Urteil vom Landgericht Halle (2. Kammer für Handelssachen) - 8 O 17/25
Leitsatz
1. § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MsbG ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG.(Rn.17)
2. Die Angemessenheit des Höchstbetrages für den optimalen Einbau intelligenter Messsysteme (Smart-Meter) wird gem. § 35 Abs. 1 Satz 2 MsbG a.F. vermutet und ist bei einer Überschreitung durch den grundzuständigen Messbetreiber zu widerlegen (§ 292 ZPO).(Rn.26)
Orientierungssatz
1. Ein Verlangen unangemessen hoher Preise für den optimalen Einbau intelligenter Messsysteme (Smart-Meter) durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ist unlauter.(Rn.20) (Rn.25)
2. Bei einem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MsbG a.F., d.h. bei einem unangemessen hohen Preis, ist die Verhaltensfreiheit der Verbraucher im Hinblick auf den vorzeitigen Einbau eines intelligenten Messsystems und damit in Bezug auf ihre Marktteilnahme eingeschränkt. Damit besteht der erforderliche Wettbewerbsbezug der Norm.(Rn.24)
Tenor
I. Die Beklagte wird verurteilt,
1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen in Bezug auf Messstellenbetriebsverträge gegenüber Verbraucher auf der Webseite www.mitnetz-strom.de als grundzuständiger Messstellenbetreiber Preisinformationen zur Verfügung zu stellen oder stellen zu lassen, in denen Verbraucher über das einmalige Entgelt für den Einbau eines intelligenten Messsystems auf Kundenwunsch wie folgt informiert werden:
Zusatzleistungen im Sinne von
§ 34 Abs. 2 MsbG€ je Messlokation und Jahr
Netto
Brutto
Nr. 1 Einbau auf Kundenwunsch*1:
iMSys - Verbrauch
> 3.000 kWh/a ≤ 6.000 Wh/a541,06
643,86
iMSys – Verbrauch
≤ 3.000 kWh/a742,74
883,86
Der Preis wird einmalig berechnet
2. an den Kläger 350,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.03.2025 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. I.1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- EUR und hinsichtlich Ziff. I.2. und der Kosten in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- 1
Der Kläger, der V, nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten wegen unlauterer Werbung in Anspruch.
- 2
Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UklaG eingetragen. Die Beklagte ist Strom-Verteilnetzbetreiberin mit Sitz im Landgerichtsbezirk Halle und grundzuständige Messstellenbetreiberin in ihrem Netzgebiet. In dieser Eigenschaft übernimmt sie den Messstellenbetrieb, sofern sich ein Anschlußnehmer oder -nutzer nicht eines wettbewerblichen Messstellenbetreibers bedient.
- 3
In ihrem ab 01.01.2025 gültigen Preisblatt für den Messstellenbetrieb für moderne Messeinrichtungen (mME) und intelligente Messsysteme (iMSys) nach dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) (Anlage K 1 Anlagenband (AB)) informierte die Beklagte über die einmalig anfallenden Kosten für den Einbau eines iMSys auf Kundenwunsch, die sie bei einem Verbrauch von über 3.000 kWh/a bis 6.000 kWh/a mit 643,86 EUR brutto (541,06 EUR netto) und bei einem Verbrauch bis 3.000 kWh/a mit 883,86 EUR brutto (742,74 EUR netto) angab.
- 4
Der Kläger hielt dieses Preisverlangen für wettbewerbswidrig, weil für die vorzeitige Ausstattung von Messstellen mit einem iMSys ab 2025 der grundzuständige Messstellenbetreiber als angemessenes Entgelt gem. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 6 MsbG in der bis 24.02.2025 geltenden Fassung (nachfolgend a.F.) nicht mehr als 30 EUR brutto als Höchstbetrag habe verlangen können.
- 5
Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 21.01.2025 erfolglos ab.
- 6
Mit neuem vom 25.02.2025 bis 03.06.2025 gültigem Preisblatt (Anlage B 1 AB) informierte die Beklagte darüber, daß sie für die Ausstattung von Messstellen mit einem iMSys auf Wunsch einen einmaligen Betrag von 99,50 EUR brutto (83,61 EUR netto) und ein laufendes Zusatzentgelt für die Ausstattung optionaler Fälle für Einspeiser bis einschließlich 7 kW und für Verbraucher bis einschließlich 6.000 kWh/a einen Betrag von 60,56 EUR brutto (50,89 EUR netto) berechne.
- 7
Zum 25.02.2025 hatte sich § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG (nachfolgend n.F.) dahin geändert, daß durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber ein zusätzliches angemessenes Entgelt für die vorzeitige Ausstattung mit einem iMSyS von nicht mehr als einmalig 100 EUR sowie bei optionalen Einbaufällen nach § 30 Abs. 3 MsbG ein laufendes Zusatzentgelt von nicht mehr als 30,- EUR jährlich als Höchstbeträge erhoben werden darf, wobei die Angemessenheit der vorgenannten Beträge ab 01.01.2025 vermutet wird.
- 8
Der Kläger bleibt dabei, daß das Preisverlangen der Beklagten in ihrem Preisblatt vom 01.01.2025 für die vorzeitige Ausstattung mit einem iMSys in Höhe von 643,86 EUR bzw. 883,86 EUR brutto wegen Verbrauchertäuschung und Rechtsbruch infolge Unangemessenheit des zu vermutenden Höchstbetrages von 30,- EUR wettbewerbswidrig sei. Die Wiederholungsgefahr sei mangels strafbewehrter Unterlassungserklärung durch das geänderte Preisblatt vom 25.02.2025 nicht entfallen.
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Der Kläger beantragt,
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wie zuerkannt.
- 11
Die Beklagte beantragt,
- 12
die Klage abzuweisen.
- 13
Die Beklagte bezweifelt die Aktivlegitimation des Klägers, weil die Vorschriften der §§ 34 Abs. 2, 35 Abs. 1 MsbG a.F. nicht dem Verbraucherschutz dienen würden, da durch die am meisten verbreiteten „all-inclusive-Stromverlieferungsverträge“ ein Verbraucher nur äußerst selten gegenüber dem grundzuständigen Messstellen den optionalen Einbau eines iMSys verlangt. Zudem fehle es an der Wiederholungsgefahr, weil infolge der Novellierung des § 35 MsbG, durch die nunmehr ein laufendes Zusatzentgelt verlangt werde könne, eine Rückkehr zu ihrem alten Preisblatt vom 01.01.2025 nicht zu erwarten und von ihr auch nicht beabsichtigt sei. Darüber hinaus stelle § 35 MsbG Abs. 1 S. 2 Nr. 1 keine Marktverhaltungsregelung dar, weil das MsbG auf eine Unterstützung der Energiewende abziele. Ferner fehle es an einer Irreführung, da die in ihrem beanstandeten Preisblatt dargestellten Preise lediglich das von ihr als zulässig erachtete Entgelt wiedergebe, mithin eine Meinungsäußerung darstelle. Schließlich seien die Preise in ihrem beanstandeten Preisblatt vom 01.01.2025 nicht unangemessen, da die durchschnittlich anfallenden Kosten wie Materialbeschaffungs-, Lager-, Anfahrts- und Montage- sowie auch anteilige Gemeinkosten und ein angemessener Unternehmergewinn einzustellen seien.
Entscheidungsgründe
- 14
I. Die Klage ist zulässig und begründet.
- 15
1. Der Kläger ist für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch gem. §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 4 UKlaG sowie § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG klagebefugt und aktivlegitimiert.
- 16
a) Unstreitig ist der Kläger in die nach § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz geführte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen.
- 17
b) § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG ist ein Verbraucherschutzgesetz i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG.
- 18
Gem. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist. Die Norm muß Verhaltenspflichten des Unternehmens gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. BGH NJW 2020, 1737 - bei juris Rdnr. 15; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 UKlaG Rdnr. 6).
- 19
Auch wenn das MsbG dem Klimaschutz dient, zielt die Preisregelung in § 35 Abs. 1 S. 2 MsbG auf eine gerechte Kostenverteilung unter den Beteiligten, zu denen auch Verbraucher gehören. Der grundzuständige Messstellenbetreiber soll für die Ausstattung mit einem iMSys zum Schutz der Verbraucher nicht überhöhte Entgelte verlangen können, sondern nur angemessene Preise. § 35 Abs. 1 S. 2 MsbG begründet damit unmittelbare Verhaltenspflichten der grundzuständigen Messstellenbetreiber gegenüber den Verbrauchern. Zur Erreichung des Ziels einer effizienteren Netzinfrastruktur durch iMSys, die erhebliche Energie- und Kosteneinsparungen ermöglichen und zur Netzsystemstabilität beitragen, ist ein hohes Maß an Verbraucherschutz erforderlich, das notwendig ist, um sicherzustellen, daß die Verbraucher die Ausstattung mit iMSys unterstützen. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die aktuelle Anzahl optionaler Einbaufälle unerheblich. Vielmehr soll durch die Preisregelung auch erreicht werden, daß Verbraucher vermehrt vorzeitig den optionalen Einbau verlangen.
- 20
2. Der Unterlassungsanspruch des Klägers ist aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3 a, UWG i.V.m. § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG a.F. begründet.
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a) § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG a.F. ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG.
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Gem. § 3a UWG handelt unlauter i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch geeignet ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
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Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch die Werbung und der Abschluß sowie die Durchführung von Verträgen (vgl. OLG München RdE 2024, 378 - bei juris Rdnr. 24; Köhler/Feddersen, a.O., § 3a UWG Rdnr. 1.62 m.w.N.). Damit eine Vorschrift zumindest auch dazu bestimmt sein kann, das Marktverhalten im Interesse der Marktteilnehmer zu regeln, muß sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, daß sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (vgl. BGH GRUR 2019, 970 bei juris Rdnr. 28; OLG München a.a.O. - bei juris Rdnr. 25; Köhler/Feddersen, a.a.O., § 3a UWG Rdnr. 1.63). Verbraucherschutzgesetze i.S.v. § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG sind in der Regel zugleich Marktverhaltensregelungen i.S.v. § 3a UWG (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 2 UKlaG Rdnr. 73).
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Dies gilt auch für § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG a.F.. Die Vorschrift regelt das Marktverhalten der grundzuständigen Messstellenbetreiber, die den Verbrauchern den optionalen Einbau von iMSys anbieten. Die den grundzuständigen Messstellenbetreibern auferlegte Pflicht für die vorzeitige Ausstattung mit einem iMSys nur einen angemessenen Preis zu verlangen, dient dazu, den Verbrauchern den Wunsch zum Einbau solcher Systeme zu erleichtern. Sie dient damit objektiv der Förderung des Absatzes. Der Preis einer Ware oder Dienstleistung ist in fast allen Wirtschaftszweigen und Wirtschaftsstufen neben der Qualität und den Vertragsbedingungen das zentrale Instrument des Wettbewerbs. Denn er ist für die Entscheidung zum Absatz oder Bezug von herausragender Bedeutung; i.d.R. ist der Preis der wichtigste Parameter im Wettbewerb (vgl. Köhler/Feddersen, a.o.O., § 5 UWG Rdnr. 3.22). Bei einem Verstoß gegen § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG a.F., d.h. bei einem unangemessen hohen Preis, ist die Verhaltensfreiheit der Verbraucher im Hinblick auf den vorzeitigen Einbau eines iMSys und damit in Bezug auf ihre Marktteilnahme eingeschränkt. Damit ist der erforderliche Wettbewerbsbezug der Norm gegeben.
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b) Die Beklagte hat mit ihrem Preisblatt vom 01.01.2025 gegen § 35 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MsbG a.F. verstoßen, indem sie für die vorzeitige Ausstattung mit einem iMSys statt 30,- EUR knapp 650,- EUR bzw. knapp 900,- EUR verlangte.
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Die Angemessenheit des Höchstbetrages von 30,- EUR wird gem. S. 2 vermutet. Diese gesetzliche Vermutung vermochte die Beklagte nicht zu widerlegen (§ 292 ZPO). Sie hat bereits nicht näher dargelegt, wie sich ihre Preise nach dem Preisblatt vom 01.01.2025 im einzelnen zusammensetzen, d.h. welche Kosten sie für die einmalige Ausstattung mit einem iMSys konkret kalkuliert hat. Gegen die Angemessenheit ihrer vormalig geforderten Preise spricht aber vor allem, daß sie bereits ca. 2 Monate später ausweislich ihres neuen Preisblattes vom 25.02.2025 die einmaligen Einbaukosten nunmehr für knapp unter 100,- EUR anbieten kann. Damit belegt die Beklagte selbst die Unangemessenheit ihrer zuvor geforderten Beträge.
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c) Die erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben, da das beanstandete Verhalten der Beklagten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme zum 01.01.2025 rechtswidrig war als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig ist. Durch Änderung des § 35 Abs. 1. S. 2 Nr. 1 MsbG haben sich für den Streitfall maßgebliche Unterschiede nicht ergeben. Die Preise von knapp 650,- EUR bzw. knapp 900,- EUR übersteigen auch den auf 100,- EUR geänderten Höchstbetrag um ein Vielfaches.
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d) Die Wiederholungsgefahr ist mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung nicht entfallen. Auch die Änderung ihres Preisblattes ab dem 25.02.2025 hat die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt. Die Rechtsprechung in Wettbewerbsprozessen geht seit jeher mit Recht davon aus, daß weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen, zum Entfallen der Wiederholungsgefahr nicht genügt (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 8 UWG Rdnr. 1.49).
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Es liegt auch kein Fall einer zweifelhaften Wettbewerbswidrigkeit in der Vergangenheit vor, die aufgrund einer Gesetzesänderung nunmehr aber eindeutig im Sinne eines zuvor streitigen Verbots entschieden worden ist (vgl. hierzu BGH NJW 2002, 2039 - bei juris Rdnr. 22). Denn die Rechtslage war und ist nicht zweifelhaft, sondern unumstritten.
- 30
3. Ob dem Kläger daneben auch noch ein weiterer wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Irreführung nach § 5 UWG zusteht, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
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5. Der Kläger hat zudem gem. § 13 Abs. 3 UWG, §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erstattung einer Kostenpauschale von 350,- EUR nebst Zinsen. Die Höhe ist angemessen (vgl. Köhler/Feddersen, a.a.O., § 13 UWG Rdnr. 132 m.w.N.). Einwände dagegen erhebt die Beklagte nicht.
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II. Die Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91 Abs. 1, 709 S. 1 und 2 ZPO.
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