Urteil vom Landgericht Hagen - 4 O 209/24

Tenor

Die Widerklage wird als unzulässig abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger zu 42 % und die Beklagten zu 58 % als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


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