Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 425/25
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 01.12.2025 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Eilverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Streitwert wird auf 40.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der darauf gerichtet ist, es dem Antragsgegner bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,
1. im geschäftlichen Verkehr, das nachfolgend eingeblendete Blechschild anzubieten, ohne dass die A dem Angebot und dem Absatz des nachfolgenden Produkts als Inhaberin der Wort-Marken … (IR … und IR …) und der 3-D Marke … (IR …) zugestimmt hat, wie nachfolgend eingeblendet und in Anlage BRP 6 ersichtlich geschehen:
[Abb.]
2. Hilfsweise: im geschäftlichen Verkehr, das nachfolgend eingeblendete Blechschild anzubieten,
[Abb.]
ohne klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass das Angebot selbst und der Verkauf gesetzlich verboten sind und eine strafbare Handlung darstellen, solange die A. dem Angebot und dem Absatz als Inhaberin der Wort-Marken … (IR … und IR …) und der 3-D Marke … (IR …) nicht zugestimmt hat, wie in Anlage BRP 6 ersichtlich geschehen
ist unbegründet.
Es fehlt jeweils an einem Verfügungsanspruch. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. §§ 143, 143a MarkenG sowie §§ 259, 260 StGB.
abei kann dahinstehen, ob das Verkaufsverhalten des Antragsgegners als strafbare Markenverletzung im Sinne der §§ 143, 143a MarkenG anzusehen ist. Denn diese Normen stellen keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG dar. Zwar begründen die Vorschriften zum Schutz von Markenrechten Ausschließlichkeitsrechte, die grundsätzlich von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar (iErg ebenso OGH GRUR-Int. 2007, 167 (170) – Werbefotos), denn sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen (so zum Urheberrecht BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325 (326) – Elektronische Pressearchive). Dass die Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten, insbesondere wenn sie systematisch erfolgt, zu einem Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern führen kann, ist dabei unerheblich. Es muss dem verletzten Rechtsinhaber überlassen bleiben, ob er gegen die Verletzung seines Rechts vorgeht oder nicht (BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325 (326) – Elektronische Pressearchive; BGH, GRUR 1992, 697 [699] – ALF; Ohly/Sosnitza/Ohly, UWG, 8. Aufl. 2023, § 3a, Rn. 10).
Auch auf Grundlage der §§ 259, 260 StGB steht der Antragstellerin kein Verfügungsanspruch zu. Denn unabhängig von der Frage, ob es sich hierbei um Marktverhaltensreglen handelt, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass vorliegend die Voraussetzungen der Hehlerei erfüllt sind. Insbesondere mangelt es an Vortrag und Glaubhaftmachung zu einer potentiellen rechtswidrigen Vortat.
Nichts anderes gilt für den hilfsweise geltend gemachten Verstoß gegen § 263
Abs. 1 StGB, wobei insoweit schon fraglich ist, ob angesichts des Hinweises im angegriffenen Angebot auf die eingeschränkte Verkehrsfähigkeit eine Täuschung vorliegt.
Ferner besteht nach Auffassung der Kammer schließlich kein Anspruch aufgrund einer weiter hilfsweise geltend gemachten Irreführung gemäß § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG. Der im angegriffenen Angebot vorgesehene Hinweis,
"Hinweis: Retro-Blechschild mit historischer Darstellung als dekoratives Element. Der Markeninhaber hat dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt. Damit ist die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt. Es kann nur im privaten Gebrauch verwendet werden."
ist insoweit als hinreichend anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 3 ZPO, 53 Abs. 1 GKG i.V.m. den Angaben in der Antragsschrift.
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Referenzen
- § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- MarkenG § 143 Strafbare Kennzeichenverletzung 2x
- §§ 143, 143a MarkenG 2x (nicht zugeordnet)
- StGB § 259 Hehlerei 2x
- StGB § 260 Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei 2x
- § 3a UWG 1x (nicht zugeordnet)
- BGHZ 140, 183 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1999, 325 2x (nicht zugeordnet)
- GRUR 1992, 697 1x (nicht zugeordnet)
- § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x