Urteil vom Landgericht Hamburg (15. Kammer für Handelssachen) - 415 HKO 91/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 19.170,34 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.01.2015 zu zahlen.

2. Von den Gerichtskosten trägt die Klägerin 65 % und die Beklagte 35 %. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf € 54.389,19 Euro für die Gerichtsgebühren, auf 21.893,48 Euro für die anwaltliche Verfahrensgebühr und auf 19.170,34 Euro für die anwaltliche Terminsgebühr festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht einen Anspruch auf Erstattung von Einfuhrabgaben und Kosten für die Beauftragung einer Steuerberatungsgesellschaft geltend.

2

Die T. A. GmbH beauftragte die Beklagte mit einem Transport von sechs Pkw der B. AG vom Freihafen B. in den Hafen von H. zum Weitertransport nach M., C.. Hierbei handelte es sich um Nichtgemeinschaftsware, die im zollrechtlichen - elektronischen - Versandverfahren befördert werden sollte. Hierfür wurde ein NCTS-Eröffnungsdokument erstellt (Anlage K 14), das die Beklagte der von ihr beauftragten Subunternehmerin übermittelt hat.

3

Die Beklagte beauftragte ihrerseits die V. T. U. mit der Durchführung des Transportes, die wiederum die I. T. U. beauftragte, die den Transport dann tatsächlich ausführte.

4

Dabei unterließ es der Fahrer des ausführenden Transportunternehmens unstreitig, die Fahrzeuge beim Verlassen der Freizone B. dem zuständigen Zollamt zu stellen. Die Gründe hierfür sind zwischen den Parteien streitig.

5

In der Folge hat das Hauptzollamt Bremen gegen die T. A. GmbH Einfuhrabgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) in Höhe von insgesamt 60.088,14 Euro festgesetzt (Anlage K 9). Nachdem dieser Betrag zunächst nicht gezahlt wurde, setzte das Hauptzollamt Oldenburg Säumniszuschläge in Höhe von 600,00 Euro fest (Anlage K 6).

6

Gegen den Abgabenbescheid wurde Einspruch eingelegt. Aufgrund des Einspruchs wurden die Einfuhrabgaben auf insgesamt 47.976,40 Euro reduziert (Teil der Anlage K 9). Davon entfallen 15.526,34 Euro auf den Zoll und 32.450,06 auf die Einfuhrumsatzsteuer, die die B. AG mittels Vorsteuerabzug auf „0“ gesamtneutralisieren konnte (Anlage K 8).

7

Zur steuerlichen Beratung hatte die T. A. GmbH die Steuerberatungsgesellschaft S. T. C. GmbH beauftragt. Dafür sind der T. A. GmbH Kosten in Höhe von 2.562,07 Euro (Anlage K 7) und weitere 1.051,00 Euro (Anlage K 10) und 446,00 Euro (Anlage K 11) in Rechnung gestellt worden.

8

Die Klägerin macht geltend, dass sie mit 60 % führender Transportversicherer der T. A. GmbH sei. Die N. A. V. AG sei mit weiteren 40 % an der Police beteiligt. Als führender Versicherer sei sie berechtigt, für die beteiligten Versicherer Forderungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen. Zudem seien ihr von ihrer Versicherungsnehmerin sämtliche Schadensunterlagen zur Regulierung und Regressierung überlassen worden.

9

Sie habe die Einfuhrabgaben in der zunächst festgesetzten Höhe von 60.688,14 Euro an das Hauptzollamt Bremen gezahlt. Ebenso habe sie die Gebühren der Steuerberatungsgesellschaft in Höhe von 2.153,00 Euro netto ausgeglichen. Darüber hinaus seien weitere Kosten in Höhe von 1.051,00 Euro und in Höhe von 446,00 Euro - jeweils netto - entstanden (Anlagen K 10 und K 11).

10

Damit seien sämtliche Ansprüche aus dem Ereignis auf die Klägerin übergegangen.

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Zu diesen Ansprüchen gehöre ein Schadensersatzanspruch der T. A. GmbH gegen die Beklagte.

12

Die Beklagte sei bei Beauftragung mit einer „Fahreranweisung für T1-Ware“ ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Fahrer für die Ausstellung und den Erhalt des T 1- Dokuments verantwortlich sei. Diese Fahreranweisung sei als pdf-Datei der Auftragserteilung gemäß Anlage K 2 beigefügt worden. Das NCTS-Eröffnungsdokument habe die Beklagte zusammen mit dem CMR - Frachtbrief und dem Anlieferbeleg erhalten. Nach Durchführung des Transportes seien diese Unterlagen im Zusammenhang mit der Abrechnung der Frachtkosten zurückgegeben worden. Den Erhalt des NCTS-Eröffnungsdokumentes habe der Fahrer zudem schriftlich bestätigt (Anlage K 14). Unabhängig davon sei dem Fahrer bekannt gewesen, bei Ein- und Ausfahrt des Freihafens in B. eine Zollgrenze zu überschreiten.

13

Entgegen dieser Weisung habe es der Fahrer bei der Ausfahrt aus dem Freihafen B. unterlassen, sich das Versandbegleitdokument T 1 an der Zollstelle aushändigen zu lassen. Dadurch sei die Abgabenpflicht u.a. der T. A. GmbH entstanden. Als Versicherer der T. A. GmbH habe sie den durch Bescheid vom 24. Februar 2014 festgesetzten Gesamtbetrag von 60.688,14 Euro gezahlt. Nach Reduzierung der Abgaben sei der überzahlte Betrag erstattet worden.

14

Die Kosten für die Einschaltung der Steuerberatungsgesellschaft könne sie unter dem Gesichtspunkt der Kosten für eine Schadensminderung verlangen.

15

Die Klägerin hat der I. T. U. mit der Klagschrift den Streit verkündet.

16

Die Klägerin hat zunächst mit Datum vom 12. September 2014 eine Feststellungsklage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Freihaltung der Klägerin in Höhe der mit Bescheid vom 24. Februar 2014 festgesetzten Abgaben (Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) sowie in Höhe der Steuerberatungskosten von 2.153,00 Euro eingereicht und noch vor Zustellung die Klage in Höhe von 40.642,14 Euro teilweise zurückgenommen und die Klage auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten zur Freihaltung der Klägerin von Einfuhrabgaben in Höhe von 19.446,00 Euro (Zoll) und in Höhe von 2.153,00 Euro (Kosten Steuerberatung) reduziert.

17

Nach Zustellung der Klage ist die Klägerin mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2014 von einer Feststellungsklage zu einer Zahlungsklage übergegangen und verlangt nunmehr im Wege der Zahlungsklage die Zahlung von 15.526,34 Euro Zoll, 2.153,00 Euro Steuerberatungskosten und weiteren 1.491,00 Euro Steuerberatungskosten, wobei sich die Summe der weiteren Steuerberatungskosten auf 1.497,00 Euro beläuft, wovon jedoch nur 1.491,00 Euro geltend gemacht werden.

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Sie beantragt nunmehr,

19

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin EUR 19.170,34 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie macht geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig gewesen sei. Zum einen wäre es der Klägerin zumutbar gewesen, die Entscheidung über den Einspruch abzuwarten. Der Eintritt der Verjährung habe nicht gedroht. Zum anderen hätte die Klägerin sogleich Zahlungsklage erheben können.

23

Die Aktivlegitimation der Klägerin werde bestritten.

24

Ebenso werde bestritten, dass der geltend gemachte Vermögensschaden von der Versicherung abgedeckt sei. Aus den eingereichten Unterlagen ergebe sich zudem, dass die Klägerin keine Zahlung geleistet habe, sondern eine Sicherheitsleistung umgebucht worden sei.

25

Es fehle zudem an einem Anspruch der T. A. GmbH gegen die Beklagte. Sie sei zwar mit dem Transport beauftragt worden, die Fahreranweisung, auf die die Klägerin Bezug nehme, sei dem Auftrag jedoch nicht beigefügt worden. Die Klägerin habe schlicht vergessen, die Beklagte zu informieren. Bei der dem Schreiben gemäß Anlage K 2 beigefügten pdf-Datei habe es sich nicht um die Fahreranweisung gehandelt. Er habe sich um eine Fahrzeug-Liste mit VIN-Nummern und Adressen gehandelt. Bei der Unterschrift auf dem NCTS-Eröffnungsdokument handele es sich nicht um die Unterschrift des Fahrers des ausführenden Transportunternehmers, sondern um die Unterschrift des Zollbeamten. Das NCTS-Dokument sei kein Ersatz für eine T 1 - Instruktion.

26

Die Beklagte hat der V. T. U. mit Schriftsatz vom 22.4.2015 den Streit verkündet; die Streitverkündung ist am 9. Juli 2015 zugestellt worden.

27

Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die noch rechtshängige Klage ist zulässig und auch begründet.

29

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von EUR 19.170,34 nebst Zinsen aus § 280 BGB i.V. mit dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Frachtvertrag.

30

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie hat dies durch Vorlage des Versicherungsscheins gemäß Anlage K 1, wonach sie bevollmächtigt ist, für die weiteren Versicherer Klage zu erheben, und durch Vorlage der Schreiben vom 31. Januar 2014 und vom 4. Februar 2014, mit dem die Schadensunterlagen übersandt wurden und die Klägerin um Unterstützung gebeten wird, und mit denen die Klägerin konkludent zur Geltendmachung des Schadens bevollmächtigt worden ist, hinreichend dargetan. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten. Aus der Zahlung von 40.642,14 Euro, die durch Vorlage K 13 belegt ist, und § 86 Abs. 1 VVG ergibt sich die Aktivlegitimation der Klägerin allerdings nicht, da es sich hierbei um die ursprünglich in dem Bescheid vom 22. Januar 2014 festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer handelt, die jedoch gar nicht mehr geltend gemacht hat.

31

Der Anspruch auf Schadensersatz ergibt sich aus einer Nebenpflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit dem durchzuführenden Zollverfahren.

32

Nach dem Vorbringen beider Parteien unterliegt der streitgegenständliche Transport den Regeln des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Auch nach diesen Regeln ist die Verzollung und sonstige amtliche Behandlung Sache des Frachtführers (vgl. Koller, Transportrecht, 8. Aufl., CMR vor Art. 1 Rdn. 34), wie sich im vorliegenden Fall auch aus dem CMR-Frachtbrief mit der Packliste ergibt. Dabei sind dem Frachtführer die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen und der Frachtführer hat Weisungen über das Zollverfahren zu beachten. Nach dem Schriftsatz der Beklagten vom 8. Juli 2015 ist auch unstreitig geworden, dass die Beklagte das NCTS-Dokument (Anlage 14) erhalten und ihrem Unterfrachtführer ausgehändigt hat. Nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin ist das NCTS-Eröffnungsdokument von einem Zollbeamten unterzeichnet und für „i.O.“ befunden worden. Damit steht jedoch fest, dass die Beklagte wußte, dass das Zollverfahren im gemeinschaftlichen Versandverfahren - und zwar für Nichtgemeinschaftsware im externen Versandverfahren (T1-Verfahren) - durchgeführt werden soll, und sie die erforderlichen und vom Zoll geprüften Dokumente erhalten hat. Das NCTS-Verfahren ist nichts anderes als das computerisierte Versandverfahren, dass das papiergebundene T 1- Verfahren ersetzt. Die Argumente der Beklagten, das NCTS-Dokument sei kein Ersatz für eine T 1 - Instruktion und es sei nicht Sache des Frachtführers die Vollständigkeit der Unterlagen zu prüfen, geht daher fehl. Ob die Fahreranweisung für T 1 - Ware, die das papiergebundene Verfahren beschreibt und daher gar nicht einschlägig wäre, der E-Mail vom 16. September 2013 tatsächlich beigefügt war, kann daher dahingestellt bleiben. Dass das NCTS-Dokument bei Ausfahrt aus dem Freihafen B. der Zollstelle vorzulegen ist, steht auf dem Dokument selbst, so dass sich die Beklagte auch nicht darauf berufen kann, dass sie dies nicht gewusst habe, so dass auch offen bleiben kann, ob ein Frachtführer nicht auch ohne ausdrückliche Handlungsanweisung wissen muss, dass die Ware im externen Versandverfahren bei Verlassen der Freizone beim Zollamt gestellt werden muss.

33

Dass der Fahrer des ausführenden Frachtführers das NCTS-Dokument bei Verlassen des Freihafens dem Zollamt nicht vorgelegt hat, ist unstreitig. Dies stellt eine Pflichtverletzung dar, deren Folgen im CMR nicht geregelt sind. Die Ware ist weder beschädigt worden noch in Verlust geraten. Die Regelungen des CMR sind jedoch nicht abschließend. Soweit die CMR im Hinblick auf die in Rede stehende Pflichtverletzung keine Regelung enthält, ist das nationale Recht heranzuziehen. Danach hat der Frachtführer neben den Hauptpflichten auch Nebenpflichten, bei deren Verletzung sich der Frachtführer schadensersatzpflichtig macht.

34

Die Höhe des Schadensersatzes wegen der Verletzung der Nebenpflicht richtet sich nach §§ 249 ff BGB.

35

Geltend gemacht wird von der Klägerin nur noch ein Anspruch auf Ersatz des angefallenen Zolls in Höhe von 15.526,34 Euro aus dem Einfuhrabgabenbescheid vom 18.11.2014. Dass die T. A. GmbH insoweit als Abgabenschuldnerin in Anspruch genommen worden ist, hat die Klägerin durch Vorlage des Einfuhrabgabenbescheids urkundlich belegt.

36

Die Klägerin hat jedoch auch einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die ihr durch Beauftragung der S. T. C. GmbH Steuerberatungsgesellschaft entstanden sind. Hierbei handelt es sich um Aufwendungen, die die T. A. GmbH zur Erfüllung ihrer Obliegenheit zur Schadensminderung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB gemacht hat. Diese Aufwendungen sind von der Beklagten als adäquat verursachter Schaden zu ersetzen. Der Bezug zu dem Steuerverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung der Gestellungspflicht bei Verlassen des Freihafens ergibt sich aus dem Betreff in den vorgelegten Rechnungen. Dass die Aufwendungen in der geltend gemachten Höhe entstanden sind, ist durch privatschriftliche Urkunden belegt. Dem ist die Beklagte nicht konkret entgegengetreten.

37

Der Klage war somit in der noch geltend gemachten Höhe insgesamt stattzugeben.

38

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 1, 291 BGB.

39

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO.

40

Dabei liegen der Kostenentscheidung folgende Erwägungen zu Grunde:

41

Die Klägerin hat zunächst eine Feststellungsklage erhoben, die auf Feststellung des Bestehens eines Freihalteanspruchs in einer konkret bezifferten Höhe gerichtet war, und zwar auf einen Freihalteanspruch in Höhe der festgesetzten Abgaben von 19.446,00 Euro (Zoll) und 40.642,14 Euro (Einfuhrumsatzsteuer) sowie in Höhe der bislang entstandenen Steuerberaterkosten von 2.153,00 Euro. Wird ein Freihalteanspruch konkret beziffert, so ist der Wert des Anspruches maßgeblich, von dem der Kläger freigehalten werden möchte. Somit sind für den Freihalteanspruch insgesamt 62.241,14 Euro anzusetzen. Da die Klage nicht unmittelbar im Wege einer Leistungsklage auf Freihaltung gerichtet war, sondern nur auf Feststellung des Bestehens eines Freihalteanspruchs ist hiervon ein Abzug von 20 % = 12.448,23 Euro vorzunehmen. Daraus errechnet sich ein Wert von 49.792,91 Euro bei Eingang der Klage.

42

Mit Schriftsatz vom 24. September 2014 ist die Klage nach Zustellung aber vor mündlicher Verhandlung hinsichtlich des Anspruchs auf Freihaltung von der Einfuhrumsatzsteuer vollständig zurückgenommen worden. Der Gegenstandswert reduzierte sich dadurch auf 17.279,20 Euro (21.599,00 Euro abzüglich 20 %)

43

Die Umstellung von einer Feststellungsklage auf eine Leistungsklage stellt eine Klagänderung dar, die sachdienlich war. Mit der Klagänderung war allerdings verbunden, dass hinsichtlich des Zolls nur noch ein Anspruch in Höhe von 15.526,34 Euro geltend gemacht wird, wie er nach Einspruch festgesetzt worden war. Hierbei handelt es sich um eine weitere teilweise Klagrücknahme. Wertmäßig ist diese Rücknahme mit einem Betrag von 3.135,73 Euro zu berücksichtigen (Differenz von 3.916,66 Euro minus 20 %).

44

Auf den Freihalteanspruch, der nicht zurückgenommen worden ist, entfiel ein Betrag von 12.421,07 (15.526,34 Euro abzüglich 20 %). Durch die Klagänderung von einer Feststellungsklage auf Freihaltung zu einem Zahlungsanspruch erhöht sich der Wert des Anspruchs um die 20 %, um die der Wert der Freihaltenanspruchs reduziert worden war, also um 3.105,28 Euro. Bei Klagänderung gilt, dass kostenrechtlich eine Anhängigkeit von Anfang an fingiert wird. Übersteigt der neue Anspruch den bisherigen Anspruch wertmäßig, so ist der Wert des neuen Anspruchs maßgebend, und zwar von Anfang an (vgl. Greger, in Zöller, ZPO, 30. Aufl. § 263 Rdn. 32).

45

Außerdem war mit der Klagänderung eine Klagerhöhung in Höhe von 1.491,00 Euro verbunden.

46

Der Gegenstandswert für die Gerichtskosten beträgt daher 54.389,19 Euro (49.792,91 Euro + 3.105,28 Euro + 1.491,00 Euro).

47

Für die Verfahrensgebühr beläuft sich der Gegenstandswert auf 21.893,48 Euro (17.297,20 Euro + 3.105,28 Euro + 1.491,00 Euro) und für die Terminsgebühr auf 19.170,34 Euro.

48

Auf dieser Grundlage hat die Klägerin von den Gerichtskosten 65 % zu tragen und die Beklagte 35 %.

49

Soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat (in Höhe von 40.642,14 Euro abzüglich 20 % = Einfuhrumsatzsteuer) und in Höhe von weiteren 3.105,28 Euro hat die Klägerin die Kosten zu tragen, § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO führt zu keiner anderen Bewertung. Soweit es die Einfuhrumsatzsteuer betrifft, ist die Klage vollständig zurückgenommen worden, und zwar deshalb, weil die B. AG zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, und deshalb in Höhe der festgesetzten Einfuhrumsatzsteuer kein erstattungsfähiger Schaden entstanden ist (vgl. Anlage K 8). Die Reduzierung der Klage steht insoweit in keinem Zusammenhang mit dem Einspruchsverfahren, sondern beruht auf dem Fehlen des Schadens. Die Klage war insoweit von Anfang an unbegründet.

50

Soweit es die weitere teilweise Klagrücknahme hinsichtlich des Zolls betrifft, sind die Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger seine Klage insoweit nicht sogleich nach Abänderung des ursprünglichen Abgabenbescheides teilweise zurückgenommen hat, sondern auch nach dem Bescheid vom 18.11.2014 zunächst noch Freihaltung von einer Verpflichtung in Höhe von 19.446,00 Euro beantragt hatte. Erst mit der Klagänderung ist die Reduzierung insoweit vorgenommen worden.

51

Ob die Feststellungsklage von Anfang an auch unzulässig war, kann daher offen bleiben.

52

Bei den außergerichtlichen Kosten gelten die vorstehenden Ausführungen entsprechend, wobei nur die teilweise Klagrücknahme hinsichtlich des Zolls von Belang ist, die zu einer Verteilung der Kosten hinsichtlich der Verfahrensgebühr führt. Während die Terminsgebühr von der Beklagten in voller Höhe zu tragen ist, hätte sie von der Verfahrensgebühr 87 % zu tragen und die Klägerin 13 %. Insoweit ist jedoch der Rechtsgedanke des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu berücksichtigen. Die Zuvielforderung war relativ geringfügig und hat zu keinen höheren Kosten geführt. Ein Gebührensprung findet nicht statt und bei der gebotenen einheitlichen Kostenentscheidung hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hätte die Klägerin von den außergerichtlichen Kosten 7 % zu tragen.

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