Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (24. Zivilkammer) - 2-24 S 123/21

Verfahrensgang

vorgehend AG Frankfurt am Main , 22. Juni 2021, 30 C 4233/20 (71)

Tenor

1) Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 22.06.2021 Az.: 30 C 4233/20 (71) wird zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Das Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Frau ... buchte am 06.03.2020 bei ... in Heidelberg (im Folgenden nur ...) unter der Auftragsnummer … für sich und den Kläger und Berufungskläger (im Folgenden nur Kläger) Flüge mit der Beklagten und Berufungsbeklagten (im Folgenden nur Beklagte) von Frankfurt am Main über Madrid am 03.04.2020 mit der Flugnummer ... und weiter nach Lima (Peru) mit der Flugnummer .... Die Rückflüge, erneut mit der Beklagten und erneut über Madrid nach Frankfurt am Main, waren für den 18./19.04.2020 geplant. Weiter waren eine Reise/Rundreise „Amazon to the Andes“ mit 11 Übernachtungen vom 04.04.2020 - 15.04.2020 mit der Firma „...“ zum Preis von pro Person 1.889,10 Euro vereinbart, ebenfalls zwei Cash-Cards in Höhe von insgesamt 2.413,- Euro. Der Kläger und Frau ... planten die Reise individuell vorab. Die Rechnung/Bestätigung über insgesamt 8.254,34 Euro wurde von ... auf Frau ...ausgestellt, die Flüge kosteten ausweislich der Rechnung von ... für zwei Personen jeweils 996,17 Euro. Für Einzelheiten wird auf Anlage K1, Blatt 3 ff. der Akte, Bezug genommen. In der Rechnung/Bestätigung, die zugleich E-Tickets beinhaltete und an die die AGB der Beklagten angefügt waren, heißt es unterhalb der jeweiligen Leistungen jeweils:

„... ist Vermittler dieser Leistung. (... vermittelt die Reisen im Namen und Auftrag der gebuchten Verkehrsträge / Veranstalter.)

Bitte beachten Sie, dass die gebuchten Leistungen nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind und Sie damit keinen Anspruch auf die EU Rechte aus einer Pauschalreise haben.“

Zugleich wurden, die Reise/Rundreise betreffend, Stornierungsbedingungen durch die Beklagte festgelegt (siehe Bl. 8 d. A.). Der Kläger zahlte für die Flüge die vereinbarten 1.992,34 Euro an ... Sämtliche Flüge wurden von der Beklagten pandemiebedingt abgesagt. Auch ... kommunizierte die Absage der Reise gegenüber der Klägerseite (Bl. 236 d. A). Am 28.05.2020 bot die Beklagte dem Kläger per E-Mail datumsmäßige Umbuchungsmöglichkeiten oder einen Gutschein an. Insoweit wird auf Bl. 97 f. d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 22.09.2020 wurde die Beklagte erfolglos um Erstattung des Flugpreises ersucht, unter Fristsetzung bis zum 10.10.2020. Über das Vermögen der ... wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main - Insolvenzgericht - das Insolvenzverfahren eröffnet (Az.: 810 IN 846/20 S-4-1). Der Kläger hat seine Forderung am 09.02.2021 zur Insolvenztabelle angemeldet, die Forderung wurde am 09.09.2021 durch die Insolvenzverwalterin bestritten. Die ... hat die Eintrittspflicht am 29.09.2021 ebenfalls abgelehnt.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die ... habe die Leistungen ausweislich der Anlage K1 und der AGB nur vermittelt. Die Beklage habe am 28.05.2020 im Hinblick auf die Rückerstattung ein Anerkenntnis abgegeben.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nach Zustellung der Klage das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Beklagte hat die Verteidigungsbereitschaft nicht angezeigt. Daraufhin hat das Amtsgericht Frankfurt am Main auf Antrag des Klägers die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.992,34 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 10.10.2020 zu zahlen. Das Versäumnisurteil wurde der Beklagten am 19.02.2021 zugestellt. Am 26.02.2021 hat die Beklagte hiergegen Einspruch eingelegt.

Der Kläger hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte hat beantragt,

das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat behauptet, der Ticketpreis habe sich nur auf 432,00 Euro zzgl. 496,17 Euro Steuern und Gebühren belaufen (= 928,17 Euro) für zwei Personen, mithin auf 1.856,34 Euro. Diesen Betrag habe die Beklagte erhalten. Insoweit wird auf die Anlage B1, Bl. 73 d. A., Bezug genommen. Darüber hinaus habe die Beklagte keine weiteren Leistungen berechnet oder Zahlungen erhalten. Die von ... allein bestimmte Preisgestaltung im Hinblick auf Bearbeitungsgebühren sei der Beklagten im konkreten Fall nicht bekannt, diese habe darauf keinen Einfluss. Man habe nur Kenntnisse, dass Vermittler nicht kostenlos tätig werden.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie sei nicht passivlegitimiert. Bei der Buchung handele es sich um eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB zwischen dem Kläger und ... als Reiseveranstalterin, so dass der Reisepreis nur vom Reiseveranstalter zurückgefordert werden könne. Durch den Hinweis, nur Vermittler zu sein, könne sich ... nicht von ihrer Eigenschaft als Reiseveranstalterin lossagen. Bei der Differenz zwischen dem erhaltenen und in Rechnung gestellten Betrag in Höhe von 136,00 Euro handele es sich um eine Servicegebühr von ..., die die Beklagte nicht erstatten müsse.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Urteil vom 22.06.2021 das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Ein Anspruch aus der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (im Folgenden nur Fluggastrechteverordnung) bestehe aufgrund des Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung nicht, da der Kläger einen Anspruch aus dem Pauschalreiserecht habe. Die Fluggastrechteverordnung verweise auf die Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG), deren Nachfolgerin die Pauschalreiserichtlinie 2015/2302/EU sei, umgesetzt durch nationales Recht. Der Kläger habe gegen das Reisebüro einen Anspruch aus § 651 h Abs. 4 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 651 h Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 812 BGB auf Rückerstattung auch der Ticketkosten der Beklagten. Das Reisebüro habe die Reise aufgrund der Corona-Pandemie gestrichen. Vorliegend sei ein Pauschalreisevertrag mit ... zustande gekommen, geprägt durch zwei verschiedene Reiseleistungen (Beförderung und Beherbergung). Dagegen spreche gemäß § 651 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BGB auch nicht, dass die Reise auf Wunsch des Reisenden zusammengestellt wurde. Die Buchung sei auch unter der gleichen Buchungsreferenznummer erfolgt. Der Verweis in der Anlage K1 von ..., nur Reisevermittler zu sein, sei gemäß § 651 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB unbeachtlich. Der Kläger habe die Reiseleistungen in einer Vertriebsstelle gebucht und im Rahmen desselben Buchungsvorgangs ausgewählt, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet habe. Die E-Mail der Beklagten vom 28.05.2020 sei kein Anerkenntnis, auch ein bereicherungsrechtlicher Anspruch scheidet aus.

Das Urteil wurde dem Kläger am 29.06.2021 zugestellt. Hiergegen legte der Kläger mit beim Landgericht am 28.07.2021 eingegangenem Schriftsatz Berufung ein. Er begründete die Berufung innerhalb verlängerter Frist am 29.09.2021 und rügte die Verletzung materiellen Rechts. Das Amtsgericht habe zu Unrecht einen Pauschalreisevertrag zwischen dem Kläger und ... angenommen. In den Vertragsunterlagen werde mehrfach auf die bloße Vermittlung hingewiesen. Der gesetzgeberische Wille bei der Umsetzung der Richtlinie sei, aufgrund verfassungsrechtlicher Erwägungen die Privatautonomie (Art. 2 GG) betreffend, nicht darauf gerichtet, dass bei der Vermittlung von zwei Reiseleistungen stets ein Pauschalreisevertrag zustande komme. Aus Erwägungsgrund 43 folge, dass ein Vermittlungsvertrag weiterhin möglich sei. Dies habe der deutsche Gesetzgeber in § 651 w Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB umgesetzt. Die Informationspflicht aus Erwägungsgrund 43 habe ... erfüllt. Der Kläger könne auf den Schutzzweck verzichten. Ein Rückerstattungsanspruch folge auch aus § 328 BGB. Der Vertrag zwischen ... und der Beklagten sei ein Vertrag zugunsten Dritter. Aus dem Forderungsrecht folge gleichfalls ein Anspruch auf Rückerstattung. Zudem habe das Amtsgericht die E-Mail der Beklagten vom 28.05.2020 unrichtig bewertet. Darin biete die Beklagte die Erstattung der Flugkosten an, so dass eine von Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung abweichende Beurteilung zu erfolgen habe. Der Kläger behauptet nunmehr, Frau ... habe ihm ihre Ansprüche am 28.02.2022 abgetreten.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des am 22.06.2021 verkündeten Urteils des Amtsgerichts Frankfurt am Main, Az.: 30 C 4233/20 (71) die Beklagte unter Aufrechterhaltung des Versäumnisurteils vom 19.02.2021 zu verurteilen, an den Kläger 1.992,34 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit 10.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main als richtig. Eine Vereinbarung über eine Vermittlung stelle einen Vertrag zulasten Dritter dar. Der EuGH habe in einem Urteil aus dem Jahr 2019 klar ausgeführt, dass ein Anspruch gegen den Reiseveranstalter einen Anspruch gegen das Luftfahrtunternehmen ausschließe. Dies gelte auch im Falle einer Insolvenz. Das Schreiben vom 28.05.2020 sei eine automatisierte E-Mail-Antwort und kein Anerkenntnis.

Der Kläger hat der Insolvenzverwalterin über das Vermögen der … und der ... den Streit verkündet. Letztere ist dem Rechtsstreit auf Klägerseite beigetreten (Bl. 213 d. A.) und hat sich dem Antrag des Klägers angeschlossen (siehe Bl. 236 d. A.).

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zugunsten des Klägers besteht weder ein Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung, noch aus einem Anerkenntnis oder einem Vertrag zugunsten Dritter.

Das Amtsgericht hat zu Recht einen Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung mit dem Argument verneint, dass ein solcher gemäß Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung ausgeschlossen ist. Es muss dementsprechend nicht entschieden werden, ob der Kläger auf den Hinweis des Gerichts in der mündlichen Verhandlung noch zu der Frage der Aktivlegitimation für Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung weiter vortragen durfte, oder ob weiterhin lediglich er für seine Flugscheinkosten aktivlegitimiert ist.

Der Anspruch auf Rückerstattung ist nach Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung auch unter der Geltung der Richtlinie (EU) 2015/2302 ausgeschlossen, weil ein Anspruch von Frau ... gegenüber ... auf Rückerstattung auch der an ...gezahlten Flugscheinkosten besteht - ungeachtet der Insolvenz.

Nach Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung besteht ein Rückerstattungsanspruch des Art. 8 Abs. 1 lit. a) Fluggastrechteverordnung auf die gezahlten Flugscheinkosten auch für Fluggäste, deren Flüge Bestandteil einer Pauschalreise sind, mit Ausnahme des Anspruchs auf Erstattung, sofern sich dieser aus der Richtlinie 90/314/EWG ergibt; der Pauschalreiserichtlinie I aus dem Jahr 1990 (im Folgenden nur Pauschalreiserichtlinie I).

Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung gilt nach Auffassung der Kammer zunächst auch, wenn zugunsten der Reisenden ein Erstattungsanspruch auf der Grundlage der Richtlinie (EU) 2015/2302 besteht, der „Nachfolgerin“ der Pauschalreiserichtlinie I, obschon der Wortlaut nur auf die Pauschalreiserichtlinie I verweist. Dies folgt nach Auffassung der Kammer daraus, dass in Art. 29 der Richtlinie (EU) 2015/2302 die Richtlinie 90/314/EWG aufgehoben wird, während die Fluggastrechteverordnung unverändert fortgilt. Es ist nicht ersichtlich, dass der europäische Gesetzgeber Art. 8 Abs. 2 der Fluggastrechteverordnung für Pauschalreiseverträge nach dem 01.07.2018 die Geltung entziehen wollte. Zudem, das in systematischer Hinsicht, geht auch die Richtlinie (EU) 2015/2302 von der Fortgeltung der Fluggastrechteverordnung aus dem Jahr 2004 weiter aus, wenn etwa Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302 auf die Fluggastrechteverordnung Bezug nimmt.

Es ist – nun mit Blick auf den Wortlaut - unbeachtlich, ob dem Kläger oder Frau ... ein Anspruch aus der Richtlinie (EU) 2015/2302 bzw. dem umgesetzten nationalen Recht zusteht. Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung fordert nicht, dass der Fluggast auch der Buchende sein muss bzw., anders gesagt, ihm ein Anspruch aus der Richtlinie zustehen muss, um den Anspruch auszuschließen. Die Norm stellt, vor dem Zweck des Verbots der Kumulierung von Ansprüchen (siehe dazu: EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-163/18 = EuZW 2019, 701, 702, Rn. 31) nur darauf ab, dass ein Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag besteht und der Flug des Fluggastes objektiv Teil einer Pauschalreise war. In Übertragung dessen muss nicht geklärt werden, wer einen Anspruch aus einem Pauschalreisevertrag hat, der Kläger oder Frau …, sondern, ob ein solcher Anspruch besteht.

Letzteres ist vorliegend auf der Grundlage des § 651 h Abs. 4 BGB der Fall, weil ... trotz der Inhalte in Anlage K1 Reiseveranstalterin wurde und eine Pauschalreise gemäß § 651 a Abs. 1 BGB und nicht bloß eine Vermittlungsleistung anbot und vom Reisevertrag zurückgetreten ist (siehe dazu das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022). Dies hat das Amtsgericht zu Recht so entschieden.

Nach § 651 a Abs. 2 S. 1 BGB ist eine Pauschalreise eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise. Dies gilt nach § 651 a Abs. 2 S. 2 BGB auch und in Übereinstimmung mit der Entscheidung des Amtsgerichts dann, wenn die von dem Vertrag umfassten Reiseleistungen - wie hier - auf Wunsch des Reisenden oder entsprechend seiner Auswahl zusammengestellt wurden. Einer Bündelung, die früher angenommen wurde, bedarf es nicht mehr (MüKoBGB/Tonner, 8. Aufl. 2020, BGB § 651a Rn. 16). Reiseleistungen sind nach § 651 a Abs. 3 S. 1 BGB die Beförderung von Personen (Nr. 1), die Beherbergung (Nr. 2) oder die Vermietung von Fahrzeugen oder Motorrädern (Nr. 3) und jede sonstige touristische Leistung (Nr. 4), wobei nach § 651 a Abs. 4 BGB grundsätzlich keine Pauschalreise vorliegt, wenn unerhebliche sonstige touristische Leistungen nach Nr. 4 des § 651a Abs. 3 BGB in Verbindung mit einer sonstigen Reiseleistung im Sinne der Nrn. 1-3 zusammengestellt werden.

Das Amtsgericht ist unter Würdigung des Inhalts der Anlage K1 zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass es sich vorliegend um eine Pauschalreise handelt, da dem Kläger bzw. Frau ... eine Beförderungsleistung und jedenfalls Beherbergungsleistungen, und damit zwei verschiedene Reiseleistungen, angeboten wurden.

.... ist im Ergebnis und entgegen der Inhalte der Anlage K1 auch weder eine Vermittlerin einer Pauschalreise im Sinne des § 651 v BGB noch eine Vermittlerin verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651 w BGB. Dies folgt, wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, aus § 651 b Abs. 1 BGB mit dem Ergebnis, dass ... Reiseveranstalterin wurde (§ 651 b Abs. 1 S. 3 BGB). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er gerade wollte, dass ... nur Vermittlerin sein soll.

... ist keine Reisevermittlerin im Sinne des § 651 v BGB. Nach § 651 v BGB, der Art. 3 Ziffer 9 der Richtlinie (EU) 2015/2302 umsetzt, ist ein Reisevermittler ein Unternehmen, das einem Reisenden eine Pauschalreise vermittelt. Nach § 651 b Abs. 1 S. 2 BGB kann sich ein Unternehmen jedoch nicht darauf berufen, nur Reisevermittler zu sein, wenn der Reisende – wie oben ausgeführt – zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen von einer Vertriebsstelle aus für dieselbe Reise erwirbt und wenn diese Reiseleistungen vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden, d.h. im Rahmen desselben Buchungsvorganges (siehe § 651 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB), oder wenn solche Leistungen zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, verkauft oder in Rechnung gestellt wurden (siehe § 651 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB). Dabei kommt es nicht darauf an, ob separate Verträge mit den einzelnen Leistungserbringern geschlossen werden (vgl. Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2302)).

Schon nach Art. 3 Ziffer 2 und Erwägungsgrund 10 der Richtlinie (EU) 2015/2302 sollen Pauschalreisen (in Abgrenzung zu Vermittlungsleistungen) auf der Grundlage alternativer, objektiver - und damit formaler - Kriterien zu definieren sein, um Rechtssicherheit für den Kunden zu erreichen. Die Richtlinie stellt, wie der umgesetzte § 651 b BGB, für die Abgrenzung zwischen Vermittlungs- und Veranstaltereigenschaft des Vertragspartners des Reisenden auf die Art und Weise des Anbietens oder Erwerbens der Reiseleistungen und die Umstände sowie die Erwartungen des Reisenden ab und damit nicht auf die konkreten Inhalte der Vereinbarungen.

Im vorliegenden Fall muss nicht entschieden werden, ob die Zusammenfassung der einzelnen Reiseleistungen im Sinne des § 651 a BGB auf Seite 8 von 11 der Anlage K1 bereits als eine Inrechnungstellung zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis darstellt, obschon hiergegen spricht, dass gerade die einzelnen Reiseleistungen nicht pauschal zusammengefasst und als ein Gesamtpreis aufgeführt, sondern die Beförderungsleistungen und die Leistungen von ... gesondert und damit einzeln bepreist und in Rechnung gestellt wurden. Unter den Begriff des Pauschalpreises lässt sich dies kaum fassen, ggf. unter den Begriff des Gesamtpreises. Dass ... das Unternehmen sein sollte, das den Betrag entgegennimmt, ist unbeachtlich.

Dass dennoch nicht bloß Vermittlungsleistungen vorliegen, ist im vorliegenden Fall Ergebnis des § 651 b Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BGB, da die Reiseleistungen, die Beförderung und auch die Leistung(en) von „...“ für den Zweck derselben Reise erbracht werden sollten und (Nr. 1) der Reisende die Reiseleistungen in einer einzigen Vertriebsstelle des Unternehmers im Rahmen desselben Buchungsvorganges auswählt hat, bevor er sich zur Zahlung verpflichtet (vgl. auch Art. 3 Ziffer 2 der Richtlinie). Diese Voraussetzungen liegen vorliegend vor, wie das Amtsgericht zu Recht entschieden hat. Die Kläger sollten zur Durchführung der Reiseleistung „Amazon to the Andes“, wie auch immer diese neben den 11 Übernachtungen ausgestaltet sein sollte, über Madrid nach Lima gebracht werden (und zurück). Diese beiden jedenfalls verschiedenen Reiseleistungen im Sinne des § 651 a BGB und damit zusammen Pauschalreiseleistungen sollten gegenüber den Reisenden für den Zweck dieser Reise erbracht werden, und diese Reiseleistungen buchten die Kläger unter der ... in Heidelberg bei der ... in deren örtlicher Vertriebsstätte, bevor sich Frau .... zur Zahlung verpflichtete. Im nachgelassenen Schriftsatz vom 03.03.2022 hat der Kläger noch vorgebracht, dass die Reise aufgrund des ...-Accounts von Frau ... gebucht worden sei.

Dementsprechend ist es nach dem Gesagten mit Bezug auf den Wortlaut des § 651 b Abs. 1 S. 2 BGB unbeachtlich, wenn ... mehrfach unter jeder Reiseleistung gemäß Art. 251 EGBGB darauf hinzuweisen versucht und sich damit „darauf beruft“, lediglich Vermittlerin zu sein, da es unter Berücksichtigung des EG 10 der Richtlinie und des § 651 b BGB insbesondere wie ausgeführt auf objektive und damit formale Kriterien sowie die Erwartungen der Reisenden ankommt (siehe auch Erwägungsgrund 22 der Richtlinie)

In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie (EU) 2015/2302 ist zudem davon die Rede, dass ein Reiseveranstalter dann vorliegt, wenn er gegenüber dem Reisenden für die Durchführung der Reise haftet. Dies ist hier nach dem Inhalt der Anlage K1 ebenfalls der Fall, da sie (S. 6 von 11 der Anlage K1) selbst von einer „Reise mit Durchführungsgarantie“ spricht und abweichende Reisebedingungen benennt. Es ist nicht ersichtlich, dass diese „Garantie“ eine solche von „.......“ sein soll. Wenn sie nur Vermittlerin wäre, könnte sie zudem auf etwaige AGB von „...“ verweisen. Eine Pflicht, über die Rücktrittsfolgen und Stornierungskosten aufzuklären, folgt auch nicht aus Art. 251 § 2 EGBGB. Zudem spricht ... ebenfalls auf S. 6 davon, dass es auch bei „....“ unmittelbar gebuchte optionale Aktivitäten gebe, was auch für eine Buchung bei ... spricht.

Es kann nach alldem auch dahinstehen, ob die von „...“ durchgeführte Leistung „Amazon to the Andes“ bereits als solche eine (gesonderte) Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB darstellen würde, vermittelt von ..., weil ungeachtet dessen § 651 b BGB das Berufen auf die Vermittlungsleistung durch ... ausschließt. ... war Reiseveranstalterin. Selbst wenn die Leistungen mit „...“ eine (eigenständige) Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB darstellen würde, würde dies mit Blick auf den beschriebenen Schutzzweck des § 651 b Abs. 1 S. 2 BGB nach Auffassung der Kammer einen Pauschalreisevertrag mit … nicht ausschließen. Der Reisende soll, insbesondere gemäß § 651 b Abs. 1 S. 2 BGB, vor der Situation geschützt werden, dass er nicht genau weiß, an wen er sich bei etwaigen Reisemängeln oder sonstigen Umständen wenden kann, darf und zur Wahrung eigener Rechte, etwa aus § 651 o BGB, auch wenden muss. Gerade zur Erreichung dieses Zweckes stellt die Richtlinie und § 651 b Abs. 1 BGB auf formale Kriterien ab.

... ist auch keine Vermittlerin verbundener Reiseleistungen im Sinne des § 651 w BGB. Insoweit greift in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ebenfalls § 651 b Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB, der ... das (versuchte) Berufen auf ihre Vermittlerinnenstellung versagt. Auf das zur Reisevermittlung Gesagte kann demnach verwiesen werden.

Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass er von Anfang an und nur wollte, dass ... nur Vermittlerin und keine Reiseveranstalterin sein sollte. Er vertritt die Auffassung, er habe mit Blick auf die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Privatautonomie auf den Schutz der Pauschalreiserichtlinie und der §§ 651 a ff. BGB bewusst verzichtet, habe er doch zudem ein gesondertes Schreiben unterzeichnet, das dies genau erklärt. Dieser Verzicht geht jedoch nach Auffassung der Kammer ins Leere, da das Gesetz ihn zum Schutz des Klägers unterbindet. Dies muss auch gelten, wenn dadurch Ansprüche gegen Dritte entfallen. § 651 y S. 1 BGB sieht etwa vor, dass die §§ 651 a ff. BGB einseitig zwingend für die Unternehmen gelten, mithin darf nicht zum Nachteil des Reisenden davon abgewichen werden. S. 2 des § 651 y BGB stellt zudem ein Umgehungsverbot auf.

... hat, bedingt durch die Corona-Pandemie, die Pauschalreise ihrerseits abgesagt, wie der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung am 22.02.2022 auf Nachfrage des Gerichts bestätigte. Der Anspruch aus § 651 h Abs. 4 BGB auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises unter Einschluss der Flugscheinkosten ist damit entstanden und führt zum Ausschluss gemäß Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung.

Gegen den Ausschluss des Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung streitet nicht, dass über das Vermögen von ... das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und insoweit der Anspruch – wenn überhaupt – nicht in der geltend gemachten Höhe zu realisieren ist, sondern nur im Umfang der Insolvenzquote, weil bereits das Bestehen eines Erstattungsanspruches aus der Richtlinie bzw. dem die Richtlinie umgesetzten nationalen Recht nach dem Wortlaut des Art. 8 Abs. 2 Fluggastrechteverordnung ausreicht (siehe auch: EuGH, Urt. v. 10.07.2019 – C-163/18 = EuZW 2019, 701, 702, Rn. 31). Grund dafür ist insoweit ebenfalls, so der EuGH, dass die Ansprüche nicht kumuliert werden sollen (EuGH a.a.O., Rn. 34). Bei diesem Ergebnis bleibe es auch – wie hier - im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters (EuGH a.a.O., Rn. 36), so dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen ... dem Kläger Ansprüche gegen die Beklagte nicht allein deshalb (wieder) eröffnet.

Der Kläger hat ebenfalls keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Rückzahlung seiner Flugscheinkosten aus der E-Mail der Beklagten vom 28.05.2020. Die E-Mail sieht ihrem Inhalt ungeachtet des fehlenden Regelungscharakters eine Rückzahlung von Flugscheinkosten schlicht nicht vor. Der Kläger knüpft dies an die Rückzahlungszusage nach Ablauf eines 12-Monats-Zeitraums nach Erhalt eines Gutscheins an. Den Gutschein wollte der Kläger aber nicht.

Auch ein Anspruch gegen die Beklagte aus einem Vertrag zugunsten Dritter zwischen ... und der Beklagten bestehe nicht. Es ist zwar mit der hier vertretenen Auffassung richtig, dass ... einen Vertrag mit der Beklagten als Reiseveranstalterin geschlossen hat, damit der Kläger und Frau ... nach Lima befördert werden. Hieraus folgt jedoch nur ein Anspruch auf Beförderung gegen die Beklagte gemäß § 328 Abs. 1 BGB und nicht auf Erstattung der von ... an die Beklagte gezahlten Beträge.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Hs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.


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