Urteil vom Landgericht Hamburg (8. Zivilkammer) - 308 O 477/14

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung.

2

Im Juni 2009 schlossen die Kläger als Verbraucher mit der Beklagten den als Anlage K1 zur Akte gereichten Darlehensvertrag, Darlehensnummer: 7...8, über € 150.000,-. Die Kläger unterzeichneten zu diesem Darlehensvertrag am 08.06.2009 die als Anlage B1, dort Seite 5, zur Akte gereichte Widerrufsbelehrung, auf deren Gestaltung und Inhalt Bezug genommen wird.

3

Das Darlehen diente dem Erwerb einer Immobilie, eine wirtschaftliche Einheit mit einem anderen Vertrag lag nicht vor. Das Darlehen ist am 31.05.2033 zurückzuzahlen, der Zinssatz beträgt bis zum 31.05.2017 3,99%.

4

Mit Schreiben vom 08.07.2014, unterschrieben von „W. P.“, widerruf dieser seine auf Abschluss des Darlehensvertrags (Darlehensnummer: 7...8) gerichtete Vertragserklärung. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.09.2014 erklärten die Kläger vorsorglich nochmals den Widerruf aller Vertragserklärungen, die sie in Bezug auf das Darlehen 7...8 abgegeben haben. Für den weiteren Inhalt dieser Schreiben wird auf die Anlage K2 Bezug genommen.

5

Mit Schreiben vom 01.08.2014 wies die Beklagte den Widerruf mit der Begründung zurück, die Widerrufsfrist sei bereits verstrichen, da die Kläger bei Vertragsschluss ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden seien, Anlage K4.

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Die Kläger meinen, sie seien mit der als Anlage B1 vorgelegten Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß belehrt worden. Die von der Beklagten eingesetzte Widerrufsbelehrung entspreche nicht in jeder Hinsicht dem Muster für die Widerrufsbelehrung nach der BGB-Info-Verordnung Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und 3 in der bis zum 30.08.2009 geltenden Fassung.

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Bereits die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ enthalte den Zusatz „zu ² Darlehensvertrag vom 02.06.2009, der im Muster nicht vorgesehen sei.

8

In Abweichung vom gesetzlichen Muster weise die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung zudem eine Fußnote auf. Das gesetzliche Muster hingegen sehe die Verwendung von Fußnoten nicht vor.

9

Unter der Überschrift „Finanzierte Geschäfte“ belehre die Beklagte über das Widerrufsrecht für den Fall eines finanzierten Geschäfts. Dieser Hinweis sei mangels finanzierten Geschäfts überflüssig, was für sich genommen bereits fehlerhaft sei. Nach dem Gestaltungshinweis (10) der Musterbelehrung wäre bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts Satz 2 des Gestaltungshinweises für Darlehensverträge durch den Hinweis bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts zu ersetzen gewesen. Stattdessen habe die Beklagte über beide Varianten belehrt, was einerseits fehlerhaft und andererseits vom gesetzlichen Muster nicht vorgesehen sei.

10

Damit fehle die vollständige inhaltliche und äußere Übereinstimmung, an die die Fiktionswirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV anknüpfe. Die Frist für den Widerruf habe vorliegend nicht zu laufen begonnen, so dass die Kläger ihr Widerrufsrecht noch haben ausüben können.

11

Im Weiteren sei der Belehrungstext dahingehend überarbeitet worden, dass die Satzteile und Wort „…, wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind“, „der Darlehensgeber“, und „er sich“ aus dem gesetzlichen Muster durch die Satzteile und Worte „…, wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind“, „wir“, und wir“ in der streitgegenständlichen Belehrung ersetzt worden.

12

Die Kläger beantragen,

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1. festzustellen, dass die Kläger an ihre auf den Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags mit der Nummer 7...8 aus Juni 2009 gerichtete Willenserklärungen infolge wirksamen Widerrufs nicht mehr gebunden sind, und in der Folge der Verbraucherdarlehensvertrag rückabzuwickeln ist;

14

2. festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der von den Klägern angebotenen Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta (Nummer 7...8) im Annahmeverzug befindet;

15

3. die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger außergerichtliche nicht anrechenbare Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.252.18 nebst 5%-punkten Zinsen über dem Basiszinssatz zu zahlen.

16

Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

18

Die Beklagte meint, die Feststellungsklage sei unzulässig, da diese subsidiär zur Leistungsklage sei, den Klägern sei die Bezifferung ihres Anspruchs möglich.

19

Die Beklagte trägt weiter vor, dass das Widerrufsrecht vorliegend verwirkt sei. Die Ausübung des Widerrufsrechts sei treuwidrig.

20

Im Übrigen stehe nicht jede Abweichung von der Musterwiderrufsbelehrung dem Anlauf der Widerrufsfrist entgegen. Im vorliegenden Fall gebe es keine Abweichungen von der Musterwiderrufsbelehrung, die einem Vertrauensschutz der Kläger entgegenstehen könnten.

21

Die Beklagte weist darauf hin, dass die Widerrufsbelehrung der bei Abschluss des Darlehensvertrags geltenden Fassung des § 355 BGB entsprochen habe.

22

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.09.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

24

Die unter Ziffer 1. Des Antrags erhobene Feststellungsklage ist zulässig, insbesondere fehlt nicht das erforderliche Feststellungsinteresse. Grundsätzlich fehlt das Feststellungsinteresse, wenn eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar ist. Den Klägern ist vorliegend auch die Bezifferung ihres Anspruchs möglich. Sie sind gleichwohl nicht auf die Leistungsklage zu verweisen, da nur mit der Feststellungsklage mit Rechtskraftwirkung geklärt werden kann, ob der Darlehensvertrag fortbesteht oder sich aufgrund des erklärten Widerrufs in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Nur mit der Feststellungsklage können weitere Streitigkeiten wie die Geltendmachung weiterer Zinsansprüche durch die Beklagte aufgrund einer für diese Frage relevanten rechtskräftigen Entscheidung vermieden werden.

II.

25

Die Klage ist aber unbegründet. Den Klägern stehen die geltend gemachten Ansprüche insgesamt nicht zu.

26

1. Die Kläger sind weiterhin an ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags Nr. 7...8 gerichteten Willenserklärungen gebunden, da sie ihre Willenserklärungen nicht wirksam widerrufen haben. Als die Kläger mit Schreiben vom 08.07.2014 und 15.09.2014 ihre diesbezüglichen Willenserklärungen widerrufen wollten, war die gesetzliche Widerrufsfrist bereits abgelaufen.

27

Auf das vorliegende Vertragsverhältnis finden §§ 495, 355 BGB in der bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung und die BGB-InfoV in der bis zum 03.ß8.2009 geltenden Fassung Anwendung, Art. 229 § 22 Abs.2 EGBGB.

28

Zwar stand den Klägern nach § 495 BGB a.F. ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Bei Ausübung des Widerrufsrecht 5 Jahre nach Vertragsschluss war das Recht aber jedenfalls nach § 355 Abs.3 BGB a.F. erloschen. Dem steht § 355 Abs.3 S. 3 BGB a.F. nicht entgegen, wonach das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Denn die den Klägern erteilte Belehrung ist ordnungsgemäß.

29

a) Die Belehrung entspricht den Anforderungen des § 355 Abs.2 BGB a.F.. Danach ist dem Verbraucher in einer deutlich gestalteten Belehrung sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen. Nach § 14 Abs.1 der BGB-InfoV a.F. genügt die Belehrung über das Widerrufsrecht den Anforderungen des § 355 Abs.2 und den diesen ergänzenden Vorschriften des BGB, wenn das Muster der Anlage 2 in Textform verwandt wird. Ein Unternehmer kann sich dann auf die Schutzwirkung des § 14 Abs. 1 BGB-Info-V berufen, wenn er gegenüber dem Verbraucher ein Formular verwendet hat, das dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a.F. in der jeweils maßgeblichen Fassung sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 2012 – III ZR 83/11 Rn. 17).

30

Dabei ist entscheidend, ob der Unternehmer den vom Verordnungsgeber entworfenen Text der Musterbelehrung bei der Abfassung der Widerrufsbelehrung einer eigenen inhaltlichen Bearbeitung unterzogen hat. Greift er in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext selbst sein, kann er sich schon deshalb auf eine etwa mit der unveränderten Übernahme der Musterbelehrung verbundene Schutzwirkung nicht berufen. Das gilt unabhängig vom konkreten Umfang der von ihm vorgenommenen Änderung, zumal sich schon mit Rücksicht auf die Vielgestaltigkeit möglicher individueller Veränderungen des Musters keine verallgemeinerungsfähige bestimmte Grenze ziehen lässt, bei deren Einhaltung eine Schutzwirkung noch gelten und ab deren Überschreitung sie bereits entfallen soll (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 - XI ZR 349/10 aaO Rn. 39). Damit ist jedoch nicht gemeint, dass jede textliche Abweichung gegenüber der Musterbelehrung die Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV a.F. entfallen lässt. Auch der Bundesgerichtshof stellt in den Entscheidungsgründen seiner vom 28.06.2011 auf die inhaltliche Bearbeitung als maßgebliches Kriterium ab. Diesen Maßstab hat der Bundesgerichtshof in späteren Entscheidung (BGH, Urteil v. 1.03.2011 – III ZR 83/11; Urteil v. 18.03.2014 - II ZR 109/13; Beschluss v. 10.02.2015- II ZR 163/14) bestätigt.

31

Die Beklagte hat den vom Verordnungsgeber entworfenen Text nicht inhaltlich bearbeitet.

32

aa) Dies gilt zunächst für den Zusatz in der Überschrift „Widerrufsbelehrung zu ² Darlehensvertrag vom 02.06.2009“ mit dem dazugehörigen Fußnotenhinweis „Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts, z.B. Darlehensvertrag vom …“. Der Bundesgerichtshof hat zu einer Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen entschieden:

33

„Der Verbraucher soll durch die Belehrung gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben. Um die vom Gesetz bezweckte Verdeutlichung des Rechts zum Widerruf nicht zu beeinträchtigen, darf die Widerrufsbelehrung grundsätzlich keine anderen Erklärungen enthalten. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB nF (nach altem Recht § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV) eine Gestaltung der Belehrung verlangt, die dem Verbraucher seine Rechte klar und deutlich macht (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, GRUR 2002, 1085, 1086 = WRP 2002, 1263 - Belehrungszusatz, zu § 355 Abs. 2 BGB aF mwN). Diese Regelung schließt nicht schlechthin jeglichen Zusatz zur Belehrung aus. Ihrem Zweck entsprechend sind Ergänzungen als zulässig anzusehen, die ihren Inhalt verdeutlichen. Nicht hierzu zählen jedoch Erklärungen, die einen eigenen Inhalt aufweisen und weder für das Verständnis noch für die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung von Bedeutung sind und die deshalb von ihr ablenken (BGH, GRUR 2002, 1085, 1086 - Belehrungszusatz, mwN). Die Revisionserwiderung weist mit Recht darauf hin, dass die beanstandete Überschrift schon deshalb inhaltlich nichts an der dem gesetzlichen Muster entsprechenden Widerrufsbelehrung ändert, weil sie sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung befindet. Die Überschrift ist nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst. Darin unterscheidet sich der Streitfall von dem Sachverhalt, über den der Senat mit Urteil vom 4. Juli 2002 entschieden hat (BGH, GRUR 2002, 1085 - Belehrungszusatz). Dort wurde der Text der Widerrufsbelehrung selbst verändert, indem ein Satz mit einem Zusatz versehen wurde und die Belehrung dadurch dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF nicht mehr genügte.“

34

(BGH, Urteil vom 09. November 2011 – I ZR 123/10 –, Rn. 24, juris).

35

Entsprechend ist der vorliegende Fall zu beurteilen. Der Zusatz befindet sich außerhalb des eigentlichen Textes der Widerrufsbelehrung. Im Übrigen dient er allein und für den Verbraucher ersichtlich der Zuordnung der Belehrung zu einem bestimmten Vertrag. Damit dient er gerade der Übersichtlichkeit und verdeutlicht, worauf sich die Widerrufsbelehrung bezieht. Nichts anderes gilt in Bezug auf die Fußnoten. Sie sind nicht Teil des eigentlichen Textes der Widerrufsbelehrung, sondern ersichtlich Hinweise an den Sachbearbeiter. Davon unabhängig widersprechen sie auch nicht dem Deutlichkeitsgebot, da der Verbraucher – sofern er sich überhaupt als Adressat des Fußnotentextes angesprochen fühlen sollte -, welche Information in der Ergänzung zur Fußnote ² aufgenommen wurde, nämlich die Bezeichnung des konkret betroffenen Geschäfts bzw. in Bezug auf die Fußnote 1, dass die Widerrufsbelehrung – zutreffender Weise – nicht für Fernabsatzgeschäfte gilt. Damit erfährt der Verbraucher, dass die Fußnoten keine für ihn relevanten Informationen beinhalten.

36

bb) Auch die Fassung der Passage zu „finanzierte Geschäfte“ stellt keine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung dar.

37

Unschädlich ist zunächst, dass überhaupt eine Belehrung zu den sogenannten finanzierten Geschäften erfolgt ist, obwohl im vorliegenden Fall unstreitig kein verbundenes Geschäft vorliegt. Denn nach Gestaltungshinweis (10) der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. können (Unterstreichung nur hier) in so einem Fall die nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte entfallen, es ist jedoch nicht vorgesehen, dass diese Hinweise dann entfallen müssen. Der Verordnungsgeber hat es insoweit freigestellt, ob über die Konstellation des finanzierten Geschäfts belehrt wird oder nicht.

38

Darüber hinaus stellt es auch keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar, dass über sämtliche Varianten eines finanzierten Geschäfts belehrt worden ist. Entscheidend ist hierbei, dass gerade kein verbundenes Geschäft vorliegt. Der diesbezügliche Teil der Widerrufsbelehrung kommt vorliegend gar nicht zum Tragen. Da der über das Widerrufsrecht belehrende Vertragspartner, hier die Beklagte, nicht verpflichtet ist, die Belehrung hinsichtlich finanzierter Geschäfte bei Nichtvorliegen von deren Voraussetzungen zu streichen (s.o.), kann allein aus dem Umstand, dass darüber belehrt wurde, obwohl dieser Teil nicht einschlägig ist, keine Überfrachtung der Belehrung angenommen werden, die zu einer Verwirrung oder Irritierung auf Verbraucherseite führen kann. Die Musterbelehrung sieht nur für den Fall eines finanzierten Erwerbs eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Recht vor, dass die Hinweise anzupassen sind. Ein solches ist vorliegend jedoch gerade nicht gegeben. Mit dem Darlehen sollte zwar der Erwerb eines Grundstücks finanziert werden, es handelt sich dabei aber eben nicht um ein verbundenes Geschäft. Das weiß auch der Vertragspartner, hier die Kläger. Es wäre daher widersinnig zu fordern, dass es dem Belehrenden nach Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. zwar freisteht, auch in dem Fall, dass kein verbundenes Geschäft vorliegt, die Belehrung über finanzierte Geschäfte vorzunehmen, sich diese Belehrung dann aber nur auf die Passage beziehen dürfe, die bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts vorgesehen ist, obwohl ein derartiges Geschäft nicht gegeben ist.

39

Sofern die Beklagte den Mustertext der Widerrufsbelehrung durch Abänderung der Worte „wenn die Vertragspartner in beiden Verträgen identisch sind oder wenn der Darlehensgeber…“ durch die Wort „wenn wir zugleich auch Ihr Vertragspartner im Rahmen des anderen Vertrags sind, oder wenn wir…“ ersetzt hat, ist dies zudem auch keine inhaltliche Bearbeitung. Es handelt sich lediglich um einen Perspektivwechsel, ohne eine inhaltliche Veränderung zu begründen. Die Formulierung aus der „Wir“-Perspektive findet sich im Übrigen auch in anderen Teilen der Widerrufsbelehrung. Eine Anpassung dient der Verständlichkeit und Vereinheitlichung.

40

b) Da die Kläger aus den unter 1. dargestellten Gründen ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt worden sind, so dass das Widerrufsrecht im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs bereits erloschen war, kommt es auf die Frage, ob die Ausübung eines noch bestehenden Widerrufsrecht treuwidrig oder verwirkt sein könnte, nicht entscheidungserheblich an.

41

2. Da der Darlehensvertrag zwischen den Parteien weiterhin Bestand hat und das Darlehen nach dem Vertrag erst am 31.05.2033 zurückzuzahlen ist, befinden sich die Beklagten auch nicht im Verzug mit der Annahme der noch offenen Darlehensvaluta.

42

3. Mangels Vorliegen einer Pflichtverletzung steht den Klägern auch kein Anspruch auf Erstattung vorprozessual entstandener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs.1, 2, 286 BGB zu.

III.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, der Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit liegt § 709 S.1, 2 ZPO zugrunde.

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