Urteil vom Landgericht Hamburg (13. Zivilkammer) - 313 O 39/15
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien am 25.10./2.11.2006 geschlossene Darlehensvertragsverhältnis mit der Hauptdarlehensnummer 6...7 über einen Darlehensbetrag in Höhe von 180.000,- € durch Widerruf vom 8.9.2014 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Kläger begehren Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehens.
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Die Kläger strebten im Jahr 2005 eine Anschlussfinanzierung für das von ihnen erworbene, seinerzeit auch bewohnte und mittels eines Kredites finanzierte Grundeigentum in (PLZ)K.., R.. Straße X, an. Sie richteten zu diesem Zweck mit Datum vom 25.10.2006 einen Darlehensantrag für ein sog. „Forwarddarlehen“ (Anlage K 1=Anlage B 1) an die Beklagten. Diese nahm das Angebot mit Schreiben vom 2.11.2006 (Anlage B 2) an. Die Darlehenssumme betrug insgesamt 180.000,00 EUR. Im Hinblick auf die noch laufende Kreditverbindlichkeit für das Objekt wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass Zinszahlungsbeginn für den streitgegenständlichen Vertrag mit der Hauptdarlehensnummer 6...7 erst der 1.11.2008 sein sollte. Die Konditionen wurden bis zum 31.10.2018 festgeschrieben. Wegen der Einzelheiten der den Klägern erteilten Widerrufsbelehrung wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgte zum 1.11.2008.
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Mit anwaltlichem Schreiben ihrer hiesigen Bevollmächtigten vom 8.9.2014 (Anlage K 2) erklärten die Kläger den Widerruf des o.g. Darlehensvertrages und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Differenz zwischen den tatsächlich von den Klägern gezahlten Zinsen und den fiktiv berechneten Zinsen unter Zugrundelegung eines marktüblichen Zinses auf. Diese Differenz bezifferten sie für den Zeitraum ab dem 1.11.2009 auf 10.792,83 €. Zugleich reduzierten die Kläger für die Zeiträume ab einschließlich September 2014 die monatliche Zins- und Tilgungsleistung auf 250,20 €. Die Beklagte leistete keine Zahlungen. Sie mahnte vielmehr, u.a. mit Schreiben vom 4.11.2014 (Anlage K 4), die sich aus der Zahlungsreduktion der Kläger ergebenden monatlichen Differenzbeträge bei den Klägern an.
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Die Kläger sind der Auffassung, sie hätten den Darlehensvertrag mit der Beklagten wirksam widerrufen.
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Die Kläger meinen insbesondere, sie seien am 8.9.2014 noch berechtigt gewesen, ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrzunehmen, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Unrichtig sei die Belehrung im Hinblick auf den Fristbeginn. Sie genüge insoweit nicht dem Deutlichkeitsgebot. Falsch sei sie auch hinsichtlich der Folgen des Widerrufs. Es fehle der Hinweis darauf, dass die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden müsse.
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Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV berufen. Das von der Beklagten verwendete Muster entspreche nicht in jeder Hinsicht vollständig dem Mustertext des Verordnungsgebers. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens zu den Abweichungen der Belehrung der Beklagten vom Mustertext wird auf die Seiten 2 f. der Replik vom 14.2.2015 sowie auf die Seiten 2 f. des Schriftsatzes vom 5.5.2015 Bezug genommen.
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Die Kläger meinen schließlich, dass auch keine Verwirkung des Widerrufsrechts gegeben sei. Es fehle schon am Zeitmoment, da insoweit erst Zeiträume ab Erlangung der Kenntnis vom Fortbestehen des Widerrufs in die Betrachtung eingestellt werden könnten, wobei Kenntnis hier von den Klägern erst in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Widerrufserklärung erlangt worden sei. Auch fehle es am Umstandsmoment, weil die schlichte Vertragsdurchführung kein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten hervorgerufen habe. In diesem Zusammenhang behaupten die Kläger, sie hätten keine Sondertilgungen auf das streitgegenständliche Darlehen erbracht.
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Die Kläger haben ursprünglich Klage vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhoben und Feststellung lediglich bezogen auf die Monate September und Oktober 2014 begehrt. Sie haben die Klage dann mit Schriftsatz vom 14.2.2015 erweitert, woraufhin das Amtsgericht den Rechtsstreit mit Beschluss vom 16.3.2015 an das Landgericht verwiesen hat.
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Die Kläger beantragen,
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festzustellen, dass der Darlehensvertrag zwischen den Parteien über nominal insgesamt 180.000 € mit der Hauptdarlehensnummer 6...7 wirksam widerrufen wurde.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 13
Die Beklagte ist der Auffassung, die Feststellungsklage sei unzulässig. Es fehle an einem Feststellungsinteresse. Vorrangig wäre eine Leistungsklage zu erheben gewesen. Diese wäre hier auch unproblematisch möglich gewesen, weil die für die Abwicklung des Darlehens benötigten Rechnungsposten den Klägern allesamt bekannt gewesen seien.
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Die Beklagte meint weiter, eine Rückabwicklung des Kreditvertrages komme nicht in Betracht, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe. Sie trägt hierzu im Einzelnen vor:
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Das im Rahmen des Verbraucherkreditvertrages bestehende Widerrufsrecht der Kläger sei mit Ablauf der Widerrufsfrist erloschen. Die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei nicht fehlerhaft, insbesondere nicht wegen der Formulierung „frühestens bei Erhalt dieser Belehrung“. Wegen des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Seiten 3 bis 5 der Klagerwiderung vom 5.2.2015 (Bl. 17 ff. d.A.) und die Seiten 12 bis 14 des Schriftsatzes vom 19.7.2015 (Bl. 62 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ergebe sich ferner aus der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV. Die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung entspreche inhaltlich dem Mustertext. Bestehende Abweichungen seien geringfügig und damit bedeutungslos für die Gesetzlichkeitsfiktion. Auf eine buchstabengetreue Wiedergabe des Musters komme es nicht an. Wegen des weiteren Beklagtenvorbringens zu dieser Frage wird auf die Seiten 5 und 6 der Klagerwiderung vom 5.2.2015 (Bl. 19 ff. d.A.) sowie die Seiten 12 bis 14 des Schriftsatzes vom 19.7.2015 (Bl. 62 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Die Beklagte hat schließlich die Auffassung vertreten, dass der Ausübung eines Widerrufsrechts im September 2014 der Einwand der Verwirkung und des Rechtsmissbrauchs entgegenstehe. Die Kläger hätten nach dem Abschluss des Darlehensvertrages im Oktober bzw. November 2006 nahezu 8 Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hätten. Die Kläger hätten außerdem den Vertrag während der gesamten Laufzeit wie vertraglich vereinbart gelebt, sämtliche Rechte geltend gemacht und auch ihre Pflichten erfüllt. Die Kläger wollten ersichtlich eine formale Rechtsposition nutzen. Die erteilte Belehrung sei, selbst wenn sie unwirksam gewesen sein sollte, nicht geeignet, die Kläger von einem Widerruf abzuhalten. Die Kläger seien jedenfalls im Kern zutreffend belehrt worden; etwaige Mängel seien nur auf das Bestreben des Darlehensgebers zurückzuführen, Unvollkommenheiten der Musterwiderrufsbelehrung zu beseitigen. Die Beklagte macht ferner geltend, sie habe ihrerseits schutzwürdige Dispositionen im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Darlehensvertrages mit den Klägern gemacht, namentlich Einstellungen in den Deckungsstock für die von ihr ausgegebenen Pfandbriefe getätigt. Die Beklagte behauptet schließlich, die Kläger hätten u.a. am 30.6.2012, 30.4.2013 und 31.1.2014 Sondertilgungen für das hiesige Darlehen vorgenommen (vgl. Seite 21 des Schriftsatzes vom 19.7.2015, Bl, 71 d.A.).
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig (dazu 1.) und hat auch in der Sache Erfolg (dazu 2.).
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1. Die Klage ist zulässig. Der von den Klägern gestellte Feststellungsantrag bezieht sich zwar dem Wortlaut nach auf die Wirksamkeit einer Willenserklärung und damit letztlich nur auf das Element eines Rechtsverhältnisses und nicht auf das Bestehen eines Rechtsverhältnisses als solches, so dass die Zulässigkeit der Feststellungsklage i.S.v. § 256 ZPO bei diesem Wortlaut zweifelhaft sein könnte. Der diesbezügliche Mangel ist aber jedenfalls durch eine sachgerechte Auslegung des Gerichts zu heilen, nachdem das Gericht in der mündlichen Verhandlung entgegen § 139 ZPO nicht auf eine entsprechende Stellung eines sachgerechten Antrages hingewirkt hatte (vgl. hierzu Rogoz, BKR 2015, 228, 229 m.w.N.). Das Feststellungsinteresse der Kläger für diesen Antrag ist zu bejahen, da ansonsten angesichts der laufenden Kreditbeziehung der Parteien für die Kläger ein effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen wäre.
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2. Die von den Klägern begehrte Feststellung ist auch der Sache nach zu treffen. Der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag ist von den Klägern mit Schreiben vom 8.9.2014 wirksam widerrufen und mithin in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Das den Klägern im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag vom 25.10./2.11.2006 aus §§ 495 Abs.1, 355 BGB (a.F.) zustehende Widerrufsrecht konnte von den Klägern am 8.9.2014 noch wirksam ausgeübt werden. Einer wirksamen Ausübung steht insbesondere nicht § 355 Abs.3 S.1 BGB (a.F.) entgegen. Es liegt nämlich ein Fall des § 355 Abs.3 S.3 BGB (a.F.) vor: Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ist das Widerrufsrecht der Beklagte nicht durch Ablauf der 6-Monats-Frist des § 355 Abs.3 S.1 BGB (a.F.) erloschen.
- 22
a) Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen von § 355 Abs.2 BGB (a.F.), und zwar bereits auf Grund des Hinweises, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginne. Nach der ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Belehrung die diesen Passus enthält, unzureichend, weil sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher wird vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs ggf. abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428, Tz. 15, sowie Urteil vom 15.8.2012 – VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298, Tz. 9).
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b) Die erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14 Abs.1 BGB-InfoV (a.F.) als ordnungsgemäß. Der BGH hat zwar das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verordnung trotz Abweichens vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S.1 BGB (a.F.) ausdrücklich zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2012 – VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298, 3299, Tz. 14). Voraussetzung hierfür ist indessen, dass das zur Belehrung verwendete Formular dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und Abs.3 BGB-InfoV „in jeder Hinsicht vollständig entspricht“ (BGH, Urteile vom 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 429, Tz. 16; 19.7.2012 – III ZR 252/11, VersR 2012, 1310, Tz. 15; 28.6.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, Tz.37).
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Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bereits der erste Absatz der Widerrufsbelehrung (Anlage K 5) eindeutig nicht wortgleich mit dem Mustertext ist. Es finden sich folgende Abweichungen: Die Beklagte hat den Begriff "Ihre Vertragserklärung" ersetzt durch "Ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung". Ferner findet sich im ersten Satz dieses ersten Absatzes nicht die Formulierung „ohne Angaben von Gründen“. Die Beklagte hat vielmehr einen neuen zweiten Satz gebildet (“Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.“) Stattdessen hat die Beklagte in den ersten Satz eine Adressatenangabe aufgenommen, die in der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 BGB-InfoV a.F. nicht vorgesehen war. Diese Änderung wiegt schwer, weil der Adressat hier „D.. Bank - ein Geschäftsbereich der D. P... Bank AG, B.“ nicht mit der fettgedruckten Angabe im folgenden Absatz „D.. Bank H. - Wohnungsbau“ übereinstimmt. Es wird von der Beklagten also zusätzliches Potential für Verwechslungen geschaffen. Schließlich hat die Beklagte im ersten Satz des ersten Absatzes anstelle der im Muster vorgesehenen Formulierung „Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) die Formulierung „schriftlich oder in lesbarer Form auf einem anderen beständigen Datenträger (z.B. per Telefax oder per E-Mail)“ verwendet. Bereits diese Änderungen sind so erheblich, dass sie zur Aufhebung der Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV führen Die Formulierungen der Anlage 2 zur BGB-InfoV sind nicht lediglich als grobe Hinweise oder Richtlinien gedacht, sondern als verbindliche Vorgabe. Die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs haben demnach unisono strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Modifikationen im Text der verwendeten Belehrung gestellt. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung darf nicht erfolgen. Greift der Verwender in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich auf die Schutzwirkung nicht berufen. Dies soll ausdrücklich unabhängig vom konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderung gelten (vgl. BGH, Urteile vom 1.3.2012 – Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Tz.17, sowie vom 19.7.2012 – Az. III ZR 252/11, VersR 2012, 1310, 1312, Tz. 15).
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Soweit im Nachgang zu den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs andere Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012 –I-17 U 139/11, BeckRS 2013, 06101, sowie LG Berlin, Urteil vom 4.2.2013 – 38 O 317/12, BeckRS 2013, 07289) eine Berufung auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung auch dann für zulässig gehalten haben, wenn der verwendete Text dem Text der Musterbelehrung nicht in jeder Hinsicht vollständig entspricht, sind die dort verwendeten Obersätze nicht in Einklang mit der zitierten strengeren Rechtsprechung des BGH zu bringen. Der vom OLG Düsseldorf hervorgehobene Umstand, dass es sich nicht um eine sachliche Änderung handelt, die dem Adressaten das Verständnis der Belehrung erschweren könnte, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausreichen, wenn der Verwender in den Mustertext eingreift.
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c) Schließlich kann die Beklagten den Klägern auch nicht den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) im Hinblick auf den Widerruf entgegenhalten.
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Zeit- und Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sind nicht gegeben. Zwar ist der Beklagten insoweit einzuräumen, dass in der Rechtsprechung der Obergerichte zum Teil eine derartige Verwirkung angenommen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.1.2012, Az. I-6 W 221/11, BKR 2012, 240; OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012, Az. 13 U 30/11, BKR 2012, 162). Indessen fehlt es hier schon an dem erforderlichen Zeitmoment. Es verbietet sich dabei eine Betrachtung, die auf den Zeitpunkt der Vertragsschlusses und der fehlerhaften Widerrufserklärung abstellt, wie sich insbesondere auch aus der zitierten Entscheidung des OLG Köln ergibt. Dass ein größerer zeitlicher Abstand zwischen der Erlangung der Kenntnis vom Fortbestehen des Widerrufsrechts durch die Kläger und der Ausübung des Widerrufsrechts bestanden hätte, hat die Beklagtenseite nicht, jedenfalls nicht substantiiert vorgetragen. Zum anderen ist entscheidend zu berücksichtigen, dass auch die Umstände des Falles der Beklagten keinen Anlass gegeben haben, auf einen endgültigen Bestand des Kreditvertrages zu vertrauen. Allein der - klägerseits im Übrigen bestrittene - Umstand, dass die Kläger Sondertilgungen geleistet haben sollen, haben der Beklagten keinerlei berechtigten Anlass zur Annahme gegeben, dass die Kläger etwa das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in irgendeiner Form geprüft oder für möglich gehalten hätten. Vielmehr haben alle Beteiligten auf der Klägerseite eine solche Möglichkeit in keiner Weise nach außen erkennbar bedacht. Ein sonstiges Verhalten, etwa in Gestalt einer Prolongationsvereinbarung, welches der Beklagtenseite den Schluss auf ein unbedingtes Festhaltenwollen der Klägerseite an dem Kreditvertrag gestattet hätten, ist nicht ersichtlich und auch ansonsten nicht vorgetragen.
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3. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 709 ZPO.
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