Urteil vom Landgericht Freiburg - 6 O 193/05

Tenor

a) Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger EUR 1.296,98 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 30. April 2001 sowie ausgerechnete Zinsen für den Zeitraum 02. März 2001 bis 29. April 2001 in Höhe von EUR 49,05 zu zahlen.

b) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

c) Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger 90,3 % und die Beklagten 9,7 %.

d) Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

e) Der Streitwert des Verfahrens beträgt EUR 13.402,07.

Tatbestand

 
Der Kläger ist Insolvenzverwalter der X. Bank AG D. (künftig: Bank). Diese Bank hat sich zu Gunsten der H: Bausparkasse, einem Unternehmen der H.-Bankgruppe, jetzt firmierend als V. Bausparkasse (künftig Bausparkasse), verbürgt für Darlehensschulden der Beklagten bei dieser Bausparkasse. Aus dieser Bürgschaft ist die Bank in Anspruch genommen worden, weshalb der Kläger nunmehr die Beklagten auf Ersatz in Anspruch nimmt.
Die beklagten Eheleute - inzwischen geschieden - erwarben Ende des Jahres 1997 durch Vermittlung eines Herrn G. drei Anteile an der E.-Wohnbaugenossenschaft in D., nämlich der Ehemann zwei Anteile über nominal jeweils DM 10.000,00 (in Anlage B19 zu DM 20.000 zusammengefasst) und die Ehefrau einen weiteren Anteil über DM 10.000,00 (Anlage B 14). Hintergrund dieses Geschäftes war, dass nach der damaligen Steuergesetzgebung die vom Staat zu zahlende Eigenheimzulage bei Erwerb einer Beteiligung an einer Wohnbaugenossenschaft auch dann gewährt wurde, wenn der Beitretende nicht selber in eine der Wohnungen der Genossenschaft einzog. Nach der Beratung des Herrn G. sollten die Beklagten kein Eigenkapital aufwenden, sondern über die steuerliche Eigenheimzulage und die aufzunehmenden Kredite sollte sich alles von selbst finanzieren.
Ein Genossenschaftsanteil über DM 10.000,00 wurde mit einem Darlehen der Bank über DM 6.500,00 und die steuerliche Eigenheimzulage finanziert. Für den vorliegenden Rechtsstreit ist dieser Komplex nicht von Interesse, da dieses Darlehen getilgt ist. Vielmehr geht es allein um die Finanzierung der weiteren Anteile über insgesamt DM 20.000,00. Hierfür bestand ein Kreditbedarf in Höhe des Nominalbetrages von DM 20.000,00, einer Vermittlungsgebühr von DM 1.000,00 (5 %) und eines Eintrittsgeldes von DM 200,00, insgesamt also DM 21.200,00. Zur Finanzierung dieses Bedarfs schlossen die Beklagten im Februar 1998 zwei Bausparverträge zu jeweils DM 22.000,00 (Anlage B 11 lautend auf die Ehefrau, Anlage B 12 lautend auf den Ehemann). In derselben Urkunde beantragten sie zwei Bausparvorausdarlehen in Höhe von jeweils DM 22.000,00, also insgesamt DM 44.000,00, wobei beide Eheleute jeweils für beide Kredite haften sollten. Die Bausparkasse machte die Kreditgewährung jedoch davon abhängig, dass zuvor jeder Bausparvertrag zur Hälfte, also mit jeweils DM 11.000,00, bespart wurde. Da die Beklagten das hierfür erforderliche Kapital nicht hatten, nahmen sie am 13. Febr. 1998 bei der Bank zwei Kontokorrentkredite von jeweils DM 11.000,00 in Anspruch (vgl. Anlage B 6 und B 7). Diese zweimal 11.000,00 wurden von der Bank direkt auf die beiden Bausparverträge einbezahlt. Daraufhin gewährte die Bausparkasse den Bausparvorauskredit über die volle Bausparsumme also zwei Mal DM 22.000. Allerdings flossen hiervon jeweils DM 11.000,00 zuzüglich Kosten und Zinsen zurück an die Bank. Die restliche Darlehensvaluta aus beiden Verträgen, also knapp 22.000,00, wurde verwendet zur Finanzierung der zwei Anteile über DM 10.000 an der E.-Genossenschaft. Für den ungesicherten Darlehensanteile von zwei Mal DM 11.000,00 verlangte die Bausparkasse eine Bankbürgschaft, weshalb die Eheleute, ebenfalls am 13. Febr. 1998, bei der Bank zwei entsprechende Avalkreditverträge über jeweils DM 11.400,00 abschlossen (vgl. die beiden Verträge gemäß Anlage K 2 = B 4 und B 5). Für diese Avalkredite sollten die Beklagten vertragsgemäß eine jährliche Provision von 2 % zahlen sowie eine einmalige Bearbeitungsgebühr von zwei Mal DM 200.
Nach drei Jahren sollte der Bausparvertrag fällig und mit der Bausparsumme (dem auf dem Vertrag bereits befindlichen Guthaben von DM 11.000,00 zuzüglich Guthabenzinsen sowie dem Bauspardarlehen in Höhe der Differenz zur Bausparsumme) das Bausparvorausdarlehen getilgt werden. Während die Beklagten in den ersten drei Jahren somit das gesamte Bausparvorausdarlehen in Höhe von insgesamt DM 44.000 verzinsen mussten, und zwar mit nominal 5,6 %, sollte dann nach drei Jahren die Bauspardarlehen selbst in Höhe von insgesamt etwas unter DM 22.000,00 verzinst und getilgt werden mit einem Zinssatz von nominal 5 %. Die während der drei Jahre anfallenden Guthabenzinsen beliefen sich auf 2 %.
Im Jahre 2001 erhoben die jetzigen Beklagten gegen die Bank Klage auf Schadensersatz wegen Falschberatung bei dem Erwerb der Anteile. Die Klage auf Zahlung von DM 15.600 sowie DM 7.186,20, Rückgängigmachung von Belastungen auf bestimmten Konten sowie Feststellung, dass auch künftig der Bank aus den Kreditverträgen keine Rechte zustehen, wurde in zwei Instanzen rechtskräftig abgewiesen (vgl. das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Nov. 2001 und des OLG Dresden vom 30. April 2002, Anlage B 24 und B 25).
Nach Erlass dieser Urteile, nämlich mit zwei Schreiben vom 31. Okt. 2002 (Anlage K 11) kündigte die Bausparkasse gegenüber den Beklagten die inzwischen zugeteilten beiden Bauspardarlehen wegen Zahlungsrückstandes. Da die Beklagten daraufhin keine weiteren Zahlungen erbrachten, nahm die Bausparkasse die Bank in Anspruch, und zwar auf Zahlung von EUR 5.832,84 bzw. 5.869,91 (vgl. Anlage K 11 a). Mit Schreiben vom 20. Dezember 2002 (K 12) forderte die Bank ihrerseits die Beklagten zur Zahlung von EUR 13.602,42 auf und teilte weiterhin mit, sie habe die verpfändeten Genossenschaftsanteile der E.-Genossenschaft zur Verwertung vorgelegt. Zwischenzeitlich befindet sich die E.-Genossenschaft in Liquidation. Ob die Anteile noch einen Wert haben, steht nicht fest.
Zur Bedienung der laufenden Zinsen für die Darlehen bei der Bausparkasse hatten die Beklagten bei der Bank ein Kontokorrentkonto (Kto. Nr. 4...) eingerichtet, auf das sie Zahlungen leisteten und auf das auch die Eigenheimzulage floss. Die Bank überwies von diesem Konto die laufenden Raten an die Bausparkasse. Mit Schreiben vom 2.3.2001 (Anl. K 9) kündigte die Bank die Geschäftsbeziehung, weil trotz mehrfacher Mahnung der Sollsaldo von damals rd. DM 4.250 nicht ausgeglichen worden war. Nach Kündigung ging auf diesem Konto noch eine Eigenheimsparzulage in Höhe von DM 3.900 ein, andererseits leistete die Bank an die Bausparkasse trotz der Kündigung noch zwei Zahlungen am 2.4. und 30.4.2001 insgesamt DM 1.675,79 (vgl. den Kontoverlauf Anl. K 14). Unstreitig betrug der Sollsaldo auf diesem Konto am 19.12.2002 EUR 1.296,98. Diesen Betrag macht der Kläger zusätzlich zu der Regressforderung der Bank wegen Inanspruchnahme als Bürge geltend. Die Bank hat am 19.12.2002 den an die Bausparkasse gezahlten Betrag zuzüglich einer Provision von 3 % ebenfalls auf diesem Konto als Belastung verbucht (EUR 12.105,09). So erklärt sich die Klagesumme von EUR 13.402,07.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2003 eröffnete das Amtsgericht Dresden das Insolvenzverfahren über die Bank und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.
Der Kläger stützt seinen Anspruch zum einen auf die geschlossenen Avalkreditverträge zwischen der Bank und den Beklagten, zum anderen auf die ursprünglichen Ansprüche der Bausparkasse gegen die Beklagten, die gemäß § 774 BGB auf die Bank übergegangen seien. Zusätzlich macht er noch einen kleineren Betrag aus dem Kontokorrentverhältnis geltend.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Beklagten zur Zahlung von EUR 13.402,07 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins hieraus seit 03. Dez. 2004 zu verurteilen sowie ferner zu ausgerechneten Zinsen in Höhe von EUR 1.872,56 für die Zeit vom 02. März 2001 bis 02. Dez. 2004.
12 
Die Beklagten beantragen,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Sie berufen sich darauf, dass sie von dem Vermittler G. falsch beraten worden seien und dass die Bank sich dieses Verhalten zurechnen lassen müsse. Die Beratung sei zum einen deshalb falsch gewesen, weil mit keinem Wort die Risiken bei einem Beitritt zu einer Genossenschaft erwähnt worden seien. Insbesondere sei nie davon die Rede gewesen, dass es sich bei der Genossenschaft um ein wirtschaftliches Unternehmen handele, dass auch in Insolvenz gehen könne. Die Bank müsse sich diese falsche Beratung umso mehr zurechnen lassen, weil faktisch zwischen ihr und der E.-Genossenschaft Personenidentität bestanden habe. Unstreitig war ein Herrn Dr. W. sowohl Vorsitzender des Aufsichtsrates der Bank wie auch Vorsitzender des Aufsichtsrates der E.-Genossenschaft. Ferner waren die einzigen Aktionäre der Bank zum einen Herr Dr. W. und zum anderen die E.-Genossenschaft. Auch hinsichtlich der erzielbaren Steuervorteile sei die Beratung unzutreffend gewesen. Richtig sei zwar dargestellt worden, dass nach der damaligen Steuerlage durch Beitritt zu einer Wohnbaugenossenschaft die steuerliche Eigenheimzulage auch dann erzielt werden konnte, wenn man nicht eine Wohnung bei der Genossenschaft bezog. Andererseits sei jedoch verschwiegen worden, dass letztlich diese Eigenheimzulage nur dann Bestand habe, wenn die Wohnungsbaugenossenschaft die erhaltenen Einlagegelder auch entsprechend zum Bau von Wohnungen verwendet. Dies habe die E.-Genossenschaft von Anfang an nicht beabsichtigt. Dementsprechend habe jetzt das zuständige Finanzamt auch festgestellt, dass die Eigenheimzulage bisher zu Unrecht gewährt worden sei. Die Finanzverwaltung werde deshalb demnächst die bereits bezahlte Eigenheimzulage auch von den Beklagten zurückfordern. Außerdem sei verschwiegen worden, dass durch die Gewährung dieser Eigenheimzulage steuerlich ein so genannter „Objektverbrauch“ eintrete, weshalb die Beklagten nicht später noch einmal zum Erwerb eines Eigenheimes die entsprechende Eigenheimzulage in Anspruch nehmen könnten. Unstreitig haben die Beklagten mit Schreiben ihres früheren Rechtsanwaltes vom 03. Nov. 2000 sowohl gegenüber der Bank wie auch der Bausparkasse wegen arglistiger Täuschung sämtliche Verträge angefochten (vgl. Anlage B 2 und B 3). In diesen Schreiben wird u.a. ausgeführt: Den Beklagten sei vorgegaukelt worden, sie könnten ohne eigenen Kostenaufwand im Ergebnis über 40.000 DM verfügen. Die Anfechtung werde nicht auf den Verkauf der Genossenschaftsanteile sondern „auf die Art der Finanzierung“ gestützt. „Diese Kettenverträge dienten ausschließlich der Geschäftemacherei ...“.
15 
Der Beklagte Ziffer 2 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 10. Febr. 2006 gemäß § 141 ZPO angehört.
16 
Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst den vorgelegten Anlagen und das Terminsprotokoll vom 10. Febr. 2006 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
18 
Ansprüche wegen der von der Bank an die Bausparkasse geleisteten Beträge
19 
Die Bank hat an die Bausparkasse am 12. Dez. 2002 zum einen EUR 5.894,75 und zum anderen EUR 5.857,63 gezahlt, insgesamt somit EUR 11.753,38. Wie sich aus Anlage K 14 ergibt, hat sie den Beklagten am 19. Dez. 2002 nicht nur diesen Betrag sondern noch einen Aufschlag von rund 3 % in Rechnung gestellt, insgesamt nämlich EUR 12.105,09. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Bank und damit auch der Kläger diesen Betrag nicht von den Beklagten zu beanspruchen haben. Denn die Beklagten hätten diesen Betrag der Bausparkasse deshalb nicht zahlen müssen, weil sie gegen die Bausparkasse erhebliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung bei Abschluss der Verträge hatten, und zwar mangelhafte Beratung im Bezug auf das Finanzierungsmodell selbst. Diese Einwendungen können die Beklagten auch dem gemäß § 774 BGB auf die Bank übergegangenen Anspruch entgegenhalten. Auch soweit die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche geltend macht, muss sie sich das Bestehen dieser Schadensersatzansprüche entgegenhalten lassen, weil sie sie gekannt hat bzw. bei gehörender Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.
1.
20 
Das rechtskräftig die Klage abweisende Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2004 (Anlage B 25) steht dem nicht entgegen. Denn im dortigen Verfahren machten die jetzigen Beklagten Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die Bank geltend. Über etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bausparkasse wurde somit dort nicht entschieden. Zwar ist im damaligen Verfahren auch die negative Feststellungsklage der jetzigen Beklagten abgewiesen worden, mit der festgestellt werden sollte, dass die Bank auch künftig aus den aufgelisteten Verträgen - auch den Avalkreditverträgen - keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten herleiten könne. Davon wird aber der hier geltend gemachte Anspruch nicht erfasst. Denn damals - bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden - war der Bürgschaftsfall noch nicht eingetreten, die Bank war noch nicht von die Bausparkasse in Anspruch genommen worden. Letztlich geht es hier darum, ob die Bausparkasse den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, und erst im zweiten Schritt darum, ob die Bank sich dies entgegen halten lassen muss. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bausparkasse waren aber nicht Gegenstand des Vorprozesses. Als möglicher künftiger Anspruch der Bank aus den Avalkreditverträgen stand damals also im Grunde nur die jährliche Avalprovision von 2 % im Raum und nur darüber ist im Vorprozess entschieden worden.
2.
21 
Die Bausparkasse ist den Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Beklagten durch den Vermittler G. hinsichtlich des gewählten Finanzierungsmodells falsch beraten wurden. Diese Falschberatung muss sich die Bausparkasse gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen.
a)
22 
Die gewählte Finanzierung des Erwerbs der beiden Genossenschaftsanteile von insgesamt DM 20.000 war derart ungünstig für die Beklagten, dass guten Gewissens hierzu nicht geraten werde konnte. Obwohl der Finanzbedarf für diese Anteile nur DM 21.200,00 (Nominalbetrag von DM 20.000,00 zuzüglich 5 % Provision und DM 200,00 Eintrittsgeld) betrug, wurden bei der Bausparkasse Verträge über mehr als das Doppelte abgeschlossen, nämlich zwei Bausparverträge zu jeweils DM 22.000,00. Diese Bausparverträge wurden von der Bausparkasse in voller Höhe vorfinanziert, also in Höhe von DM 44.000,00. Erst nach drei Jahren sollten die Bausparverträge dann zugeteilt werden, so dass erst dann nur noch die tatsächlich benötigten rund DM 22.000,00 (abzüglich der Guthabenzinsen auf den Bausparverträgen) zurückzuzahlen waren. Die Beklagten sollten also drei Jahre lang 5,6 % Zins nominal auch für gar nicht benötigte DM 22.000,00 zahlen. Dies sind DM 3.696,00. Zwar wurden in derselben Zeit 2 % Guthabenzinsen auf den Bausparverträgen gutgeschrieben, also DM 1.200,00, aber diese standen den Beklagten zunächst nicht zur Verfügung, so dass sie liquiditätsmäßig in den ersten drei Jahren zusätzliche DM 3.696,00 zahlen mussten. Hinzukam, dass sich die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag verdoppelte, was bei der üblichen 1-prozentigen Abschlussgebühr weitere DM 220,00 bedeutet. Durch zusätzliche Zwischenschaltung der Bank für die Besparung der Bausparverträge entstanden weitere Kosten, nämlich zweimal Bearbeitungsgebühr von je DM 110,00, insgesamt also DM 220,00 (vgl. die Anlagen B 6 und B 7) und zusätzlich höhere Kontokorrentzinsen von 9,7 %, wenngleich dies nur für einen kurzen Zeitraum. Diesen erheblichen zusätzlichen Kosten stand kein nennenswerter Vorteil gegenüber, weder vor noch nach der Zuteilung der Bausparverträge. Der Zwischenkredit wurde zwar zu relativ günstigen 5,6 % Zins p.a. gewährt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass für den eigentlichen Finanzbedarf von DM 22.000,00 noch weitere 2 % Avalprovision jährlich an die Bank geleistet werden mussten. Auch nach Zuteilung der Bausparverträge war kein großer Vorteil ersichtlich. Die Bauspardarlehen über insgesamt rund DM 22.000,00 mussten zwar nur noch mit nominal 5 % verzinst werden, jedoch sollten weiterhin 2 % Avalprovision fällig werden. Obendrein wurden für den Abschluss dieser Avalkreditverträge noch jeweils zusätzlich DM 200,00 Bearbeitungsgebühr, insgesamt also DM 400,00 berechnet.
23 
Dem Gericht sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen andere Bausparkassen zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Bausparvorausdarlehen genau in Höhe des Finanzbedarfs gewähren, ohne dass zunächst auf dem Bausparvertrag sich ein Guthaben befinden muss. Der Anleger zahlt dann Zinsen aus dem benötigten Finanzbedarf und statt Tilgung leistet er zusätzlich Ansparungen auf dem Bausparvertrag. Bei diesem Modell wird allerdings die Zuteilung des Vertrages nicht bereits nach drei Jahren erfolgen, sondern je nach Höhe der Ansparung in sechs bis acht Jahren. Dafür aber zahlt der Kunde nach Zuteilung des Bausparvertrages nur noch Zinsen aus einem erheblich geringeren Bauspardarlehen, da er ja einen Teil des Kreditbedarfs durch Ansparung gedeckt hat. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Anleger erst nach Zuteilung des Bausparvertrages ein Darlehen in Höhe des eigentlichen Finanzbedarfs erhalten, ohne in den ersten drei Jahren irgendwelche Ansparungen geleistet zu haben (mit Ausnahme der 2 % Guthabenzinsen).
24 
Hinzu kommt noch, dass nach Auffassung des Gerichtes in den Kreditformularen die Besonderheit dieses Finanzierungsmodells bewusst verschleiert wurde. Denn auf Seite 2 beider Darlehensverträge (Anl. B 11 und B 12) heißt es „Darlehensbetrag 11.000,00 DM, Verwendungszweck Kauf von Genossenschaftsanteilen.“ Die Zahl ist handschriftlich eingefügt, alles andere ist vorgedruckt. Somit konnte der Anleger zunächst davon ausgehen, er nehme ein Darlehen genau in Höhe des Finanzbedarfs auf, nämlich zweimal 11.000,00 für die beiden Anteile von jeweils 10.000. Erst auf Seite 3 des Vertrages heißt es bei Zwischenkreditkonditionen: „Zwischenkreditbetrag 22.000,00 DM“. Die Zahl ist ebenfalls von Hand eingetragen. Üblicherweise würde man unter der Überschrift „Zwischenkreditkonditionen“ eine abweichende - höhere - Verzinsung vermuten, nicht aber eine Verdoppelung der Kreditsumme. Das Gericht ist aufgrund der Parteianhörung des Beklagten Ziffer 2 davon überzeugt, dass den Beklagten nie bewusst war, dass sie drei Jahre lang Zinsen für das Doppelte des benötigten Kreditbetrags zahlen sollten. Auch dem Gericht hat sich dies erst nach längerem Studium der Unterlagen erschlossen. Erst auf der letzten Seite (Seite 6) des Kreditvertrages werden anhand eines Schaubildes die „Besonderheiten einer Bauspar-Sofortfinanzierung mit Fremdgeldbesparung“ dargestellt, wobei auch dieses Schaubild sich dem Gericht erst nach intensivem Studium erschloss.
b)
25 
Die Bausparkasse muss sich auch das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Aus den vorgelegten Formularen ergibt sich, dass die Bausparkasse in das gesamte Finanzierungskonzept von vorneherein eingebunden war. Die Anträge der Beklagten auf Gewährung des Zwischenkredits von zweimal DM 11.000,00 zur Auffüllung des Bausparvertrages (Anlage B 6 und B 7) tragen oben das Logo der Bausparkasse, obwohl es sich um Kreditanträge der Beklagten an die Bank handelt. In derselben Urkunde ist aber auch bereits formulargemäß vorgesehen, dass der Anspruch der Beklagten gegen die Heimstatt Bausparkasse auf Auszahlung des Vorauskredites in Höhe von jeweils DM 22.000,00 an die Bank abgetreten wird. Schließlich ist im selben Formular geregelt, dass die Bank von dieser Darlehensvaluta einen Betrag von jeweils 10.700,00 an die E.-Genossenschaft zu überweisen hat. Auch in den Kreditverträgen der Bausparkasse ist der Verwendungszweck (Kauf von Genossenschaftsanteilen) schon vorgedruckt. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass nicht etwa der Vermittler G. dann im Interesse der Beklagten eine Finanzierung suchte, sondern dass das gesamte Finanzierungskonzept einschließlich der Beteiligung der Bausparkasse bereits vorher festlag und dann den entsprechenden Vermittlern zum Vollzug weitergegeben wurde, mit den entsprechenden Formularen. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagten die Kreditformulare von der Heimbau Bausparkasse zugeschickt erhalten bekommen hätten.
c)
26 
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass es hier nicht darauf ankommt, ob auf den Erwerb von Genossenschaftsanteilen das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist und ob hier von einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz auszugehen ist. Denn hier geht es nicht um Fehler der Beratung hinsichtlich des zu erwerbenden Genossenschaftsanteils, sondern um Fehler hinsichtlich der Finanzierung dieses Erwerbs.
d)
27 
Die Beratung hinsichtlich der Finanzierung ist ureigenste Aufgabe der Kreditinstitute. Soweit sie diese Beratung durch Vermittler wahrnehmen, haben sie hierfür nach § 278 BGB ein zu stehen. Hätte der Vermittler G. die Beklagten richtig über die Nachteile des vorgeschlagenen Finanzierungsmodells belehrt, so hätten sie diese Finanzierung nicht abgeschlossen. Da nach dem Vortrag des Klägers die Bausparkasse zu einer anderen Art der Finanzierung nicht bereit war, hätten sie also mit der Bausparkasse überhaupt keine Darlehensverträge geschlossen, unter Umständen auch völlig vom Erwerb der Genossenschaftsanteile abgesehen. Die Bausparkasse hat deshalb die Beklagten so zu stellen, als hätten sie die Verträge mit ihr nicht abgeschlossen. Demgegenüber kann sie auch nicht Ansprüche aus Bereicherung wegen Erhalt der zweimal DM 11.000,00 geltend machen. Denn die Beklagten haben nach überschlägiger Berechnung bereits derart hohe zusätzliche Kosten aufgewendet, dass sie bei einer sachgerechten Finanzierungsart unter Aufwendung dieser Kosten schuldenfrei wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten auch die tatsächlich an die Bausparkasse geleisteten Zahlungen zum Teil wiederum finanziert haben über einen Kontokorrentkredit bei der Bank, so dass hierfür weitere Zinsen anfielen, soweit das Kontokorrentkonto nicht aufgrund der Eigenheimzulage gedeckt war. Es kommt deshalb auch hier nicht darauf an, ob nicht auch deshalb von einer Entreicherung auszugehen ist, weil nach den Grundsätzen des Verbundgeschäftes (§ 9 Verbraucherkreditgesetz) die Beklagten letztlich nur die Beteiligung an der E.-Genossenschaft erhalten haben und nicht die Darlehensvaluta.
e)
28 
Durch den Übergang der Forderung der Bausparkasse auf die Bank gem. § 774 BGB verloren die Beklagten nicht ihre Einwendungen, die sie gegen die Bausparkasse hatten. Vielmehr konnten sie diese nunmehr auch der Bank als Bürge entgegenhalten (vgl. Palandt 65. Aufl., § 774 BGB Rdn. 10). Auch aus dem zugrunde liegenden Avalkreditvertrag, einer Art Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag), hat die Bank keine Ansprüche gegen die Beklagten. Denn sie durfte die Zahlung an die Bausparkasse nicht für erforderlich in dem Sinne halten, dass die Beklagten der Bausparkasse diese Beträge schuldeten. Die Bank kannte das ganze Finanzierungssystem und die gewaltigen Nachteile für die Anleger, nämlich dass es sich um einen auf Provisions- und Zinsmaximierung ausgelegtes System handelte. Daher hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die Beklagten der Bausparkasse Schadensersatzansprüche entgegenhalten konnten und dass deshalb eine Zahlung an die Bausparkasse nicht im Interesse der Beklagten lag. Die Bank hätte ihrerseits diese Schadensersatzansprüche der Beklagten ebenfalls gem. § 768 BGB der Bausparkasse entgegenhalten können.
II.
29 
Ansprüche aus dem Kontokorrentvertrag
30 
Wie sich aus der Anlage K 14 ergibt, verlangt der Kläger noch weitere EUR 1.296,98 aus dem Kontokorrentverhältnis. Die rechnerische Richtigkeit wurde von den Beklagten nicht bestritten. Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger von den Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangen. Schadensersatzansprüche können die Beklagten der Bank und damit dem Kläger insoweit nicht entgegenhalten, und zwar bereits deshalb nicht, weil derartige Ansprüche rechtskräftig aberkannt wurden. Im Prozess der Beklagten gegen die Bank wurde auch deren negative Feststellungsklage dahingehend, dass sie der Bank nichts mehr schuldeten, abgewiesen. Somit können sie keine Einwendungen gegen solche Forderungen erheben, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht der Bank bereits entstanden waren. Der Schuldsaldo beruht auf Zahlungsvorgängen, die sämtlich vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden erfolgten. Die späteren Buchungen betreffen nur noch die gesetzlichen Verzugszinsen. Korrekterweise wurden diese Zinsen auch nicht zum Kapital geschlagen.
31 
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruhen auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Gründe

 
17 
Die Klage ist nur zu einem geringen Teil begründet.
I.
18 
Ansprüche wegen der von der Bank an die Bausparkasse geleisteten Beträge
19 
Die Bank hat an die Bausparkasse am 12. Dez. 2002 zum einen EUR 5.894,75 und zum anderen EUR 5.857,63 gezahlt, insgesamt somit EUR 11.753,38. Wie sich aus Anlage K 14 ergibt, hat sie den Beklagten am 19. Dez. 2002 nicht nur diesen Betrag sondern noch einen Aufschlag von rund 3 % in Rechnung gestellt, insgesamt nämlich EUR 12.105,09. Das Gericht kommt zum Ergebnis, dass die Bank und damit auch der Kläger diesen Betrag nicht von den Beklagten zu beanspruchen haben. Denn die Beklagten hätten diesen Betrag der Bausparkasse deshalb nicht zahlen müssen, weil sie gegen die Bausparkasse erhebliche Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Beratung bei Abschluss der Verträge hatten, und zwar mangelhafte Beratung im Bezug auf das Finanzierungsmodell selbst. Diese Einwendungen können die Beklagten auch dem gemäß § 774 BGB auf die Bank übergegangenen Anspruch entgegenhalten. Auch soweit die Bank aus dem Bürgschaftsvertrag Ansprüche geltend macht, muss sie sich das Bestehen dieser Schadensersatzansprüche entgegenhalten lassen, weil sie sie gekannt hat bzw. bei gehörender Aufmerksamkeit hätte kennen müssen.
1.
20 
Das rechtskräftig die Klage abweisende Urteil des OLG Dresden vom 30. April 2004 (Anlage B 25) steht dem nicht entgegen. Denn im dortigen Verfahren machten die jetzigen Beklagten Schadensersatzansprüche unmittelbar gegen die Bank geltend. Über etwaige Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bausparkasse wurde somit dort nicht entschieden. Zwar ist im damaligen Verfahren auch die negative Feststellungsklage der jetzigen Beklagten abgewiesen worden, mit der festgestellt werden sollte, dass die Bank auch künftig aus den aufgelisteten Verträgen - auch den Avalkreditverträgen - keinerlei Ansprüche gegen die Beklagten herleiten könne. Davon wird aber der hier geltend gemachte Anspruch nicht erfasst. Denn damals - bei Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden - war der Bürgschaftsfall noch nicht eingetreten, die Bank war noch nicht von die Bausparkasse in Anspruch genommen worden. Letztlich geht es hier darum, ob die Bausparkasse den Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, und erst im zweiten Schritt darum, ob die Bank sich dies entgegen halten lassen muss. Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Bausparkasse waren aber nicht Gegenstand des Vorprozesses. Als möglicher künftiger Anspruch der Bank aus den Avalkreditverträgen stand damals also im Grunde nur die jährliche Avalprovision von 2 % im Raum und nur darüber ist im Vorprozess entschieden worden.
2.
21 
Die Bausparkasse ist den Beklagten deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, weil die Beklagten durch den Vermittler G. hinsichtlich des gewählten Finanzierungsmodells falsch beraten wurden. Diese Falschberatung muss sich die Bausparkasse gemäß § 278 BGB entgegenhalten lassen.
a)
22 
Die gewählte Finanzierung des Erwerbs der beiden Genossenschaftsanteile von insgesamt DM 20.000 war derart ungünstig für die Beklagten, dass guten Gewissens hierzu nicht geraten werde konnte. Obwohl der Finanzbedarf für diese Anteile nur DM 21.200,00 (Nominalbetrag von DM 20.000,00 zuzüglich 5 % Provision und DM 200,00 Eintrittsgeld) betrug, wurden bei der Bausparkasse Verträge über mehr als das Doppelte abgeschlossen, nämlich zwei Bausparverträge zu jeweils DM 22.000,00. Diese Bausparverträge wurden von der Bausparkasse in voller Höhe vorfinanziert, also in Höhe von DM 44.000,00. Erst nach drei Jahren sollten die Bausparverträge dann zugeteilt werden, so dass erst dann nur noch die tatsächlich benötigten rund DM 22.000,00 (abzüglich der Guthabenzinsen auf den Bausparverträgen) zurückzuzahlen waren. Die Beklagten sollten also drei Jahre lang 5,6 % Zins nominal auch für gar nicht benötigte DM 22.000,00 zahlen. Dies sind DM 3.696,00. Zwar wurden in derselben Zeit 2 % Guthabenzinsen auf den Bausparverträgen gutgeschrieben, also DM 1.200,00, aber diese standen den Beklagten zunächst nicht zur Verfügung, so dass sie liquiditätsmäßig in den ersten drei Jahren zusätzliche DM 3.696,00 zahlen mussten. Hinzukam, dass sich die Abschlussgebühr für den Bausparvertrag verdoppelte, was bei der üblichen 1-prozentigen Abschlussgebühr weitere DM 220,00 bedeutet. Durch zusätzliche Zwischenschaltung der Bank für die Besparung der Bausparverträge entstanden weitere Kosten, nämlich zweimal Bearbeitungsgebühr von je DM 110,00, insgesamt also DM 220,00 (vgl. die Anlagen B 6 und B 7) und zusätzlich höhere Kontokorrentzinsen von 9,7 %, wenngleich dies nur für einen kurzen Zeitraum. Diesen erheblichen zusätzlichen Kosten stand kein nennenswerter Vorteil gegenüber, weder vor noch nach der Zuteilung der Bausparverträge. Der Zwischenkredit wurde zwar zu relativ günstigen 5,6 % Zins p.a. gewährt, jedoch ist zu berücksichtigen, dass für den eigentlichen Finanzbedarf von DM 22.000,00 noch weitere 2 % Avalprovision jährlich an die Bank geleistet werden mussten. Auch nach Zuteilung der Bausparverträge war kein großer Vorteil ersichtlich. Die Bauspardarlehen über insgesamt rund DM 22.000,00 mussten zwar nur noch mit nominal 5 % verzinst werden, jedoch sollten weiterhin 2 % Avalprovision fällig werden. Obendrein wurden für den Abschluss dieser Avalkreditverträge noch jeweils zusätzlich DM 200,00 Bearbeitungsgebühr, insgesamt also DM 400,00 berechnet.
23 
Dem Gericht sind zahlreiche Fälle bekannt, in denen andere Bausparkassen zur Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds ein Bausparvorausdarlehen genau in Höhe des Finanzbedarfs gewähren, ohne dass zunächst auf dem Bausparvertrag sich ein Guthaben befinden muss. Der Anleger zahlt dann Zinsen aus dem benötigten Finanzbedarf und statt Tilgung leistet er zusätzlich Ansparungen auf dem Bausparvertrag. Bei diesem Modell wird allerdings die Zuteilung des Vertrages nicht bereits nach drei Jahren erfolgen, sondern je nach Höhe der Ansparung in sechs bis acht Jahren. Dafür aber zahlt der Kunde nach Zuteilung des Bausparvertrages nur noch Zinsen aus einem erheblich geringeren Bauspardarlehen, da er ja einen Teil des Kreditbedarfs durch Ansparung gedeckt hat. Im vorliegenden Fall hingegen hat der Anleger erst nach Zuteilung des Bausparvertrages ein Darlehen in Höhe des eigentlichen Finanzbedarfs erhalten, ohne in den ersten drei Jahren irgendwelche Ansparungen geleistet zu haben (mit Ausnahme der 2 % Guthabenzinsen).
24 
Hinzu kommt noch, dass nach Auffassung des Gerichtes in den Kreditformularen die Besonderheit dieses Finanzierungsmodells bewusst verschleiert wurde. Denn auf Seite 2 beider Darlehensverträge (Anl. B 11 und B 12) heißt es „Darlehensbetrag 11.000,00 DM, Verwendungszweck Kauf von Genossenschaftsanteilen.“ Die Zahl ist handschriftlich eingefügt, alles andere ist vorgedruckt. Somit konnte der Anleger zunächst davon ausgehen, er nehme ein Darlehen genau in Höhe des Finanzbedarfs auf, nämlich zweimal 11.000,00 für die beiden Anteile von jeweils 10.000. Erst auf Seite 3 des Vertrages heißt es bei Zwischenkreditkonditionen: „Zwischenkreditbetrag 22.000,00 DM“. Die Zahl ist ebenfalls von Hand eingetragen. Üblicherweise würde man unter der Überschrift „Zwischenkreditkonditionen“ eine abweichende - höhere - Verzinsung vermuten, nicht aber eine Verdoppelung der Kreditsumme. Das Gericht ist aufgrund der Parteianhörung des Beklagten Ziffer 2 davon überzeugt, dass den Beklagten nie bewusst war, dass sie drei Jahre lang Zinsen für das Doppelte des benötigten Kreditbetrags zahlen sollten. Auch dem Gericht hat sich dies erst nach längerem Studium der Unterlagen erschlossen. Erst auf der letzten Seite (Seite 6) des Kreditvertrages werden anhand eines Schaubildes die „Besonderheiten einer Bauspar-Sofortfinanzierung mit Fremdgeldbesparung“ dargestellt, wobei auch dieses Schaubild sich dem Gericht erst nach intensivem Studium erschloss.
b)
25 
Die Bausparkasse muss sich auch das Verhalten des Vermittlers gemäß § 278 BGB zurechnen lassen. Aus den vorgelegten Formularen ergibt sich, dass die Bausparkasse in das gesamte Finanzierungskonzept von vorneherein eingebunden war. Die Anträge der Beklagten auf Gewährung des Zwischenkredits von zweimal DM 11.000,00 zur Auffüllung des Bausparvertrages (Anlage B 6 und B 7) tragen oben das Logo der Bausparkasse, obwohl es sich um Kreditanträge der Beklagten an die Bank handelt. In derselben Urkunde ist aber auch bereits formulargemäß vorgesehen, dass der Anspruch der Beklagten gegen die Heimstatt Bausparkasse auf Auszahlung des Vorauskredites in Höhe von jeweils DM 22.000,00 an die Bank abgetreten wird. Schließlich ist im selben Formular geregelt, dass die Bank von dieser Darlehensvaluta einen Betrag von jeweils 10.700,00 an die E.-Genossenschaft zu überweisen hat. Auch in den Kreditverträgen der Bausparkasse ist der Verwendungszweck (Kauf von Genossenschaftsanteilen) schon vorgedruckt. Daraus ergibt sich für das Gericht, dass nicht etwa der Vermittler G. dann im Interesse der Beklagten eine Finanzierung suchte, sondern dass das gesamte Finanzierungskonzept einschließlich der Beteiligung der Bausparkasse bereits vorher festlag und dann den entsprechenden Vermittlern zum Vollzug weitergegeben wurde, mit den entsprechenden Formularen. Auch der Kläger macht nicht geltend, dass die Beklagten die Kreditformulare von der Heimbau Bausparkasse zugeschickt erhalten bekommen hätten.
c)
26 
Zur Vermeidung von Missverständnissen sei klargestellt, dass es hier nicht darauf ankommt, ob auf den Erwerb von Genossenschaftsanteilen das Verbraucherkreditgesetz anzuwenden ist und ob hier von einem Verbundgeschäft im Sinne von § 9 Verbraucherkreditgesetz auszugehen ist. Denn hier geht es nicht um Fehler der Beratung hinsichtlich des zu erwerbenden Genossenschaftsanteils, sondern um Fehler hinsichtlich der Finanzierung dieses Erwerbs.
d)
27 
Die Beratung hinsichtlich der Finanzierung ist ureigenste Aufgabe der Kreditinstitute. Soweit sie diese Beratung durch Vermittler wahrnehmen, haben sie hierfür nach § 278 BGB ein zu stehen. Hätte der Vermittler G. die Beklagten richtig über die Nachteile des vorgeschlagenen Finanzierungsmodells belehrt, so hätten sie diese Finanzierung nicht abgeschlossen. Da nach dem Vortrag des Klägers die Bausparkasse zu einer anderen Art der Finanzierung nicht bereit war, hätten sie also mit der Bausparkasse überhaupt keine Darlehensverträge geschlossen, unter Umständen auch völlig vom Erwerb der Genossenschaftsanteile abgesehen. Die Bausparkasse hat deshalb die Beklagten so zu stellen, als hätten sie die Verträge mit ihr nicht abgeschlossen. Demgegenüber kann sie auch nicht Ansprüche aus Bereicherung wegen Erhalt der zweimal DM 11.000,00 geltend machen. Denn die Beklagten haben nach überschlägiger Berechnung bereits derart hohe zusätzliche Kosten aufgewendet, dass sie bei einer sachgerechten Finanzierungsart unter Aufwendung dieser Kosten schuldenfrei wären. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Beklagten auch die tatsächlich an die Bausparkasse geleisteten Zahlungen zum Teil wiederum finanziert haben über einen Kontokorrentkredit bei der Bank, so dass hierfür weitere Zinsen anfielen, soweit das Kontokorrentkonto nicht aufgrund der Eigenheimzulage gedeckt war. Es kommt deshalb auch hier nicht darauf an, ob nicht auch deshalb von einer Entreicherung auszugehen ist, weil nach den Grundsätzen des Verbundgeschäftes (§ 9 Verbraucherkreditgesetz) die Beklagten letztlich nur die Beteiligung an der E.-Genossenschaft erhalten haben und nicht die Darlehensvaluta.
e)
28 
Durch den Übergang der Forderung der Bausparkasse auf die Bank gem. § 774 BGB verloren die Beklagten nicht ihre Einwendungen, die sie gegen die Bausparkasse hatten. Vielmehr konnten sie diese nunmehr auch der Bank als Bürge entgegenhalten (vgl. Palandt 65. Aufl., § 774 BGB Rdn. 10). Auch aus dem zugrunde liegenden Avalkreditvertrag, einer Art Auftragsverhältnis (Geschäftsbesorgungsvertrag), hat die Bank keine Ansprüche gegen die Beklagten. Denn sie durfte die Zahlung an die Bausparkasse nicht für erforderlich in dem Sinne halten, dass die Beklagten der Bausparkasse diese Beträge schuldeten. Die Bank kannte das ganze Finanzierungssystem und die gewaltigen Nachteile für die Anleger, nämlich dass es sich um einen auf Provisions- und Zinsmaximierung ausgelegtes System handelte. Daher hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die Beklagten der Bausparkasse Schadensersatzansprüche entgegenhalten konnten und dass deshalb eine Zahlung an die Bausparkasse nicht im Interesse der Beklagten lag. Die Bank hätte ihrerseits diese Schadensersatzansprüche der Beklagten ebenfalls gem. § 768 BGB der Bausparkasse entgegenhalten können.
II.
29 
Ansprüche aus dem Kontokorrentvertrag
30 
Wie sich aus der Anlage K 14 ergibt, verlangt der Kläger noch weitere EUR 1.296,98 aus dem Kontokorrentverhältnis. Die rechnerische Richtigkeit wurde von den Beklagten nicht bestritten. Nach Auffassung des Gerichtes kann der Kläger von den Beklagten Zahlung dieses Betrages verlangen. Schadensersatzansprüche können die Beklagten der Bank und damit dem Kläger insoweit nicht entgegenhalten, und zwar bereits deshalb nicht, weil derartige Ansprüche rechtskräftig aberkannt wurden. Im Prozess der Beklagten gegen die Bank wurde auch deren negative Feststellungsklage dahingehend, dass sie der Bank nichts mehr schuldeten, abgewiesen. Somit können sie keine Einwendungen gegen solche Forderungen erheben, die bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Oberlandesgericht der Bank bereits entstanden waren. Der Schuldsaldo beruht auf Zahlungsvorgängen, die sämtlich vor der letzten mündlichen Verhandlung vor dem OLG Dresden erfolgten. Die späteren Buchungen betreffen nur noch die gesetzlichen Verzugszinsen. Korrekterweise wurden diese Zinsen auch nicht zum Kapital geschlagen.
31 
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruhen auf § 92 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen