Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (12. Zivilkammer) - 2-12 T 222/25
Tenor
Der Nichtabhilfebeschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 10.11.2025 wird aufgehoben und das Verfahren zur Durchführung des Nichtabhilfeverfahrens an das Amtsgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 02.11.2025 ordnete das Amtsgericht zur Sicherung der Abreise der Beschwerdeführerin die Unterbringung in der Abschiebehafteinrichtung Darmstadt-Eberstadt bis zum 15.12.2025 zur Sicherung der Rücküberstellung nach Malta nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III VO) an.
Mit Beschluss vom 03.11.2025 hob das Amtsgericht den Beschluss vom 02.11.2025 auf, soweit der Beschwerdeführerin die Freiheit für den 14.12.2025 entzogen wurde, nachdem es festgestellt hatte, dass der Ausgangsbeschluss die Frist nach § 427 Abs. 1 Satz 2 FamFG überschritten hatte. Dieser Beschluss wurde am 04.11.2025 dahingehend geändert, dass die Anordnung der Unterbringung nicht in Bezug auf den 14.12.2025, sondern auf den 15.12.2025 geändert wurde.
Die Beschwerdeführerin macht mit ihrer fristgerecht eingelegten Beschwerde u.a. geltend, die Haftentscheidung sei aufzuheben, weil sich die Tatsachengrundlage geändert habe. Die Behörde betreibe nicht mehr die Rücküberstellung nach der VO (EU) 604/2013 (Dublin-III VO), sondern habe am 05.11.2025 eine Abschiebungsverfügung erlassen. Die Abschiebung sei außerdem nicht durchführbar, weil die Beschwerdeführerin einen Asylantrag gestellt habe. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass bei einer Hochrisikoschwangerschaft, wie sie bei der Beschwerdeführerin vorliege, Sicherungshaft nur in Ausnahmefällen anzuordnen sei. Es sei zumindest zu bezweifeln, dass eine entsprechende gesundheitliche Versorgung innerhalb der Abschiebehaftanstalt stattfinden könne. Schließlich sei die Gewahrsamsfähigkeit der Betroffenen nicht hinreichend dargetan. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage sich das Gericht von der Gewahrsamsfähigkeit überzeugt habe.
Die antragstellende Behörde hat mit Schreiben vom 06.11.2025 bestätigt, dass eine Rücküberstellung nach Malta nicht mehr geplant sei.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Es hat die Beschwerdeführerin nicht angehört und hierzu ausgeführt, dass sie allerdings erneut anzuhören wäre, was jedoch mangels Videoausstattung – der Bevollmächtigte befindet sich in Spanien und kann vor dem 17.11.2025 nicht persönlich erscheinen – nicht möglich sei. Um dem Beschwerdegericht im Hinblick auf das Beschleunigungsgebot aber bereits jetzt die Überprüfung der angefochtenen, hier aber für rechtmäßig erachteten Entscheidung im Übrigen zu ermöglichen, werde der Beschwerde schon vor einer erneuten Anhörung nicht abgeholfen.
II.
Auf die statthafte Beschwerde war die Nichtabhilfeentscheidung aufzuheben.
Das Nichtabhilfeverfahren und damit der Nichtabhilfebeschluss leiden an schwerwiegenden ins Gewicht fallenden Mängeln, die bewirken, dass die Nichtabhilfeentscheidung keinen Bestand haben kann.
Aus § 68 FamFG ergibt sich die Befugnis und die damit korrespondierende Pflicht des erkennenden Gerichts, bei einer sofortigen Beschwerde zu prüfen, ob auf das Rechtsmittel hin eine Abänderung der Entscheidung veranlasst ist, und diese Abänderung gegebenenfalls vorzunehmen. Die Entscheidung über die Nichtabhilfe stellt eine echte Sachentscheidung dar, welche deshalb - einschließlich ihrer tragenden Gründe - in den Gerichtsakten Ausdruck finden und den Beteiligten zur Kenntnis gebracht werden muss. Das Gericht hat die Beschwerdegründe im Einzelnen zu prüfen und darzulegen, dass und aus welchen Gründen das Beschwerdevorbringen eine Änderung der angegriffenen Entscheidung nicht rechtfertigt.
Neues Vorbringen, das in der Beschwerdeschrift enthalten ist (§ 571 Abs. 2 ZPO), ist nicht erst in der Beschwerdeinstanz, sondern bereits im Abhilfeverfahren zu berücksichtigen. Unter Umständen ist daher der Beschwerdeführer auch erneut anzuhören. Hieran ist das Untergericht nicht durch die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage gehindert, da eine erforderliche Anhörung kein schuldhaftes Zögern begründet. Die Anforderungen an das rechtliche Gehör im Beschwerdeverfahren gelten auch für das Abhilfeverfahren. (LG Krefeld Beschluss vom 18.8.2022 – 7 T 74/22, BeckRS 2022, 28179 Rn. 4, beck-online). Sie werden durch das Beschleunigungsgebot, das in § 68 Abs. 1 S. 2 FamFG seinen Ausdruck findet, nicht außer Kraft gesetzt. Dass die Beschwerdeführerin angesichts der Auswechselung der Haftgründe hätte erneut angehört werden müssen, war dem Amtsgericht auch bewusst.
Weiterhin setzt sich die Nichtabhilfeentscheidung auch nicht mit dem zentralen Beschwerdevorbringen auseinander, dass im Hinblick auf eine Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin die Haft nicht verhältnismäßig sei, eine hinreichende gesundheitliche Versorgung in der Abschiebehafteinrichtung im Hinblick auf eine Risikoschwangerschaft der Beschwerdeführerin bezweifelt werde und bereits nicht klar sei, auf welcher Grundlage sich das Gericht von deren Gewahrsamsfähigkeit überzeugt habe. Ob das Amtsgericht die Beschwerdebegründung insoweit zumindest in seine Erwägungen hinsichtlich der Nichtabhilfeentscheidung miteinbezogen hat, ist nicht feststellbar. Insbesondere enthält auch die angegriffene Entscheidung zu diesen Gesichtspunkten keine Ausführungen. Sie beschränkt sich auf die Angabe, die Haftfähigkeit der Betroffenen sei festgestellt worden. Der Inhalt des in der Anhörung lediglich zur Ansicht vorgelegten medizinischen Untersuchungsprotokolls und das Ergebnis der Untersuchung sind jedoch nicht aktenkundig.
Der schwerwiegende Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte rechtfertigt die Aufhebung der Nichtabhilfeentscheidung (vgl. auch LG Krefeld, a.a.O., LG Wuppertal, Beschluss vom 08.04.2015, 9 T 68/15, OLG Köln, Beschluss vom 21.03.2007 - 4 WF 28/07 zum Verfahrensfehler bei mangelnder Begründung; LG Verden Beschluss vom 24.06.2010 – 1 T 76/10).
Zwar hindert ein Verfahrensfehler des Amtsgerichts die Beschwerdekammer nicht an einer eigenen Entscheidung (BGH, Beschluss vom 15.2.2017 – XII ZB 462/16). Vor dem Hintergrund, dass dem Haftantrag neue Gründe unterlegt werden und es sich damit faktisch um eine neue Haftentscheidung handelt, erachtet die Kammer die Zurückverweisung jedoch als sachgerecht. Sie führt auch nicht zu einer unverhältnismäßigen Verzögerung des Verfahrens, da die elektronisch geführten Akten dem Amtsgericht umgehend zur Verfügung gestellt werden können.
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Referenzen
- 34 XIV 2781/25 1x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 427 Einstweilige Anordnung 1x
- FamFG § 68 Gang des Beschwerdeverfahrens 2x
- ZPO § 571 Begründung, Präklusion, Ausnahmen vom Anwaltszwang 1x
- 7 T 74/22 1x (nicht zugeordnet)
- 9 T 68/15 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 4 WF 28/07 1x
- 1 T 76/10 1x (nicht zugeordnet)
- Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 462/16 1x