Urteil vom Landgericht Hamburg - 304 O 20/15

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 19.771.008,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent p.a. aus 1.128.117,96 € seit dem 1.8.2013, aus weiteren 10.388.459,51 € seit dem 1.8.2014 und aus weiteren 8.254,431,50 € seit dem 1.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 48,9 % und die Beklagte zu 1) 51,1 %. Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) und der Nebenintervenientin. Im Übrigen haben die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung der sogenannten EEG-Umlage in Anspruch, die nach § 37 Abs. 2 EEG 2012 von denjenigen Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, an den jeweiligen Übertragungsnetzbetreiber abzuführen ist.

2

Die Klägerin betreibt im Süden und Westen Deutschlands ein Hochspannungsnetz als Übertragungsnetz für elektrischen Strom. Die Beklagten sind Unternehmen innerhalb der C..- E..-Unternehmensgruppe, die neben anderen Energiedienstleistungsangeboten Haushalte und kleine Gewerbebetriebe im Rahmen eines sogenannten E.. Contracting mit Energie versorgt. In welcher Form und durch welches Konzernunternehmen die Endverbraucher mit Energie beliefert werden, ist zwischen den Parteien streitig. Wegen der in den Jahren 2012 - 2014 gültigen Verträge und Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den Endkunden sowie zwischen den beteiligten Gesellschaften der C..- E..-Gruppe wird auf die Anlagen K7a, K7b, K9 und K10 Bezug genommen.

3

Die Beklagte zu 2) schloss mit der Klägerin am 5.8./27.9.2011 einen sogenannten Bilanzkreisvertrag, der gemäß den Vorgaben der Bundesnetzagentur die laufende Zuordnung der durch das Leitungssystem übertragenen Gesamtstrommenge an die einzelnen Stromlieferanten ermöglicht (Anlage K6). Im Rahmen dieses Vertrages hat sie lediglich einen eigenen Bilanzkreis mit der Kennung 11XMK-ENERGY---B zur Erfassung eigener Stromlieferungen eingerichtet; eine Mitteilung gemäß Ziffer 5.4 des Vertrages über eine Mitnutzung des Bilanzkreises durch andere Händler bzw. Lieferanten hat sie der Klägerin nicht übersandt. Auch laufende elektronische Mitteilungen über die an Letztverbraucher gelieferten Energiemengen oder Endabrechnungen für das jeweilige Vorjahr gemäß § 49 EEG 2012 haben weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) an die Klägerin übermittelt.

4

Im Jahr 2013 hatte die Klägerin die Beklagte zu 2) - unter deren damaliger Firma m..-e.. Ihr Energieversorger GmbH & Co. KG - vor dem Landgericht Hamburg auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate September - November 2012 in Höhe von insgesamt 453.046,83 € in Anspruch genommen (304 O 49/13). Das Landgericht hatte der Klage mit Urteil vom 25.7.2013 im Wesentlichen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten wies das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 12.8.2014 die Klage ab und gab der Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung geleisteter Abschlagszahlungen für die Monate Januar - August 2012 in Höhe von 387.954,97 € statt (9 U 119/13). Zur Begründung führte das Oberlandesgericht aus, dass die Beklagte keine Letztverbraucher mit elektrischer Energie beliefere; dies geschehe durch die ebenfalls der Unternehmensgruppe angehörende m..-p.. Ihr Energiedienstleister GmbH & Co. KG. Die Firma dieser Gesellschaft lautet heute C..- E.. Energiedienstleistungs GmbH & Co. KG, sie ist die hiesige Beklagte zu 1). Ihr hatte die Klägerin in jenem Verfahren 304 O 49/13 mit Schriftsatz vom 7.6.2013, zugestellt am 13.6.2013, den Streit verkündet.

5

Die Klägerin hatte die EEG-Umlagebeträge für die Monate Januar 2012 - Juli 2014 zunächst der Beklagten zu 2) monatlich (Anlage K12) sowie mit Jahresabrechnungen für 2012 und 2013 (Anlage K13) in Rechnung gestellt. Aufgrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 12.8.2014 übersandte sie nunmehr der Beklagten zu 1) unter dem 23.10.2014 eine Jahresabrechnung für 2012 über 1.128.117,96 €, unter dem 26.9.2014 eine Jahresabrechnung für 2013 über 10.388.459,51 € sowie unter dem 16.10.2014 monatliche Rechnungen für die Monate Januar - Juli 2014 über insgesamt 8.254.431,55 € (Anlage K14).

6

Mit Schriftsatz vom 26.9.2014 stellte die Klägerin beim Hanseatischen Oberlandesgericht den Antrag, das örtlich zuständige Gericht für eine beabsichtigte Zahlungsklage gegen beide Beklagten zu bestimmen. Das Oberlandesgericht bestimmte mit Beschluss vom 17.12.2014 das Landgericht Hamburg als zuständiges Gericht (11 AR 32/14). Die Klagschrift vom 9.1.2015 ging am 12.1.2015 beim Landgericht Hamburg ein.

7

Unter dem 14.11. bzw. 30.11.2014 hatten die Beklagten jeweils eine negative Feststellungsklage beim Landgericht Dortmund gegen die Klägerin erhoben mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass sie für den Zeitraum Dezember 2012 bis August 2014 nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet seien. Beide Klagen wurden der Klägerin am 15.1.2015 zugestellt. In jenen Verfahren hat die Klägerin in der Folgezeit Widerklage auf Zahlung von monatlichen Abschlägen auf die EEG-Umlage für die Monate August 2014 bis Dezember 2014 erhoben.

8

Mit der vorliegenden Klage fordert die Klägerin, gestützt auf das Urteil des Oberlandesgerichts vom 12.8.2014, von der Beklagten zu 1) die Zahlung der Abschläge für Januar - November 2012 in Höhe von 841.001,80 €. Darüber hinaus nimmt sie beide Beklagte als Gesamtschuldner auf Zahlung von 18.930.007,17 € für den Zeitraum Dezember 2012 - Juli 2014 in Anspruch.

9

Sie leitet die Verantwortlichkeit der Beklagten zu 1) aus den Feststellungen des Oberlandesgerichts zum Inhalt der vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und den Endkunden ab, die für die Folgezeit bis Juli 2014 ebenso Gültigkeit hätten. Die Beklagte zu 2) schulde ebenfalls die EEG-Umlage, weil sie nach ihrem erkennbar gewordenen Willen selbst die Rolle der Stromverkäuferin/-lieferantin habe einnehmen wollen, die den Strom in eigener Person bereitgestellt und damit den Anschein einer eigenen (kauf-)vertraglichen Stromveräußerung erweckt habe. Sie habe nämlich die elektrische Energie an die Beklagte zu 1) bzw. die C..- E.. Netzbetriebs- und Infrastruktur GmbH & Co. KG (seinerzeit m..-g.. Ihr Netzbetrieb GmbH & Co. KG; nachfolgend kurz: CE Netzbetrieb) weitergeleitet, die sie nach dem Geschäftskonzept der Beklagten in sog. „Nutzenergie“ (Licht, Kraft, Wärme und Kälte) umgewandelt und damit als Letztverbraucher verbraucht hätten; ungeachtet der rechtlichen Angreifbarkeit dieser nur nominellen Umwandlung müsse die Beklagte zu 2) sich an dem von ihr selbst gewählten Konstrukt eines Verbrauchs von Primärenergie zur Schaffung von Nutzenergie festhalten lassen. Da sie darüber hinaus entgegen der Bestimmung in Ziffer 5.4 des Bilanzkreisvertrages nicht angezeigt habe, dass Dritte ihren Bilanzkreis (mit-)nutzten, müsse die Beklagte zu 2) sich zudem so behandeln lassen, als habe sie ihren Bilanzkreis zur Versorgung von Endkunden genutzt, so dass es sich bei allen über diesen Bilanzkreis abgewickelten Stromentnahmen notwendigerweise um eigene Stromlieferungen der Beklagten zu 2) gehandelt haben müsse.

10

Die Klägerin behauptet, sie habe in Ermangelung der geschuldeten Daten den Umfang der Stromlieferungen der Beklagten an Letztverbraucher nur anhand der über den Bilanzkreis dargestellten Ausbuchungen schätzen können und auf der Basis der so ermittelten Werte ihre Abrechnungen erstellen müssen. Die Jahresabrechnungen 2012 und 2013 seien deshalb notgedrungen vorläufig und unter ausdrücklichem Vorbehalt erteilt worden. Die darin zugrunde gelegten Strommengen seien aber nicht über den tatsächlichen Umfang der von den Beklagten gelieferten Strommengen hinausgegangen. Soweit die Berechtigung der Forderungen der Höhe nach in Zweifel gezogen werde, falle die Ermittlung des Umfangs ihrer Stromlieferungen an Letztverbraucher allein in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Es sei deshalb rechtsmissbräuchlich, wenn diese einerseits pflichtwidrig die Übermittlung von Daten zu den gelieferten Strommengen verweigerten, andererseits aber ungenaue Abschläge bzw. Abrechnungen bemängelten.

11

Ein schutzwürdiges Vertrauen der Beklagten darauf, nicht auf Zahlung der EEG-Umlage in Anspruch genommen zu werden, sei nicht gegeben. Ausweislich der als Anlage K19 vorgelegten C..- E..-Kundeninformation vom 12.11.2013 sei den Verbrauchskunden ab Anfang 2014 ein Preis „inklusive EEG-Umlage“ berechnet worden. Bislang ergangene Gerichtsentscheidungen hätten zwar eine Funktion der CE Netzbetrieb als Letztverbraucher von Stromlieferungen verneint, jedoch zu der Frage, ob die hiesigen Beklagten EEG-Umlage-pflichtige Stromlieferungen an andere Letztverbraucher vorgenommen hätten, keine Stellung genommen. Angesichts der monatlichen Rechnungen der Klägerin habe hierüber kein Zweifel entstehen können.

12

Die Klägerin beantragt,

13

1. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, 841.001,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr seit dem 1.8.2013 an die Klägerin zu zahlen;

14

2. beide Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner weitere 18.930.007,17 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr aus 287.116,16 € seit dem 1.8.2013, aus weiteren 10.388.459,51 € seit dem 1.8.2014 und aus weiteren 8.254.431,50 € seit dem 1.11.2014 an die Klägerin zu zahlen.

15

Die Beklagten beantragen,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie halten die Klage im Hinblick auf die von ihnen jeweils beim Landgericht Dortmund erhobenen negativen Feststellungsklagen für unzulässig, weil es um den gleichen prozessualen Anspruch gehe und es rechtsmissbräuchlich sei, wenn die Klägerin ihr Zahlungsbegehren nicht als Leistungswiderklage in dem bereits rechtshängigen Verfahren in Dortmund geltend mache, zumal sie dort wegen der Abschlagszahlungen für August - Dezember 2014 ohnehin Widerklage auf Leistung erhoben habe.

18

Der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch aber auch materiell-rechtlich nicht zu. Die Beklagte zu 2) beziehe ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien aus Norwegen. Das EEG sei auf im Ausland produzierten Strom nicht anwendbar. Da für im Ausland erzeugten Strom keine Einspeisevergütungen gezahlt würden, entstünden keine Kosten, die entsprechend den Mechanismen des EEG und der AusglMechVO auf Elektrizitätsversorgungsunternehmen umgewälzt werden könnten. Zudem stelle eine Ausweitung der EEG-Umlagepflicht auf Strom, der im europäischen Ausland erzeugt worden sei, eine (mittelbare) Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels dar und verstoße gegen die Artikel 30, 34, 35, 107 sowie 110 AEUV.

19

Weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) seien überdies Schuldnerin der EEG-Umlage; eine gesamtschuldnerische Verpflichtung komme ohnehin nicht in Betracht, weil ein Letztverbraucher immer nur von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen beliefert werden könne.

20

Die Beklagte zu 1) trägt vor, dass sie als Energiecontractor und Facilitymanager tätig sei. Sie biete eine Reihe von Energiedienstleistungen gemäß dem EDL-G für Endkunden, aber auch für Versorgungsunternehmen sowie Strom- und Gaslieferanten an und handele zudem mit effizienten Elektrohaushaltsgeräten. Sie sei hingegen kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen, denn sie liefere an niemanden Elektrizität. Vielmehr biete sie ihren Kunden ausschließlich die Versorgung mit Nutzenergie in Form von Licht, Kraft, Wärme und Kälte an, indem sie Lieferverträge mit diversen Anbietern von Primärenergie vermittele; die Primärenergie werde durch einen Erfüllungsgehilfen in Nutzenergie umgewandelt und den Kunden zur Verfügung gestellt.

21

Die abweichende Bewertung durch das OLG hält die Beklagte zu 1) nicht für maßgeblich. Die Nebenintervention in dem ursprünglichen Klagverfahren entfalte im hiesigen Rechtsstreit keine Wirkung, weil es sich wegen der kumulativen Inanspruchnahme beider Beklagter nicht mehr um denselben Streitgegenstand handele.

22

Auch die Beklagte zu 2) wendet ein, dass sie kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen sei. Sie liefere keine Elektrizität an Letztverbraucher und unterhalte auch keine vertraglichen Beziehungen zu Letztverbrauchern. Sie beliefere lediglich die CE Netzbetrieb, die elektrische Energie für die Beklagte zu 1) in Nutzenergie umwandele, jedoch keine Energie für den eigenen Verbrauch beziehe und deshalb gerade kein Letztverbraucher sei.

23

Die Beklagten beanstanden ferner, dass für die Jahre 2012 und 2013 spätestens mit dem 30.9 des jeweiligen Folgejahres Abrechnungsreife eingetreten sei, so dass keine Abschlagszahlungen mehr gefordert werden dürften. Versäumnisse bei der elektronischen Mitteilung der Liefermenge nach § 49 EEG seien ihnen nicht vorzuwerfen; die Angabe der tatsächlichen Liefermengen sei ihnen nicht möglich, weil die Meldungen der Verteilnetzbetreiber über den Verbrauch der Endkunden zu 70 % auf Schätzungen und nur zu 30 % auf Angaben von Endkunden über eigene Ablesungen beruhten. Zum einen entspreche das Vertrauen auf die Redlichkeit dieser Angaben nicht einer ordnungsgemäßen Datenerhebung. Zum anderen basierten die Schätzungen der Verteilnetzbetreiber auf veralteten Grundlagen, die die fortschreitende Entwicklung der Endgeräte ebensowenig berücksichtigten wie das veränderte Verbrauchsbewusstsein der Endkunden. Aus diesen Gründen lasse sich keine gesicherte Prognose für angemessene monatliche Abschläge erstellen.

24

Schließlich wenden die Beklagten ein, dass eine Erhebung der Umlage gegen Treu und Glauben verstoßen würde. Im Vertrauen auf eine Reihe von bundesweiten Gerichtsentscheidungen, die die einzige Lieferempfängerin der Beklagten zu 2), die CE Netzbetrieb, nicht als Letztverbraucherin angesehen hätten (wobei dieser Standpunkt auch immer von den Prozessbevollmächtigten der Klägerin eingenommen worden sei), hätten sie die EEG-Umlage ihren Kunden nicht weiterbelasten können und dies auch nicht getan. Es sei deshalb unbillig, wenn sie jetzt diese Umlage entrichten müssten, ohne sie ihrerseits erhalten zu haben.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.9.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die Klage ist zulässig. Der Einwand der Beklagten, sie sei aufgrund der vor dem Landgericht Dortmund erhobenen negativen Feststellungsklagen unstatthaft, greift nicht durch. Die Rechtshängigkeit des Streitgegenstandes, die nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO einer anderweitigen Klagerhebung entgegensteht, tritt erst mit Zustellung an den Gegner ein. Die hiesige Klage ging bereits am 12.1.2015 bei Gericht ein, während die Feststellungsklagen erst am 15.1.2015 an die Klägerin zugestellt wurden. Angesichts dieses Ablaufs lag bei Klageinreichung weder eine anderweitige Rechtshängigkeit des gleichen prozessualen Anspruchs vor, noch ist ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Klägerin erkennbar.

II.

27

Die gegen die Beklagte zu 1) gerichtete Klage ist auch begründet, die Klage gegen die Beklagte zu 2) hat hingegen in der Sache keinen Erfolg.

1.

28

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) ein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage gemäß § 37 Abs. 2 EEG in der bis zum 31.7.2014 geltenden Fassung (EEG 2012) für die streitgegenständlichen Zeiträume in der geltend gemachten Höhe (Antrag 1 und 2) zu.

29

Nach dieser Vorschrift können die Übertragungsnetzbetreiber von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher (nachfolgend: Letztverbraucher) liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Gemäß § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 sind auf die Zahlung der EEG-Umlage monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

a)

30

Die Klägerin ist als regelverantwortliche Netzbetreiberin von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung von Elektrizität zu nachgeordneten Netzen dienen, unstreitig ein Übertragungsnetzbetreiber im Sinne der Vorschrift.

31

Die Beklagte zu 1) ist ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen. Nach der Begriffsbestimmung in § 3 Nr. 2d EEG 2012 ist dies jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher liefert.

32

Der Begriff des Letztverbrauchers ist im EEG 2012 selbst nicht definiert. Wegen der gebotenen Einheitlichkeit der Begriffsverwendung im Energierecht kann hierfür jedoch auf die Bestimmung in § 3 Nr. 25 EnwG zurückgegriffen werden (so BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09; OLG Hamm, Urteil vom 28, September 2010 - 19 U 30/10 - mwN; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. März 2012 - 21 U 41/11). Danach sind Letztverbraucher diejenigen natürlichen oder juristischen Personen, die Energie für den eigenen Verbrauch kaufen.

33

Dies sind hier die sogenannten Haushaltskunden im Sinne des § 3 Nr. 22 EnwG, nämlich Privathaushalte und kleine Gewerbetreibende. Sie kaufen Energie für den eigenen Verbrauch, und zwar von der Beklagten zu 1), die ihnen diese Energie in Form von elektrischer Energie und nicht etwa in Form von Nutzenergie liefert.

34

Die Beklagte zu 1) ist dasjenige Unternehmen aus der C..- E..-Gruppe, das Lieferverträge mit den Haushaltskunden abgeschlossen hat. Nach Ziffer 1 der für das Vertragsverhältnis vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Anlage K7a bzw. K7b) übernimmt die Beklagte zu 1) es, den Kunden mit Energie zu versorgen. Dieser hat gemäß Ziffer 4 ein Entgelt zu zahlen, das je nach gewähltem Leistungspaket unterschiedlich hoch ist, sich aber in jedem Fall nach einem Preis in „Cent pro kWh elektrischer Energie“ bemisst.

35

Zwar heißt es in Ziffer 1.1 der Bedingungen, dass die Beklagte den Kunden mit „Licht, Kraft, Wärme und Kälte, nachfolgend insgesamt als Nutzenergie bezeichnet“ versorgt. Dabei sollen die elektrischen Anlagen sowie das Verbrauchsnetz des Kunden nach Ziffer 1.3 der Bedingungen der Beklagten zu 1) „beigestellt“ werden. Unter Verwendung der Anlagen und Verbrauchsnetze der Kunden soll die Umwandlung des über das allgemeine Stromnetz bezogenen elektrischen Stroms in „Nutzenergie“ durch die CE Netzbetrieb erfolgen.

36

Hierzu hat die Kammer jedoch in dem vorausgegangenen Rechtsstreit 304 O 49/13 bereits festgestellt, dass der Verbrauch von elektrischer Energie (Strom) ein tatsächlicher physikalischer Vorgang ist, der allein durch die Betätigung von elektrischen Geräten durch den Haushaltskunden selbst stattfindet nicht durch vertragliche Regelungen über eine fiktive „Beistellung“, die keinerlei reale Einwirkungsmöglichkeit erlaubt (Urteil vom 25.7.2013). Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in zweiter Instanz ebenfalls entschieden, dass Strom und nicht Nutzenergie an die Haushaltskunden geliefert wird (9 U 119/13, Urteil vom 12.8.2014). Das Vorbringen der Beklagten in dem hiesigen Rechtsstreit gibt keine Veranlassung zu einer abweichenden Beurteilung.

37

Ungeachtet der Bezeichnung als „Nutzenergie“ ergibt eine an der Lebenswirklichkeit orientierte Auslegung der Vertragsbedingungen, dass die Beklagte mit ihren Haushaltskunden die Lieferung von elektrischer Energie vereinbart und ihnen auch elektrische Energie geliefert hat. Der erkennbare Wille des Kunden war darauf gerichtet, die Energieform zu erhalten, die es ihm ermöglichte, die in seinem Haushalt vorhandenen Endgeräte zu betreiben. Dabei war sein Interesse an der Nutzung dieser Geräte nicht auf die Erzeugung der in den Vertragsbedingungen genannten Energieformen (Licht, Kraft, Wärme, Kälte) beschränkt, die den Bedarf des Kunden nur sehr unvollständig abbilden. So werden alle täglich verwendeten Formen der Datenerfassung, Datenverarbeitung und Datenübertragung von den genannten vier Kategorien überhaupt nicht erfasst - die Rechenleistung eines PC ebensowenig wie der Betrieb eines Fernsehers oder Telefons, die Steuerung einer Heizung oder Alarmanlage oder auch nur die Verwendung eines Ladegeräts für akkubetriebene Endgeräte. Diese Nutzung kann der Kunde nur mit elektrischer Energie verwirklichen.

38

Auch wird die tatsächliche Herrschaft über die Geräte allein und ausschließlich durch den Kunden ausgeübt, der nach eigenem Gutdünken Küchengeräte ein- und ausschaltet, Glühbirnen austauscht und ebenfalls nach eigenem Ermessen über die Anschaffung neuer oder den Ersatz defekter Elektrogeräte entscheidet. Und auch der Wille des Kunden geht allein dahin, selbst diese faktische Herrschaft auszuüben. Die vertraglich vorgesehene sogenannte „Beistellung“ der Endgeräte spiegelt sich in der Realität nicht wider. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts handelt es sich bei den Vereinbarungen zwischen der Beklagten zu 1) und der CE Netzbetrieb über Umwandlung von Strom mithilfe der „beigestellten“ Anlagen in Nutzenergie um ein unwirksames Scheingeschäft.

39

Die Beklagte ihrerseits rechnete den Verbrauch von elektrischer Energie ab und ließ sie sich in der entsprechenden Maßeinheit (Cent pro kWh) bezahlen.

40

Alle diese Umstände sprechen dafür, dass die Bezeichnung „Nutzenergie“ in den Vertragsbedingungen nicht dem wahren Willen der Beteiligten entsprach, der auf den Bezug und die Lieferung von elektrischer Energie gerichtet war. Da der Verbrauch der erworbenen Energie im Haushalt bzw. Gewerbebetrieb der Kunden erfolgte, hat die Beklagte zu 1) Letztverbraucher beliefert.

b)

41

Der Einwand der Beklagten zu 1), dass der Anwendungsbereich des EEG nicht eröffnet sei, da es sich um Importstrom handele, dringt ebenfalls nicht durch.

42

Auf die Herkunft des Stroms kommt es nicht an. Die Anspruchsnorm des § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 knüpft tatbestandlich allein an die Lieferung von Strom an Letztverbraucher an. Um die gesetzliche Rechtsfolge (Anfall der EEG-Umlage) auszulösen, muss sich also nur die letzte Stufe der jeweiligen Lieferkette zum Letztverbraucher hin innerhalb des Geltungsbereichs der deutschen Rechtsordnung vollziehen. Eine Einschränkung oder Differenzierung in Abhängigkeit davon, aus welcher (Bezugs-/Erzeugungs-)Quelle die gelieferten Strommengen ursprünglich stammen, sieht § 37 Abs. 2 Satz 1 EEG 2012 nicht vor.

43

Der mit der EEG-Umlage bezweckte Belastungsausgleich für die an deutsche Grünstrom-Erzeuger gewährten Einspeisevergütungen soll nach dem Willen des Gesetzgebers solidarisch von den Letztverbrauchern aufgebracht werden. Wenn unter den Stromlieferungen ein Teil aus Importstrom stammt, der keine umlagebedürftige Förderung erfahren hat, und andererseits Teilmengen des in Deutschland geförderten Grünstroms ins Ausland exportiert werden, ohne dass die ausländischen Stromabnehmer sich an der Umlage beteiligen, so ist das im Interesse der Allgemeinheit an einer Förderung regenerativer Energien hinzunehmen.

44

Entgegen der Auffassung der Beklagten verstößt die Geltung des § 37 EEG 2012 für Importstrom auch nicht gegen Europarechtliche Regelungen.

45

Die Warenverkehrsfreiheit wird durch die Anwendung der EEG-Umlage auf Importstrom nicht verletzt. Denn ein Hemmnis für den freien Warenverkehr kann allenfalls dann entstehen, wenn für den Absatz von Strommengen, die aus dem EU-Ausland importiert werden, andere (ungünstigere) Bestimmungen gelten würden als für den Absatz von Strommengen, die im Inland erzeugt worden sind. Dies ist aber gerade nicht der Fall. Die Umlage ist für alle Versorgungsunternehmen, die Letztverbraucher beliefern, nach Anfall und Höhe gleich, ganz unabhängig davon, woher sie selbst den Strom beziehen.

46

Die Aufbürdung der EEG-Umlage löst für die Stromimporteure auch keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber inländischen Stromerzeugern aus.

47

Die Beklagten sehen eine solche Benachteiligung in dem Umstand, dass für importierten Strom aus regenerativen Energiequellen („Grünstrom“) keine Einspeisevergütung nach § 16 EEG 2012 gezahlt wurde, die die EEG-Umlage wirtschaftlich ausgleichen würde, während im Inland erzeugter Grünstrom diese Förderung genieße, so dass die EEG-Umlage den Verkäufer von Inlands-Grünstrom wirtschaftlich nicht belasten würde.

48

Es trifft zwar zu, dass die Einspeisevergütung nur für erneuerbare Energien geleistet wird, die in Deutschland erzeugt wurden und nicht für Importstrom. Eine nationale Förderung einer umweltfreundlichen Stromerzeugung nur im Inland ist jedoch als solche zulässig (vgl. EUGH, Urteil vom 1.7.2014, C-573/12; Urteil vom 11.9.2014, C-204/12 bis C-208/12). Die Argumentation der Beklagten verkennt hier, dass Einspeisevergütungen und EEG-Umlagen verschiedene Personenkreise betreffen. Die Einspeisevergütung wird an die Betreiber von Anlagen zur Gewinnung regenerativer Energien, d.h. an die Erzeuger von Grünstrom gezahlt. Die EEG-Umlage hingegen wird von den (letztverbraucherbeliefernden) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhoben, also von den Verkäufern von herkömmlichem Strom ebenso wie von Grünstrom. Dass Erzeuger und Verkäufer identisch sind und deshalb die Möglichkeit besteht, dass Einspeisevergütung und EEG-Umlage bei demselben Unternehmen anfallen und sich wirtschaftlich ausgleichen, mag im Einzelfall vorkommen. Ein solches Zusammentreffen ist jedoch weder im EEG vorgesehen, noch liegt es im Regelfall bei den Lieferanten von inländischem Strom vor. Die Beklagten haben nicht vorgetragen, dass die Mehrzahl der Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die inländischen Grünstrom anbieten, diesen selbst erzeugt und dafür eine Einspeisevergütung erhalten hätten. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist deshalb eine Ungleichbehandlung nicht zu erkennen.

49

Das von den Beklagten hierzu angeregte Vorabentscheidungsverfahren nach Art. 267 AEUV war nicht zwingend durchzuführen, da die Kammer nicht in letzter Instanz entscheidet.

c)

50

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) die Zahlung der EEG-Umlage für das Jahr 2012 in Höhe von 1.128.117,96 € verlangen, für das Jahr 2013 in Höhe von 10.388.459,51 € und für die Monate Januar - Juli 2014 in Höhe von insgesamt 8.254.431,55 €.

51

Mit ihren Einwendungen gegen Abschlagszahlungen und zur Abrechnungsreife der Klagforderung ist die Beklagte zu 1) aufgrund eigenen Verhaltens ausgeschlossen (§ 242 BGB analog). Zwar sieht die Kammer die als Anlage K 14 vorgelegten „Jahresabrechnungen“ 2012 und 2013 nicht als Endabrechnung im Sinne des § 48 Abs. 2 EEG 2012 an, weil sie den prognostizierten Liefermengen, anhand derer die Abschlagszahlungen ermittelt worden waren, keine endgültig festgestellten Liefermengen gegenübergestellt haben. Die Beklagte zu 1) war als Elektrizitätsversorgungsunternehmen jedoch seinerzeit nach § 49 EEG 2012 verpflichtet, der Klägerin unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitzuteilen und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorzulegen. Dieser gesetzlichen Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen. Dadurch hat sie es der Klägerin unmöglich gemacht, die EEG-Umlage für die Jahre 2012 und 2013 ordnungsgemäß abzurechnen.

52

Der Einwand, man habe keine Energiemengen mitteilen können, weil die an die Endkunden gelieferten Mengen nur zu ca. 30 % auf abgelesenen Zählerständen, zu rund 70 % aber auf ungenauen Schätzungen des jeweiligen Verteilnetzbetreibers beruhten, greift ebenfalls nicht durch. Es hätte insoweit genügt, wenn die Beklagte die Energiemengen mitgeteilt hätte, die sie ihrerseits gegenüber ihren Kunden abgerechnet und diesen in Rechnung gestellt hat. Wenn ihr dort der Anteil der Zählerablesungen zu gering und der Anteil der Verbrauchsschätzungen zu hoch und diese zu ungenau erschienen wären, hätte sie für entsprechend mehr Fremdablesungen sorgen können.

53

Die Berufung der Beklagte auf eine fehlende Endabrechnung nach § 3 Abs. 6 AusglMechV stellt sich vor dem Hintergrund, dass sie selbst die notwendigen Daten pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat, als unzulässige Rechtsausübung dar. Die Klägerin ist deshalb nicht gehindert, den Umfang der geschuldeten EEG-Umlage ungeachtet der Abrechnungsfristen anhand von Schätzungen zu ermitteln. Dass sie hierfür die Energiemengen zugrunde gelegt hat, die über den Bilanzkreis der Beklagten zu 2) erfasst wurden, gewährleistet, dass maximal die von der C..E..-Gruppe bezogenen Energiemengen berücksichtigt wurden. Die Höhe der für die einzelnen Zeiträume jeweils in Ansatz gebrachten Umlagesätze wurde von den Beklagten nicht angegriffen. Die Schätzungen der Klägerin sind von daher nicht zu beanstanden.

d)

54

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, dass die Erhebung der EEG-Umlage treuwidrig sei, weil sie im Vertrauen darauf, dass sie keinen Letztverbraucher beliefere und deshalb nicht zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei, ihrerseits die Umlage nicht gegenüber den Endkunden berechnet habe.

55

Ein Vertrauensschutz bestand für die Beklagte nicht. Die von verschiedenen Gerichten vertretene Auffassung, dass die CE Netzbetrieb nicht als Letztverbraucher anzusehen sei, wird auch von der Kammer geteilt. Allerdings ist die Hoffnung der Beklagten, dass es bei der gewählten Vertragskonstruktion gar keinen Letztverbraucher geben werde und sie auf diese Weise die Zahlung der EEG-Umlage umgehen könne, nicht schutzwürdig. Wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, handelte es sich bei der Vertragsgestaltung über die ferngesteuerte Umwandlung von Strom in Licht, Kraft, Wärme oder Kälte und die Lieferung derartiger „Nutzenergie“ an die Endkunden um ein nichtiges Umgehungsgeschäft. Wer eine solche Konstruktion zur Umgehung von gesetzlichen Zahlungspflichten wählt, muss mit dem Scheitern rechnen und genießt keinen Vertrauensschutz.

56

Hinzu kommt, dass die Klägerin mit ihren monatlichen Rechnungen über die EEG-Umlage deutlich gemacht hatte, dass sie von einer Letztverbraucher-Belieferung durch die Beklagten ausging und auf der Erfüllung der gesetzlich normierten Zahlungspflicht bestand. Ein Vertrauen auf eine sichere Rechtsposition konnte die Beklagte angesichts dieser laufend erhobenen Forderungen nicht entwickeln.

e)

57

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus § 37 Abs. 5 Satz 1 und 2 EEG 2012 in Verbindung mit § 352 Abs. 2 HGB. Da die Beklagte der Klägerin die gelieferten Strommengen entgegen § 49 EEG 2012 nicht mitgeteilt hat, gilt für die Jahre 2012 und 2013 eine Fälligkeit am 1.8. des jeweiligen Folgejahres.

58

Für die Monate Januar - Juli 2014 hätte die Beklagte nach § 37 Abs. 2 Satz 3 EEG 2012 monatliche Abschläge zahlen müssen. Die von der Klägerin in den Abschlagsrechnungen bestimmte Fälligkeit zum 30.10.2014 (Anlage K14) ist deshalb nicht zu beanstanden.

2)

59

Gegen die Beklagte zu 2) besteht kein Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage. Sie ist kein Elektrizitätsversorgungsunternehmen im Sinne des § 37 Abs. 2 EEG 2012. Auf das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 12.8.2014 (9 U 119/13) wird Bezug genommen. Die Kammer macht sich die dortigen Ausführungen zu eigen, soweit sie die Beklagte zu 2) des hiesigen Verfahrens betreffen.

III.

60

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 ZPO, 101 Abs. 1 ZPO.

61

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

62

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Beklagten vom 4.11.2015 und 11.11.2015 geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

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