Urteil vom Landgericht Halle (5. Zivilkammer) - 5 O 66/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt von der Beklagten Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.

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Der Kläger erwarb von der Beklagten mit Vertrag vom 29.04.2014 einen Pkw Skoda Octavia, wobei er eine Anzahlung in Höhe von 8.000,00 Euro leistete und den Restkaufpreis über die Skoda-Bank zu Vertrags-Nr.: ... unter Vereinbarung einer monatlichen Rückzahlung von 350,00 Euro finanzierte.

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Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug handelt es sich um eins der Reihe, bei welchem ein von der VW AG hergestellter Dieselmotor vom Typ EA189 verbaut worden war. Aufgrund dessen ist das streitgegenständliche Fahrzeug von dem sogenannten Abgasskandal betroffen, d. h., dass die Stickoxid-Werte durch eine Software im Prüfstandlauf niedriger gemessen werden als sie im realen Fahrzeugbetrieb tatsächlich auftreten.

4

Mit Schreiben vom 15.01.2016 erklärte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung und vorsorglich Rücktritt vom Kaufvertrag.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagen zu verurteilen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Skoda Superb, ldent-Nr.: ... an den Kläger 15.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu zahlen sowie den Kläger von allen Forderungen der Skoda Bank aus dem Darlehen ... freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung scheidet bereits deshalb aus, da selbst dann, wenn zu unterstellen ist, dass der VW Konzern Kenntnis von der manipulierten Software hatte, diese Kenntnis nicht bei dem Beklagten vorlag. Dies behauptet auch der Kläger nicht. Eine Zurechnung der Kenntnis gemäß § 166 BGB kommt nicht in Frage, da die Beklagte in keinem Vertretungsverhältnis zum Hersteller des Fahrzeuges bzw. des streitgegenständlichen Motors stand.

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Der Kläger ist auch nicht gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB wirksam von dem mit der Beklagten geschlossenen Kaufvertrag zurückgetreten, so dass kein Rückzahlungsanspruch des geleisteten Kaufpreises gemäß § 346 Abs. 1 BGB besteht.

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Es kann dahinstehen, ob die Tatsache, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer Software ausgestattet ist, die den Schadstoffausstoß im Testbetrieb manipuliert als mangelhaft zu betrachten ist, wobei jedoch bereits deshalb davon auszugehen sein dürfte, da die Beklagte bzw. der Hersteller sich gehalten sieht, im Laufe des Jahres 2016 ein Softwareupdate vorzunehmen, um den entsprechenden Auflagen des Kraftfahrtbundesamtes zu genügen.

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Ein wirksamer Rücktritt des Klägers scheitert zumindest daran, dass der Kläger der Beklagten keine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat bzw. eine solche weder einen Zeitpunkt der Klageerhebung noch im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung (§ 128 Abs. 2 Satz 2 ZPO) abgelaufen gewesen wäre. Soweit der Kläger mit Schreiben vom 25.01.2016 (Anlage 6, Bl. 18 d. A.) der Beklagten eine Frist zur Mangelbeseitigung bis 03.02.2016 gesetzt hat, war diese nicht angemessen i.S.d. § 323 Abs. 1 BGB. Eine angemessene Frist wäre bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung auch noch nicht abgelaufen.

15

Die Angemessenheit einer Frist beurteilt sich zwar im Wesentlichen nach den Interessen des Käufers, allerdings muss der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit und dafür notwendige Zeit zugestehen, die auch bei objektiver Betrachtung notwendig ist, so dass dieser Aspekt regelmäßig die Umstände des Einzelfalles berücksichtigen muss und nicht pauschal getroffen werden kann (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 12. Aufl. 2014, Rdnr. 902). Vorliegend können die notwendigen Updates ausschließlich nach entsprechender Instruktion der Volkswagen AG vorgenommen werden, wobei eine Vielzahl von Fahrzeugen und Motorvarianten betroffen ist und demzufolge eine technische Lösung für jede Variante entwickelt werden musste/muss. Die Beklagte gab an, dass im Jahr 2016 nach den bisherigen Vorgaben der VW AG ein entsprechendes Update beim Klägerfahrzeug durchgeführt werden würde. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, der sich aus der Neuentwicklung einer entsprechenden Software zum Update sowie der Vielzahl der betroffenen Fahrzeuge, laut unbestrittenem Beklagtenvortrag ca. 10. Mio., erscheint es angemessen, die Frist bis Ende 2016 als angemessen zu erachten, wobei eine diesbezügliche abschließende Entscheidung nicht getroffen werden muss, da zumindest die Frist bis zur letzten mündlichen Verhandlung als nicht angemessen anzusehen ist. Bei diesen Erwägungen war auch zu berücksichtigen, dass das Fahrzeug ohne Schwierigkeiten und Nachteile für den Kläger im Einsatz ist und auch nicht zu erwarten ist, dass sich daran bis zum Ablauf der Frist - zumindest nicht wegen des hier gerügten Mangels - etwas ändert.

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Aus gleichem Grund können auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht geltend gemacht werden, wobei auch grundsätzlich die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches diesbezüglich mangels Verzug der Beklagten nicht vorliegen dürften.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91,709 ZPO.


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