Urteil vom Landgericht Hamburg (14. Zivilkammer) - 314 O 224/13

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die außergerichtlichen Kosten des Nebenintervenienten.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadenersatz im Rahmen der Rückabwicklung einer Kapitalanlage in Anspruch.

2

Der Kläger zeichnete nach einem Beratungsgespräch durch die Vermittler M. B., Nebenintervenient in diesem Verfahren, sowie S. L., beide Mitarbeiter der B.-I. eine Beteiligung an der A. C. AG & Co. KG (im Folgenden: „A. C.“), und zwar vom Typ Classic in Höhe von € 4.500,00 zzgl. eines Agios in Höhe von € 270,00 sowie vom Typ Sprint auf eine Laufzeit von 10 Jahren in Höhe von monatlichen Raten a je € 150,00 (siehe Zeichnungsschein Anl. K1).

3

Die Beklagte zu 1) ist die Gründungsgesellschafterin der A. C., die Beklagte zu 2) ist die Rechtsnachfolgerin der Dr. C. T. GmbH, welche ihrerseits als Treuhandkommanditistin aufgetreten ist, und sie ist Rechtsnachfolgerin der Fa. R. & C.., welche mit dem Vertrieb der Anlage beauftragt war.

4

Auf die Sprinteinlage sind insgesamt € 18.000,00 gezahlt worden. Hierauf entfiel ein Agio von € 1.080,00. Auf die Beitrittserklärung vom 02.08.2004 (Anl. B2/9) wird ebenfalls Bezug genommen.

5

Von dem eingezahlten Geld stammten EUR 13.770,- von der Ehefrau des Klägers, der Zeugin S. R., weitere EUR 6.000,- zahlte zwar auch die Zeugin R., diesen Betrag hatte sie jedoch vorab von dem Kläger zur Weiterleitung erhalten. Ausschüttungen in Höhe von EUR 1.054,27 sind an die Zeugin R. gegangen, hiervon hat sie EUR 474,42 an die A. C. zurückerstattet. Die Zeugin R. hat mögliche Schadenersatzansprüche aus der Zeichnung dieser Anlage am 03.03.2015 an den Kläger abgetreten.

6

Der Kläger hat die streitgegenständliche Anlage im Rahmen eines Vergleiches vom 24.7.2013 an die Beteiligungsgesellschaft, die jetzt als R. GmbH firmiert, abgetreten. Auf den Vergleich (Anlage K 8) im Einzelnen wird Bezug genommen.

7

Der Kläger nimmt die Beklagte zu 1) als Gründungskommanditistin und die Beklagte zu 2) als Rechtsnachfolgerin der Treuhandkommanditistin aufgrund einer Falschberatung in Anspruch.

8

Der Kläger hat zunächst behauptet, er habe seinerzeit eine sichere Anlage zeichnen wollen. Das Totalverlustrisiko sei ihm gegenüber relativiert worden. Die Anlage sei mit dem Sicherheitsstandard „AAA“ angepriesen worden. Es sei erklärt worden, dass die jährlichen Ausschüttungen ohne Auswirkungen auf den Kapitalstock erfolgen würden. Ein Hinweis auf eine mögliche Rückzahlbarkeit sei nicht erfolgt. Die Anlage sei in dem Beratungsgespräch, an dem auch seine Ehefrau teilgenommen habe, als sicher bezeichnet worden. Ein Prospekt sei nicht überreicht worden.

9

Der Kläger hat sodann im Rahmen der mündlichen Anhörung erklärt, der Prospekt sei bei der Zeichnung der Anlage übergeben worden, das Totalverlustrisiko sei überhaupt nicht angesprochen worden, anderenfalls er diese Anlage nicht gezeichnet hätte. Er hat außerdem erklärt, es sei die Bewertung mit dem dreifach A erfolgt, aber er habe sich darunter nichts vorstellen können.

10

Der Kläger hat zunächst beantragt,

I.

1.

11

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 18.720,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung der Rechte aus dem Beteiligungsvertrag mit der Vertragsnummer 4... zur Anlegernummer 0...

2.

12

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von sämtlichen Forderungen Dritter im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A. C. AG & Co. KG mit der Vertragsnummer 4... freizustellen hat.

II.

2.

13

Die Beklagte wird weiterhin dazu verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13,1 4, Nr.2300 VV RVG in Höhe von € 810,63 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

14

Er hat sodann die Klaganträge umgestellt und beantragt nunmehr:

1.

15

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger insgesamt € 20.270,15 zu zahlen, davon € 6.000,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.06.2012 sowie € 14.270,15 aus abgetretenem Recht zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

1.b)

16

Es wird festgestellt, dass die Beklagte den Kläger von sämtlichen Forderungen Dritter im Zusammenhang mit der Beteiligung an der A. C. AG & Co. KG mit der Vertragsnummer 4... freizustellen hat.

2.

17

Die Beklagten werden weiterhin gesamtschuldnerisch dazu verurteilt, an den Kläger die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14 Nr.2300 VV RVG in Höhe von € 810,63 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

18

Die Beklagten beantragen,

19

die Klage abzuweisen.

20

Diesem Antrag hat sich der Nebenintervenient angeschlossen.

21

Die Beklagte zu 1) bestreitet, dass sie überhaupt in irgendeiner Weise für eine Falschberatung durch den Vermittler einstandspflichtig sei. Sie selber sei außerdem lediglich Mehrheitsaktionärin der Komplementärin (der AC Verwaltung). Eine Prospekthaftung im weiteren Sinne sei vorliegend nicht gegeben.

22

Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, der Kläger sei sowohl durch den Vermittler als auch durch eine rechtzeitige Übergabe des Prospektes ausreichend aufgeklärt worden über die Risiken der Anlagezeichnung. Die Risikodarstellung im Prospekt sei in Ordnung. Der Kläger habe den Erhalt des Prospektes ausdrücklich bestätigt. Im Übrigen sei die Dr. C. T. GmbH, deren Rechtsnachfolgerin sie sei, nicht Gründungsgesellschafterin gewesen. Für ein mögliches Vermittlerverschulden sei sie nicht gemäß § 278 BGB einstandspflichtig. Der Kläger müsse sich außerdem Steuervorteile anrechnen lassen, die sich aus Verlustzuweisungen in Höhe von € 5.305,06 (Anl. B2/10) ergäben. Die Beklagte zu 2) ist der Auffassung, der Kläger sei mit der Rückabtretung der Beteiligung an die R. GmbH im Rahmen des geschlossenen Vergleiches nicht mehr aktivlegitimiert. Er habe aufgrund des in dem Vergleich erklärten Verzichtes außerdem auch ihr gegenüber auf weitere Schadenersatzansprüche verzichtet, im Übrigen sei wegen der Gesamtwirkung des Vergleiches im Rahmen des sogenannten gestörten Gesamtschuldnerausgleiches der Verzicht ihr gegenüber zu berücksichtigen.

23

Die Beklagte zu 2) wendet außerdem die Einrede der Verjährung ein. Zum einen habe der Kläger bereits im Jahre 2004 von möglichen Falschberatungen Kenntnis gehabt, andererseits greife aber auch gemäß § 11 Abs.3 des Treuhandvertrages eine kenntnisunabhängige Verjährung nach 5 Jahren ab Entstehung des Schadens.

24

Die Beklagte zu 2) wendet außerdem ein, dass der Kläger jedenfalls bis zum 03.03.2015 in Höhe der ihm von seiner Ehefrau abgetretenen Ansprüche nicht aktivlegitimiert gewesen sei, die hier vorliegende Klage die Verjährung der abgetretenen Schadensersatzansprüche dementsprechend nicht habe hemmen können, so dass deren Verjährung im Zeitpunkt der Abtretung am 03.03.2015 (10jährige absolute Verjährung) bereits eingetreten gewesen sei.

25

Die Beklagte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 29. Juli 2014 dem Vermittler und Zeugen M. B. sowie dem Vermittler S. L. den Streit verkündet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf ihrer Seite beizutreten. Die Streitverkündungen wurden zugestellt am 06.08.2014 (B.) und 10.09.2014 (L.). Der Zeuge M. B. ist daraufhin mit Schriftsatz vom 8.1.2015, bei Gericht eingegangen am 12.1.2015, dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten zu 2.) beigetreten.

26

Das erkennende Gericht hat Beweis erhoben über die im Rahmen des Beratungsgespräches erfolgte Aufklärung sowie die Prospektübergabe durch Vernehmung der Zeugen S. R.r und M. B.. Auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 03.02.2015 im Einzelnen wird Bezug genommen.

27

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

28

Die zulässige Klage ist in der Sache unbegründet.

29

Dem Kläger steht gegenüber keinem der beiden Beklagten ein Schadenersatzanspruch aus einer Schlechtberatung im Rahmen der Anlagezeichnung zu.

30

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme weder davon überzeugt, dass dem Kläger kein Prospekt zur Aufklärung übergeben worden ist noch davon, dass neben der Übergabe eines Prospektes die Äußerungen des Vermittlers diesen Prospektinhalt fälschlicherweise relativiert haben.

31

Zu der fehlenden Prospektübergabe ist der Vortrag des Klägers bereits in sich widersprüchlich. So hat er zunächst mit der Klagschrift deutlich vorgetragen, es sei ihm zu keinem Zeitpunkt ein Prospekt übergeben worden. In seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 03.0.2015 hat der Kläger erklärt, er habe bei der Unterschriftsleistung einen Prospekt ausgehändigt bekommen. Die Ehefrau des Klägers hat demgegenüber in ihrer Vernehmung allerdings ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Prospekt ihnen per Post zugegangen sei und zwar etwa ein bis zwei Tage vor der Unterzeichnung. Dies wäre nach Auffassung des erkennenden Gerichts ausreichend zeitig gewesen, um jedenfalls anhand des zur Kenntnis genommenen Prospektes weitere klärende Fragen zu stellen. Jedenfalls ist der Vortrag des Klägers, wonach ein Prospekt gar nicht bzw. erst bei der Unterzeichnung (und damit nicht rechtzeitig) übergeben wurde, nicht nachgewiesen.

32

Insofern sind Äußerungen der beiden Vermittler in den Beratungsgesprächen immer vor dem Hintergrund eines zur Verfügung stehenden Prospektes zu bewerten. Hierbei ist – in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg – davon auszugehen, dass der streitgegenständliche Prospekt über die Anlage betreffend die A. C. AG & Co. KG jedenfalls zu den entscheidenden Risiken ausreichend aufklärt.

33

Der Vortrag des Klägers zu den Äußerungen der Vermittler im Rahmen der Beratung unter Berücksichtigung des Prospektinhalts ist demgegenüber nicht geeignet, eine eigenständige Aufklärungspflichtverletzung zu begründen. So hat der Kläger zwar zunächst vorgetragen, ein bestehendes Totalverlustrisiko sei im Beratungsgespräch relativiert worden, es sei mit dem Prädikat „AAA“ für die Anlage geworben worden und es sei erklärt worden, dass die jährlichen Ausschüttungen ohne Auswirkungen auf den Kapitalstock seien, Hinweise auf eine mögliche Rückzahlbarkeit habe es nicht gegeben.

34

Auch dies hat der Kläger in seiner mündlichen Anhörung gemäß § 141 ZPO dahingehend korrigiert, dass von einem Totalverlustrisiko überhaupt nicht die Rede gewesen sei (es also auch keine Relativierung gegeben haben kann) , anderenfalls er die streitgegenständliche Anlage gar nicht gezeichnet hätte. Auf Vorhalt, dass nach seinen Angaben in der Klagschrift jedenfalls das theoretische Risiko eines Totalverlustes angesprochen worden sein soll, hat der Kläger erklärt, sich hieran nicht erinnern zu können. Dies Risiko wiederum ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Gerichts auch deutlich bereits aus dem als Anl. K1 bzw. B2/9 vorliegenden Zeichnungsschein, so dass es keiner weiteren Erörterungen hierzu bedurfte. Der Zeuge B. hat zwar erklärt, er würde „aus seiner Sicht“ sagen, dass er auf das Totalverlustrisiko nochmal hingewiesen habe, was für das erkennende Gericht allerdings nicht besonders überzeugend war. Auf nochmalige Frage seines eigenen Prozessvertreters hat er dann sogar bekundet, dass er sich nicht mehr daran erinnern könne, dass das Wort „Totalverlustrisiko“ überhaupt gefallen sei. Er hat aber auch bestätigt, jedenfalls nicht noch gesondert etwas hierzu geäußert zu haben (und damit auch keine Relativierung bestätigt).

35

Auch hat der Kläger in der mündlichen Anhörung dargelegt, dass zwar die Bewertung „AAA“ so gefallen sei, dies für ihn damals aber keinerlei Bedeutung gehabt habe, als er mit der entsprechenden Qualifikation gar nichts habe anfangen können. Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin R. hat demgegenüber sogar erklärt, dieser Begriff sei in der Beratung überhaupt nicht gefallen. Von einer kausal gewordenen Aufklärungspflichtverletzung durch die Verwendung dieser für eine Bewertung als „ herausragend gut“ stehenden Bezeichnung kann demnach nicht die Rede sein.

36

Auch der Vortrag in der Klagschrift hinsichtlich Äußerungen zur Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen hat sich so nicht bestätigt. So hat der Kläger in Übereinstimmung mit seiner Ehefrau, der Zeugin R., in der mündlichen Anhörung dargelegt, dass er darauf hingewiesen worden sei, dass die Ausschüttungen möglicherweise (teilweise) an das Finanzamt zurückzuzahlen seien. Damit war jedenfalls die Bewertung dieser Ausschüttungen als echte verbleibende Rendite schon aus seiner Sicht nicht gegeben. Dass eine Aufklärung hinsichtlich der Rückzahlbarkeit zwar nicht an das Finanzamt, aber an die Anlegegesellschaft geschuldet gewesen wäre, hält das Gericht nicht für einen so gravierenden Unterschied, insbesondere vor dem Hintergrund der Ausführungen im Prospekt zur möglichen Rückzahlbarkeit der Ausschüttungen.

37

Insgesamt hat damit der Kläger den gesamten Vortrag zu den Aufklärungspflichtverletzungen entweder selbst relativiert oder dieser hat sich jedenfalls durch die benannten Zeugen nicht bestätigen lassen. Ein möglicher Schadensersatzanspruch scheitert demnach bereits an dem Vorliegen einer Aufklärungspflichtverletzung.

38

Dahinstehen können damit die weiteren Fragen, insbesondere ob der Kläger zur Geltendmachung der hier in Rede stehenden Ansprüche überhaupt aktivlegitimiert ist, da die Abtretung möglicher Ansprüche von seiner Ehefrau an ihn erst nach Ablauf der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB stattfand. Dahinstehen kann außerdem, ob der Kläger aufgrund des geschlossenen Vergleichs überhaupt noch Inhaber dieser Schadenersatzansprüche ist und ob wegen der Gesamtwirkung des Vergleiches Ansprüche gegenüber einer oder beider Beklagten ausgeschlossen sind.

39

Dahinstehen kann des Weiteren, ob nach der Abtretung der Ansprüche der Kläger seinen Schaden überhaupt noch im Wege des sogenannten großen Schadenersatzes berechnen und geltend machen kann, da er die streitgegenständliche Anlage als Gegenleistung nicht mehr im Rahmen einer Zug um Zug Verurteilung anbieten kann.

40

Mögliche weitere Schadensersatzsprüche, deren Freistellungsverpflichtung hier festzustellen wäre, wobei nicht klar ist, welche der beiden Beklagten im Rahmen des Antrages gemeint ist, scheiden ebenfalls aus.

41

Mangels Hauptanspruches scheidet auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Anwaltskosten als Verzugsschaden aus.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die sofortige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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