Urteil vom Landgericht Hamburg (3. Zivilkammer) - 303 O 39/14
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 50,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2013 zu zahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 83,54 € für vorprozessuale Anwaltsgebühren zu zahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede Partei kann die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
- 1
Der Kläger ist Schüler der Gelehrtenschule des J. in H. und nimmt die Beklagte aus Amtshaftung wegen des Diebstahls mehrerer Gegenstände aus der Sport-Umkleidekabine auf Schadensersatz in Anspruch.
- 2
Am 3. Juni 2013 entwendeten unbekannt gebliebene Täter mehrere Gegenstände des Klägers, nämlich ein Sweatshirt der Marke S., eine Armbanduhr der Marke T. H. sowie ein iphone 5, aus der Umkleidekabine während des Sportunterrichts in der 4./5. Schulstunde. Auch Gegenstände anderer Schüler wurden gestohlen. Der Kläger war zum damaligen Zeitpunkt 15,5 Jahre alt und besuchte die 9. Klasse.
- 3
Der Sportlehrer der Klasse des Klägers, Herr G., hatte es entgegen seiner Aufgabe versäumt, die Umkleidekabine für die Zeit des Sportunterrichts abzuschließen.
- 4
Die Schule hatte im September und November 2012 mit Elternrundschreiben auf wiederholt vorgekommene Diebstähle von Wertgegenständen aus Klassenräumen sowie aus Sport-Umkleidekabinen hingewiesen (Anlage B 1). Hierzu trägt der Kläger vor, er könne sich nicht erinnern, diese Schreiben erhalten zu haben.
- 5
Der Kläger hat wegen des Verlusts der o.g. Gegenstände bereits vorgerichtlich von der Beklagten anteilig Schadensersatz erhalten. Für das Sweatshirt, das er am 16. Januar 2013 für € 79,95 gekauft hatte (Anlage K 2, Bl. 8 d.A.), hat die Beklagte wegen des Wertverlustes durch Zeitablauf einen 20%igen Abschlag vorgenommen und den verbleibenden Betrag i.H.v. € 63,96 ersetzt. Hiermit ist der Kläger einverstanden. Bei der Armbanduhr der Marke T. H. handelt es sich um ein Konfirmationsgeschenk. Die Uhr ist mit einer Gravur versehen und wurde im März/April 2012 zum Preis von € 1.048,-- (inkl. Gravur) gekauft (Anlagen K 3 und K 4). Hiervon hat die Beklagte nur € 50,-- ersetzt und dazu ausgeführt, es sei nur der Wert einer Armbanduhr mittlerer Art und Güte zugrunde zu legen, nämlich € 100,--. Hiervon sei nur die Hälfte zu ersetzen, weil sich der Kläger ein Mitverschulden deswegen anrechnen lassen müsse, weil er die Uhr nicht beim Lehrer abgegeben oder mit in die Sporthalle genommen habe, und derartige Wertgegenstände idealerweise erst gar nicht mit in die Schule gebracht werden sollten (Schreiben v. 29. Oktober 2013, Anlage K 6). Für das iphone, das am 30. November 2012 zum Preis von € 679,-- gekauft worden war (Anlage K 5), hat die Beklagte unter Verweis auf ein Mitverschulden des Klägers vorgerichtlich die Hälfte, also € 339,50, ersetzt. Streitig ist noch eine Restforderung des Klägers in Höhe von € 1.337,50 (€ 998,-- für die Uhr, € 339,50 für das iphone).
- 6
Der Kläger hat die Beklagte anwaltlich mit Schreiben v. 5. November 2013 (Anlage K 7) zur Erstattung des Restbetrages aufgefordert und erklärt, er wäre bei Zahlung von lediglich € 998,-- für die Uhr zum Verzicht auf die restlichen Beträge bereit. Die Beklage hat mit Schreiben vom 14. November 2013 weitere Zahlungen abgelehnt (Anlage K 8).
- 7
Der Kläger beantragt:
- 8
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.337,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20. November 2013 zu zahlen.
- 9
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere € 255,85 für vorprozessuale Anwaltsgebühren zu zahlen.
- 10
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte behauptet, der Sportlehrer habe den Schülern zu Beginn des Schuljahres mitgeteilt, sie könnten ihre Wertsachen während des Sportunterrichts bei ihm deponieren. Diese Möglichkeit würde in nahezu jeder Stunde auch irgendein Schüler nutzen.
- 13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gelangten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
- 14
Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg.
I.
- 15
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG i.H.v. weiteren € 50,-- wegen des Verlusts seiner Armbanduhr. Ein darüber hinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht, weil den Kläger ein Mitverschulden trifft, § 254 BGB.
- 16
Die Beklagte ist dem Kläger gemäß § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zum Schadensersatz verpflichtet, weil der Sportlehrer des Klägers am 3. Juni 2013 vergessen hatte, während des Sportunterrichts in der 4. und 5. Stunde die Umkleidekabine zu verschließen, und deswegen dem Kläger von unbekannten Dritten neben dem Sweatshirt der Marke S. auch seine Armbanduhr und sein iphone gestohlen worden sind.
- 17
Die Haftung der Beklagten ist dem Grunde nach zwischen den Parteien nicht im Streit. Streitig ist allein, ob die Haftung der Höhe nach wegen eines Mitverschuldens des Klägers begrenzt ist.
1.
- 18
Hinsichtlich der Armbanduhr teilt die Kammer die Ansicht der Beklagten, dass der Kläger keinen Ersatz in Höhe des Wertes der tatsächlich entwendeten Uhr der Marke T. H. verlangen kann, sondern dass er unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens gemäß § 254 Abs. 1 BGB lediglich Ersatz für eine Armbanduhr „mittlerer Art und Güte“, d.h. von vergleichsweise geringerem Wert verlangen kann. Denn es gilt der allgemeine Grundsatz, dass jedermann im Rahmen des Zumutbaren gehalten ist, notwendige Vorkehrungen zur Abwendung eines Schadens zu treffen und einen potentiell drohenden Schaden möglichst klein zu halten.
- 19
Dem Kläger war klar, dass er am 3. Juni 2013 Sportunterricht haben würde und dass er hierbei seine Armbanduhr nicht tragen kann, diese also – wenn er sie nicht in die Sporthalle mitnehmen oder sie nicht beim Sportlehrer in Verwahrung geben möchte oder kann – in der Umkleidekabine wird zurücklassen müssen. Ihm musste weiter klar sein, dass in einer Umkleidekabine Gegenstände schon allein deswegen nicht vollständig sicher verwahrt werden können, weil sämtliche Mitschüler Zugang zu dieser Kabine haben. Im Übrigen musste auch ohne konkrete Vorwarnungen der Schulleitung mit der Gefahr eines Einbruchs in die Kabine während des Sportunterrichts gerechnet werden, weil ein solcher Raum, in dem sich Uhren, Handys und sonstige persönliche Gegenstände mehrerer Schüler befinden, für potentielle Diebe während des Sportunterrichts und der deswegen sichergestellten Abwesenheit der Schüler ein lohnendes Ziel ist. Das gilt erst recht, wenn es – wie der Kläger vortragen lässt – üblich ist, dass Schüler gerade an seiner Schule Uhren im Wert von rund € 1.000,-- tragen und iphones benutzen.
a)
- 20
Wenn der Kläger vor diesem Hintergrund trotzdem seine wertvolle Armbanduhr der Marke T. H. an Tagen mit Sportunterricht mit in die Schule bringt und in der Umkleidekabine zurücklässt, dann trifft ihn wegen der Höhe des eingetretenen Schadens ein erhebliches Mitverschulden. Er muss sich so behandeln lassen, wie er stünde, wenn er einerseits seinem durchaus berechtigten Interesse, auch an Tagen mit Sportunterricht eine Armbanduhr zu tragen, entsprochen und gleichzeitig darauf geachtet hätte, dass im Falle eines Diebstahls von Gegenständen aus der Umkleidekabine kein allzu hoher Schaden entsteht. Insofern hält es die Kammer für gerechtfertigt und recht großzügig bemessen, wenn die Beklagte den Kläger so behandelt, als hätte er eine Uhr im Wert von (nur) € 100,-- in der Umkleidekabine zurückgelassen.
b)
- 21
Für nicht gerechtfertigt hält es die Kammer aber, dass die Beklagte dem Kläger von dem so bemessenen Wert einer Uhr „mittlerer Art und Güte“ lediglich die Hälfte ersetzt hat. Das läuft hinaus auf eine Art „Doppelverwertung“ der Umstände, die das Mitverschulden des Klägers begründen. Sollte die Beklagte den hälftigen Abzug deswegen vorgenommen haben, weil es der Kläger versäumt hat, die nach ihrem Vortrag bestehende Möglichkeit zur Abgabe von Uhren etc. beim Sportlehrer zu nutzen, wäre auch das - eine solche Möglichkeit und deren Kenntnis auf Schülerseite unterstellt - letztlich nicht gerechtfertigt. Denn es könnte dem Kläger, der berechtigterweise davon ausgehen durfte, dass die Umkleidekabine abgeschlossen wird, nicht vorgeworfen werden, keine besonderen Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Gegenständen „mittlerer Art und Güte“ getroffen zu haben. Richtigerweise hat die Beklagte dem Kläger ja auch den vollen Zeitwert des Sweatshirts i.H.v. immerhin € 63,96 erstattet.
2.
- 22
Aus den oben unter 1a) ausgeführten Gründen hält es die Kammer auch für gerechtfertigt, dass die Beklagte dem Kläger lediglich die Hälfte des Wertes seines iphones ersetzt hat. Der Kläger musste sich darüber im Klaren sein, dass ein solches Smartphone einen Wert von mehreren hundert Euro hat und schon allein deswegen ein bevorzugtes Ziel für Diebe ist. Auf der anderen Seite war es in keiner Weise erforderlich, ein Mobiltelefon, noch dazu ein teures Smartphone, mit in die Schule zu nehmen. Etwaige dringende Telefonate wegen plötzlicher Erkrankungen o.ä. können über das Schulsekretariat erledigt werden; im Unterricht ist das Verwenden von Mobiltelefonen ohnehin nicht erlaubt. Die Kammer ist sich darüber im Klaren, dass es heute dennoch vollkommen üblich ist, wenn nahezu jeder Schüler im Alter des Klägers ein Mobiltelefon mit in die Schule nimmt, und dass es sich bei diesen Mobiltelefonen häufig um Smartphones des jeweils neuesten Typs handelt. Diese Üblichkeit ändert aber nichts daran, dass Schüler mit dafür verantwortlich sind, Schäden an ihren Gegenständen zu vermeiden oder wenigstens klein zu halten. Wenn alle Schüler ein Smartphone mit in die Schule nehmen, müssen sich eben alle Schüler im Falle eines Verlusts ihres Smartphones ggf. ein Mitverschulden anrechnen lassen.
- 23
Bei einer Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge - Unterlassen des Abschließens der Kabine einerseits und unnötiges Mitführen eines teuren Mobiltelefons an Tagen mit Sportunterricht andererseits - hält die Kammer die Anrechnung eines 50-prozentigen Mitverschuldens für gerechtfertigt.
II.
- 24
Auf die noch zu erstattenden € 50,-- hat die Beklagte gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB Verzugszinsen zu zahlen, und zwar - wie beantragt - seit dem 20. November 2013. Mit ihrem Schreiben vom 14. November 2013, mit dem sie jegliche weitere Erstattung abgelehnt hat (Anlage K 8), hat sich die Beklagte gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB selbst in Verzug gesetzt.
III.
- 25
Der Kläger hat weiter Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Anwaltskosten, wobei das nur für die Zeit nach der Teil-Erstattung der Schäden durch die Beklagte und nur hinsichtlich eines Gegenstandswertes i.H.v. € 50,-- (s.o.) gilt. Vor der Teil-Erstattung und deren Begründung durch die Beklagte (Schreiben v. 29. Oktober 2013, Anlage K 6) war die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe noch nicht erforderlich. Ausgehend von einem Gegenstandswert i.H.v. € 50,-- beträgt eine 1,3-fache Gebühr gemäß VV-RVG Nr. 2300 € 58,50. Hinzu kommen die Telekommunikationspauschale gemäß VV-RVG 7002 i.H.v. 20 % der Gebühren = € 11,70 und die auf die Summe entfallende Mehrwertsteuer, so dass sich insgesamt ein zu erstattender Betrag i.H.v. € 83,54 ergibt.
III.
- 26
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.
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Referenzen
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