| |
|
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
|
|
|
Ansprüche wegen der von der Bank an die Bausparkasse geleisteten Beträge
|
|
|
Die Bank hat an die Bausparkasse am 12. Dez. 2002 zum einen EUR 5.894,75 und zum anderen EUR 5.857,63 gezahlt, insgesamt somit EUR 11.753,38. Wie sich aus Anlage K 14 ergibt, hat sie den Beklagten am 19. Dez. 2002 nicht nur diesen Betrag sondern noch einen Aufschlag von rund 3 % in Rechnung gestellt, insgesamt nämlich EUR 12.105,09. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Bank und damit auch der Kläger diesen Betrag nicht von den Beklagten zu beanspruchen haben. Denn die Beklagten hätten diesen Betrag der Bausparkasse deshalb nicht zahlen müssen, weil sie gegen die Bausparkasse erhebliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung bei Abschluss der Verträge hatten, und zwar mangelhafte Beratung im Bezug auf das Finanzierungsmodell selbst. Diese Einwendungen können die Beklagten auch dem gemäß § 774 BGB auf die Bank übergegangenen Anspruch entgegenhalten. Auch soweit die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche geltend macht, muss sie sich das Bestehen dieser Schadensersatzansprüche entgegenhalten lassen, weil sie sie gekannt hat bzw. bei gehörender Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.
|
|
|
Das rechtskräftig die Klage abweisende Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2004 (Anlage B 25) steht dem nicht entgegen. Denn im dortigen Verfahren machten die jetzigen Beklagten Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die Bank geltend. Über etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bausparkasse wurde somit dort nicht entschieden. Zwar ist im damaligen Verfahren auch die negative Feststellungsklage der jetzigen Beklagten abgewiesen worden, mit der festgestellt werden sollte, dass die Bank auch künftig aus den aufgelisteten Verträgen - auch den Avalkreditverträgen - keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten herleiten könne. Davon wird aber der hier geltend gemachte Anspruch nicht erfasst. Denn damals - bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden - war der Bürgschaftsfall noch nicht eingetreten, die Bank war noch nicht von die Bausparkasse in Anspruch genommen worden. Letztlich geht es hier darum, ob die Bausparkasse den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, und erst im zweiten Schritt darum, ob die Bank sich dies entgegen halten lassen muss. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bausparkasse waren aber nicht Gegenstand des Vorprozesses. Als möglicher künftiger Anspruch der Bank aus den Avalkreditverträgen stand damals also im Grunde nur die jährliche Avalprovision von 2 % im Raum und nur darüber ist im Vorprozess entschieden worden.
|
|
|
Die Bausparkasse ist den Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Beklagten durch den Vermittler G. hinsichtlich des gewählten Finanzierungsmodells falsch beraten wurden. Diese Falschberatung muss sich die Bausparkasse gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen.
|
|
|
Die gewählte Finanzierung des Erwerbs der beiden Genossenschaftsanteile von insgesamt DM 20.000 war derart ungünstig für die Beklagten, dass guten Gewissens hierzu nicht geraten werde konnte. Obwohl der Finanzbedarf für diese Anteile nur DM 21.200,00 (Nominalbetrag von DM 20.000,00 zuzüglich 5 % Provision und DM 200,00 Eintrittsgeld) betrug, wurden bei der Bausparkasse Verträge über mehr als das Doppelte abgeschlossen, nämlich zwei Bausparverträge zu jeweils DM 22.000,00. Diese Bausparverträge wurden von der Bausparkasse in voller Höhe vorfinanziert, also in Höhe von DM 44.000,00. Erst nach drei Jahren sollten die Bausparverträge dann zugeteilt werden, so dass erst dann nur noch die tatsächlich benötigten rund DM 22.000,00 (abzüglich der Guthabenzinsen auf den Bausparverträgen) zurückzuzahlen waren. Die Beklagten sollten also drei Jahre lang 5,6 % Zins nominal auch für gar nicht benötigte DM 22.000,00 zahlen. Dies sind DM 3.696,00. Zwar wurden in derselben Zeit 2 % Guthabenzinsen auf den Bausparverträgen gutgeschrieben, also DM 1.200,00, aber diese standen den Beklagten zunächst nicht zur Verfügung, so dass sie liquiditätsmäßig in den ersten drei Jahren zusätzliche DM 3.696,00 zahlen mussten. Hinzukam, dass sich die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag verdoppelte, was bei der üblichen 1-prozentigen Abschlussgebühr weitere DM 220,00 bedeutet. Durch zusätzliche Zwischenschaltung der Bank für die Besparung der Bausparverträge entstanden weitere Kosten, nämlich zweimal Bearbeitungsgebühr von je DM 110,00, insgesamt also DM 220,00 (vgl. die Anlagen B 6 und B 7) und zusätzlich höhere Kontokorrentzinsen von 9,7 %, wenngleich dies nur für einen kurzen Zeitraum. Diesen erheblichen zusätzlichen Kosten stand kein nennenswerter Vorteil gegenüber, weder vor noch nach der Zuteilung der Bausparverträge. Der Zwischenkredit wurde zwar zu relativ günstigen 5,6 % Zins p.a. gewährt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass für den eigentlichen Finanzbedarf von DM 22.000,00 noch weitere 2 % Avalprovision jährlich an die Bank geleistet werden mussten. Auch nach Zuteilung der Bausparverträge war kein großer Vorteil ersichtlich. Die Bauspardarlehen über insgesamt rund DM 22.000,00 mussten zwar nur noch mit nominal 5 % verzinst werden, jedoch sollten weiterhin 2 % Avalprovision fällig werden. Obendrein wurden für den Abschluss dieser Avalkreditverträge noch jeweils zusätzlich DM 200,00 Bearbeitungsgebühr, insgesamt also DM 400,00 berechnet.
|
|
|
Dem Gericht sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen andere Bausparkassen zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Bausparvorausdarlehen genau in Höhe des Finanzbedarfs gewähren, ohne dass zunächst auf dem Bausparvertrag sich ein Guthaben befinden muss. Der Anleger zahlt dann Zinsen aus dem benötigten Finanzbedarf und statt Tilgung leistet er zusätzlich Ansparungen auf dem Bausparvertrag. Bei diesem Modell wird allerdings die Zuteilung des Vertrages nicht bereits nach drei Jahren erfolgen, sondern je nach Höhe der Ansparung in sechs bis acht Jahren. Dafür aber zahlt der Kunde nach Zuteilung des Bausparvertrages nur noch Zinsen aus einem erheblich geringeren Bauspardarlehen, da er ja einen Teil des Kreditbedarfs durch Ansparung gedeckt hat. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Anleger erst nach Zuteilung des Bausparvertrages ein Darlehen in Höhe des eigentlichen Finanzbedarfs erhalten, ohne in den ersten drei Jahren irgendwelche Ansparungen geleistet zu haben (mit Ausnahme der 2 % Guthabenzinsen).
|
|
|
Hinzu kommt noch, dass nach Auffassung des Gerichtes in den Kreditformularen die Besonderheit dieses Finanzierungsmodells bewusst verschleiert wurde. Denn auf Seite 2 beider Darlehensverträge (Anl. B 11 und B 12) heißt es „Darlehensbetrag 11.000,00 DM, Verwendungszweck Kauf von Genossenschaftsanteilen.“ Die Zahl ist handschriftlich eingefügt, alles andere ist vorgedruckt. Somit konnte der Anleger zunächst davon ausgehen, er nehme ein Darlehen genau in Höhe des Finanzbedarfs auf, nämlich zweimal 11.000,00 für die beiden Anteile von jeweils 10.000. Erst auf Seite 3 des Vertrages heißt es bei Zwischenkreditkonditionen: „Zwischenkreditbetrag 22.000,00 DM“. Die Zahl ist ebenfalls von Hand eingetragen. Üblicherweise würde man unter der Überschrift „Zwischenkreditkonditionen“ eine abweichende - höhere - Verzinsung vermuten, nicht aber eine Verdoppelung der Kreditsumme. Das Gericht ist aufgrund der Parteianhörung des Beklagten Ziffer 2 davon überzeugt, dass den Beklagten nie bewusst war, dass sie drei Jahre lang Zinsen für das Doppelte des benötigten Kreditbetrags zahlen sollten. Auch dem Gericht hat sich dies erst nach längerem Studium der Unterlagen erschlossen. Erst auf der letzten Seite (Seite 6) des Kreditvertrages werden anhand eines Schaubildes die „Besonderheiten einer Bauspar-Sofortfinanzierung mit Fremdgeldbesparung“ dargestellt, wobei auch dieses Schaubild sich dem Gericht erst nach intensivem Studium erschloss.
|
|
|
Die Bausparkasse muss sich auch das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Aus den vorgelegten Formularen ergibt sich, dass die Bausparkasse in das gesamte Finanzierungskonzept von vorneherein eingebunden war. Die Anträge der Beklagten auf Gewährung des Zwischenkredits von zweimal DM 11.000,00 zur Auffüllung des Bausparvertrages (Anlage B 6 und B 7) tragen oben das Logo der Bausparkasse, obwohl es sich um Kreditanträge der Beklagten an die Bank handelt. In derselben Urkunde ist aber auch bereits formulargemäß vorgesehen, dass der Anspruch der Beklagten gegen die Heimstatt Bausparkasse auf Auszahlung des Vorauskredites in Höhe von jeweils DM 22.000,00 an die Bank abgetreten wird. Schließlich ist im selben Formular geregelt, dass die Bank von dieser Darlehensvaluta einen Betrag von jeweils 10.700,00 an die E.-Genossenschaft zu überweisen hat. Auch in den Kreditverträgen der Bausparkasse ist der Verwendungszweck (Kauf von Genossenschaftsanteilen) schon vorgedruckt. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass nicht etwa der Vermittler G. dann im Interesse der Beklagten eine Finanzierung suchte, sondern dass das gesamte Finanzierungskonzept einschließlich der Beteiligung der Bausparkasse bereits vorher festlag und dann den entsprechenden Vermittlern zum Vollzug weitergegeben wurde, mit den entsprechenden Formularen. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagten die Kreditformulare von der Heimbau Bausparkasse zugeschickt erhalten bekommen hätten.
|
|
|
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass es hier nicht darauf ankommt, ob auf den Erwerb von Genossenschaftsanteilen das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist und ob hier von einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz auszugehen ist. Denn hier geht es nicht um Fehler der Beratung hinsichtlich des zu erwerbenden Genossenschaftsanteils, sondern um Fehler hinsichtlich der Finanzierung dieses Erwerbs.
|
|
|
Die Beratung hinsichtlich der Finanzierung ist ureigenste Aufgabe der Kreditinstitute. Soweit sie diese Beratung durch Vermittler wahrnehmen, haben sie hierfür nach § 278 BGB ein zu stehen. Hätte der Vermittler G. die Beklagten richtig über die Nachteile des vorgeschlagenen Finanzierungsmodells belehrt, so hätten sie diese Finanzierung nicht abgeschlossen. Da nach dem Vortrag des Klägers die Bausparkasse zu einer anderen Art der Finanzierung nicht bereit war, hätten sie also mit der Bausparkasse überhaupt keine Darlehensverträge geschlossen, unter Umständen auch völlig vom Erwerb der Genossenschaftsanteile abgesehen. Die Bausparkasse hat deshalb die Beklagten so zu stellen, als hätten sie die Verträge mit ihr nicht abgeschlossen. Demgegenüber kann sie auch nicht Ansprüche aus Bereicherung wegen Erhalt der zweimal DM 11.000,00 geltend machen. Denn die Beklagten haben nach überschlägiger Berechnung bereits derart hohe zusätzliche Kosten aufgewendet, dass sie bei einer sachgerechten Finanzierungsart unter Aufwendung dieser Kosten schuldenfrei wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten auch die tatsächlich an die Bausparkasse geleisteten Zahlungen zum Teil wiederum finanziert haben über einen Kontokorrentkredit bei der Bank, so dass hierfür weitere Zinsen anfielen, soweit das Kontokorrentkonto nicht aufgrund der Eigenheimzulage gedeckt war. Es kommt deshalb auch hier nicht darauf an, ob nicht auch deshalb von einer Entreicherung auszugehen ist, weil nach den Grundsätzen des Verbundgeschäftes (§ 9 Verbraucherkreditgesetz) die Beklagten letztlich nur die Beteiligung an der E.-Genossenschaft erhalten haben und nicht die Darlehensvaluta.
|
|
|
Durch den Übergang der Forderung der Bausparkasse auf die Bank gem. § 774 BGB verloren die Beklagten nicht ihre Einwendungen, die sie gegen die Bausparkasse hatten. Vielmehr konnten sie diese nunmehr auch der Bank als Bürge entgegenhalten (vgl. Palandt 65. Aufl., § 774 BGB Rdn. 10). Auch aus dem zugrunde liegenden Avalkreditvertrag, einer Art Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag), hat die Bank keine Ansprüche gegen die Beklagten. Denn sie durfte die Zahlung an die Bausparkasse nicht für erforderlich in dem Sinne halten, dass die Beklagten der Bausparkasse diese Beträge schuldeten. Die Bank kannte das ganze Finanzierungssystem und die gewaltigen Nachteile für die Anleger, nämlich dass es sich um einen auf Provisions- und Zinsmaximierung ausgelegtes System handelte. Daher hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die Beklagten der Bausparkasse Schadensersatzansprüche entgegenhalten konnten und dass deshalb eine Zahlung an die Bausparkasse nicht im Interesse der Beklagten lag. Die Bank hätte ihrerseits diese Schadensersatzansprüche der Beklagten ebenfalls gem. § 768 BGB der Bausparkasse entgegenhalten können.
|
|
|
Ansprüche aus dem Kontokorrentvertrag
|
|
|
Wie sich aus der Anlage K 14 ergibt, verlangt der Kläger noch weitere EUR 1.296,98 aus dem Kontokorrentverhältnis. Die rechnerische Richtigkeit wurde von den Beklagten nicht bestritten. Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger von den Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangen. Schadensersatzansprüche können die Beklagten der Bank und damit dem Kläger insoweit nicht entgegenhalten, und zwar bereits deshalb nicht, weil derartige Ansprüche rechtskräftig aberkannt wurden. Im Prozess der Beklagten gegen die Bank wurde auch deren negative Feststellungsklage dahingehend, dass sie der Bank nichts mehr schuldeten, abgewiesen. Somit können sie keine Einwendungen gegen solche Forderungen erheben, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht der Bank bereits entstanden waren. Der Schuldsaldo beruht auf Zahlungsvorgängen, die sämtlich vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden erfolgten. Die späteren Buchungen betreffen nur noch die gesetzlichen Verzugszinsen. Korrekterweise wurden diese Zinsen auch nicht zum Kapital geschlagen.
|
|
|
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruhen auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
|
|