Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (13. Zivilkammer) - 2-13 T 11/24
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des AG Kassel vom 10.01.2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 29. Februar 2024 wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
Der Beschwerdeführer ist Mitglied der Klägerin, einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Parteien führen seit Jahren eine Vielzahl von Gerichtsverfahren. In dem vorliegenden Verfahren nimmt die Klägerin, vertreten durch den Verwalter, den Beklagten auf Hausgeld in Anspruch. Der Beklagte verteidigt sich unter anderem mit dem Argument gegen die Klage, dass diese unzulässig sei, weil diese von einem Vertreter ohne Vertretungsmacht erhoben worden sei, der Verwalter sei nicht im Amt.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10. Januar 2024 das Verfahren ausgesetzt, da in einem Parallelverfahren ein gerichtliches Sachverständigengutachten zur Prozessfähigkeit des Beklagten eingeholt werde. Dieses Gutachten habe auch Auswirkungen auf das vorliegende Verfahren. Insoweit könne eine doppelte Beweisaufnahme vermieden werden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 252 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist allerdings nicht begründet.
Zwar war, anders als das Amtsgericht zunächst meinte, gemäß § 148 Abs. 1 ZPO eine Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Beweiserhebung in einem Parallelverfahren nicht möglich (vgl. nur Musielak/Voit/Stadler, 20. Aufl. 2023, ZPO § 148 Rn. 5). Im Abhilfebeschluss hat das Amtsgericht allerdings die Aussetzung auch auf den seit 13. Oktober 2023 geltenden § 148 Abs. 3 ZPO gestützt. Dessen Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht kann insoweit anordnen, dass ein Verfahren ausgesetzt wird, bis ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Gutachten, welches nach § 411a ZPO verwertet werden soll, vorliegt.
Die Norm dient der Prozessökonomie und soll doppelte Beweisaufnahmen verhindern. Nach der Intention des Gesetzgebers ist es nicht erforderlich, dass die Entscheidung alleine von dem Sachverständigengutachten abhängt (BT-Drs. 20/6520, 105). Im vorliegenden Fall ist offensichtlich, dass für den vorliegenden Prozess die Frage der Prozessfähigkeit des Beklagten, die das Gericht nach § 56 ZPO in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen hat, maßgeblich ist. Demzufolge ist es nicht zu beanstanden, wenn das Amtsgericht dieses Verfahren ausgesetzt hat, bis in einem Parallelverfahren das Gutachten vorliegt, Einwendungen des Beschwerdeführers gegen dieses Gutachten sind ihm nicht abgeschnitten (§ 411 Abs. 4 ZPO).
Ob das Gericht, wie die Beschwerde meint, die Klage auch aus einem anderen Grund hätte abweisen können, ist im Aussetzungsverfahren nicht zu prüfen. Insoweit entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, dass ein Beweisbeschluss grundsätzlich nicht isoliert anfechtbar ist. Der Beweisbeschluss kann nur mit den gegen die Endentscheidung gegebenen Rechtsmitteln zur Überprüfung durch das Rechtsmittelgericht gestellt werden, weil mit der Zulassung einer selbstständigen Anfechtung durch die Beschwerdeinstanz unzulässigerweise in die Sachentscheidungskompetenz des Prozessgerichts. eingegriffen würde (BGH NJW-RR 2009, 995 Rn. 9; NJW-RR 2007, 1375 Rn. 8). Diese Beschränkung dient auch der Sicherung der Funktionsfähigkeit des Zivilprozesses (BGH NJW 2022, 2622 Rn. 10). Ausnahmen hat der Bundesgerichtshof lediglich anerkannt, wenn die Durchführung der Beweisaufnahme zu einem bleibenden rechtlichen Nachteil führt, welcher eine selbständige Anfechtbarkeit gebietet, weil bei Anfechtung zusammen mit der Entscheidung ein effektiver Grundrechtsschutz nicht gewährleistet werden kann (BGH aaO). Diese Grundsätze müssen auch bei der Anwendung des § 148 Abs. 3 ZPO berücksichtigt werden (vgl. dazu MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl. 2020, ZPO § 252 Rn. 18; Musielak/Voit/Stadler, 21. Aufl. 2024, ZPO § 252 Rn. 4 mwN). Das Beschwerdegericht kann nicht bei einer Prüfung der Aussetzungsentscheidung zu einer inhaltlichen Prüfung darüber gezwungen werden, ob die Beweiserhebung für den Ausgang des Verfahrens erforderlich ist. Die Prüfung, ob eine Beweiserhebung zu den entscheidenden Fragen zu Recht erfolgt ist, ist alleine dem Berufungsverfahren vorbehalten. Ein Verlust an Rechtsschutzmöglichkeiten ist damit nicht verbunden. Denn hätte das Gericht in dem Verfahren, welches es ausgesetzt hat, eine eigene Beweiserhebung vorgenommen, wäre hiergegen - wie ausgeführt - ein Rechtsschutz durch ein Beschwerdeverfahren nicht gegeben. Erhebliche Verfahrensverzögerungen drohen nicht, da in dem Parallelverfahren bereits mit der Beweiserhebung begonnen wurde (vgl. BT-Drs. 20/6520, 105), auch die Kosten der Beweiserhebung fallen in dem anderen Verfahren an. Etwas anderes mag dann gelten, wenn die Aussetzung willkürlich ist, weil offensichtlich ausgeschlossen ist, dass die Beweiserhebung in dem anderen Verfahren für das ausgesetzte Verfahren brauchbare Anhaltspunkte liefert. Ein derartiger Fall ist hier allerdings nicht gegeben. Ebenfalls zu überprüfen sind Ermessenserwägungen des Gerichts. Auch hierzu verhält sich allerdings der angegriffene Beschluss, der auf den Aufwand der doppelten Beweiserhebung verweist. Dies ist eine taugliche Erwägung und daher vom Beschwerdegericht hinzunehmen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. Angesichts der eindeutigen Sachlage lag auch keine Konstellation vor, in welcher die Rechtsbeschwerde zur Klärung von Fragen des § 148 Abs. 3 ZPO zuzulassen war.
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Referenzen
- ZPO § 148 Aussetzung bei Vorgreiflichkeit 5x
- 03 C 2003/23 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung 1x
- ZPO § 411a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren 1x
- ZPO § 56 Prüfung von Amts wegen 1x
- ZPO § 411 Schriftliches Gutachten 1x
- NJW-RR 2009, 995 1x (nicht zugeordnet)
- NJW-RR 2007, 1375 1x (nicht zugeordnet)
- NJW 2022, 2622 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 97 Rechtsmittelkosten 1x