Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 366/07

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, zum Zwecke der Werbung mit dem Kläger per Telefaxsendung auf dem Telefaxanschluss mit der zugeordneten Rufnummer XXXXXXX Kontakt aufnehmen zu lassen, ohne dass das Einverständnis des Klägers vorliegt.

Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 618,80 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2008 zu zahlen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.500,- € vorläufig vollstreckbar.


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