Beschluss vom Landgericht Frankfurt am Main (6. Zivilkammer) - 2-06 O 463/25
Leitsatz
Hat das Gericht im Eilverfahren den Antragsgegner vor der Beschlussfassung per E-Mail angehört und hat der Antragsgegner nicht iSv § 101 Abs. 1 S. 1 GVG zur Sache verhandelt, ist der Antrag auf Verweisung an die Kammer für Handelssachen im Widerspruch rechtzeitig iSv § 101 GVG.
Anmerkung
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Tenor
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main erklärt sich für funktionell unzuständig und verweist das Verfahren auf Antrag des Verfügungsbeklagten – nach Anhörung der Verfügungsklägerin – gemäß §§ 98 Abs. 1, 101 GVG an die zuständige Kammer für Handelssachen an dem Landgericht Frankfurt am Main.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um wettbewerbsrechtliche Ansprüche.
Auf den Eilantrag der Verfügungsklägerin hin hat die Kammer dem Verfügungsbeklagten selbst per E-Mail eine Frist mit Gelegenheit zur Stellungnahme gesetzt. Hierauf hat sich der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsbeklagten zur Akte gemeldet und allein erklärt, dass er einer Zustellung gerichtlicher Schriftstücke per E-Mail widerspreche und eine Zustellung nunmehr an ihn als Prozessbevollmächtigten erfolgen könne.
Die Kammer hat daraufhin die beantragte einstweilige Verfügung erlassen und darauf verwiesen, dass das Bundesverfassungsgericht im Rahmen des einstweiligen Verfügungsverfahrens die Anhörung per E-Mail ausdrücklich gebilligt, wenn nicht sogar angeregt hat (vgl. BVerfG, NJW 2020, 2021 Rn. 21).
Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung erhebt der Verfügungsbeklagte Widerspruch und beantragt die Verweisung an die Kammer für Handelssachen.
II.
Das Eilverfahren war auf Antrag des Verfügungsbeklagten an die zuständige Kammer für Handelssachen zu verweisen.
Dem liegt eine Handelssache im Sinne des § 95 Abs. 1 Nr. GVG zugrunde, da Ansprüche aufgrund des geltend gemacht werden.
Der Verweisungsantrag wurde auch rechtzeitig im Sinne von § 101 GVG gestellt.
Nach § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG ist der Antrag auf Verweisung des Rechtsstreits an eine andere Kammer nur vor der Verhandlung des Antragstellers zur Sache zulässig. Es ist anerkannt, dass der Begriff der „Verhandlung zur Sache“ im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG nicht identisch ist mit dem Beginn der „mündlichen Verhandlung“ im Sinne von § 137 Abs. 1 ZPO. Das Verhandeln zur Sache im Sinne von § 101 Abs. 1 Satz 1 GVG beschränkt sich gerade nicht auf das Verhandeln zur Hauptsache, sondern ist in einem weiten Sinne zu verstehen. Es erfasst auch die Erörterung von Vorfragen, z.B. zur Frage der Zuständigkeit (Zöller/Lückemann, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 101 GVG Rn. 1; Thomas/Hüßtege, § 101 GVG Rn. 2; OLG Hamburg, Beschl. v. 02.11.2011 – 5 W 115/11, Rn. 8, juris). Verhandlung zur Sache ist damit jede Verhandlung, die sich nicht nur auf Prozessförmlichkeiten und -vorfragen bezieht, sondern die Prozesserledigung fördern soll, wie die Erörterung von Fragen der Zulässigkeit von Klage oder Berufung oder der geschäftsplanmäßigen Zuständigkeit, aber auch Ablehnungsanträge, da diese die Zuständigkeit des Richters voraussetzen (MünchKommZPO/Pabst, 6. Aufl. 2022, § 101 GVG Rn. 3).
Nach diesen Maßstäben liegt im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten vom 27.01.2026 keine Verhandlung zur Sache vor. Hierin bestellt sich der Prozessbevollmächtigte lediglich für den Antragsgegner und weist darauf hin, dass er einer Zustellung gerichtlicher Schriftstücke durch E-Mail widerspreche. Darin liegt gerade keine Verhandlung vor, die die Prozesserledigung fördern soll.
Der Antrag wurde auch nicht gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG verspätet gestellt. Danach muss der Antragsteller den Antrag binnen der Frist zur Klageerwiderung oder Berufungserwiderung stellen, sofern dem Antragsteller eine solche Frist vor der mündlichen Verhandlung gesetzt wurde. Die Vorschrift greift bereits ihrem klaren Wortlaut nach nicht ein, da eine Klageerwiderungsfrist im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht gesetzt wird (a.A. Lambrecht in: FS Harte-Bavendamm, 2020, 501) und auch vorliegend nicht gesetzt wurde.
Es ist fraglich, ob in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung Fristen wirksam gesetzt werden können (so BeckOK UWG/Scholz, 30. Ed. 1.10.2025, § 14 Rn. 39), so dass der Antragsteller nicht an die Fristen des § 101 Abs. 1 GVG (zur Klage- oder Berufungserwiderung) gebunden wäre, da diese dort naturgemäß nicht gelten (Gloy/Loschelder/Danckwerts WettbR-HdB/Spätgens/Danckwerts, 5. Aufl. 2019, § 85 Rn. 23).
In der Literatur wird darauf hingewiesen, dass es an einer Fristsetzung zur Klage- oder Antragserwiderung naturgemäß fehlt, wenn eine Beschlussverfügung im einseitigen Verfahren ohne Anhörung der Gegenseite erlassen wird, wie in der Praxis überwiegend der Fall (Lerach in: Teplitzky/Peifer/Leistner, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 52; ebenso Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Aufl. 2021, § 14 Rn. 26). Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. hat in einer Entscheidung festgestellt, dass der Verweisungsantrag mit dem Widerspruch rechtzeitig erfolgte, da die Antragsgegnerin bei Erlass der einstweiligen Verfügung nicht angehört worden war (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 19.05.2022 – 2-03 O 94/22, Rn. 3, juris). Hieraus kann aber nicht im Gegenteil geschlossen werden, dass eine Anhörung wie eine Frist zur Klageerwiderung nach § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG zu behandeln ist. Hiergegen sprechen mehrere Gründe:
Nach dem klaren Wortlaut des § 101 Abs. 1 Satz 2 GVG regelt dieser lediglich eine Ausnahme für die Klageerwiderungsfrist und die Berufungserwiderungsfrist. Damit bezieht er sich auf die Fristen aus § 275 Abs. 1 Satz 1 ZPO und § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Das Verstreichenlassen dieser Fristen hat auch Präklusionsfolgen nach § 296 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Vor diesen Folgen wird der im Hauptsacheverfahren Beklagte durch die Belehrung nach § 277 Abs. 2 ZPO geschützt.
Die im Rahmen der Anhörung im einstweiligen Verfügungsverfahren gesetzte Frist ist mit einer Klageerwiderungs- oder Berufungsfrist auch nicht vergleichbar. Denn im einstweiligen Verfügungsverfahren wird der Antragsgegner vor einer Entscheidung angehört, wenn ihm nach den Maßgaben der BVerfG-Rechtsprechung rechtliches Gehör zu gewähren ist. In der Stellungnahme im Rahmen der Anhörung werden daher grundsätzlich fristgemäße Anträge nicht zwingend erwartet, sondern insbesondere eine Stellungnahme auf den Vortrag des Antragstellers. In ihr wird aus Waffengleichheitsgesichtspunkten zudem vor den Landgerichten regelmäßig auch Tatsachenvortrag berücksichtigt, der nicht anwaltlich vorgetragen wird, da auch der Antragsteller nicht an § 78 ZPO gebunden ist (MünchKommZPO/Toussaint, 7. Aufl. 2025, § 78 Rn. 49 m.w.N.). Dadurch unterscheiden sich die Rechtsfolgen des nicht rechtzeitigen Vorbringens auf eine Anhörungsfrist und auf eine Klageerwiderungsfrist insgesamt.
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Referenzen
- 5 W 115/11 1x (nicht zugeordnet)
- 03 O 94/22 1x (nicht zugeordnet)