Beschluss vom Landgericht Frankenthal (Pfalz) (3. Strafkammer) - 3 Qs 189/22
Orientierungssatz
1. Wenn der Wert von 1,1 Promille nicht erreicht wird, bedarf die Feststellung der Fahruntüchtigkeit einer Gesamtbewertung sämtlicher Indizientatsachen und der Umstände der konkreten Tat. Es bedarf der Feststellung eines erkennbaren äußeren Verhaltens (z.B. Fahrfehler oder sonstige Auffälligkeiten im Erscheinungs- oder Verhaltensbild) des Beschuldigten, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet. Weiter muss sicher festgestellt sein, dass die Fehlverhaltensweise Folge des Alkoholgenusses ist.(Rn.6)
2. Die Dauer des Drehnystagmus kann nur dann Berücksichtigung finden und gegebenenfalls zur Annahme einer alkoholbedingten körperlichen Ausfallerscheinung führen, wenn als Vergleichswert ein sog. Nüchternbefund vorliegt. Allein eine vermeintlich unsichere Einbein-Steh-Probe kann keine Grundlage für eine sichere Feststellung geben, dass die körperlichen Auffälligkeiten auf den Alkoholkonsum des Beschuldigten zurückzuführen sind.(Rn.8)
Tenor
1. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) gegen den Beschluss des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 03.08.2022 wird als unbegründet verworfen.
2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
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Die zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Frankenthal (Pfalz) hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
- 2
Die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO und für die Anordnung der Beschlagnahme der Fahrerlaubnis gem. § 94 Abs. 3 StPO liegen nach Aktenlage nicht vor.
- 3
Nach § 111a StPO kann der Richter dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen werden wird. Dies erfordert dringenden Tatverdacht im Sinne des § 69 Abs. 1 S. 1 StGB und einen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht den Beschuldigten für ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen halte und ihm daher die Fahrerlaubnis entziehen werde. In den Fällen des § 69 Abs. 2 StGB bedarf das keiner Prüfung, sofern sich nicht wichtige Gegengründe aufdrängen.
- 4
Ein dringender Tatverdacht gegen den Beschuldigten wegen einer fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB liegt nach Aktenlage nicht vor. § 316 StGB setzt voraus, dass der Beschuldigte infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
- 5
Eine dem Beschuldigten am Tattag um 09:43 Uhr (Tatzeit 08.25 Uhr) entnommene Blutprobe ergab einen Blutalkoholgehalt von 1,07 Promille. Da eine unwiderlegliche Indizwirkung für eine alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit erst ab einem Blutalkoholgehalt von 1,1 Promille anzunehmen ist, lag sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit beim Beschuldigten zum Tatzeitpunkt nicht vor.
- 6
Wird der Wert von 1,1 Promille nicht erreicht, bedarf die Feststellung der Fahruntüchtigkeit einer Gesamtbewertung sämtlicher Indizientatsachen und der Umstände der konkreten Tat (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 316, Rn. 29). Zutreffen ist zwar, dass die Anforderungen an zusätzliche Umstände geringer sind, je näher die festgestellte Alkoholkonzentration dem Grenzwert (1,1 Promille) kommt (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl., § 316 Rdn 35). Gleichwohl bedarf es in jedem Fall der Feststellung eines erkennbaren äußeren Verhaltens (z.B. Fahrfehler oder sonstige Auffälligkeiten im Erscheinungs- oder Verhaltensbild) des Beschuldigten, das auf seine Fahruntüchtigkeit hindeutet. Zudem muss sicher festgestellt sein, dass die Fehlverhaltensweise Folge des Alkoholgenusses ist (OLG Hamm, Beschluss v. 28. Oktober 1993 - 4 Ss 1002/93 -, juris).
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Wie das Amtsgericht zutreffend ausführt, konnten Fahrfehler des Beschuldigten nicht festgestellt werden (Bl. 38 d.A.). Dass der Beschuldigte beim Befahren des Firmengeländes ausweislich des Berichts des PHK Schwertfeger (Bl. 4 d.A.) offenbar telefonierte, stellt jedenfalls keinen (alkoholtypischen) Fahrfehler dar.
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Auch der ärztliche Untersuchungsbericht (Bl. 8 d.A.) ermöglicht nicht die sichere Feststellung eines alkoholbedingten Fehlverhaltens des Beschuldigten. Soweit der Bericht einen niederfrequenten Drehnachnystagmus mit kleiner Auslenkung und einer Dauer von mehr als 10 Sekunden sowie eine unsichere Einbein-Steh-Probe (Bl. 8 d.A.) attestiert, lässt dies keinen sicheren Rückschluss auf eine Alkoholbedingtheit zu. Als Beweisanzeichen für eine relative Fahrtüchtigkeit kann nur ein "grobschlägiger" Drehnystagmus herangezogen werden. Auch die Dauer des Drehnystagmus kann nur dann Berücksichtigung finden und gegebenenfalls zur Annahme einer alkoholbedingten körperlichen Ausfallerscheinung führen, wenn als Vergleichswert ein sogenannter "Nüchternbefund" vorliegt (OLG Zweibrücken, Beschluss v. 4. Oktober 1983 - 1 Ss 243/83 -, juris). Allein eine vermeintlich unsichere Einbein-Steh-Probe und die widersprüchlichen Angaben des untersuchenden Arztes im Hinblick auf seine Einschätzung zur Beeinflussung des Beschuldigten durch Alkohol ("Gering" und "Deutlich" sind angekreuzt, vgl. Bl. 8 d.A. unten) bilden keine Grundlage für eine sichere Feststellung, dass die "körperlichen Auffälligkeiten" auf den Alkoholkonsum des Beschuldigten zurückzuführen sind. Dies gilt umso mehr, als unter dem Punkt "Gesamteindruck" eine Beschreibung des Verhaltens des Beschuldigten als "wach", "wortkarg", und "kooperativ" erfolgte, ansonsten keinerlei Auffälligkeiten attestiert wurden und auch weitere Tests, wie der Spitze-Hacke-Gang und der Romberg-Steh-Test vom Beschuldigten "sicher" durchgeführt werden konnten.
- 9
Es bestehen nach alledem keine dringenden Gründe für die Annahme, dass der Beschuldigte fahruntüchtig im Sinne des § 316 StGB war, weshalb nach Aktenlage auch nicht im Sinne des § 111a StPO zu erwarten ist, dass dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis entzogen werden wird.
- 10
Die abschließende Beweisaufnahme und -würdigung bleibt der Hauptverhandlung vorbehalten.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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Referenzen
- 4b Gs 1682/22 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 111a Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 3x
- StPO § 94 Sicherstellung und Beschlagnahme von Gegenständen zu Beweiszwecken 1x
- StGB § 69 Entziehung der Fahrerlaubnis 3x
- StGB § 316 Trunkenheit im Verkehr 3x
- 4 Ss 1002/93 1x (nicht zugeordnet)
- 1 Ss 243/83 1x (nicht zugeordnet)
- StPO § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung 1x