1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.842,30 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 07.07.2008 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 2/3 und der Beklagte 1/3.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages.
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| Die Parteien sind Geschwister. Sie streiten um einen vertraglichen Gleichstellungsgeldanspruch sowie um Pflichtteilsergänzungsansprüche. |
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| Die Parteien sind Abkömmlinge der am 14.03.2006 verstorbenen F.. Durch Testament vom 11.08.2005 ist der Beklagte als Alleinerbe eingesetzt worden (Anlage K 2). Mit Übergabevertrag vom 13.11.1997 (Anlage K 1) hatte die Mutter der Parteien dem Beklagten das mit einem Zweifamilienwohnhaus bebaute Grundstück in der G.str. 17 in E. übergeben. Im Gegenzug übernahm der Beklagte eine noch in Höhe von 10.000,00 DM valutierende Grundschuld, räumte seiner Mutter das lebtägliche, unentgeltliche Wohnrecht in einem Teil des übergebenen Hauses ein und übernahm eine lebtägliche, unentgeltliche Pflegeverpflichtung für sie. Schließlich verpflichtete er sich, an die Klägerin zur Gleichstellung einen Betrag von 80.000,00 DM bis spätestens Ende des Jahres 2001 zu zahlen. Der Vertrag enthält im Übrigen folgende Regelung (Seite 1 f.): „Diese Übergabe erfolgt im Wege vorweggenommener Erbfolge. Dabei hat sich der Übernehmer die Zuwendung, soweit sie unentgeltlich erfolgt, auf einen etwaigen Pflichtteilsanspruch anrechnen zu lassen. Ansonsten soll keine Anrechnung auf erbrechtliche Ansprüche erfolgen. Die Übergeberin geht davon aus, dass auch ihre Tochter als weiteres Kind unter Berücksichtigung früherer Zuwendungen in etwa gleichgestellt sei. Auf denkbare Pflichtteilsergänzungsansprüche hat der Notar hingewiesen.“ |
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| Die Klägerin machte erstmals im Jahr 2008 den Gleichstellungsgeldanspruch geltend. Der Nachlass hatte nach Abzug der Verbindlichkeiten einen verteilbaren Wert von 5.197,45 Euro. |
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| der Beklagte sei zur Auszahlung des Gleichstellungsgeldes in Höhe von 80.000,00 DM bzw. 40.903,35 Euro verpflichtet. Der Anspruch unterliege einer zehnjährigen Verjährungsfrist (§§ 196, 529 Abs. 1 BGB). Auch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist sei nicht abgelaufen, weil die Klägerin erstmals im Jahr 2008 Kenntnis von dem im Übergabevertrag vom 13.11.1997 festgeschriebenen Anspruch erlangt habe. Der Beklagte schulde darüber hinaus Pflichtteilsergänzung, soweit ihm das Grundstück schenkweise übergeben worden sei. Bei der Berechnung des Anspruchs sei das Gleichstellungsgeld, solange es nicht bezahlt sei, weder bei der Bestimmung des Werts der dem Beklagten zugeflossenen Schenkung noch als Eigenschenkung zu Gunsten der Klägerin gem. § 2327 BGB zu berücksichtigen. |
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| Die Klägerin beantragt teilklagend, |
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| den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 50.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 40.903,35 Euro seit 01.01.2002 sowie im Übrigen seit der Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| Im Rahmen dieses Hauptantrags wird der Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes in Höhe von 40.903,35 Euro geltend gemacht und im Übrigen in Höhe von 9.096,65 Euro ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. |
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| Die Klägerin beantragt teilklagend hilfsweise für den Fall, dass ein Gleichstellungsgeldanspruch nicht zuerkannt wird, |
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| den Beklagten zur Pflichtteilsergänzung in Höhe von 50.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen. |
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| der Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes sei verjährt. Die regelmäßige, dreijährige Verjährungsfrist habe mit der Fälligkeit des Anspruchs am 01.01.2002 begonnen, weil die Klägerin bereits 1997 Kenntnis von dem Anspruch gehabt habe. Die Klägerin habe nicht nur vor dem Notartermin am 13.11.1997 an einem Verhandlungsgespräch mit ihrer Mutter und ihrem Bruder teilgenommen, sondern sei von dem Beklagten im Rahmen eines am 13.11.1997 geführten Telefongesprächs auch über die Beurkundung des Anspruchs informiert worden. Das Geld sei in der Folgezeit nicht ausbezahlt worden, weil die Klägerin für den Beklagten unauffindbar gewesen sei. Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch stehe der Klägerin nicht zu, weil durch das Gleichstellungsgeld eine abschließende Regelung habe getroffen werden sollen. Jedenfalls sei die Klägerin angesichts des niedrigen Grundstückswerts durch das Gleichstellungsgeld überkompensiert. |
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| Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird auf die von den Parteien bei Gericht eingereichten Schriftsätze verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. |
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| Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. D. sowie der Zeugin S. F.. Auf das Protokoll vom 06.11.2008 wird verwiesen. Es hat ferner Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, das am 28.5.2009 von M. erstattet worden ist. |
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| Die Klage ist zulässig und hat mit dem Hilfsantrag teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Gesamthöhe von 33.842,30 Euro zu. Ein Anspruch auf Zahlung des im Übergabevertrag vom 13.11.1997 vereinbarten Gleichstellungsgelds kann von der Klägerin hingegen nicht mehr durchgesetzt werden. |
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| Der Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgelds ist verjährt. |
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| 1. Auf den Anspruch findet die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung. |
|
| a) Der Auffassung des Klägervertreters, der Gleichstellungsgeldanspruch verjähre gem. § 529 Abs. 1 BGB in zehnjähriger Frist, wird nicht geteilt. Nach dieser Vorschrift wird der Rückforderungsanspruch des zwischenzeitlich verarmten Schenkers einer über die regelmäßige Verjährungsfrist deutlich hinausgehenden Ausschlussfrist unterworfen (bei objektiver Anknüpfung). |
|
| Der Tatbestand der Norm ist hier nicht erfüllt. Dabei geht das Gericht von folgender Rechtsnatur des Gleichstellungsgeldanspruchs aus: Durch den Übergabevertrag vom 13.11.1997 haben sowohl der Beklagte als Übernehmer als auch die Klägerin als weichende Erbin von ihrer Mutter als Übergeberin eine Zuwendung in vorweggenommener Erbfolge erhalten. Hingegen liegt eine Zuwendung des Übernehmers (Beklagter) an die weichende Erbin (Klägerin) nicht vor. Dass der Vermögensfluss hinsichtlich des Gleichstellungsgelds unmittelbar zwischen dem Beklagten und der Klägerin stattfinden sollte, ändert daran nichts, sondern stellt sich als reine Frage der Zweckmäßigkeit dar (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 25 X 1. b; Langenfeld, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht 4. Auf., Rn. 635). |
|
| Es steht also außer Frage, dass das Gleichstellungsgeld keine Schenkung des Beklagten an die Klägerin darstellt. Erst recht liegt keine Schenkung der Klägerin als weichende Erbin vor, deren Rückforderung der Verjährungsfrist des § 529 Abs. 1 BGB unterworfen werden könnte. |
|
| Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die verhältnismäßig lange zehnjährige Verjährungsfrist dient dem Schutz des verarmten Schenkers und trägt Gesichtspunkten der Billigkeit Rechnung. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit, insbesondere eine der Schenkung gleichkommende Freigebigkeit der Klägerin ist hier nicht gegeben. |
|
| b) Die Klägerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, der Gleichstellungsgeldanspruch unterfalle der objektiven, zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. Diese Vorschrift erfasst u. a. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Tatbestandliche Voraussetzung ist ein Synallagma zwischen dem grundstückbezogenen und dem Gegenleistungsanspruch. Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsnatur des Gleichstellungsgeldanspruchs (oben a) ist festzuhalten, dass der Gleichstellungsgeldanspruch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Klägerin steht. Der zahlungsverpflichtete Übernehmer (der Beklagte) hat sich vielmehr gegenüber der Übergeberin zur Zahlung des Gleichstellungsgelds verpflichtet. Nur in dieser Rechtsbeziehung liegt ein Synallagma vor. Eine direkte Anwendung der von der Klägerin herangezogenen Verjährungsvorschrift scheidet deshalb aus. |
|
| Auch eine analoge Anwendung erscheint nicht sachgerecht. Sie würde neben einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzen, dass die hier vorliegende Fallgestaltung derjenigen, die der Gesetzgeber in § 196 BGB zu regeln beabsichtigte, vergleichbar ist. Dies ist indes nicht der Fall. Die objektiv anknüpfende, verhältnismäßig lange Verjährungsfrist dient dem Zweck, unnütze Klagen zu vermeiden, die bei Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist allein deshalb notwendig würden, weil die dingliche Rechtsänderung, auf deren Eintrittszeitpunkt die Parteien nur wenig Einfluss haben, mehr Zeit in Anspruch nimmt, als erwartet (Regierungsentwurf, BT-Drucks 14/6040, S. 105). Da die Parteien eines Grundstücksgeschäfts regelmäßig mit dessen Abschluss Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben, würden Ansprüche aus solchen Geschäften unter Anwendung des § 195 BGB drei Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Zwar hätte auch im vorliegenden Fall die Situation eintreten können, dass der Eigentumserwerb wegen vom Beklagten und seiner Mutter nicht zu vertretenden Umständen verzögert worden wäre, gleichwohl aber das Gleichstellungsgeld hätte ausgezahlt werden müssen. Allerdings ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, dass das Gleichstellungsgeld erst Ende des Jahres 2001 zu bezahlen war. Auch unter der regelmäßigen Verjährungsfrist ergab sich also ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die vom Gesetzgeber im Rahmen des § 196 BGB als regelungsbedürftig erachteten Problemfälle sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. |
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| c) Es bleibt deshalb bei der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Zwar unterfiel der Anspruch zunächst der früheren dreißigjährigen, regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a. F.). Die Dauer der Verjährungsfrist unterfiel aber, weil die Frist zum Stichtag 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war und die Frist nach neuem Recht kürzer war, dem neuen Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB). |
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| 2. Das Gericht ist nach eingehender Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bereits im Jahr 1997 und nicht erst 2008 Kenntnis von den den Gleichstellungsgeldanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Übergabevertrag vom 13.11.1997 durch ein Verhandlungsgespräch vorbereitet worden ist, in dem bereits die wesentlichen Eckdaten des späteren Gleichstellungsgeldanspruchs (insbesondere dessen Höhe sowie die Zahlungspflicht des Beklagten) festgeschrieben worden sind. Es steht für das Gericht weiterhin fest, dass am Nachmittag nach der Vertragsbeurkundung am 13.11.1997 zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Telefongespräch geführt worden ist, in welchem der Beklagte die Klägerin darüber informiert hat, dass ein von ihm zu erfüllender Gleichstellungsgeldanspruch in Höhe von 80.000,00 DM zahlbar spätestens bis Ende 2001 beurkundet worden ist. |
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| Der Beklagte hat dies im Termin vom 14.8.2008 glaubhaft ausgesagt. Seine Schilderungen der Vorverhandlung und des Telefonats vom 13.11.1997 waren detailreich und in sich stimmig, konnten auf Nachfragen plausibel ergänzt werden und boten keinen Anlass zu Zweifeln. Die Einlassung des Beklagten wird gestützt durch die Eidesstattliche Versicherung, die die Mutter der Parteien am 11.8.2005 notariell hat beurkunden lassen. Dass die Mutter den Zeitpunkt der Vorverhandlung auf „etwa zwei bis drei Wochen“ vor dem Notartermin erinnert hat, obwohl das Gespräch unstreitig im Frühjahr stattgefunden hat, entwertet die Erklärung hinsichtlich der übrigen Bestandteile nicht. Frau F. F. war zum Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung beinahe 80 Jahre alt. Wenn sie von dem Notar auch für voll geschäftsfähig gehalten wurde, muss bei einer Auskunftsperson dieses Alters grundsätzlich mit größeren Unsicherheiten der Erinnerung, insbesondere was zeitliche Zusammenhänge angeht, gerechnet werden. Dies gilt hier in besonderer Weise, weil die Vorgänge, von denen berichtet wurde, zum Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung bereits mehr als siebeneinhalb Jahre zurücklagen. Allerdings ist die Eidesstattliche Erklärung einer Zeugenaussage nicht gleichzustellen. Sie gehört nicht zum Kreis der Strengbeweismittel und besitzt nur das Gewicht eines Indizes. Es kommt hinzu, dass F. die Erklärung auf Bitten des Beklagten abgegeben hat, der sich erhoffte, dadurch seine Rechtsposition gegenüber der Klägerin zu verbessern. |
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| Maßgeblich zugunsten des Beklagten wirkt aber die Aussage, die seine Ehefrau S. F. im Termin vom 6.11.2008 gemacht hat. Sie hat berichtet, dass ihr Mann am Nachmittag des 13.11.1997 telefonisch bestätigt habe, dass notariell festgelegt worden sei, dass 80.000 DM bezahlt würden und zwar im Jahr 2001. Dass die Klägerin am anderen Ende gewesen sei, habe sie sich wegen des Betrags gedacht und anschließend auch von ihrem Mann erzählt bekommen. Zwar ist die Zeugin insoweit teilweise nur Zeugin vom Hörensagen. Sie hat außerdem im Rahmen ihrer Befragung den Eindruck erweckt, auf Fragen zu dem Telefongespräch vorbereitet gewesen zu sein. So hat sie sich gleich auf die erste Frage des Gerichts, die eigentlich auf die Vorverhandlungen abzielte, zu dem Telefonat geäußert und dadurch erkennen lassen, dass sie die Bedeutung dieses Beweisthemas wahrgenommen und sich darauf vorbereitet hat. Das Beweisthema war ihr allerdings mit der Ladung auch schon mitgeteilt worden. Die genannten Umstände sind auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Zweifel zu ziehen. Im Verlaufe der Aussage ist vielmehr der Eindruck entstanden, dass die Zeugin sich nicht von dem Wunsch hat leiten lassen, ihrem Mann unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen. So hat sie auf verschiedene Fragen mit Nichtwissen oder in unpräziser Weise geantwortet, obwohl für sie erkennbar war, dass sie durch eine Bestätigung des Prozessvortrags ihres Mannes diesem hätte nützen können. Dies bezieht sich insbesondere auf den Inhalt der Vorverhandlungen, zu dem sich die Zeugin nur bruchstückhaft äußern konnte. Alles in allem geht das Gericht davon aus, dass die Aussage der Zeugin insbesondere zu dem Telefonat vom 13.11.1997 und diesbezüglichen Erklärungen ihres Mannes zur Grundlage des Urteilsgrundlage gemacht werden kann. |
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| Tatsächlich stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, aus welchem Grund sie auf das Gleichstellungsgeld, wenn sie von dem Anspruch Kenntnis gehabt hätte, hätte verzichten sollen. Letzte Klarheit konnte hier nicht gewonnen werden. Allerdings ist unstreitig, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter über Jahre hinweg bis zum Tod kein Kontakt bestanden hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch infolge eines Zerwürfnisses nicht geltend gemacht worden ist. Dass die Klägerin selbst damals kein durchgreifendes Interesse an der Verfolgung des Anspruchs hatte, zeigt sich an dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus den Vorverhandlungen wusste, dass sie durch einen noch abzuschließenden Übergabevertrag mit 80.000 DM bedacht werden sollte, sich aber nach ihrer Aussage gleichwohl nie wieder danach erkundigt hat, was denn aus dem beabsichtigten Vertrag und ihrem Gleichstellungsgeldanspruch geworden ist. |
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| Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Klägerin an der Durchsetzung des ihr vertraglich zugestandenen Gleichstellungsgeldanspruchs dauerhaft gehindert ist. Damit ist die prozessuale Bedingung des auf Zahlung eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbetrags von 50.000,00 Euro gerichteten Hilfsantrags eingetreten. |
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| II. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche: |
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| Der Nachlass hatte nach Abzug der Verbindlichkeiten einen Wert von 5.197,45 Euro. Da die Erblasserin keine Anrechnung etwaiger Schenkungen auf den Pflichtteil angeordnet hat (§ 2315 Abs. 1 BGB), ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zulegen. Da die Parteien als Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge gleichberechtigt als Erben berufen gewesen wären, beträgt der Pflichtteil ¼. Die Klägerin kann deshalb einen Pflichtteil in Höhe von 1.299,36 Euro verlangen. |
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| 2. Pflichtteilsergänzungsanspruch: |
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| Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin berechnet sich nach folgendem Modus: Es muss ein fiktiver Nachlasswert gebildet werden, der sich aus dem tatsächlichen Nachlasswert sowie denjenigen Schenkungen zusammensetzt, die der Erblasser einem Dritten innerhalb der letzten zehn Jahren vor dem Erbfall oder dem Pflichtteilsberechtigten selbst gemacht hat. Der fiktive Nachlasswert ist mit der Pflichtteilsquote zu multiplizieren. Von dem auf diese Weise errechneten Pflichtteilsergänzungsbetrag ist das dem Pflichtteilsberechtigten zugeflossene Geschenk abzuziehen (§ 2325 Abs. 1, Abs. 3, § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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| a) Schenkung zu Gunsten des Beklagten: |
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| Der Übergabevertrag vom 13.11.1997 ist als gemischte Schenkung zu bewerten, weil die vom Beklagten übernommenen Gegenleistungspflichten erkennbar deutlich geringeren Wert hatten als die übergebene Immobilie. Der Wert der dem Beklagten zugeflossenen Schenkung errechnet sich deshalb als Differenz zwischen dem maßgeblichen Grundstückswert und der vom Beklagten geschuldeten Gegenleistung. |
|
| Bei der Bewertung von Grundstücken ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, es sei denn das Grundstück hatte zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert. Für den Wertvergleich ist zu berücksichtigen, dass der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung (Eintragung des Beschenkten im Grundbuch) um dem bis zum Erbfall eingetretenen Kaufkraftschwund bereinigt werden muss. Da es um die Bestimmung des reinen Immobilienwerts geht, sind auf dieser Stufe der Prüfung das vom Beklagten zugestandene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung unberücksichtigt zu lassen. Bei der Bestimmung des Werts zum Zeitpunkt des Erbfalls müssen zwischenzeitlich erfolgte wertsteigernde bauliche Maßnahmen fiktiv weggedacht werden. |
|
| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Sachverständige M. am 28.05.2009 ein von den Parteien nicht in Zweifel gezogenes Gutachten erstellt. Danach betrug der maßgebliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Eintragung des Beklagten im Grundbuch 300.000,00 Euro und zum Zeitpunkt des Erbfalls 295.000,00 Euro. Da für die weitere Prüfung mithin vom Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls (14.03.2006) ausgegangen werden muss, bleiben für die Bewertung das Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung, die für den Erben nicht vermögensmindernd zum Tragen gekommen sind, unberücksichtigt (vgl. BGH NJW 1992, 2887). |
|
| Dies gilt indes nicht für die Gleichstellungsverpflichtung. Bereits die bloße Übernahme der Zahlungsverpflichtung hat den Wert der dem Beklagten zugewandten Schenkung um den Betrag des Gleichstellungsgelds vermindert, ohne dass es auf eine tatsächliche Auszahlung des Gleichstellungsgelds ankäme. Denn für den Wert der gemischten Schenkung kommt es ausschlaggebend darauf an, welches Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Vertragsparteien (also die übergebende Mutter und der Beklagte) ihren jeweiligen Verpflichtungen beigemessen haben. Unmaßgeblich ist hingegen die Frage, wie die Vertragsparteien und die durch den Vertrag direkt begünstigte Klägerin den Vertrag in der Folgezeit durchführen. Wäre dies anders, läge es in der Hand der Parteien und weiteren Vertragsbeteiligten, die rechtliche Qualifikation des Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Belieben zu verändern. Dies widerspricht dem Gebot der Rechtsklarheit, dem nur durch ein Abstellen auf die vertragliche Situation ausreichend Rechnung getragen werden kann. Auch verjährungsrechtliche Überlegungen führen zu dem selben Ergebnis. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Zweck, nach Ablauf der Verjährung für Rechtsklarheit zur sorgen und zwischen den Streitbeteiligten Rechtsfrieden herzustellen. Dem Anspruchsinhaber wird, sofern der Verpflichtete die Einrede erhebt, die dauerhafte Undurchsetzbarkeit seiner Forderung zugemutet. Würde ein anfänglich gegebener jedoch zwischenzeitlich verjährter Anspruch bei der Bestimmung des Werts einer gemischten Schenkung ganz so berücksichtigt, als wäre der Anspruch aus Gründen nicht erfüllt worden, die nicht auf einer Obliegenheitsverletzung des Anspruchsinhabers, sondern etwa auf unberechtigter Zahlungsverweigerung des Verpflichteten, beruhen, so widerspräche dies den vorgenannten Rechtsprinzipien und den dem Verjährungseintritt zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen. Die Klägerin wird dadurch nicht unbillig belastet. Sie hatte während des Laufs der Verjährungsfrist ausreichend Zeit, ihren Anspruch gerichtlich geltend zumachen. Durch die Verjährung hat sie ihr Recht verloren, den Gleichstellungsgeldanspruch zu ihren Gunsten gleich auf welche Art geltend zu machen. |
|
| Um den Wert der gemischten Schenkung zu Gunsten des Beklagten zu bestimmen muss deshalb vom Grundstückswert (295.000,00 Euro) der Wert der Grundschuld in Höhe ihrer Valutierung (5.112,92 Euro) sowie der Wert der übernommenen Gleichstellungsverpflichtung (40.903,35 Euro) abgezogen werden. Als Wert der Schenkung errechnet sich danach ein Betrag von 248.983,73 Euro. |
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| b) Das der Klägerin vertraglich zugedachte Gleichstellungsgeld stellt sich als Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seitens der Übergeberin dar (vgl. oben I.1.a). Die Klägerin ist deshalb selbst in Höhe eines Betrags in Höhe von 40.903,35 Euro als beschenkt anzusehen. Auch an dieser Stelle ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin das Gleichstellungsgeld tatsächlich nicht erhalten hat. Die vorstehend unter a) genannten Argumente gelten hier in gleicher Weise. |
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| c) Der Wert des fiktiven Nachlasses beträgt deshalb |
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+ Wert der gemischten Schenkung zu Gunsten des Beklagten |
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+ Schenkung zu Gunsten der Klägerin |
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hiervon abzuziehen: der ordentliche Pflichtteil |
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abzüglich der Eigenschenkung zu Gunsten der Klägerin |
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restlicher Pflichtteilsergänzungsanspruch |
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| Die Rechtsauffassung der Klägerin, der Betrag des Gleichstellungsgelds sei als Eigenschenkung nicht gem. § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB anzurechnen, weil sie das Geld tatsächlich nicht erhalten habe und der Beklagte damit nicht beschwert sei, wird nicht geteilt. Auch an dieser Stelle des Rechenwegs überwiegen nach Auffassung des Gerichts die Argumente, die für eine Anrechnung des vertraglich zugewandten, jedoch nicht bezahlten Gleichstellungsgeldes sprechen. Die hiesige Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen des Nießbrauchs, welcher den Erben nur dann belasten soll, wenn er ihn tatsächlich erfüllen musste, also dann nicht, wenn das Grundstück nach dem Zeitpunkt des Erbfalls bewertet wird. Denn im vorliegenden Fall ist der Beklagte tatsächlich durch eine Zahlungsverpflichtung belastet worden. Hätte die Klägerin ihr Recht durchgesetzt, so wäre sie damit gewiss erfolgreich gewesen. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es unangemessen, von der Art und Weise der tatsächlichen Vertragsdurchführung abhängig zumachen, ob ein Eigengeschenk anzurechnen ist oder nicht. Dies richtet sich vielmehr nach dem Zuwendungswillen der Erblasserin und dessen Umsetzung. Die Mutter der Parteien wollte der Klägerin ein Gleichstellungsgeld von 80.000,00 DM zuwenden und hat diesen Willen umgesetzt, indem sie die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten von der Übernahme einer entsprechender Verpflichtung abhängig gemacht hat. Der Anspruch ist nur deshalb nicht erfüllt worden, weil die Klägerin nichts unternommen hat, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. |
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| d) Der Zahlungsanspruch der Klägerin errechnet sich aus der Summe des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (1.299,36 Euro) und des restlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs (32.542,94 Euro) und besteht mithin in Höhe von 33.842,30 Euro. |
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| III. Nebenentscheidungen: |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenquoten richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen in der Leistungsstufe. Eine Kostenmischentscheidung unter Berücksichtigung von § 91 a ZPO braucht nicht zu ergehen. Geht der Kläger einer Stufenklage nach Auskunftserteilung auf den Leistungsantrag über, was er jederzeit kann (§ 264 Nr. 2 ZPO), so ist für eine übereinstimmende Erledigungserklärung kein Raum (Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar 27. Aufl., § 91 a Rn. 58, Stichwort „Stufenklage“). Die von den Parteien bezüglich der Auskunftsstufe abgegebenen Erledigungserklärungen sind - auch für die Kostenentscheidung - unbeachtlich. Sämtliche Gebühren sind aus dem Streitwert der Leistungsstufe angefallen. Als höchster anhängig gewesener Einzelstreitwert ist dieser maßgeblich. |
|
| Das jeweilige Obsiegen und Unterliegen bemisst sich dabei an einem Streitwert von 90.403,35 Euro. Weil über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergangen ist, waren die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag zu addieren, soweit sie nicht den selben Gegenstand hatten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Das Urteil enthält eine abschließende Entscheidung sowohl über den Gleichstellungsgeldanspruch (40.903,35 Euro) als auch über einen teilklagend geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch im Wert von 50.000,00 Euro. |
|
| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. |
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| Die Klage ist zulässig und hat mit dem Hilfsantrag teilweise Erfolg. Der Klägerin steht ein Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch in Gesamthöhe von 33.842,30 Euro zu. Ein Anspruch auf Zahlung des im Übergabevertrag vom 13.11.1997 vereinbarten Gleichstellungsgelds kann von der Klägerin hingegen nicht mehr durchgesetzt werden. |
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| Der Anspruch auf Zahlung des Gleichstellungsgelds ist verjährt. |
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| 1. Auf den Anspruch findet die regelmäßige Verjährungsfrist gem. § 195 BGB in der Fassung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes Anwendung. |
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| a) Der Auffassung des Klägervertreters, der Gleichstellungsgeldanspruch verjähre gem. § 529 Abs. 1 BGB in zehnjähriger Frist, wird nicht geteilt. Nach dieser Vorschrift wird der Rückforderungsanspruch des zwischenzeitlich verarmten Schenkers einer über die regelmäßige Verjährungsfrist deutlich hinausgehenden Ausschlussfrist unterworfen (bei objektiver Anknüpfung). |
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| Der Tatbestand der Norm ist hier nicht erfüllt. Dabei geht das Gericht von folgender Rechtsnatur des Gleichstellungsgeldanspruchs aus: Durch den Übergabevertrag vom 13.11.1997 haben sowohl der Beklagte als Übernehmer als auch die Klägerin als weichende Erbin von ihrer Mutter als Übergeberin eine Zuwendung in vorweggenommener Erbfolge erhalten. Hingegen liegt eine Zuwendung des Übernehmers (Beklagter) an die weichende Erbin (Klägerin) nicht vor. Dass der Vermögensfluss hinsichtlich des Gleichstellungsgelds unmittelbar zwischen dem Beklagten und der Klägerin stattfinden sollte, ändert daran nichts, sondern stellt sich als reine Frage der Zweckmäßigkeit dar (vgl. Lange/Kuchinke, Erbrecht, 5. Aufl., § 25 X 1. b; Langenfeld, Grundstückszuwendungen im Zivil- und Steuerrecht 4. Auf., Rn. 635). |
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| Es steht also außer Frage, dass das Gleichstellungsgeld keine Schenkung des Beklagten an die Klägerin darstellt. Erst recht liegt keine Schenkung der Klägerin als weichende Erbin vor, deren Rückforderung der Verjährungsfrist des § 529 Abs. 1 BGB unterworfen werden könnte. |
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| Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Die verhältnismäßig lange zehnjährige Verjährungsfrist dient dem Schutz des verarmten Schenkers und trägt Gesichtspunkten der Billigkeit Rechnung. Eine vergleichbare Schutzbedürftigkeit, insbesondere eine der Schenkung gleichkommende Freigebigkeit der Klägerin ist hier nicht gegeben. |
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| b) Die Klägerin stellt sich ferner auf den Standpunkt, der Gleichstellungsgeldanspruch unterfalle der objektiven, zehnjährigen Verjährungsfrist des § 196 BGB. Diese Vorschrift erfasst u. a. Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem Grundstück sowie Ansprüche auf die Gegenleistung. Tatbestandliche Voraussetzung ist ein Synallagma zwischen dem grundstückbezogenen und dem Gegenleistungsanspruch. Unter Berücksichtigung der vorstehend erwähnten Rechtsnatur des Gleichstellungsgeldanspruchs (oben a) ist festzuhalten, dass der Gleichstellungsgeldanspruch nicht in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Klägerin steht. Der zahlungsverpflichtete Übernehmer (der Beklagte) hat sich vielmehr gegenüber der Übergeberin zur Zahlung des Gleichstellungsgelds verpflichtet. Nur in dieser Rechtsbeziehung liegt ein Synallagma vor. Eine direkte Anwendung der von der Klägerin herangezogenen Verjährungsvorschrift scheidet deshalb aus. |
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| Auch eine analoge Anwendung erscheint nicht sachgerecht. Sie würde neben einer planwidrigen Regelungslücke voraussetzen, dass die hier vorliegende Fallgestaltung derjenigen, die der Gesetzgeber in § 196 BGB zu regeln beabsichtigte, vergleichbar ist. Dies ist indes nicht der Fall. Die objektiv anknüpfende, verhältnismäßig lange Verjährungsfrist dient dem Zweck, unnütze Klagen zu vermeiden, die bei Anwendung der regelmäßigen Verjährungsfrist allein deshalb notwendig würden, weil die dingliche Rechtsänderung, auf deren Eintrittszeitpunkt die Parteien nur wenig Einfluss haben, mehr Zeit in Anspruch nimmt, als erwartet (Regierungsentwurf, BT-Drucks 14/6040, S. 105). Da die Parteien eines Grundstücksgeschäfts regelmäßig mit dessen Abschluss Kenntnis von anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners haben, würden Ansprüche aus solchen Geschäften unter Anwendung des § 195 BGB drei Jahre nach Eintritt der Fälligkeit verjähren. Zwar hätte auch im vorliegenden Fall die Situation eintreten können, dass der Eigentumserwerb wegen vom Beklagten und seiner Mutter nicht zu vertretenden Umständen verzögert worden wäre, gleichwohl aber das Gleichstellungsgeld hätte ausgezahlt werden müssen. Allerdings ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, dass das Gleichstellungsgeld erst Ende des Jahres 2001 zu bezahlen war. Auch unter der regelmäßigen Verjährungsfrist ergab sich also ein Zeitraum von mehr als sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Die vom Gesetzgeber im Rahmen des § 196 BGB als regelungsbedürftig erachteten Problemfälle sind mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. |
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| c) Es bleibt deshalb bei der kenntnisabhängigen regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Zwar unterfiel der Anspruch zunächst der früheren dreißigjährigen, regelmäßigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB a. F.). Die Dauer der Verjährungsfrist unterfiel aber, weil die Frist zum Stichtag 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war und die Frist nach neuem Recht kürzer war, dem neuen Verjährungsrecht (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB). |
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| 2. Das Gericht ist nach eingehender Würdigung des Parteivorbringens und des Ergebnisses der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin bereits im Jahr 1997 und nicht erst 2008 Kenntnis von den den Gleichstellungsgeldanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Das Gericht geht davon aus, dass der Übergabevertrag vom 13.11.1997 durch ein Verhandlungsgespräch vorbereitet worden ist, in dem bereits die wesentlichen Eckdaten des späteren Gleichstellungsgeldanspruchs (insbesondere dessen Höhe sowie die Zahlungspflicht des Beklagten) festgeschrieben worden sind. Es steht für das Gericht weiterhin fest, dass am Nachmittag nach der Vertragsbeurkundung am 13.11.1997 zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein Telefongespräch geführt worden ist, in welchem der Beklagte die Klägerin darüber informiert hat, dass ein von ihm zu erfüllender Gleichstellungsgeldanspruch in Höhe von 80.000,00 DM zahlbar spätestens bis Ende 2001 beurkundet worden ist. |
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| Der Beklagte hat dies im Termin vom 14.8.2008 glaubhaft ausgesagt. Seine Schilderungen der Vorverhandlung und des Telefonats vom 13.11.1997 waren detailreich und in sich stimmig, konnten auf Nachfragen plausibel ergänzt werden und boten keinen Anlass zu Zweifeln. Die Einlassung des Beklagten wird gestützt durch die Eidesstattliche Versicherung, die die Mutter der Parteien am 11.8.2005 notariell hat beurkunden lassen. Dass die Mutter den Zeitpunkt der Vorverhandlung auf „etwa zwei bis drei Wochen“ vor dem Notartermin erinnert hat, obwohl das Gespräch unstreitig im Frühjahr stattgefunden hat, entwertet die Erklärung hinsichtlich der übrigen Bestandteile nicht. Frau F. F. war zum Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung beinahe 80 Jahre alt. Wenn sie von dem Notar auch für voll geschäftsfähig gehalten wurde, muss bei einer Auskunftsperson dieses Alters grundsätzlich mit größeren Unsicherheiten der Erinnerung, insbesondere was zeitliche Zusammenhänge angeht, gerechnet werden. Dies gilt hier in besonderer Weise, weil die Vorgänge, von denen berichtet wurde, zum Zeitpunkt der Eidesstattlichen Versicherung bereits mehr als siebeneinhalb Jahre zurücklagen. Allerdings ist die Eidesstattliche Erklärung einer Zeugenaussage nicht gleichzustellen. Sie gehört nicht zum Kreis der Strengbeweismittel und besitzt nur das Gewicht eines Indizes. Es kommt hinzu, dass F. die Erklärung auf Bitten des Beklagten abgegeben hat, der sich erhoffte, dadurch seine Rechtsposition gegenüber der Klägerin zu verbessern. |
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| Maßgeblich zugunsten des Beklagten wirkt aber die Aussage, die seine Ehefrau S. F. im Termin vom 6.11.2008 gemacht hat. Sie hat berichtet, dass ihr Mann am Nachmittag des 13.11.1997 telefonisch bestätigt habe, dass notariell festgelegt worden sei, dass 80.000 DM bezahlt würden und zwar im Jahr 2001. Dass die Klägerin am anderen Ende gewesen sei, habe sie sich wegen des Betrags gedacht und anschließend auch von ihrem Mann erzählt bekommen. Zwar ist die Zeugin insoweit teilweise nur Zeugin vom Hörensagen. Sie hat außerdem im Rahmen ihrer Befragung den Eindruck erweckt, auf Fragen zu dem Telefongespräch vorbereitet gewesen zu sein. So hat sie sich gleich auf die erste Frage des Gerichts, die eigentlich auf die Vorverhandlungen abzielte, zu dem Telefonat geäußert und dadurch erkennen lassen, dass sie die Bedeutung dieses Beweisthemas wahrgenommen und sich darauf vorbereitet hat. Das Beweisthema war ihr allerdings mit der Ladung auch schon mitgeteilt worden. Die genannten Umstände sind auch nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit der Zeugin oder die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage in Zweifel zu ziehen. Im Verlaufe der Aussage ist vielmehr der Eindruck entstanden, dass die Zeugin sich nicht von dem Wunsch hat leiten lassen, ihrem Mann unrechtmäßig Vorteile zu verschaffen. So hat sie auf verschiedene Fragen mit Nichtwissen oder in unpräziser Weise geantwortet, obwohl für sie erkennbar war, dass sie durch eine Bestätigung des Prozessvortrags ihres Mannes diesem hätte nützen können. Dies bezieht sich insbesondere auf den Inhalt der Vorverhandlungen, zu dem sich die Zeugin nur bruchstückhaft äußern konnte. Alles in allem geht das Gericht davon aus, dass die Aussage der Zeugin insbesondere zu dem Telefonat vom 13.11.1997 und diesbezüglichen Erklärungen ihres Mannes zur Grundlage des Urteilsgrundlage gemacht werden kann. |
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| Tatsächlich stellt sich die von der Klägerin aufgeworfene Frage, aus welchem Grund sie auf das Gleichstellungsgeld, wenn sie von dem Anspruch Kenntnis gehabt hätte, hätte verzichten sollen. Letzte Klarheit konnte hier nicht gewonnen werden. Allerdings ist unstreitig, dass zwischen der Klägerin und ihrer Mutter über Jahre hinweg bis zum Tod kein Kontakt bestanden hat. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass der Anspruch infolge eines Zerwürfnisses nicht geltend gemacht worden ist. Dass die Klägerin selbst damals kein durchgreifendes Interesse an der Verfolgung des Anspruchs hatte, zeigt sich an dem Umstand, dass sie nach eigenen Angaben aus den Vorverhandlungen wusste, dass sie durch einen noch abzuschließenden Übergabevertrag mit 80.000 DM bedacht werden sollte, sich aber nach ihrer Aussage gleichwohl nie wieder danach erkundigt hat, was denn aus dem beabsichtigten Vertrag und ihrem Gleichstellungsgeldanspruch geworden ist. |
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| Nach alledem bleibt festzuhalten, dass die Klägerin an der Durchsetzung des ihr vertraglich zugestandenen Gleichstellungsgeldanspruchs dauerhaft gehindert ist. Damit ist die prozessuale Bedingung des auf Zahlung eines Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsbetrags von 50.000,00 Euro gerichteten Hilfsantrags eingetreten. |
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| II. Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche: |
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| Der Nachlass hatte nach Abzug der Verbindlichkeiten einen Wert von 5.197,45 Euro. Da die Erblasserin keine Anrechnung etwaiger Schenkungen auf den Pflichtteil angeordnet hat (§ 2315 Abs. 1 BGB), ist dieser Betrag der Berechnung zu Grunde zulegen. Da die Parteien als Geschwister nach gesetzlicher Erbfolge gleichberechtigt als Erben berufen gewesen wären, beträgt der Pflichtteil ¼. Die Klägerin kann deshalb einen Pflichtteil in Höhe von 1.299,36 Euro verlangen. |
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| 2. Pflichtteilsergänzungsanspruch: |
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| Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Klägerin berechnet sich nach folgendem Modus: Es muss ein fiktiver Nachlasswert gebildet werden, der sich aus dem tatsächlichen Nachlasswert sowie denjenigen Schenkungen zusammensetzt, die der Erblasser einem Dritten innerhalb der letzten zehn Jahren vor dem Erbfall oder dem Pflichtteilsberechtigten selbst gemacht hat. Der fiktive Nachlasswert ist mit der Pflichtteilsquote zu multiplizieren. Von dem auf diese Weise errechneten Pflichtteilsergänzungsbetrag ist das dem Pflichtteilsberechtigten zugeflossene Geschenk abzuziehen (§ 2325 Abs. 1, Abs. 3, § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB). |
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| a) Schenkung zu Gunsten des Beklagten: |
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| Der Übergabevertrag vom 13.11.1997 ist als gemischte Schenkung zu bewerten, weil die vom Beklagten übernommenen Gegenleistungspflichten erkennbar deutlich geringeren Wert hatten als die übergebene Immobilie. Der Wert der dem Beklagten zugeflossenen Schenkung errechnet sich deshalb als Differenz zwischen dem maßgeblichen Grundstückswert und der vom Beklagten geschuldeten Gegenleistung. |
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| Bei der Bewertung von Grundstücken ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen, es sei denn das Grundstück hatte zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert. Für den Wertvergleich ist zu berücksichtigen, dass der Wert zum Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung (Eintragung des Beschenkten im Grundbuch) um dem bis zum Erbfall eingetretenen Kaufkraftschwund bereinigt werden muss. Da es um die Bestimmung des reinen Immobilienwerts geht, sind auf dieser Stufe der Prüfung das vom Beklagten zugestandene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung unberücksichtigt zu lassen. Bei der Bestimmung des Werts zum Zeitpunkt des Erbfalls müssen zwischenzeitlich erfolgte wertsteigernde bauliche Maßnahmen fiktiv weggedacht werden. |
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| Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Sachverständige M. am 28.05.2009 ein von den Parteien nicht in Zweifel gezogenes Gutachten erstellt. Danach betrug der maßgebliche Verkehrswert zum Zeitpunkt der Eintragung des Beklagten im Grundbuch 300.000,00 Euro und zum Zeitpunkt des Erbfalls 295.000,00 Euro. Da für die weitere Prüfung mithin vom Wert des Grundstücks zum Zeitpunkt des Erbfalls (14.03.2006) ausgegangen werden muss, bleiben für die Bewertung das Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung, die für den Erben nicht vermögensmindernd zum Tragen gekommen sind, unberücksichtigt (vgl. BGH NJW 1992, 2887). |
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| Dies gilt indes nicht für die Gleichstellungsverpflichtung. Bereits die bloße Übernahme der Zahlungsverpflichtung hat den Wert der dem Beklagten zugewandten Schenkung um den Betrag des Gleichstellungsgelds vermindert, ohne dass es auf eine tatsächliche Auszahlung des Gleichstellungsgelds ankäme. Denn für den Wert der gemischten Schenkung kommt es ausschlaggebend darauf an, welches Wertverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung die Vertragsparteien (also die übergebende Mutter und der Beklagte) ihren jeweiligen Verpflichtungen beigemessen haben. Unmaßgeblich ist hingegen die Frage, wie die Vertragsparteien und die durch den Vertrag direkt begünstigte Klägerin den Vertrag in der Folgezeit durchführen. Wäre dies anders, läge es in der Hand der Parteien und weiteren Vertragsbeteiligten, die rechtliche Qualifikation des Vertrags zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Belieben zu verändern. Dies widerspricht dem Gebot der Rechtsklarheit, dem nur durch ein Abstellen auf die vertragliche Situation ausreichend Rechnung getragen werden kann. Auch verjährungsrechtliche Überlegungen führen zu dem selben Ergebnis. Die Verjährungsvorschriften dienen dem Zweck, nach Ablauf der Verjährung für Rechtsklarheit zur sorgen und zwischen den Streitbeteiligten Rechtsfrieden herzustellen. Dem Anspruchsinhaber wird, sofern der Verpflichtete die Einrede erhebt, die dauerhafte Undurchsetzbarkeit seiner Forderung zugemutet. Würde ein anfänglich gegebener jedoch zwischenzeitlich verjährter Anspruch bei der Bestimmung des Werts einer gemischten Schenkung ganz so berücksichtigt, als wäre der Anspruch aus Gründen nicht erfüllt worden, die nicht auf einer Obliegenheitsverletzung des Anspruchsinhabers, sondern etwa auf unberechtigter Zahlungsverweigerung des Verpflichteten, beruhen, so widerspräche dies den vorgenannten Rechtsprinzipien und den dem Verjährungseintritt zugrunde liegenden gesetzgeberischen Wertentscheidungen. Die Klägerin wird dadurch nicht unbillig belastet. Sie hatte während des Laufs der Verjährungsfrist ausreichend Zeit, ihren Anspruch gerichtlich geltend zumachen. Durch die Verjährung hat sie ihr Recht verloren, den Gleichstellungsgeldanspruch zu ihren Gunsten gleich auf welche Art geltend zu machen. |
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| Um den Wert der gemischten Schenkung zu Gunsten des Beklagten zu bestimmen muss deshalb vom Grundstückswert (295.000,00 Euro) der Wert der Grundschuld in Höhe ihrer Valutierung (5.112,92 Euro) sowie der Wert der übernommenen Gleichstellungsverpflichtung (40.903,35 Euro) abgezogen werden. Als Wert der Schenkung errechnet sich danach ein Betrag von 248.983,73 Euro. |
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| b) Das der Klägerin vertraglich zugedachte Gleichstellungsgeld stellt sich als Zuwendung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge seitens der Übergeberin dar (vgl. oben I.1.a). Die Klägerin ist deshalb selbst in Höhe eines Betrags in Höhe von 40.903,35 Euro als beschenkt anzusehen. Auch an dieser Stelle ist es ohne Bedeutung, dass die Klägerin das Gleichstellungsgeld tatsächlich nicht erhalten hat. Die vorstehend unter a) genannten Argumente gelten hier in gleicher Weise. |
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| c) Der Wert des fiktiven Nachlasses beträgt deshalb |
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+ Wert der gemischten Schenkung zu Gunsten des Beklagten |
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+ Schenkung zu Gunsten der Klägerin |
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hiervon abzuziehen: der ordentliche Pflichtteil |
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abzüglich der Eigenschenkung zu Gunsten der Klägerin |
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restlicher Pflichtteilsergänzungsanspruch |
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| Die Rechtsauffassung der Klägerin, der Betrag des Gleichstellungsgelds sei als Eigenschenkung nicht gem. § 2327 Abs. 1 Satz 1 BGB anzurechnen, weil sie das Geld tatsächlich nicht erhalten habe und der Beklagte damit nicht beschwert sei, wird nicht geteilt. Auch an dieser Stelle des Rechenwegs überwiegen nach Auffassung des Gerichts die Argumente, die für eine Anrechnung des vertraglich zugewandten, jedoch nicht bezahlten Gleichstellungsgeldes sprechen. Die hiesige Fallkonstellation ist nicht vergleichbar mit derjenigen des Nießbrauchs, welcher den Erben nur dann belasten soll, wenn er ihn tatsächlich erfüllen musste, also dann nicht, wenn das Grundstück nach dem Zeitpunkt des Erbfalls bewertet wird. Denn im vorliegenden Fall ist der Beklagte tatsächlich durch eine Zahlungsverpflichtung belastet worden. Hätte die Klägerin ihr Recht durchgesetzt, so wäre sie damit gewiss erfolgreich gewesen. Auch in diesem Zusammenhang erscheint es unangemessen, von der Art und Weise der tatsächlichen Vertragsdurchführung abhängig zumachen, ob ein Eigengeschenk anzurechnen ist oder nicht. Dies richtet sich vielmehr nach dem Zuwendungswillen der Erblasserin und dessen Umsetzung. Die Mutter der Parteien wollte der Klägerin ein Gleichstellungsgeld von 80.000,00 DM zuwenden und hat diesen Willen umgesetzt, indem sie die Übertragung des Grundstücks auf den Beklagten von der Übernahme einer entsprechender Verpflichtung abhängig gemacht hat. Der Anspruch ist nur deshalb nicht erfüllt worden, weil die Klägerin nichts unternommen hat, um die Hemmung der Verjährung herbeizuführen. |
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| d) Der Zahlungsanspruch der Klägerin errechnet sich aus der Summe des ordentlichen Pflichtteilsanspruchs (1.299,36 Euro) und des restlichen Pflichtteilsergänzungsanspruchs (32.542,94 Euro) und besteht mithin in Höhe von 33.842,30 Euro. |
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| III. Nebenentscheidungen: |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Kostenquoten richten sich nach dem Obsiegen und Unterliegen in der Leistungsstufe. Eine Kostenmischentscheidung unter Berücksichtigung von § 91 a ZPO braucht nicht zu ergehen. Geht der Kläger einer Stufenklage nach Auskunftserteilung auf den Leistungsantrag über, was er jederzeit kann (§ 264 Nr. 2 ZPO), so ist für eine übereinstimmende Erledigungserklärung kein Raum (Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar 27. Aufl., § 91 a Rn. 58, Stichwort „Stufenklage“). Die von den Parteien bezüglich der Auskunftsstufe abgegebenen Erledigungserklärungen sind - auch für die Kostenentscheidung - unbeachtlich. Sämtliche Gebühren sind aus dem Streitwert der Leistungsstufe angefallen. Als höchster anhängig gewesener Einzelstreitwert ist dieser maßgeblich. |
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| Das jeweilige Obsiegen und Unterliegen bemisst sich dabei an einem Streitwert von 90.403,35 Euro. Weil über den Hilfsantrag eine Entscheidung ergangen ist, waren die Streitwerte von Haupt- und Hilfsantrag zu addieren, soweit sie nicht den selben Gegenstand hatten (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Das Urteil enthält eine abschließende Entscheidung sowohl über den Gleichstellungsgeldanspruch (40.903,35 Euro) als auch über einen teilklagend geltend gemachten Pflichtteilsergänzungsanspruch im Wert von 50.000,00 Euro. |
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| Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 709 ZPO. |
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