Beschluss vom Landgericht Hagen - 3 T 66/05

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird abgeändert.

Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts I2 vom 10.09.2003 (AZ: 30 U 47/03) wegen der Beitreibung von Kosten der Zwangsräumung wird für unzulässig erklärt, soweit die Zwangsvollstreckung wegen Kosten der Räumungsvollstreckung betrieben wird, die einen Betrag in Höhe von 2.650,09 € übersteigen.

Die Kosten des Erinnerungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer zu 28 % und der Beschwerdegegner zu 72 %.

Beschwerdewert: 9.457,86 €.


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