Urteil vom Landgericht GieBen (1. Schwurgericht) - 1 KLs 601 Js 22508/11

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr, wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Bedrohung zu der Einheitsjugendstrafe von

3 Jahren 10 Monaten

verurteilt.

Von der Auferlegung von Kosten und Auslagen wird abgesehen, mit Ausnahme der der Nebenklägerin erwachsenen notwendigen Auslagen, die der Angeklagte zu tragen hat.

Angewandte Strafvorschriften: §§ 212 Abs. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5, 241 Abs. 1, 315 Abs. 3 Nr. 1a), 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs.3; 22, 23, 52, 53 StGB; §§ 1, 3, 105 JGG.

Gründe

Nach unlängst vorausgegangener erneuter Trennung von der Nebenklägerin … versuchte der Angeklagte im Juni 20.., den seit Jahren mit ihm befreundeten Zeugen … dazu zu bewegen, diese bei passender Gelegenheit auf die Straße zu schubsen, damit der Angeklagte sie, nach außen als Unfall getarnt, überfahren und töten könne. Weiterhin voller Wut, versuchte er in der Folgezeit – am Freitag, dem 01.07.20.., kurz nach Mitternacht -, die Nebenklägerin rückwärts herausfahrend aus einer Parklücke vor einer Diskothek im … in …mit einem … zu überfahren und hierdurch zu töten. Sein Versuch schlug jedoch fehl, da ihn sein Beifahrer - der ebenfalls seit Jahren mit ihm befreundete Zeuge … - gleich nach dem Losfahren am Arm packte, wodurch es zu einer ruckelnden Bewegung des Fahrzeugs und sogleich wieder zu dessen Stillstand kam. Als der Angeklagte am nächsten Tag am Rande einer Kirmes erneut auf die Geschädigte traf, diese jedoch nach einem heftigen Wortwechsel das Gespräch beenden wollte, begann er, sie mit beiden Händen zu würgen. Nachdem die Geschädigte hierdurch bewusstlos war, ließ er jedoch - als er meinte, dass nun anderenfalls ihr Tod eintrete - von ihr ab. Etwa 1 ½ Wochen später sprach sich die dem Angeklagten gleichwohl noch zugeneigte Nebenklägerin in dessen Wohnung mit ihm aus. Hierbei äußerte der Angeklagte in Anwesenheit des später hinzugekommenen Zeugen …, der sich vor dem Haus aufhaltende Geschädigte … - den er mittlerweile verdächtigte, ein Verhältnis mit der Nebenklägerin begonnen und sie ggf. sogar geschwängert zu haben - solle sich,,verpissen"; noch während der Angeklagte nun ein Küchenmesser ergriff und mit Worten wie,,Missgeburt, ich stech' dich ab" nach draußen rannte, warnte der Zeuge … den Zeugen … jedoch per Handy, weshalb der Zeuge rechtzeitig floh.

Der Angeklagte ließ sich zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen teilgeständig ein, indem er das - schriftlich gegenüber der Nebenklägerin freilich bereits bestätigte - Würgen, wenn auch beschönigend, einräumte, während er bei den übrigen Anklagepunkten im Wesentlichen nur das Randgeschehen zugab, ihn belastende Äußerungen hingegen immer wieder als nicht ernst gemeint hinstellte. Er wird jedoch vor allem durch die im lnternet-Chat … ausgetauschten Gespräche, durch die Angaben der Nebenklägerin, an deren Richtigkeit die Kammer keine Zweifel hat, sowie durch die Aussagen der übrigen Zeugen, soweit ihnen zu folgen war, überführt. Soweit insbesondere Freunde des Angeklagten in der Hauptverhandlung von ihren - dort eingeräumten - belastenden Angaben gegenüber der Polizei abwichen, ist die Kammer davon überzeugt, dass sie den in ihrer Clique weiterhin angesehenen und einflussreichen Angeklagten hierdurch weitgehend schonen wollten und dabei auch bereit waren, sich selbst dem Risiko der Strafverfolgung auszusetzen.

Die ausgeurteilte Einheitsjugendstrafe erschien auf dieser Grundlage erzieherisch geboten, aber auch hinlänglich, um einerseits zu berücksichtigen, dass der Angeklagte gleich mehrfach - wenn auch in zeitlich dichter Folge - gegen das Leben gerichtete Straftaten beging und die Nebenklägerin hierdurch bis heute psychisch belastet ist, andererseits aber auch, dass der Angeklagte seine Taten teilweise - wenngleich außerhalb des Anwendungsbereichs von § 21 StGB - unter dem Einfluss von Alkohol beging und er seit geraumer Zeit unverschuldet unbehandelt unter Einschränkungen seiner Psyche leidet, die zwar ebenfalls nicht zur Anwendung von § 21 StGB führten und auch nicht von § 63 StGB, für die Begehung der Taten aber doch von nicht unbeträchtlichem Einfluss waren.

I.

Zur Person

1.

pp.

2.

pp.

Über derartigen Bierkonsum hinaus war der Angeklagte lediglich zwei oder drei Mal in seinem Leben „total betrunken“.

3.

pp.

a)

pp.

b)

Die Nebenklägerin … lernte der Angeklagte zunächst im Umfeld seiner Clique kennen und kam schließlich am Sylvesterabend 2010 mit ihr zusammen. In sie war der Angeklagte nicht nur, wie bei der Zeugin …, verliebt, sondern empfand tiefe, intensive Gefühle, die die Nebenklägerin erwiderte, und begann, Pläne für die Zukunft zu schmieden, nämlich, sich bei der Bundeswehr zu verpflichten. Geplagt wurde der Angeklagte allerdings von Beginn an - aus Anlass ihrer Trennung von ihrem vorherigen Freund, den sie für den Angeklagten sitzen ließ - von heftiger Eifersucht auf diesen und starken Verlustängsten. So chattete er etwa - am frühen Morgen des 04.02.20.., einem Freitag, kurz nach Mitternacht - mit der Nebenklägerin darüber, ob sie nun noch Kontakt mit ihrem Ex-Freund habe oder nicht:

(Angeklagter)

hast du garnix mehr mit dem zu tun?

(…)

wir haben nomma im … geschrieben und halt versucht das zu klären aber mehr auch nicht

ich hab mich noch mal entschuldigt aber der nimmts net an und hat kontakt abgebrochen...

und der war auch heute net bei dir und du hast dich auch net mit dem getroffen die tage?

nein nur kurz nach …

[…]

ej der hat aber einfach so gesagt: ich fahr jez zu … was soll dadran ironie sein

[…]

der kastriot hat gesamt um 10 nach 6 is der zu dir

ja kannst meine mama fragen die ist erst um 7 nachhause gefahren bitte wenn du mir nicht glaubst frag ihn selber mal schauen was er sacht

[…]

aber ich ahb dir vertraut jezt vertrau du mir…

ja..

ich mach mir halt sorgen… ich liebe dich…

brauchst du nicht vertrau mir…

ich dich auch…

ich will dich nich verlieren … ich bin so verliebt

du bist süß* bin froh das wir das klären konnten ich hoffe wir vergessen mal den ganzen scheiß mit … ...

ich liebe dich...

Der Angeklagte konnte seine Ängste jedoch keineswegs vergessen und nahm noch am späten Nachmittag desselben Tages bei Freunden übermäßig viel Alkohol zu sich - etwa ¾ einer 0,5 I oder 0,7 I fassenden Flasche Wodka -, bevor er gegenüber der Nebenklägerin seiner Eifersucht nun freien Lauf ließ, die er vor anderen - u.a. den Zeugen … und …, im Zuge eines gemeinsamen Diskotheken-Besuchs – lallend als,Dreckstück' und,Schlampe' bezeichnete. Mit dem Zeugen … anschließend weiter zu einem Schnellrestaurant der Kette … in der …Straße in … ziehend, schlug er auf der dortigen Toilette mit seinen Fäusten gegen einen Spiegel, der hierdurch zerbrach. Soweit dem Angeklagten deswegen seitens der Staatsanwaltschaft Gießen durch hinzuverbundene Anklage vom 16.03.2011 - 605 Js 7348/11 - Sachbeschädigung zur Last gelegt wurde, wurde das Verfahren in der hiesigen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt. Den Sachschaden im Umfang von etwa 60 € beglich der Angeklagte vollständig.

Die Nebenklägerin war sowohl über die Beleidigungen des Angeklagten wie dessen Alkoholkonsum derart schockiert, dass sie den Vorfall zum Anlass nahm, die Beziehung mit dem Angeklagten noch an Ort und Stelle wieder zu beenden. Was eigentlich geschehen war, schilderte der Zeuge … dem Angeklagten vorsorglich noch kurze Zeit später - am 05.02.20.. gegen 01.00 Uhr - durch eine per … übermittelte Botschaft an den Angeklagten, bis sich beide am frühen Abend des anschließenden Sonntag, 06.02.20.. gegen 18 Uhr, dann ausführlicher hierüber per …-Chat austauschten:

(…)

ei hast die so angeschriehen das sie nur zum ficken gut wäre

junge die … macht so mit dir schluss und was macsht du als du in … warst un mich geshene  hast hast du angefangen zu weinen und hast meinen namen gerufen

und ned … ihren

(Angeklagter)

echt

ja.

Verzweifelt über das, was er angerichtet hatte, versuchte der Angeklagte daraufhin,

die Nebenklägerin zu beschwichtigen, indem er sich kurze Zeit später ab etwa 22 Uhr

bemühte, sich bei ihr per …-Chat zu entschuldigen:

(…)

du bist en arsch und bleisbt en arsch ich häfte mcih nie auf die einlassen dürfen ich bin auch noch so dumm und setzt allesa fus spiel wegen dir

(Angeklagter)

ei nein … ich liebe dich doch ehrlich ich war so voll ich weis wirklich nixmehr auch net das ich die … geküsst habe oder sonst was

so ein absturz hatte ich noch nie

pech warum tinkst du überhaupt so viel

lass mich in ruhe

ich breus es einfach so das glaubst du net

ich weis es net warum is halt passiert man … bitte gib mir noch ne chance du bis das beste was mir passieren konnte und ich will dich net wegen so nem scheiss verlieren

[…]

lass mcih in ruhe zieh den scheiß mit jemand anderes ab

das mit uns ist das letzte kapitel in dem buch .-.

… du weißt alles über mich, ich liebe dich, ich brauch dich

lass mcih in ruhe

es wa rein riesen fehler es gibt einen jungen der weiß wie er mich behandeln soll und der es ems t mit mir meint

dfer würde mich nie mals hure nennen

wer denn

das geht dich gamix an

lass mcih in ruhe zeih so was mit jemad anderst ab

net mit mir

nein … ich meins ernst mit dir sonst würde ich das doch net sagen

[…]

wie gesach tich hätte … nicht fallen lassen dürfen wegen dir der sis net so assi

ich weis das ich ein assi bin und ein arschloch und das wusstest du doch schon vorher, aber das hat nix damit zu tun das ich dich wirklich liebe, … ich liebe dich wirklich und du hast gesagt du liebst mich auch, und jetzt sagst du das ist alles egal... wenn ich mir dir zsm war ich der glücklichste junge auf der welt, du bist die richtige ich weis es genau, schemiss das doch nich jez alles einfach so weg ich  hab schon so oft gessagt das es mir leid tut...

Frustriert darüber, dass seine Mühen erfolglos blieben, tauschte sich der Angeklagte anschließend noch einmal mit dem Zeugen … aus, der ihm nun davon abriet, die Wahrheit zu sagen, und Vorschläge machte, was er sich gegenüber der Nebenklägerin ausdenken solle, während der Angeklagte ansprach, ob er sie nicht einfach,,fertigmachen" solle, was ihm der Zeuge … schließlich auch zuriet:

(Angeklagter)

dann hat die mir das geschrieben

… 23:14 … hätte mcih auf händen getragen du hast mcih drcuh den dreck geschliffen

[…]

danke für alles pass auf dich auf... und komm auf die richtige bahn undbehaldel kein mädchen mehr so wie mich…23:16veradammt

(…)

veradammt

ders gut

eija dann wars en vorwand um dich los zu werden

[…]

ja soll ich mich jez noch bei der entschuldigen und versuchen wieder bei der zu landen oder soll ichdie aufs übelste fertig machen weil was anderes geht net

eija keine ahnung warum isn die so drauf was hasten du mit der gemacht

hab gesagt ja die einzige die ich geliebt hat ist die …, du bis einfach nur ne schlampe und zum ficken gut

ich liebe dich net

usw

als fertig gemacht

also die wahrheit das war scheiße

ou ja

eija musst so sagen ich hatte en blackout das hate ich noch nie zuvor da wusste ich nich was ich trink was ich sag oder was ich mach

ja hab ich doch

die so: … du bist einfach ein lügner und du bist falsch du hast mich die ganze zeit verascht du warst n fehler

[…]

eija sag so nein das war nicht so wie ich es gesagt hab

ja hab ich doch

ich bin doch net dumm

ich hatte mich in dem moment nich unter kontrolle

ich hab alles probiert

dann ist der zug abgefahren

ja hm

dann mach ich die jez am besten so richtig fertig

dann hab ich noch meine ehre

ja aber meinste ned das du noch aufn fick hoffen kannst so

äh doch

ja wenn de se fertig machst is der zug endgültig abgefahren und der dünnschissexpress is wieder am bahnhof

ja schon deswegen brauch ich deinen rat

eija dann mach se fertig und rette deine ehre du hast hier die jogginghose an ned sie aber nur wenn du sicher bist das da niks mehr geht mit geschleime oderso

ja ich waret erstma noch eine woche oder so will wenn ich die einmal fertig mache is der zug entgültig abgefahren

ja un testen kannst am besten ob sie noch mal will indem du dir ne andere holst

und neben ihr ru machst

Wirklich lassen voneinander konnten der Angeklagte und die Nebenklägerin in der Folgezeit nicht. Vielmehr tauschten sich beide auch weiter miteinander aus, und auf diese Weise nicht nur im Kontakt, sondern auch miteinander befreundet bleibend, kamen der Angeklagte und die Nebenklägerin im April 20.. schließlich doch wieder zusammen. Die Beziehung blieb jedoch erneut konfliktgeladen und wurde schließlich in der zweiten Juni-Hälfte 20.. - nach dem 12.06.20.., dem Geburtstag des Angeklagten, an dem sie von einer Klassenfahrt zurückkam - erneut von der Nebenklägerin beendet. Anlass hierfür war ein Treffen mit Freunden, bei denen der Angeklagte der Nebenklägerin gegenüber, leicht alkoholisiert, in einer Weise die Hand erhob, die die Nebenklägerin, auch wenn sie nicht geschlagen wurde, als so bedrohlich empfand, dass sie sich keine gemeinsame Zukunft mehr vorstellen konnte. Entsprechend hielt sie ihm nun vor, mit seinem ausrastenden aggressiven und beleidigenden Verhalten dauerhaft einfach nicht zurechtzukommen, wobei sie auch vor Beleidigungen und Schmähungen nicht zurückschreckte. Aufgrund dieses Verhaltens der Nebenklägerin sowohl niedergeschlagen wie wütend, fand der Angeklagte zunehmend Gefallen an einem englischsprachigen Lied des Sängers Eminem - das von der Tötung einer Ex-Freundin handelt und der Angeklagte auf seine … einstellte - und entwickelte immer heftigere Rachegelüste, denen er schließlich freien Lauf ließ.

II.

Zur Sache

1.

Unmittelbare Vorgeschichte der Taten

Nachdem ihm eine nochmalige Aussöhnung aussichtslos erschien, sann der Angeklagte nun darauf, die Nebenklägerin fertig zu machen. So sprach er nach der neuerlichen Trennung gegenüber dem Zeugen … immer wieder davon, dass die Nebenklägerin sein Leben versaut habe, und begann, auf den Zeugen einzureden, ihm zu helfen, nämlich die Nebenklägerin bei passender Gelegenheit abzufüllen und sie entlang einer Straße gehend in dem Moment vor sein Auto zu schubsen, in dem er angefahren käme, um sie zu überfahren, was dann wie ein Unfall aussehen würde. Der Zeuge … nahm dies anfangs gar nicht ernst, schließlich aber doch, weil ihm die Androhungen gegenüber der Zeugin … in Erinnerung kamen, ging auf das Ansinnen des Angeklagten jedoch nicht ein, sondern hielt ihm nur entgegen, dass er,,krank" sei; in seinen späteren Gesprächen im Vorfeld der Anzeigeerstattung berichtete der Zeuge … von diesen Gesprächen gegenüber der Nebenklägerin und der Zeugin … . Soweit dem Angeklagten deswegen seitens der Staatsanwaltschaft Gießen durch Anklage vom 27.09.2011 - 601 Js 22508111 - versuchte Anstiftung zu einem Verbrechen (Mord) zur Last gelegt wurde, wurde das Verfahren in der hiesigen Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 SIPO vorläufig eingestellt.

Der Angeklagte konnte sich jedoch nicht beruhigen, sondern sann weiterhin auf Rache, worüber er sich in den frühen Morgenstunden des 29.06.20.. (einem Mittwoch) per … erneut mit dem Zeugen … austauschte:

(Angeklagter)

weisst du wie die … mit 2.namen heisst

(…)

jaa wieso

wie

also ich glaubs

… oder so

ja

nur so

why

kennst u das lied kim von eminem

'nö

halz maul

ofer ey

ich hörs schon missgeburt

ey das is eig kein lied aber das is das wahre

so sau scheisse das lied

ei reimt sich auch so nix ^^ ei wo das so aufm album war gabs überall so beschwerden

weil derdie so killt

von welchem album is das

marshallmathers lp

oder slimshady Ip

bin mir ned sicher

eija story mäsig ganz ok, aber finds richtig scheisse

ja ich auch das fuckt voll ab das der als so schreit und sich nix reimt

aber heut sah die … echt schon gut aus, ich sag der die soll so was ma öfters

anziehen

ne macht die eh netmwhr

junge ich bin hier so kuz vorm ausrasten ich würd die am liebsten echt umbringen

(…)

ei bist dumm reg dich ma ab

du bist ein opfer ey

der … würds machen

mit mir

und danach zur legion

du bist ein opfer

ei junge willst so jemanden umbringen weil sie dich verlassen hat

ne das ist net deswegen

wenn du jetzt ma richtig überlegst findest du es net übertrieben

ja is ja net weil die mich verlassen hat

ne

wieso denn sonst, wenn es nen richtigen grund gibt wär ich ja dabei

[…]

ey aber sag das keinem das ich die umbringen will

ja

lm Laufe des Tages fand der Angeklagte weiterhin keine Ruhe. So teilte er dem Zeugen … per … am späten Nachmittag - und frühen Abend mit:

(Angeklagter)

ich hab mich net beruhigt

ne sag der wenn ich die sehe bring ich die um

Am Abend desselben Tages - Mittwoch, 29.06.20..- traf der Angeklagte zum ersten Mal seit der Trennung wieder auf die Nebenklägerin, die gemeinsam mit ihm und anderen Personen - u.a. den Zeugen …, …, … und … - bei der Zeugin … zu Hause eingeladen waren, um deren 18. Geburtstag zu feiern. An dem Abend wurde Alkohol konsumiert und gespielt, wobei ein Spiel u.a. damit einherging, dass die Mitspieler in bestimmten Spielsituationen Alkohol konsumieren bzw. jemanden küssen mussten. So kam es, dass sowohl der Angeklagte die Zeugin … küsste wie auch die Nebenklägerin den Zeugen …, den der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt (zutreffend) ohnehin einer Liaison mit der Nebenklägerin verdächtigte.

ln dieser sich allmählich aufheizenden Stimmung kam es schließlich wieder zum Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, in dessen Verlauf er diese wiederum als,Schlampe' und als,asozial' bezeichnete. Als der Angeklagte gehen wollte, verlagerte sich der Streit in das Treppenhaus vor der Hauseingangstür - das Fachwerkhaus besteht aus zwei Wohneinheiten, von denen die Zeugin … die untere allein bewohnt, ihre Mutter, die Zeugin …, die obere -, wo es nun in den frühen Morgenstunden des mittlerweile angebrochenen Donnerstags - 30.06.20.. - zu einem lautstarken Wortgefecht kam, bei dem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin wechselseitig anschrien und die Nebenklägerin u.a. äußerte, dass der Angeklagte krank sei und sie in Ruhe lassen sollte, während die Umstehenden lauthals auf die beiden einriefen und versuchten, sie zu beschwichtigen. Am Rande dieser Situation äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin nun erstmals direkt - mit verhaltener Stimme, so dass die Umstehenden es nicht mitbekamen - Worte wie,,wenn ich sterbe, nehm' ich dich mit" und wenig später, dass er sie,,umbringen" werde. Die Nebenklägerin bekam nun zum ersten Mal,,echt Angst",,,dass er wirklich was machen würde".

Als sich der Streit bis auf die Straße fortgesetzt hatte - weil der Angeklagte vorhatte, mit dem … seines Stiefvaters nach Hause zu fahren, was die Umstehenden verhindern wollten -, kam während des Wortgefechts auch die durch das Geschrei aus dem Schlaf gerissene Mutter der Zeugin … hinunter, die nun gleichermaßen auf die beiden einredete und sich schließlich zu einem Gespräch mit dem Angeklagten zurückzog, bei dem dieser weinte und u.a. äußerte, sich gegenüber der Nebenklägerin hilflos zu fühlen. Als er sich beruhigt hatte, fuhr die Zeugin … den Angeklagten schließlich im … seines Stiefvaters zu sich nach Hause.

Die Beruhigung des Angeklagten währte indes nicht lang. So teilte er am frühen Abend desselben Tages - Donnerstag, der 30.06.20.. - dem Zeugen … per … gegen 19.20 Uhr mit:

(Angeklagter)

die … is ne missgeburt

das ist alles wegen der

2.

Die Taten

a)

Versuchter Totschlag durch Überfahren zum Nachteil

von … am Freitag, 01.07.20.., kurz nach Mittemacht

Wenige Stunden später - zwischen 23 und 24 Uhr - fuhr der Angeklagte mit dem … seines Stiefvaters gemeinsam mit den Zeugen … und ... zur Diskothek … im … in …, indem er vom … Weg kommend die Ein-/Ausfahrt …straße zu einer großen Parkfläche nahm, die außer für die Besucher der Diskothek … auch allgemein, vor allem für Besucher und Kunden der ringsherum platzierten Geschäfte und Einrichtungen zugänglich ist. Die Ein-/Ausfahrt unterbricht an dieser Stelle über eine Länge von etwa zwei Fahrzeugbreiten den entlang der …straße zum … Weg führenden Bürgersteig. Auf der (von dort aus einfahrend gesehen) linken Seite der Ein-/Ausfahrt beginnt sogleich eine zu dieser senkrecht angeordnete Parkplatzreihe, während auf der rechten Seite zunächst ein etwa 2 m breiter Grünstreifen mit Büschen und Bäumen auf dem Gelände angebracht ist, der parallel zur …straße zurück Richtung … verläuft. Hinter diesem Grünstreifen öffnet auf dem Gelände sodann, gleichermaßen parallel zur …straße und dem Grünstreifen, ein herausführender Fahrstreifen für den drive-in-Bereich des …, der zur dahinter liegenden - vom Angeklagten genutzten - Parkfläche durch einen ca. 10 cm breiten und ca. 8 cm hohen Pflastersockel abgeteilt wird, der in Richtung der Ein-/Ausfahrt des Geländes schräg auslaufend vor deren Flucht endet. Die in etwa ein bis zwei Fahrzeuglängen hinter dem Pflastersockel angeordneten Parkflächen sind parallel zueinander in Richtung Eingang … angeordnet, so dass sie von der Ein-/Ausfahrt direkt und auf den Eingang des … hinführend angesteuert werden können.

Die Ein-/Ausfahrt passierend, bog der Angeklagte hinter dem drive-in-Fahrstreifen rechts auf diesen ersten Parkflächenbereich, wo er den … seines Stiefvaters nach links vorwärts einparkend gleich auf der ersten oder zweiten Haltebucht abstellte. Das Fahrzeug stand auf diese Weise mit der Fahrerseite entweder an die Flucht der Ein-/Ausfahrt angrenzend oder auf der rechts hiervon Richtung … angeordneten zweiten Parkbucht.

Kurz nach Mitternacht traf der Angeklagte auf die Nebenklägerin, die die Diskothek um diese Uhrzeit, wie der Angeklagte wusste, als (noch) 17-jährige verlassen musste. Begleitet wurde die Nebenklägerin hierbei von dem Zeugen …, der Angeklagte von den Zeugen … und … . Die Nebenklägerin hatte eigentlich vor, gemeinsam mit dem Zeugen … das Lokal … aufzusuchen, nahm auf dem Weg dorthin allerdings den Angeklagten und seine beiden Begleiter wahr, die in unmittelbarer Nähe - etwa 2 Meter - des Fahrzeugs standen. Daraufhin begab sie sich ebenso wie der ihr nachfolgende Zeuge … zu dem Angeklagten und seinen bei ihm stehenden Begleitern, wo es zu einer erneuten Auseinandersetzung zwischen ihr und dem Angeklagten mit wechselseitigen Beschimpfungen und Beleidigungen kam. Die Nebenklägerin,,rastete" jetzt regelrecht,,aus", indem sie dem Angeklagten eine Ohrfeige gab, während dieser meinte, sie solle,,zu …" gehen, auf den er ebenso sauer war, weil dieser nun - trotz langjähriger Freundschaft mit dem Angeklagten - bereits kurz nach der Trennung mit der Nebenklägerin ausging. Als die Zeugen … und … begannen, die Nebenklägerin auszulachen, versuchte sie schließlich, auch noch auf diese einzuschlagen.

Nachdem es der Nebenklägerin zu viel wurde, beschloss sie, wegzugehen. Während der Angeklagte und seine beiden Begleiter ins Auto stiegen und der Zeuge … sich in Richtung … davon machte, wo er sich noch etwas zu essen holen wollte, wandte sich die Nebenklägerin voller Aufregung und,,Herzrasen" ab. Es kann nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie hierbei auch mit einem Fortgang der Auseinandersetzung und auch mit erheblichen körperlichen Übergriffen des Angeklagten rechnete.

Der Angeklagte beobachtete, wie sich die Nebenklägerin Richtung Ein-/Ausfahrt wandte. Voller Wut und Verzweiflung entschied er sich in diesem Augenblick, die Nebenklägerin zu töten, was er gegenüber seinen Begleitern ankündigte, indem er Worte fallen ließ wie,,lch fahr' die … jetzt um",,,lch bring' sie um" oder,,lch glaub', ich bring sie jetzt um". Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese Entscheidung maßgeblich der labilen psychischen Verfassung des Angeklagten geschuldet war. Entsprechend startete er - während die Nebenklägerin die ersten Schritte Richtung Ein-/Ausfahrt machte - den Motor und fuhr sogleich an, um sie rückwärtsfahrend umzufahren und hierdurch zu Tode zu bringen. Als der Zeuge … dies erkannte, packte er den Angeklagten sofort mit Worten wie,,Bist du bescheuert? Du hast sie nicht mehr alle!" so heftig und unvermittelt an den Arm, dass er ihn hierdurch am Weiterfahren hinderte. Nach einem starken Ruckeln des Fahrzeugs - vergleichbar einem Abwürgen des Motors bei laufender Fahrt -, stand es sogleich wieder still.

Der Zeuge …, der zwischenzeitlich wieder Richtung … gegangen war, sah sich noch während dieser kurzen Rückwärtsfahrt Richtung Fahrzeug um, weil er sich über das Zurückbleiben der Nebenklägerin wunderte, und ging zurück zum bereits wieder stehenden Fahrzeug. Tatsächlich hatte die Nebenklägerin in der Zwischenzeit über die Ein-/Ausfahrt des Geländes bereits den Bürgersteig in der …straße erreicht, wo sie sich noch einmal zum Geschehen auf der Parkfläche umwandte und durch die Büsche des Grünstreifens hindurch den nun am Fahrzeug stehenden Zeugen … sah, sich wieder abwandte und ihren Weg zum … Weg fortsetzte. Das Heck des Fahrzeugs stand zu diesem Zeitpunkt nur kurz hinter der Parkbucht, ohne die Lenkung eingeschlagen bzw. seine Fahrtrichtung bereits wesentlich geändert zu haben.

Der Angeklagte unterhielt sich nun, im Auto sitzend, mit dem Zeugen …, der sich auch danach erkundigte, ob der Angeklagte noch auf eine Party fahren würde, was dieser jedoch zurückwies, indem er dem Zeugen auch aus Eifersucht sagte, er solle ihn in Ruhe lassen und,,zur …" gehen. Als der Angeklagte und seine beiden Begleiter dann schließlich aufbrachen, stieß der Angeklagte mit dem … in einer kleinen Kurvenbewegung mit dem Heck Richtung … zurück, bevor er das Gelände vorwärts über die Ein-/Ausfahrt …straße verließ.

Auf ihrer gemeinsamen Fahrt weg vom Gelände des … über den … Weg in Richtung … lnnenstadt machte der Angeklagte dem Zeugen … wegen dessen Eingreifen beim Rückwärtsfahren Vorwürfe, indem er sinngemäß sagte,,Du bist nicht mehr mein Freund", und äußerte nun gegenüber seinen Mitfahrern … und … seine Überlegung, die Geschädigte einmal so vor das fahrende Auto zu schubsen, dass es aussehe, als ob sie gestolpert wäre, damit er sie überfahren und töten könne.

Nach diesem Fehlschlag fand der Angeklagte mit seiner Enttäuschung und seiner Eifersucht keine Ruhe mehr. So tauschte er sich am Nachmittag desselben Tages - Freitag, 01.07.20.., zwischen ca. 15.15 und 15.20 Uhr - zunächst noch einmal kurz mit dem Zeugen … per … hierüber aus,

(Angeklagter)

hast du die … geküsst und so

(…)

jaa

ei egal ich mach die jez fertig

die hats gestern übertrieben

ei ich sag dann immer so nein hör auf usw

ok

hier ich geh dann ma, wann soll ich bei dir sein ?

so um 6 7

ich lass hinten offen wenn ich net da bin

ok bd

und suchte anschließend im Internet nach Methoden, die Nebenklägerin zu töten. Hierzu rief er Seiten auf, auf denen Suchbegriffe eingegeben wurden bzw. die Seitenüberschriften enthielten wie,,mit schreckschusspistole bedroht" (15.42 und 15.43 Uhr),,,schreckschusswaffe zur notwehr' (15.47 Uhr),,,exfreundin töten" (15.55 Uhr),,,mit schreckschusspistole töten" (16.06 Uhr),,,kann man jemanden mit einer schreckschusspistole erschiessen" (16.06 Uhr), wie schließlich auch noch am späteren Abend - mittlerweile Samstag, 02.07.20.., um Mitternacht -,,Auch ein Schreckschuss kann toedlich sein" (00.00 Uhr).

b)

Gefährliche Körperverletzung durch Würgen zum Nachteil

von … am Samstag 02.07.20..

Am Nachmittag dieses Samstags - dem 02.07.20.. -traf der Angeklagte dann erneut auf die Nebenklägerin, als beide die Kirmes der Burschen- und Mädchenschaft in … besuchten. Einige Zeit später - gegen 19 Uhr - bat er die Nebenklägerin, sich etwas abseits von der Kirmes mit ihm zu unterhalten, woraufhin sich beide vom Kirmes-Gelände entfernten. Der Angeklagte - der auf der Kirmes in nicht unerheblichem, seine Steuerungsfähigkeit allerdings auch nicht nur erheblich herabsetzendem Maße Alkohol konsumiert hatte - redete nun unter vier Augen auf die Nebenklägerin ein, dass er sie wirklich liebe und sie Vertrauen zu ihm haben solle, während sie ihm jedoch sagte, dass sie,,definitiv nicht mehr" mit ihm zusammen sein wolle. Es kam daraufhin erneut zum Streit und zu wechselseitigem Anschreien, bis die Nebenklägerin schließlich zu dem Angeklagten sagte, dass das Gespräch für sie jetzt beendet sei und sie wieder feiern gehe. Ebenso verzweifelt wie auch maßlos zornig hierüber, erwiderte der Angeklagte, dass das nicht gehe, er sei noch nicht fertig, und ließ die aufbrechende Nebenklägerin nicht an sich vorbei, sondern schubste sie weg. Die Nebenklägerin fing nun an,,,hysterisch" zu werden und zu weinen, wissend, dass sie ihm körperlich deutlich unterlegen ist, und rief ihm zu, dass er,,krank" sei und Hilfe brauche. Der Angeklagte,,rastete" daraufhin aber nur noch mehr,,aus" und wurde grob, indem er sie nun fester an den Händen anpackte, was die Nebenklägerin aber nicht hinderte, ihm gleichwohl eine Backpfeife zu geben. Daraufhin griff der Angeklagte noch fester zu, weshalb die Nebenklägerin versuchte, ihm in den Schritt zu treten, und ihn anschrie, er solle sie in Ruhe lassen.

Voller Zorn wollte der Angeklagte dem Verhalten der Nebenklägerin nun endgültig ein Ende bereiten und entschloss sich daher, sie an Ort und Stelle zu Tode zu würgen. Hierzu drängte er sie durch ein Schubsen zu Boden, setzte sich auf ihren Bauch und ihre darüber ausgestreckten Arme, so dass sie diese nicht mehr bewegen konnte. Er ergriff nun mit beiden Händen den Hals der Nebenklägerin - den Daumen jeweils mittig platziert, die übrigen Finger zu den Außenseiten ihres Halses -, drückte mit ganzer Kraft zu und schnürte ihr den Atem ab. Voller Entsetzen und in Todesangst blickte die Nebenklägerin in die hasserfüllten Augen des Angeklagten, bis ihre Hände zu kribbeln begannen, sie schwarze Punkte sah und das Bewusstsein verlor.

Als der Angeklagte glaubte, dass die Nebenklägerin kurz davor ist zu sterben - zutreffend, da der Tod nun alsbald durch weiteres Abdrücken der Atemwege wie auch jederzeit zuvor durch Brechen des Zungenbeins hätte eintreten können -, schoss ihm plötzlich der Gedanke in den Kopf, dass sie neben seiner Mutter die wichtigste Frau in seinem Leben ist. Daraufhin konnte er die Tat nicht mehr,,durchziehen" und ließ von ihr ab. Bald darauf kam sie wieder zu Bewusstsein und fand sich nun in den Armen des Angeklagten liegend vor. Als sie begriff, was passiert war, versuchte sie, zunächst den Fahrer eines … und anschließend zwei Radfahrer um Hilfe zu bitten, was der Angeklagte jedoch vereitelte, indem er die Nebenklägerin als betrunken darstellte. Stattdessen kehrten die beiden nach einer Weile zurück zur Kirmes.

Verzweifelt über das Geschehen gab der Angeklagte noch in den frühen Morgenstunden des sich anschließenden Sonntags - 03.07.20.. - auf der lnternet-Seite www.google.de die Suchbegriffe,,kind und jugendpsychiatrie …" ein (02.12 Uhr). Am Vormittag desselben Tages nahm er gleich erneut Kontakt mit der Nebenklägerin über … auf, um mit ihr zu reden, worauf sie zögerlich einging, das Lied,,Kim" des Rappers Eminem thematisierte, dass sie an das Geschehene erinnerte, und den Angeklagten wiederum als,,krank" darstellte und ankündigte, nun dafür zu sorgen, dass er in Behandlung kommt:

(Angeklagter)

bist du da?

(…)

nein

ey hör doch auf

lass uns nochma ganz normal reden

was is daran so lustig

super text genauso hast du es gemacht das war deine anleitung

[…]

was willst du denn?

das du zurück in die geschlossne gehst da gehörst du hin

[…]

du bist so krank

ich bring dich rein meiner guter darauf kannst du dich verlassen

willst du jez zur polizei gehen und da irgendwas erzählen oder was

willst du fertig machen?

ja

mich*

ich werde dich fertig machen

für das was du getan hast

zu recht

du wirst es wieder und wieder tun

ln Sorge, dass die Nebenklägerin nun tatsächlich zur Polizei gehen könnte, versuchte der Angeklagte zunächst, ihr ihre schlechte Beweislage vor Augen zu führen, ließ sich im Hinblick auf ihre Ankündigung, ihre Verletzungen dokumentieren zu lassen, schließlich aber doch darauf ein, ihr die Geschehnisse in … schriftlich zu bestätigen:

(Angeklagter)

denkst du di ebullen glauben dir oder irgendein gericht weil ich ein song in der away hab? und was willst du mir erzählen, dass ich dich erwügen wollte? ja aber hast keine striemen oder so am hals, denk doch ma nach das is unlogisch was du den bullen erzählen willst.

(…)

deswegen mach i'ch das gutachten

[…]

du machst dir bestimmt noch selbst verletzungen nur um mir eins reinzuwürgen

das kann man feststellen

[…]

is ja auch bissi unlogisch das ich dich ohen irgendeinen grund am hellichtn tag auf ner hauptstrasse umbringen wollte

du hattest einen grund

ich werde eh eingeliefert wegen meiner vorgeschichte

also hör dch auf

du bekommst mich net zurück das war der grund

steht doch alles im text

du machst mir das leben damit zur hölle

ja

ich dir aber du mir net mehr so wie dus wolltest

ich habe meine beweise

was willst du denn …, von mir aus lass ich mich selbst einweisen aber geh doch net zu den bullen

dann gib zu wie es war

ja wem soll ich das zugeben

dem … is doch dein besten freund oder

ja

und zwar schriftlich

und ich möchte eine kopie davon

dann lass ich die bullenw eg

[…]

ich möche es ahben

ohne lügen

sonst kp sagt nachher der … nein hat er nie gesacht

ich bin net blöd

[…]

ich hefte es zuhause ab fals es noch mal irgendeinen vorfall gibt

ja und dem …

aber der hört es ja eh von dir

und was is wenn dich andere darauf ansprechen ujnd so?

sag ich nix drauf?

würden mir eh net glauben

ja

aber wenn du denen das zigst dann schon

[…]

fals du es zu ende bringst weiß jeder was war

ich will mich absichern

Angesprochen darauf, weshalb es überhaupt so weit kam, schilderte der Angeklagte der Nebenklägerin anschließend, wie verzweifelt er über ihre Trennung war, aber auch wie wütend, dass sie sich über ihn lustig machte, und dies nicht nur im Zuge der Trennung, sondern auch auf der Party von … und anschließend erneut auf der Parkfläche vor dem … / …:

(…)

aber eine frage habe ich warum hast du das getan

ich bin schwächer wie du

ich hätte nichts machen können

und warum ich... ich habe dir nie was getan

(Angeklagter)

ich weiss nich, ich wollte dich töten weil du mich sitzengelassenhast in der zeit wo ich dich am meisten gebraucht habe, ich weiss ja dass du immer da warst, aber ich hab das net ertragen das du auf einmal weg bist, aber als du kurz davor warst zu sterben konnte ich das nicht durchziehen weil du zsm mit meiner mutter die wichtigste person in meinem leben bist, und weil ich dich liebe...

[…]

in dem moment wollte ich das du leidest für das leid was du mir angetan hast

ich habe dir nichts angetan ich habe nur schluss gemacht

seit du weggegangen bist is bei mir alles schief gegangen

ja aber ohne grund

doch

aber das ich die hand gegen dich erhoben habe war nicht der grund, weil du wusstets das ich dich nicht schlagen würde, und ich dir auch ned gedroht habe

[…]

ich schwöre ich wollte das nicht

glaubst du mir?

nein

du hast gesacht du bringst mich um

ja und du hast dich die ganze zeit drüber lcherlich gemacht

ja... aber hätte nicht gedacht das du so drauf bist&#l60; jedenfalls mnach der …

hab ich mich net mehr lustig gemacht

da hab ich dir das iwi abgekauft

doch als wir vorm … standen hast du dich auch als nur lustig drüber gemacht und mich provoziert

weil ich ja irgendwas sagen musste

aber

häte es net gesdacht

ich wollte es ja auch nicht, aber du hast als nur drübergelacht und dich drüber lustig gemacht und gestern wollte ich wirklich nur mit dir reden, aber ich bin abgedreht

ich hab dir gestern einfach nur in deine kalten augen geschaut ... da war nur noch hass hätte auch nicht gedacht das du los lässt

als ich dich so gesehen habe hab ich aber doch losgelassen, weil mir klargeworden ist, dass du das nicht verdient hast, das du alles richtig gemacht hast, das du als einzige bei mir arst, die person der ich alles erählen konnte und die immer für mich da war...

da hätte aber nicht mehr viel gefehlt…

ich weiss

[…]

tust du mir noch einen gefallen

ja

ich möchte bei deiner mama nicht als lügnerin da stehen ahbe sie echt gemocht sagst du ihr was passiert ist...

bitte

ja

[…]

zum ablauf ich will das du al erste das du es … sagst vor meinen augen dann schreibst du den ablauf auf mit untershcrift und dann geh ich

ja wer kommt da alles

du … ich

vilt nimm ich noch ne freundin mit

wen

… oder …

ja … labert das doch eh weiter

ne

… bitte ich mach therapie und alles ich schwörs dir

… kann in so netr sache die fresse halten

niemals

net therapie

einweisen war die rede

ja

und wenn de net freiwillig gehst dann bring ich dich rein

ja

Ein knappe Stunde später gab der Angeklagte auf der internet-Seite www…..de die Suchbegriffe,,Selbstmordmethoden" (12.17 Uhr) sowie,,nach psychiatrie" (12.26 Uhr) ein und begann in der Mittagszeit gegen 14.30 Uhr, sich per … mit dem Zeugen … über die zurückliegenden Ereignisse auszutauschen, der auf ihn einredete, jetzt nicht noch mehr Fehler zu machen:

(Angeklagter)

ey

(…)

jo ?

was geht

nichs nochma chillen so bis 3, dann kommt erst bus, heut is ja Sonntag derbus in euer kaff kommt ja nur alle 2 stunden ....

ei net direckt geredet die hat mir halt gesagt das du mir was sagen willst und das noch mal vor ihr zugeben sollst, ich wusste das ja vorher schon

ja

und dann lassen war die erst ma inruhe

war aber trotzdem dumm von dir

ne

war ganz normal

bist dumm, deine mutter oder dein opa und so hätten bestimmt net gesagt bis ne pussy, willst mir jetzt erzählen die sind stolz drauf wenn jemand umbringen willst spast :

ne aber ich hab der ja erst gedroht und die hat sich als noch drüber lustig gemacht

eija jetzt schickts erstma, depp das beste is das die net anzeigt, also lass es jetzt auch riskier jetzt net noch mehr, das werden dir die anderen auch sagen du hast der jetzt schon genug angst gemacht, geh doch net so hohes risiko ein, wenn du jetzt nochmal was machst wird die dich anzeigen

ja aber was hätte ich sonst machen sollen

eija KA, aber hat der rest net gesagt finden das übetrieben oder wissen die

nichts davon

ne weiss sonst keiner

ausser …

was hat der zu gesagt, dasselbe wie ich

ne der war drauf hat nix dazu gesagt

wird aber meiner meinung sein

j trotzdem

ich wollts eig auch durchziehen aber als ich dann so in ihre augen gegcukt hab so kuz  davor hab ich los gelassen

ja siehst willst es doch selber net und wo wir gestern geredet haben warst auch richtig nervös und deine augen rot

ja aber kp

jez ist eh zu spät

ja deswegen lässt sie jetzt inruhe mach net noch mehr fehler, du tuhst dir auch kein gefallen wenn die jetzt kalt machst

Bei einer am Folgetag - Montag, dem 04.07.20.. - durchgeführten Untersuchung der Nebenklägerin durch ihren Hausarzt waren die aus der Tat vom 02.07.20.. resultierenden Würgemale noch so deutlich erkennbar, dass der Hausarzt, der Zeuge …, die Lage der Hände beim Würgen nachvollziehen konnte, ebenso wie ein 1 €- oder 2 €-Stück-großes Hämatom auf der linken Stirnseite sowie disserminierte Hämatombildungen und Einblutungen im linken Schulterbereich.

Ebenfalls an diesem Tag besprach sich der Angeklagte nun auch mit dem Zeugen … per … über die Forderung der Nebenklägerin, das Geschehen vom 02.07.20.. unter Zeugen zu gestehen, wobei der Angeklagte auf den Zeugen einredete, die Angelegenheit auf möglichst wenige Personen zu begrenzen:

(Angeklagter)

wann soll ich dich holen

(…)

ei weiß net meine mum ist noch net da hast du schon das auto

ne ich hols um 1

k ei dann kannst mich holen und wieso kommt die … jetzt auch?

ka red der … das aus

ja wann wollen wir uns treffen zum reden

kp

ich hol dich so um 17:15 ab

Einen Tag später - Dienstag, der 05.07.20.. - feierte die Nebenklägerin gemeinsam mit anderen eine Willkommens-Party für den aus den USA zurückgekehrten Zeugen …, auf der sie u.a. gemeinsam mit dem Zeugen … fotografiert wurde. Die Würgemale und die Prellmarke waren hierbei an ihrem Hals bzw. ihrer Stirn noch zu sehen, wenn auch nur schwach, da die Nebenklägerin diese Bereiche überschminkt hatte.

c)

Bedrohung zum Nachteil von …

am Mittwoch, 13.07.20..

ln der Folgezeit hielten die Nebenklägerin und der Angeklagte weiterhin Kontakt – er besuchte auch die Party anlässlich ihres 18. Geburtstags am 08.07.20.. - und waren auf ähnliche Weise beide verzweifelt über den Verlauf ihrer Beziehung und die jüngst zurückliegenden Ereignisse. So kam es schließlich, dass sie sich an einem Mittwoch etwa 1 1/2 Wochen nach der … Kirmes vom 02.07.20.. - mithin am 13.07.20.. - noch einmal aussprachen, nun bei dem Angeklagten zu Hause, wo dieser einen getrennten Wohnbereich im Haus seiner Mutter mit eigenem Hintereingang bewohnt. Auch dieses Treffen mündete jedoch wieder in Streitigkeiten, und auch hier hatte der Angeklagte zuvor am Abend - in wiederum nicht unerheblichem, seine Steuerungsfähigkeit allerdings auch nicht nur erheblich herabsetzendem Maße – Alkohol konsumiert. Die Nebenklägerin bat daher den Zeugen … telefonisch, den Zeugen … vorbeizuschicken, mit dem sich der Zeuge … - wie die Nebenklägerin wusste - ohnehin noch einmal treffen wollte.

Der Zeuge …, der bereits in … war, ging nun aber selbst zum Angeklagten, wo er von diesem sofort - die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten kurz zuvor offenbart, mit dem Zeugen … geschlafen und ihre Periode nicht bekommen zu haben - beschimpft und mit Worten wie,,Verpiss' dich!" rausgeworfen wurde. ln der Nähe des Hauses traf sich der Zeuge … daraufhin mit den Zeugen … und …, von denen … nun seinerseits in die Wohnung des Angeklagten ging und dort unmittelbar bei Eintreten - weil der Angeklagte dachte, dass es sich um den Zeugen … handele - einen Faustschlag an die Schläfe erhielt.

Seinen lrrtum bemerkend, entschuldigte sich der Angeklagte sofort bei dem Zeugen …, blieb aber weiterhin in Rage und ergriff mit lauten, nach draußen gerichteten Worten wie,,Missgeburt, ich stech' dich ab" ein Küchenmesser mit einer ca. 20 cm langen glatten Klinge und einem ca. 10 cm langen dunkelroten Griff, mit dem er das Haus verließ, um den Zeugen … davon zu jagen. Dabei kam es dem Angeklagten nicht darauf an, den Zeugen … am unbefugten Betreten des Grundstücks zu hindern, sondern ihn aus Eifersucht und Wut wirkungsvoll mit einem Messer einzuschüchtern. Die Nebenklägerin eilte dem Angeklagten augenblicklich hinterher, während der Zeuge … den Zeugen … noch per Handy mit den Worten, er wolle ihn,,abstechen", verständigte, bevor er ebenfalls nach draußen lief. Tatsächlich war der noch rechtzeitig gewarnte Zeuge … bereits geflohen, so dass der Angeklagte ihn nur noch davonlaufen sah. Auf den Angeklagten einredend, gelang es der Nebenklägerin nun, sich das Messer von diesem aushändigen zu lassen.

III.

Nachtatgeschehen

1.

Die Nebenklägerin sah zunächst davon ab, die Geschehnisse zur Anzeige zu bringen, einerseits, weil sie befürchtete, dass man ihr nicht glauben, sondern die übrige Clique den Angeklagten in Schutz nehmen würde, andererseits aber auch, weil sie selbst sehr betroffen davon war, in welches Fiasko die Beziehung zu dem Angeklagten gemündet hatte. Unsicher, ob sie den Angeklagten, für den sie weiterhin Zuneigung empfand, tatsächlich mit einem staatlichen Ermittlungsverfahren belasten sollte, tauschte sie sich hierüber vielmehr mit dem Zeugen … und der Zeugin … aus.

Während die Liaison mit dem Zeugen … schon kurz nach ihrem Beginn Ende Juni 20.. wieder endete - ebenso wie die Nebenklägerin äußerte auch dieser kein lnteresse an einer längeren Beziehung - blieb die Nebenklägerin auch mit dem Angeklagten in Kontakt, indem sich beide, weiterhin aneinander hängend, bei diesem zu Hause trafen, wo sie Nebenklägerin auch - ohne erneut mit ihm intim zu werden - übernachtete. Es kam auf diese Weise immer wieder erneut zu Diskussionen, die sich auf das Verhalten des Angeklagten und das Scheitern der Beziehung konzentrierten, bis es schließlich etwa zwei Wochen nach dem Besuch einer Kirmes in … Mitte August 20.. zum endgültigen Bruch kam. Anlass hierfür war, dass der Angeklagte - der auf der Kirmes Alkohol zu sich genommen hatte, ohne wirklich angetrunken zu sein - aus Frust über die gescheiterte Beziehung erneut im Beisein der Nebenklägerin, die ihn nach Hause gebracht hatte, in Rage geriet und schließlich voller Frust seinen Kopf gegen die Schlafzimmerwand schlug. Nachdem ein weiterer Freund des Angeklagten, …, hinzugekommen war, endete die Situation schließlich damit, dass die Nebenklägerin weinend das Haus verließ, mit anderen bei … übernachtete und am nächsten Tag ihre letzten dort zurückgebliebenen Habseligkeiten bei dem Angeklagten abholte.

Zu einer weiteren persönlichen Begegnung kam es nun bis zu Beginn der Hauptverhandlung nicht mehr. In ihren Gesprächen mit der Nebenklägerin beharrte die Zeugin … - in Erinnerung an die eigenen Erlebnisse mit dem Angeklagten - darauf, die Nebenklägerin zur Anzeige zu bewegen und alles zu sagen, um noch Schlimmeres für die Zukunft zu verhindern. Die Nebenklägerin gewann hierdurch das Gefühl, mit der Zeugin … ebenso wie mit dem Zeugen … doch,,Leute zur Seite" zu haben, die sie,,stützen", weshalb sie sich nach langem Überlegen nun tatsächlich zur Anzeigeerstattung entschied und hierzu am 19.08.20.. im Beisein der Zeugen … und … die Polizei aufsuchte. lhre ambivalente Haltung sprach sie gegenüber dem vernehmenden Beamten KHK … offen an, indem sie fragte, was sie tun solle und ob sie das Richtige mache.

2.

Als man innerhalb der Clique Kenntnis von der Festnahme des Angeklagten am 25.08.20.. und seiner lnhaftierung erhielt, gingen vor allem die Zeugen …, …,

… und … auf Distanz zur Nebenklägerin, schließlich aber auch der Zeuge … . Der Zeuge … hatte dabei noch in Erinnerung, dass der Angeklagte beim Playstation-Spielen bei sich zu Hause vor seiner Verhaftung gegenüber ihm und dem Zeugen … geäußert hatte, dass sie bei einer Vernehmung 'durch die Polizei die,,Klappe" halten sollten.

ln den von der Nebenklägerin, anderen Cliquen-Mitgliedern, aber auch der Zeugin … genutzten lnternet-Foren, v.a. auf …, wurde nun darüber gesprochen, die Nebenklägerin habe selbst Schuld bzw. der Angeklagte habe ja gar nichts gemacht. Während die Nebenklägerin auf diese Weise regelrecht,,fertig gemacht" wurde, wurde in Bezug auf den Angeklagten sinngemäß von,,dem armen …" gesprochen. Daraufhin distanzierte sich die Nebenklägerin von der gesamten Clique einschließlich der Zeugin …, die hierüber enttäuscht war, und der gegenüber die Nebenklägerin einschränkte, jedenfalls bis zum Abschluss des Verfahrens keinen Kontakt mehr mit ihr haben zu wollen.

Die Clique selbst besteht im Wesentlichen fort, insbesondere sind die Zeugen …, … und … bis heute mit dem Angeklagten befreundet. So telefonierte während seiner einstweiligen Unterbringung der Zeugen … nicht nur mit dem Angeklagten, sondern unternahmen ungeachtet der von … aus abgeschiedenen Lage der …. Klinik in … die Zeugen … und … gemeinsam mit einem weiteren Freund, …, einen Besuch dorthin. Der Angeklagte selbst ist sich seiner herausgehobenen Stellung in seiner Clique denn auch bis heute bewusst. So gab er in der Hauptverhandlung - im Anschluss an die Verlesung weiterer …-Protokolle das direkte Wort an die Nebenklägerin richtend - an, sie brauche keine Angst vor Rache zu haben; soweit sie,,fertig gemacht" worden sei, habe er dergleichen zwar nicht in Auftrag gegeben, könne sich das aber,,gut vorstellen" und wolle sich darum,,kümmern" - sein Wort habe,,schließlich Gewicht".

Aus Angst, dem Angeklagten zu begegnen, begann die Nebenklägerin nach ihrer Anzeige, nicht mehr in die Schule zu gehen, und suchte am 10.11.20.. die psychiatrische Ambulanz des Universitätsklinikums … auf (Standort …), wo sie aufgrund der von ihr geschilderten Angst- und Panikzustände sowie nachhaltiger Schlaf- und Konzentrationsstörungen unmittelbar stationär aufgenommen wurde. lm Zuge der seitens der behandelnden Ärztin - der Zeugin … - durchgeführten Untersuchungen schilderte sie dabei immer wieder Gefühle von Unruhe, Hilflosigkeit und Unsicherheit sowie stetig wiederkehrende bildhafte Erinnerungen an die Situation des Würgens, was die Zeugin … nach Durchführung auch testpsychologischer Zusatzuntersuchungen insgesamt zur Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung veranlasste. Soweit sie der Nebenklägerin darüber hinaus als Antidepressivum Mirtazapin (30 mg) und als Schlafmittel Promethazin (25 mg) - jeweils mittlere Dosen - verordnete, setzte die Nebenklägerin das Antidepressivum angesichts der damit verbundenen Gewichtszunahme bald wieder ab.

Kurz vor Ende der Hauptverhandlung - am 07.02.20.. mithin nach ca. drei Monaten - beendete die Nebenklägerin ihren stationären Aufenthalt und vereinbarte für Mitte März einen Ersttermin zwecks Aufnahme einer ambulanten Psychotherapie, deren Dauer die Zeugin … vorsichtig auf eine Zeitdauer von etwa zwei Jahren ansetzt. Den Besuch ihrer Schule hat die Nebenklägerin wieder aufgenommen, wo ihre Fehlzeiten als Krankheitsausfall behandelt werden, so dass sie die Möglichkeit hat - sollte sie den Leistungsanforderungen gewachsen sein, was dezeit ungewiss ist -, das 11. Schuljahr ohne Wiederholung abzuschließen. Beruflich erwog sie ursprünglich eine Ausbildung bei der Polizei, denkt mit Rücksicht auf die Ereignisse nun aber auch über eine Ausbildung zur Bankkauffrau nach.

lhre ambivalente Haltung gegenüber dem Angeklagten hat die Nebenklägerin nicht verloren. ln der Hauptverhandlung erstmals vernommen, äußerte sie, dass es ihr auch leid tue,,,was jetzt passiert ist", so froh sie andererseits auch darüber sei. Für das, was er ihr angetan habe, empfinde sie schon Hass, und wenn sie ihn sehe einerseits Panik, andererseits möge sie ihn aber auch sehr und hänge an ihm. Es sei einfach so, dass er - wie sie am letzten Verhandlungstag angab -,,halt auf der anderen Seite auch ein lieber Mensch" sei. Ob sie wieder einmal mit ihm sprechen werde - das hänge auch von seinem Umfeld ab -, wisse sie nicht.

Was die Zukunft des Angeklagten betrifft, vermag er nur schwer einzuschätzen, ob er behandelt werden muss, meint aber, dass er,,wahrscheinlich schon" eine Therapie brauche. Über aggressives Verhalten oder gar körperliche Auseinandersetzungen im Verlauf seiner Untersuchungshaft bzw. einstweiligen Unterbringung wurde nichts bekannt

IV.

Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung des Angeklagten und der Aussagen der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen - soweit dem jeweils zu folgen war -, aufgrund der in Augenschein genommenen Zeichnungen, Skizzen Lichtbildaufnahmen und Ausdrucken von Bilddateien, den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen bzw. verlesenen Schriftstücken sowie den Ausführungen der Sachverständigen.

pp.

V.

1. Wegen der Tat am 01.07.20.. zum Nachteil der Nebenklägerin … hat sich der Angeklagte wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr gemäß §§ 212 Abs. 1, 315 Abs. 3 Nr. 1a), 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3; 22, 23, 52 StGB strafbar gemacht.

2. Wegen der Tat am 02.07.20.. zum Nachteil der Nebenklägerin … hat sich der Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB strafbar gemacht.

3. Wegen der Tat am 13.07.20.. zum Nachteil des Zeugen … hat sich der Angeklagte wegen Bedrohung gemäß § 241 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.

VI.

1.

Bei der Strafzumessung ist die Kammer in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen … davon ausgegangen, dass sowohl die Unrechtseinsicht des Angeklagten wie auch seine Fähigkeit, nach dieser Einsicht zu handeln, bei keiner der abgeurteilten Taten auch nur erheblich vermindert war im Sinne von § 21 StGB.

An der Sachkunde des Sachverständigen zu zweifeln, bestand dabei kein Anlass. Der Sachverständige ist Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und verfügt über langjährige forensische Erfahrung. Nach einer vorläufigen Verdachtsdiagnose auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung bestätigte sich diese nach ausführlicher Exploration des Angeklagten über mehreren Sitzungen ebenso wenig wie sonstige psychopathoIogische Defekte des Angeklagten. Wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung vielmehr detailliert, widerspruchsfrei und daher überzeugend darlegte, ist der Angeklagte - in Übereinstimmung auch mit der eigenen Wahrnehmung der Kammer – stets bewusstseinsklar, wach, voll orientiert und im Verhalten situationsadäquat. Es fanden sich insbesondere aber auch - wie der Sachverständige ausführte - keine Hinweise auf formale Denkstörungen wie Wahnvorstellungen oder sonstige Beeinträchtigungen der Wahrnehmung, Hinweise auf Halluzinationen oder lllusionen. Wie der Sachverständige plausibel erläuterte, war vor allem auch der völlig unauffällige Verlauf seiner vorläufigen Unterbringung in der forensischen Psychiatrie … - wenn auch unter dem Eindruck eines geschlossenen Rahmens - ein entscheidender Hinweis darauf, dass der Angeklagte darüber hinaus auch unter keiner psychopathologisch bedingten erheblichen lmpulskontrollstörung leidet oder unter einer Suchtmittelabhängigkeit. Lägen tatsächlich derartige Defektzustände vor, wäre es vielmehr nicht zu erklären, weshalb sie sich zu keinem Zeitpunkt manifestierten.

Schied danach sowohl eine Borderline-Persönlichkeitsstörung wie auch eine durch den Sachverständigen immerhin diskutierte Diagnose einer schizoiden Persönlichkeitsstörung aus - gegen die insbesondere auch die hohe Empathiefähigkeit und das enge soziale Umfeld des Angeklagten sprachen -, war schließlich aber gleichermaßen - und auch insoweit in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen - nicht von einer affektiven Akzentuierung der Taten auszugehen.

Zwar sprach der Ablauf der Taten - einhergehend mit praktisch fehlenden, am 02.07.20.. geringen Sicherungstendenzen, auch abruptem und wenig komplexem Handeln - jeweils allein für sich genommen, wie der Sachverständige plausibel darlegte, für die Berechtigung zumindest einer entsprechenden Hypothese. Wie er auf entsprechende Nachfrage bestätigte, war es indes geboten, über den jeweiligen Tatablauf hinaus auch die Gesamtentwicklung in diese Überlegungen einzubeziehen, die über die Persönlichkeit des Angeklagten hinaus neben dem Verlauf seiner Beziehung zu der Zeugin … vor allem auch die wechselhafte Verbindung mit der Nebenklägerin ins Kalkül nimmt und damit sämtliche übrigen Geschehnisse und Äußerungen, die sich vor und zwischen den abgeurteilten Taten ereigneten. Unter Berücksichtigung eines solchen Gesamtsachverhalts stellte der Sachverständige aber nachvollziehbar klar, dass sich die Hypothese einer zu auch nur erheblich verminderter Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führenden affektiven Akzentuierung insgesamt nicht aufrechterhalten ließ. Vielmehr legte er das entscheidende Gewicht hier überzeugend darauf, dass das Verhalten des Angeklagten unter Berücksichtigung dieses Gesamtsachverhalts - wie auch die vorausgegangenen Überlegungen zu einem fingierten Verkehrsunfall und die wiederkehrende Thematisierung seiner Rache- bzw. Tötungsüberlegungen per … zeigen - von einem stets präsenten,,intentionalen Spannungsbogen" überspannt wurde, der Nebenklägerin nicht nur mit Worten zu drohen, sondern dies auch umzusetzen. Sprach im Ergebnis damit aber alles gegen die Annahme einer Affekt-Tat spricht, entsprach dem schließlich auch - freilich mit deutlich geringerer, tendenziell aber eben auch gegen eine Affekt-Tat sprechender lndizkraft -, dass der Angeklagte die weitere Ausführung seines Tötungsversuchs am 02.07.20.. freiwillig aufgab.

Die in den abgeurteilten Taten jeweils zum Ausdruck kommende Persönlichkeitsakzentuierung des Angeklagten deutete der Sachverständige vor diesem Hintergrund unter Berücksichtigung auch seines bereits seit Jahren zu Wutausbrüchen und Aggressionen neigenden Verhaltens vielmehr als eine zwar reduzierte Befähigung, seine Aggressionen zurückzuhalten, ohne deshalb jedoch auch nur bei einer der abgeurteilten Taten gleichsam einem,,glatten Durchrauschen" im Sinne einer Affekttat unterlegen zu sein. Gegen einen solchen jeweils die Schwelle des § 21 StGB erreichende Defektzustand sprach darüber hinaus, worauf der Sachverständige ergänzend hinwies, aber auch, dass der Angeklagte gerade auch hinsichtlich der abgeurteilten Taten über bis in Details reichende Erinnerungen verfügt. Wie der Sachverständige plausibel ausführte, ist ein solcher Erinnerungsreichtum mit der Annahme eines Affektzustands typischerweise aber völlig unvereinbar, für den regelmäßig vielmehr umgekehrt ein nach der Tat andauernder regelrechter,,black out" des Täters kennzeichnend, jedenfalls aber bei weitem typischer ist.

2.

War auch vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsentwicklung bei sämtlichen abgeurteilten Taten davon auszugehen, dass der hierbei jeweils 18 Jahre alte Angeklagte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, war bei der Strafzumessung gemäß §§ 1, 3, 105 JGG insgesamt Jugendstrafrecht anzuwenden, wobei jedoch angesichts sowohl der schädlichen Neigungen des Angeklagten wie auch der Schwere seiner Schuld gemäß § 17 Abs. 2 JGG allein auf Jugendstrafe zu erkennen war.

Erreichten die psychischen Einschränkungen dabei aus den dargelegten Gründen auch nicht das Ausmaß an die Schwelle des § 21 StGB heranreichender Beeinträchtigungen, war die labile, von erheblichen Verlustängsten und Aggressionsneigungen geprägte Persönlichkeit des Angeklagten bei der Strafzumessung freilich in ganz erheblichem Maße zu seinen Gunsten zu berücksichtigen und hierbei insbesondere auch der Umstand in Betracht zu ziehen, dass er durch schwere Versäumnisse seiner Erziehungsberechtigten schuldlos an der rechtzeitigen Aufnahme professioneller Hilfe gehindert wurde. Wie der Sachverständige eindringlich vor Augen führte, hätten sich in diesem Fall - mit hoher Wahrscheinlichkeit - sämtliche zum vorliegenden Verfahren führenden Taten verhindern lassen. Strafmildernd war daher zugleich zu berücksichtigen, dass er seine Bereitschaft äußerte, sich einer Therapie zu unterziehen.

Zu berücksichtigen war ferner, dass die Taten durch die gruppendynamischen Prozesse innerhalb der Clique des Angeklagten, insbesondere das Chat-Verhalten der Zeugen … und …, begünstigt wurden. Vor allem aber auch das Verhalten der Nebenklägerin selbst trug in nicht unbeträchtlichem Maße zur Eskalation aller drei abgeurteilten Taten bei, indem sie sowohl am 01. und 02.07.20.. diesem gegenüber ausfällig wurde, und indem sie am 13.07.20.. mit der Offenbarung des Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen … bei dem ohnehin eifersüchtigen Angeklagten offenen Auges erneut den Finger in die Wunde legte.

Zugunsten des Angeklagten war überdies zu werten, dass er sein Verhalten zumindest teilweise und im Laufe der Hauptverhandlung auch in Punkten, die er zuvor abstritt, einräumte, und sich bei der Nebenklägerin glaubhaft entschuldigte. Die Kammer nimmt ihm hierbei ab, dass bereits die Zeit der Untersuchungshaft bzw. der vorläufigen Unterbringung nachhaltige Wirkungen auf ihn hatte und er sein Verhalten nicht nur vor dem Hintergrund der eigenen Zukunft bereut, sondern auch im Hinblick auf die Folgen, die die Nebenklägerin durchlitt - die er mit nicht lapidaren Worten bedauerte. Die vielen Tränen, die er in der Hauptverhandlung vergoss, sprechen insoweit ihre eigene Sprache, ebenso wie umgekehrt das unvermittelte Aufschluchzen auch der Nebenklägerin in dem Moment, als er schließlich einräumte, ihr bereits auf der Party von … mit dem Tod gedroht zu haben und damit den Vorwurf der Lüge fallen ließ. War das Aussageverhalten des Angeklagten damit in nicht unerheblichem, freilich aber auch nicht so bedeutendem Umfang wie bei einschränkungslosem Geständnis zu seinen Gunsten zu werten, nahm die Kammer ferner zugunsten des Angeklagten auch an, dass er - mit Ausnahme der Tat vom 01.07.20.., bei der er eigenen wie auch den Angaben sämtlicher Zeugen zufolge nicht unter dem Einfluss von Alkohol stand - sowohl die Tat am 02.07.20.. wie auch am 13.07.20.. nach dem Konsum nicht unbeträchtlicher Mengen Alkohols beging, auch wenn dies nicht an die Schwelle des § 21 StGB heranreichte.

Zulasten des Angeklagten war freilich bei Gesamtbewertung der Taten zu werten, dass er gleich mehrfach Angriffe auf das Leben der Nebenklägerin unternahm, hierbei nicht vor dem Versuch zurückschreckte, andere zur Mithilfe zu bewegen, und das Leben der Nebenklägerin durch das Würgen am 02.07.020.. nicht nur konkret gefährdet wurde, sondern die Tat auch besonders dicht an eine Tötung heranreichte. lnfolge der Taten wurde die Nebenklägerin darüber hinaus spürbar in ihrem Schulweg und damit möglicherweise auch für ihre weitere Zukunft beeinträchtigt, wenngleich die Kammer angesichts nicht behebbarer Zweifel hier auch keine über das deliktstypische Maß hinausgehenden Folgen berücksichtigt hat. lnsbesondere ist nicht auszuschließen, dass diese Beeinträchtigungen im Kontext weiterer psychischer Probleme der Nebenklägerin stehen, die sich nicht ausschließbar auch gänzlich unabhängig von den Taten des Angeklagten manifestiert hätten. Der Angeklagte war vor Begehung der Taten zudem bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten, wenngleich ihm dieser Umstand angesichts seiner unverschuldeten Nichtbehandlung wiederum nur in beschränktem Maße entgegenzuhalten war.

Nach Abwägung auch sämtlicher übriger für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erschien daher die Verhängung einer

Einheitsjuqendstrafe von 3 Jahren 10 Monaten

erforderlich, aber auch ausreichend, um auf den Angeklagten hinlänglich erzieherisch einzuwirken. Ob er diese voll zu verbüßen hat, wird entscheidend vom Verlauf des Strafvollzugs und seiner Bereitschaft abhängen, sich seinen erheblichen psychischen Problemen durch eine, wie der Sachverständige ausführte, dringend indizierte und mutmaßlich geraume Zeit in Anspruch nehmenden Therapie zu stellen. Tut er dies nicht, wird er seine Zukunft freilich kaum sicher in den Griff bekommen, weshalb hiermit bereits während und zum frühest möglichen Zeitpunkt des Vollzugs begonnen werden sollte.

VII.

Von der gesetzlichen Regelung abzusehen, dem Angeklagten gemäß § 472 Abs. 1 StPO die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin aufzuerlegen, bestand kein Anlass. lm Übrigen beruht die Kostenentscheidung angesichts der finanziellen Situation des Angeklagten auf § 74 JGG.


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