Teilurteil vom Landgericht Hamburg (28. Zivilkammer) - 328 O 373/14
Tenor
1. Der bezifferte Klaganspruch ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle zukünftigen Kosten zu ersetzen, die aus Behandlungen durch Ärzte oder Therapeuten resultieren und die die Versicherte des Klägers, Frau D.L., aufgrund des Unfalls vom 14. März 2012 erhält, und für die der Kläger auf der Grundlage des Vertrages einzustehen und die er erstattet hat.
3. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Tatbestand
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Der Kläger verlangt aus übergegangenem Recht Erstattung von Kosten im Zusammenhang mit einem Reitunfall von der Beklagten als Tierhalterin.
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Der Kläger ist ein Krankenversicherungsverein. Die Versicherte, Frau D.L., unterhält über ihren Vater, Herrn M.L., beim Kläger eine private Krankenzusatzversicherung. Nach einem Reitunfall der damals 19-jährigen Frau L. erstattete der Kläger einige Kosten, die mit der Klage geltend gemacht werden.
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Frau L.s Mutter und die Beklagte kennen sich aus dem beruflichen Umfeld. Die Beklagte ist Halterin eines Pferdes. Im Rahmen einer im einzelnen streitigen Reitbeteiligung benutzte Frau L. das Pferd der Beklagten, unter anderem zum Reitunterricht mit der Zeugin E.. Dieser Unterricht fand einmal die Woche statt. Die Beklagte erhielt im Monat € 80,00 von Frau L. bzw. ihrer Mutter. Das Pferd wurde auch durch andere Personen genutzt.
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Im Rahmen des Reitunterrichts am 14. März 2012 kam es zu einem Unfall. Frau L. führte gerade eine Parade zum Halten durch als das Pferd hochstieg und zusammen mit Frau L. das Gleichgewicht verlor und stürzte. Frau L. wurde durch das auf sie stürzende Pferd schwer verletzt und zunächst im Wesentlichen im Klinikum St.- G. stationär behandelt.
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Der Kläger meint, dass die Beklagte gemäß § 833 BGB für die vom Pferd ausgehende Tiergefahr hafte. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung durch die Mutter der Frau L. führe nicht zu einem konkludenten Haftungsausschluss. In den Absprachen mit der Beklagte sei ihr es darum gegangen, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung bestehe, da sie bei einem anderen Reitunfall deswegen schlechte Erfahrungen gemacht habe. Eine gesonderte Unfallversicherung habe die Mutter von Frau L. nicht abgeschlossen und diesen Umstand in den Verhandlungen gegenüber der Beklagten auch nicht erwähnt. Lediglich über den Reiterverein bestehe eine allgemeine Versicherung, die vorliegend - unstreitig - nicht eingegriffen habe. Im Übrigen habe Frau L. ihre Verletzungen auch nicht mitverschuldet. Ein persönlich vorwerfbares Verhalten liege nicht vor.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 5.094,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. November 2013 sowie weitere € 3,00 zu zahlen.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch alle zukünftigen Kosten, die aus Behandlungen durch Ärzte oder Therapeuten resultieren und die die Versicherte des Klägers, Frau D.L., aufgrund des Unfalls vom 14. März 2012 erhält, und für die der Kläger die Kosten erstattet, in Höhe der Kostenerstattung zu ersetzen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie meint, eine Haftung sei bereits konkludent ausgeschlossen. Auf der Grundlage der Reitbeteiligung und des Umstandes, dass man vor Abschluss des Vertrages über eine Unfallversicherung gesprochen habe, sei ein konkludenten Haftungsausschluss anzunehmen. Zudem behauptet die Beklagte, dass Frau L. selbst den Schaden mit verursacht habe, da sie sich beim Hochsteigen des Pferdes nach hinten gelehnt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten nimmt das Gericht Bezug auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze.
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin E..
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist im Hinblick auf den Antrag zu 1. dem Grunde nach und hinsichtlich des Antrags zu 2. umfassend begründet.
I.
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Das Gericht entscheidend vorliegend durch Teil-Grundurteil gemäß § 304 ZPO, soweit es den Zahlungsantrag betrifft, und durch Teil-Endurteil gemäß § 300 ZPO, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist.
II.
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Dem Kläger steht dem Grunde nach aus übergegangenem Recht, § 86 VVG, ein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 833 BGB auf Schadensersatz wegen des Reitunfalls der Frau L. am 14. März 2012 zu. Eine Haftung war weder ausgeschlossen noch war der Anspruch wegen eines Mitverschuldens zu kürzen.
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1. Der Anspruch scheitert nicht an einem ausdrücklichen Haftungsausschluss der Parteien des Vertrages über die Reitbeteiligung. Schriftsätzlich wurde ein solcher ausdrücklicher Verzicht nicht vorgetragen. In der mündlichen Anhörung gab die Beklagte hierzu an, dass sie sich nicht mehr erinnern könne, ob besprochen worden sei, dass bei einem Unfall allein eine Versicherung der Mutter der Frau L. eingreifen sollte. Aus diesem vagen Sachverhalt lässt sich eine ausdrückliche Vereinbarung nicht ableiten.
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2. Die Vereinbarung einer Reitbeteiligung führt vorliegend auch nicht zu der Annahme eines konkludenten Haftungsausschlusses. Das Gericht folgt insoweit nicht dem OLG Nürnberg in seiner Entscheidung vom 27. Juni 2011 (8 U 510/11, juris, Rz. 14ff.). Allein der Umstand, dass der Reiter bei einer Reitbeteiligung regelmäßig das Pferd nutzt und sich so als „Tierhalter auf Zeit“ fühlt, rechtfertigt nicht die Annahme eines Haftungsausschlusses. Bei dieser Argumentation wird die Frage der Haltereigenschaft, die bereits Tatbestandsvoraussetzung ist, mit den Fragen von Erklärungsinhalten bei Vertragsschluss zum Ausschluss der gesetzliche normierten Haftung vermischt.
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Frau L. war im Zeitpunkt des Urteils nicht Halter des Pferdes im Sinne des § 833 BGB. Es ist hinlänglich anerkannt, dass der regelmäßige, kurzzeitige Nutzer eines Pferdes nicht selbst zum Halter wird (Staudinger/Christina Eberl-Borges (2012) BGB § 833, Rn. 104), so dass allein deshalb eine Haftung gemäß § 833 BGB nicht ausgeschlossen ist.
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In Anwendung der vom Bundesgerichtshof zum konkludenten Haftungsausschluss aufgestellten Grundsätze sind vorliegend die „besonderen Umstände“, die unter Umgehung des ausgedrückten Willens der Vertragsparteien allein aufgrund einer Willensfiktion die Annahme eines Verzichtes rechtfertigen könnten, nicht erkennbar (z.B. BGH, 9. Juni 1992, VI ZR 49/91, juris, Rn. 13ff.). Allein der Umstand, dass eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abgeschlossen wurde, spricht dafür, dass gerade kein Haftungsverzicht eine Rolle spielen sollte, da der Verzicht nicht den Halter, sondern allein den Versicherer entlasten würde (BGH, a.a.O., Rn. 14).
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Daneben hat der Bundesgerichtshof sowohl für die Fälle einer freundschaftlichen bzw. kameradschaftlichen Überlassung des Pferdes als auch für die Fälle einer professionell vertraglichen Überlassung des Tieres (Tierpension) entschieden, dass die Haftung gemäß § 833 BGB nicht ausgeschlossen ist. Unter Berücksichtigung verschiedener, denkbarer Begründungsansätze (Handeln auf eigene Gefahr, Gefälligkeit analog § 599 BGB, §§ 8, 8a StVG analog, Schutzzweck der Norm, Treu und Glauben) lehnt die Rechtsprechung den Haftungsausschluss ab (BGH, a.a.O., Rn. 14ff.; 25. März 2014, VI ZR 372/13, Rn. 9, juris). Der vorliegende Fall einer Reitbeteiligung liegt dem Sachverhalt und den Wertungen nach zwischen der rein freundschaftlichen und der beruflich/professionellen Überlassung eines Tieres. Das Gericht kann auf Basis der vorliegenden Sachverhaltskonstellation keinen besonderen Umstand feststellten, der die Annahme eines Haftungsausschlusses rechtfertigen könnte. Das gilt vor allem, weil die Beklagte gerade eine Tierhalterhaftpflichtversicherung unterhält. In diesem Zusammenhang hat es keine besondere Relevanz, dass die Familie L. ggf. eine Unfallversicherung abgeschlossen hat. Dieser Umstand führt nur dazu, dass ein Teil der Risiken doppelt abgesichert ist, sowohl über die Haftpflichtversicherung der Beklagten als auch über die Unfallversicherung. Ein doppelte Absicherung ergibt sich ohnehin bereits bezogen auf die Kosten einer Heilbehandlung, da Frau L. und wohl die meisten, die aus einer Tiergefahr heraus verletzt werden, eine Krankenversicherung abgeschlossen haben. Entscheidend beim konkludenten Haftungsausschluss ist, ob der Versicherer des Tierhalters, den die gesetzliche Gefährdungshaftung trifft, entlastet wird bzw. werden soll. Diese Entlastung rechtfertigt sich nicht dadurch, dass der Anspruchsberechtigte selbst Versicherungen unterhält. Diese werden in aller Regel nicht deshalb abgeschlossen, um eine Haftung Dritter bzw. Vertragspartner auszuschließen.
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3. Das Gericht ist zudem nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass Frau L. den Unfall nicht mitverschuldet hat, § 254 BGB.
a)
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Die Behauptung der Beklagten, dass sich Frau L. beim Aufsteigen des Pferdes nach hinten gelehnt habe, hat sich durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass Frau L. in der Sitzposition verblieben ist. Das hat die Zeugin E. in ihrer Vernehmung bestätigt. Das Gericht hat keine Zweifel, dass die Reitlehrerin E., die sowohl Frau L. als auch die Beklagte kennt, unrichtige Angaben gemacht haben könnte.
b)
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Der von der Zeugin erstmals in den Prozess eingeführte Umstand, dass Frau L. nicht den sogenannten Schutzgriff um den Hals des Pferdes ausgeführt habe, führt zu keiner anderen Betrachtung. Zum einen hat sich die Beklagte diesen „Vortrag“ der Zeugin nicht zu eigen gemacht. Zum anderen führt dieses Unterlassen nicht zu einem Vorwurf gemäß § 254 BGB; hier in Form der unterlassenen Schadensabwendung gemäß Absatz 2, denn das Aufsteigen als solches war unstreitig nicht durch Frau L. veranlasst worden.
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Nach der Überzeugung des Gerichts ist Frau L. dieses Unterlassen nicht konkret vorwerfbar. Die Zeugin E., die insoweit aufgrund des Erlebens der konkreten Situation, in Kenntnis der Möglichkeiten von Frau L. aufgrund ihres Ausbildungsstandes als sachverständige Aussageperson Angaben machte, führte dazu aus, dass sie als erfahrener Profi den Schutzgriff veranlasst hätte. Von ihrer Reitschülerin habe sie diesen Griff nicht erwartet, auch deshalb nicht, weil er nicht Teil der Ausbildung gewesen sei. Das Gericht folgt diesen Angaben.
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Überdies hat die Zeugin ausgeführt, dass sie nicht beurteilen könne, ob der Schutzgriff erfolgreich gewesen wäre, so dass die Kausalität dieses Unterlassens in Frage steht. Bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ging das Gericht davon aus, dass der Kläger die Darlegungs- und Beweislast für ein fehlendes Verschulden trägt. Grund war die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu einer analogen Anwendung der Regeln des § 834 BGB (BGH, 9. Juni 1992, VI ZR 49/91, juris, Rn. 21.). In neueren Urteilen geht der Bundesgerichtshof nunmehr von Folgendem aus: (z.B. Urteil vom 17. März 2009 – VI ZR 166/08 –, Rn. 22, juris)
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„Ob das Verhalten desjenigen, der sich der Tiergefahr vertragsgemäß aussetzt, ohne Tierhüter zu sein (§ 834 BGB), bei der Schadensverursachung mitgewirkt hat, ist ausschließlich nach § 254 BGB zu beurteilen. Für ein die Haftung minderndes Mitverschulden des Geschädigten ist aber regelmäßig der Schädiger darlegungs- und beweispflichtig (Senatsurteil BGHZ 175, 153, 158), im Anwendungsbereich des § 833 BGB also der Tierhalter (vgl. Senatsurteil vom 3. Mai 2005 - VI ZR 238/04 - VersR 2005, 1254, 1256). Dass dieser zu den Handlungen des Geschädigten beim Umgang mit dem Tier möglicherweise mangels Kenntnis nicht ausreichend vortragen kann, rechtfertigt keine Umkehr der Beweislast. Der Geschädigte hat insoweit im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast konkret zu seinem Handeln vorzutragen, der Schädiger hat sodann zu beweisen, inwieweit der Vortrag des Geschädigten unrichtig ist“.
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Danach trägt die Beklagte die Beweislast. Im Hinblick auf die Kausalität des unterlassenen Schutzgriffs wirkt sich dieser Umstand aus, da die Beklagte wird nicht beweisen können, dass der Griff einen Sturz des Pferdes vermieden hätte.
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Das Urteil stützt sich zur Vermeidung einer Wiedereröffnung bzw. einer Überraschungsentscheidung nicht auf diesen Umstand. Denn insoweit ist das Gericht, wie oben ausgeführt, davon überzeugt, dass Frau L. dieses Unterlassen nicht vorzuwerfen ist.
III.
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Nebenentscheidungen mangels vollstreckungsfähigen Tenors des Teil-Grund- und Endurteils nicht veranlasst.
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Referenzen
- ZPO § 304 Zwischenurteil über den Grund 1x
- BGB § 254 Mitverschulden 3x
- VI ZR 166/08 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 300 Endurteil 1x
- VI ZR 372/13 1x (nicht zugeordnet)
- StVG § 8 Ausnahmen 1x
- BGB § 833 Haftung des Tierhalters 6x
- VI ZR 49/91 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 599 Haftung des Verleihers 1x
- StVG § 8a Entgeltliche Personenbeförderung, Verbot des Haftungsausschlusses 1x
- § 86 VVG 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 238/04 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 834 Haftung des Tieraufsehers 2x
- 8 U 510/11 1x (nicht zugeordnet)