A., durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... sowie gemäß Beweisbeschluss vom 26.01.2022, Bl. 224 f. d.A., durch Einholung eines Ergänzungsgutachtens. Ferner hat das Gericht die mündliche Erläuterung der Gutachten durch den Sachverständigen angeordnet. Hinsichtlich der schriftlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf dessen Gutachten vom 09.12.2021, Bl. 172 ff. d.A., und dessen Ergänzungsgutachten vom 03.06.2022, Bl. 233 ff. d.A., Bezug genommen. Hinsichtlich der mündlichen Ausführungen des Sachverständigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.08.2022, Bl. 374 ff. d.A., Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zum Teil unzulässig und nur zum Teil begründet.
I.
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Der Feststellungsantrag zu 2) ist unzulässig, da bereits kein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO besteht. Ist dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar und erschöpft sie das Rechtsschutzziel, fehlt ihm das Feststellungsinteresse, weil er im Sinne einer besseren Rechtsschutzmöglichkeit den Streitstoff in einem Prozess klären kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, NJW 2017, 1823 Rn. 14; BGH, Urteil vom 5. Oktober 2021 - VI ZR 136/20 -, Rn. 15, juris). Genau dieser Fall ist vorliegend gegeben. Auch nach Vortrag der Klägerseite ist die Schadensentwicklung abgeschlossen, so dass die Klägerin insgesamt auf Leistung klagen konnte. Dass im Falle der Reparatur entsprechend des gerichtlichen Sachverständigengutachtens ggfs. weitere Schäden erkannt werden könnten, reicht insoweit nicht aus, insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese nach den Ausführungen des Sachverständigen ... sehr unwahrscheinlich sind.
II.
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Die Klage ist zum Teil begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 20.821,11 € gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 8 Abs. 1 c) AGB.
1.
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Das Gericht ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, namentlich der Ausführungen des Sachverständigen ..., davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass durch die Verwendung des Reinigers „Wigol 60 10 00“ Schäden verursacht worden sind, deren Reparaturaufwand bei 13.821,11 € netto liegt. Zudem ist das Gericht davon überzeugt, dass diese Schäden schuldhaft durch die Beklagte verursacht worden. Zwar geht das Gericht mit dem Sachverständigen ... nicht davon aus, dass das Reinigungsmittel nicht in der richtigen Konzentration verwendet wurde. Insoweit hat der Sachverständige sehr nachvollziehbar ausgeführt, dass in diesem Fall Lackbeschädigungen zu erwarten gewesen wären, die gerade nicht vorlagen. Insbesondere konnte der Sachverständige keine Lackangreifungen feststellen. Vor dem Hintergrund, dass das Reinigungsmittel ausweislich des Technikblattes (Anlage K 6, Bl. 154 f. d.A.) insbesondere Salzsäure enthält, ist es nachvollziehbar, dass bei zu hoher Säurekonzentration Angreifungen am Lack zu erwarten gewesen wären. Allerdings steht nach den auch insoweit nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen, denen sich das Gericht anschließt, fest, dass es zu einer Materialunverträglichkeit insbesondere zwischen den Kunststoffteilen und dem Reiniger gekommen ist. Diese ist eindrücklich durch die vom Sachverständigen erstellten Fotos belegt. Insoweit handelte die Beklagte auch schuldhaft, da sie nach dem Technikblatt des Herstellers vor dem Hintergrund, dass Säure empfindliche Oberflächen wie Kunststoffe jederzeit angegriffen werden können und auch weitere Materialunverträglichkeiten nicht ausgeschlossen werden können, das Mittel probeweise an einer unbedenklichen Stelle hätte einsetzen müssen. Die Beklagte hat eine solche Probe offenkundig unterlassen. Allein die Tatsache, dass sie das Mittel auch bei anderen Fahrzeugen ohne Probleme angewendet hat, reicht nicht dazu aus, von den Herstellerangaben zum Gebrauch des Reinigungsmittels abzuweichen.
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Auch hinsichtlich des Umfangs des Schadensersatzes schließt sich das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen ... an. Der Sachverständige ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständigen im Bereich Fahrzeugschäden und daher für die Beantwortung der Beweisfragen gut qualifiziert. Der Sachverständige ist auch von einer zutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen. Dem Sachverständigen lag nicht nur die Gerichtsakte zugrunde, vielmehr hat er das beschädigte Fahrzeug am 14.10.2021 auch selbst begutachtet. Eine Demontierung des Fahrzeugs war nicht erforderlich. Ferner hat er die gutachterlichen Ausführungen des vorgerichtlichen Sachverständigen ... ebenfalls zur Kenntnis genommen und hat Abweichungen von den Feststellungen des vorgerichtlichen Gutachters nachvollziehbar erklärt. So hat er in seinem Ergänzungsgutachten vom 03.05.2022, Bl. 240 f. d.A., ausgeführt, welche vom Sachverständigen ... angenommenen Beschädigungen warum nicht nachvollzogen werden konnten. Wie bereits oben ausgeführt, hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass am Fahrzeug kein Lackschaden eingetreten ist. Daher ist auch nachvollziehbar, dass eine Neulackierung nicht erforderlich ist, sondern der vorhandene Zementschleier auf den lackierten Bauteilen durch eine professionelle Reinigung beseitigt werden muss und der Lack anschließend versiegelt werden muss. Der Sachverständige hat auch nachvollziehbar ausgeführt, dass bestimmte außen montierte Kunststoffteile derart verfärbt sind, dass diese ausgetauscht werden müssen. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der vom Sachverständigen gefertigten Fotos nachvollziehbar. Nachvollziehbar ist auch, dass die Verfärbung von Steckern und Steckverbindungen keinen Reparaturbedarf auslösen, da diese nach Außen hin nicht sichtbar sind und keine Versprödung oder Rissbildung vorhanden ist, so dass auch technische Fehler nicht in Betracht kommen. Dies wird nachvollziehbar dadurch bestätigt, dass solche Fehler trotz der langen Standzeit von mehreren Monaten nicht aufgetreten sind. Zudem hat der Sachverständige nachvollziehbar ausgeführt, dass die Erneuerung von Steckern mit einem hohen Risiko behaftet ist. Nachvollziehbar kommt der Sachverständige insoweit auf Reparaturkosten in Höhe von 13.821,11 €.
2.
- 18
Vor dem Hintergrund der ausführlichen und nachvollziehbaren Darstellung des Sachverständigen ..., denen das Gericht folgt, hat die Klägerin weiter einen Anspruch auf Ersatz des Minderwerts in Höhe von 7.000,00 €. Dieser berechnet sich aus dem technischen Minderwert in Höhe von 3.500,00 € und dem merkantilen Minderwert in Höhe von 3.500,00 €. Soweit die Klägerin einen höheren Minderwert von 8.000,00 € behauptet, findet sich im vorgerichtlichen Gutachten ... keine Erklärung, wie dieser zu dem Wert kommt. Dagegen hat der Sachverständige ... in seinem Ausgangsgutachen (Bl. 178 d.A.) und im Ergänzungsgutachten (Bl. 242 d.A.) den Berechnungsweg ausführlich und nachvollziehbar dargelegt.
3.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 291 BGB.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 und 2 ZPO.
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Beschluss
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Der Streitwert wird auf in der Gebührenstufe bis 65.000,00 € festgesetzt.
Zitiert von
Bislang zitiert keine andere Entscheidung dieses Urteil.
Referenzen
- § 10 Abs. 1 AGB 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- Versäumnisurteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 467/15 1x
- NJW 2017, 1823 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof - VI ZR 136/20 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 1x
- ZPO § 286 Freie Beweiswürdigung 1x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x