Urteil vom Landgericht Hamburg - 324 O 132/15
Tenor
I. Der Beklagten wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand,
im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt,
den Kopf des Klägers zu veröffentlichen, wie geschehen in der nachfolgend ersichtlichen Infografik
die unter http://www. h..at/s./ f./ unter der Überschrift „Spekulationen über Schumi-Lungenprobleme“ veröffentlicht wurde.
II. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 10.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 06.05.2015 zu zahlen.
III. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit dem 06.05.2015 zu zahlen.
IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
V. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel.
VI. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Tenors zu 1. jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
und beschließt:
Der Gegenstandswert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger ist bekannt. Er ist am 29.12.2013 bei einem Ski-Unfall schwer verunglückt. Hierüber ist umfassend berichtet worden.
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Die Beklagte betreibt die Internetseite www. h..at. Dort berichtete sie in einem Beitrag vom ...2014 unter der Überschrift „‘Spekulationen‘ über Sch...-Lungenprobleme“ über den Kläger und veröffentlichte darin unter anderem die streitgegenständliche Grafik. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 1 Bezug genommen.
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Auf die Abmahnung des Klägers vom 13.02.2015 – Anlage K 2 – reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 18.02.2015 – Anlage K 3 – ablehnend.
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Der Kläger begehrt (zuletzt) die Kosten für die Abmahnung auf der Grundlage eines mit 30.000,00 Euro bezifferten Unterlassungsanspruchs und einer 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale.
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Die Beklagte hat Berichterstattungen über den Unfall des Klägers vorgelegt: „F. R.“ gemäß Anlage B 1, f.-o. gemäß Anlage B 2, „D. Ts.“ vom ...2014 gemäß Anlage B 3, „B. Z.“ vom ...2014 gemäß Anlage B 4, n.-t. vom ...2013 gemäß Anlage B 5, f.-o. vom ...2013 gemäß Anlage B 6.
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Die Klage ist der Beklagten am 05.05.2015 zugestellt worden.
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Der Kläger trägt vor,
Die Beklagte habe mit der Infografik dem Leser einen medizinischen Einblick in das Gehirn des Klägers gegeben und dieses als Anschauungsobjekt in der Medienöffentlichkeit verwendet. Es handele sich um ein Bildnis im Sinne des § 22 KUG, eine Einwilligung war auch nicht wegen § 23 Abs. 1 KUG entbehrlich. Es könne dahinstehen, ob der Unfall ein zeitgeschichtliches Ereignis gewesen sei, denn über den Unfall werde jedenfalls nicht berichtet. Auch die spekulativen Ausführungen in der Textberichterstattung zu einer angeblichen Lungenentzündung begründeten kein zeitgeschichtliches Ereignis. Jedenfalls stünden dem Berichterstattungsinteresse die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG entgegen. Die Beklagte habe ein Bildnis des Klägers im Rahmen einer Fotomontage zu einer Infografik umgearbeitet zur bildlichen Veranschaulichung innerer Gehirnverletzungen. Das Bildnis diene daher nur dazu, dem Leser die Verletzungsmuster bildlich vorzustellen, die der Kläger angeblich erlitten haben solle. Er werde zu einem medizinischen Anschauungsobjekt degradiert.
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Daneben stelle die Darstellung einen Eingriff in die Intimsphäre des Klägers dar. Hiervon sei auszugehen, wenn durch medizinische Darstellungen äußerlich nicht wahrnehmbare Details über Verletzungsmuster öffentlich gemacht würden. Inzident behaupte die Infografik, sie bilde das Gehirn des Klägers und die Verletzungen ab, die er sich bei dem Sturz zugezogen habe. Die Berichterstattung stelle auch eine Verletzung des Selbstbestimmungsrechts des Klägers dar.
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Es handele sich um eine schuldhafte, objektiv schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers, die sich nicht in anderer Weise befriedigend ausgleichen lasse.
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Er habe auch einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Kosten der Abmahnung.
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Der Kläger hat in der Klagschrift vom 19.03.2015 zunächst beantragt,
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1. der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 10.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung – untersagt, die nachfolgend aufgebrachte Infografik des Klägers
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auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu veröffentlichen/veröffentlichen zu lassen und/oder zu verbreiten/verbreiten zu lassen, so wie dies unter http://www. h..at/s./ f./ und dort unter der Überschrift „Spekulationen über Sch...-Lungenprobleme“ geschehen ist.
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2. die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte.
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3. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.531,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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In der mündlichen Verhandlung am 23.10.2015 hat der Kläger sodann die folgenden Anträge gestellt:
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1. Der Beklagten wird es bei Meidung von Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder nur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollstrecken an ihrem Vorstand, für jeden Fall der Zuwiderhandlung, für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland untersagt, den Kopf des Klägers zu veröffentlichen, wie geschehen aus der im Klagantrag zu I. aus der Klagschrift vom 19.03.2015 ersichtlichen Infografik, die unter http://www. h..at/s./ f./ unter der Überschrift „Spekulationen über Sch...-Lungenprobleme“ veröffentlicht wurde.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, zum Ausgleich des erlittenen immateriellen Schadens an den Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag in Höhe von 20.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit jedoch nicht unterschreiten sollte.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 1.141,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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und hat im Übrigen den weitergehenden Klagantrag zu 3. zurückgenommen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen und
dem Kläger die Kosten der Klagrücknahme aufzuerlegen.
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Sie trägt vor,
es sei umfassend über den Gesundheitszustand des Klägers sowie den Hergang und die Ursache des Unfalls berichtet worden. Es seien Pressekonferenzen einberufen worden. Auch die anschließende intensivmedizinische Behandlung des Klägers habe im Focus der Berichterstattung gestanden. Es sei ein detaillierter Überblick über den Zustand und die möglichen medizinischen Maßnahmen betreffend den Kläger gegeben worden. Auch die Familie habe sich geäußert. Berichtet worden sei auch über die operativen Maßnahmen der Ärzte in Grenoble zur Entlastung des Schädelinnendrucks. Zur medizinischen Erläuterung seien Grafiken, die die Hirnverletzungen des Klägers zeigten, dargestellt worden. Im Zuge dessen sei auch über mögliche Spätfolgen berichtet worden.
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Die streitgegenständliche Infografik enthalte ausschließlich Informationen, die durch öffentliche Mitteilungen gegenüber Journalisten im Rahmen von Interviews und Pressekonferenzen gemacht worden seien. Sowohl die Verdachtsdiagnosen als auch die therapeutischen Maßnahmen seien Gegenstand öffentlicher Mitteilung und umfassender öffentlichen Erörterung gewesen. Die medizinischen Details seien von den behandelnden Ärzten in die Öffentlichkeit getragen worden. Soweit die Grafik über den möglichen Verlauf und die möglichen Folgen eines hirnorganischen Polytraumas berichte, stelle dies abstrakt-generelle medizinische Informationen dar.
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Ein Anspruch auf Unterlassung bestehe nicht, das Recht am eigenen Bild des Klägers sei nicht verletzt. Es handele sich um ein Ereignis von zeitgeschichtlicher Relevanz, berechtigte Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG bestünden nicht. Es bestehe auch kein Anspruch auf eine Geldentschädigung.
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Demgemäß bestehe auch kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist auch in der Sache überwiegend begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsansprüche hinsichtlich der Abbildung seines Kopfes aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit §§ 22, 23 KUG zu, denn die angegriffene Veröffentlichung verletzt sein Recht am eigenen Bild als Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Dem Kläger steht wegen dieser Veröffentlichung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG auch ein Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenngleich nicht in Höhe des begehrten Mindestbetrages, zu.
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Im Einzelnen:
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1. Unterlassung
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Dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu. Die Veröffentlichung des Fotos seines Kopfes innerhalb der Infografik stellt eine Verletzung seines Rechts am eigenen Bild als spezialgesetzlicher Ausprägung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Eine, auch nur konkludente Einwilligung in die Veröffentlichung des Bildnisses gemäß § 22 KUG ist nicht ersichtlich. Auch im Rahmen von § 23 KUG ist die Bildnisveröffentlichung rechtswidrig, weil jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers gemäß § 23 Abs. 2 KUG überwiegen.
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Nach dem abgestuften Schutzkonzept dürfen Bildnisse einer Person ausnahmsweise gemäß § 23 Abs. 1 KUG auch ohne ihre Einwilligung verbreitet werden, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese, hier allein in Betracht kommende Ausnahme des § 23 Abs. 1 KUG gilt indes nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden (§ 23 Abs. 2 KUG). Bereits die Frage, ob ein Bildnis dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen ist, erfordert eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK andererseits, wobei der Beurteilung ein normativer Maßstab zugrunde zu legen ist, welcher der Pressefreiheit und zugleich dem Schutz der Persönlichkeit und ihrer Privatsphäre ausreichend Rechnung trägt (BGH, Urteil vom 06.03.2007, Az. VI ZR 51/06, Juris Abs. 14; BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 12 m.w.N.). Der Begriff des Zeitgeschehens darf nicht zu eng verstanden werden; im Hinblick auf den Informationsbedarf der Öffentlichkeit umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichem Interesse; es wird mithin vom Interesse der Öffentlichkeit bestimmt (BGH, Urteil vom 14.10.2008, Az. VI ZR 272/06, Juris Abs. 10). Das Informationsinteresse besteht indes nicht schrankenlos, sondern der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt; wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH a.a.O. Juris Abs. 10 a. E.). Für die Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ist von maßgeblicher Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt, oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigt (BGH Urt.v. 14.10.2008, VI ZR 272/06 – Juris Abs. 15 m.w.N.).
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Im Rahmen der Abwägung ist zudem die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu der Frage der unterschiedlichen Eingriffsintensität von Wort- und Bildberichterstattung zu berücksichtigen (BGH NJW 2011, 744, Urt. v. 26.10.2010, VI ZR 230/08). Der Bundesgerichtshof betont insoweit, dass §§ 22, 23 KUG ein Regel-Ausnahme-Prinzip begründen, wonach im Ausgangspunkt das alleinige Verfügungsrecht jedes Menschen über die Darstellung seiner Person, die seine äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt, normiert ist (vgl. BGH a.a.O., zitiert nach Juris, dort Abs. 9, 10), mit der Folge, dass – gerade anders als bei der Wortberichterstattung – dem Persönlichkeitsschutz bezüglich Bildnisveröffentlichungen regelmäßig der Vorrang gebührt, wenn eine Berichterstattung bloße Belanglosigkeiten über eine prominente Person zum Gegenstand hat, ohne einen wesentlichen Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung zu leisten (BGH a.a.O. Juris Abs. 11). Grund hierfür ist, dass es gegenüber einer Wort- oder Schriftberichterstattung typischerweise einen ungleich stärkeren Eingriff in die persönliche Sphäre bedeutet, wenn jemand das Erscheinungsbild einer Person in einer Lichtbildaufnahme oder einem Film fixiert, es sich so verfügbar macht und der Allgemeinheit vorführt (BGH a.a.O. Juris Abs. 12).
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Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob ein zeitgeschichtliches Ereignis vorliegend gegeben ist. Die Kammer neigt das, dies zu verneinen. Der Unfall kommt als zeitgeschichtliches Ereignis angesichts der Prominenz des Klägers in Betracht, dieser ist auch Gegenstand der Berichterstattung der Beklagten und dessen mögliche Folgen sind Gegenstand der Infografik. Gleichwohl dürfte dieses Ereignis die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers nicht rechtfertigen, denn aufgrund der grafischen Überlagerung mit der schematischen Darstellung der Gehirnbereiche dient das Bild vorliegend allein dazu, den Gesundheitszustand des Klägers bzw. dessen möglicherweise geschädigtes Gehirn zu illustrieren. Diesem besonders intensiven Einbruch in den inneren Bereich der Privatsphäre des Klägers, buchstäblich in dessen Kopf, steht ein überwiegendes Informationsinteresse der Beklagten nicht gegenüber. Der BGH hat hinsichtlich der maßgeblichen Abwägungskriterien entschieden:
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„Ausgangspunkt der Beurteilung ist nicht der Bekanntheitsgrad der Person, über die berichtet wird, sondern der Informationswert der Berichterstattung. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, umso mehr muss das Schutzinteresse dessen, über den informiert wird, hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber auch der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist.“ (BGH GRUR 2009, 1085, 1087)
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Zwar mag der Infografik insoweit die Absicht einer ernsthaften und sachbezogenen Erörterung des Gesundheitszustands des Klägers zugrunde liegen. Die mitgeteilten Informationen sind jedoch spekulativ und der tatsächliche Krankheitsverlauf des Klägers ist als offen anzusehen. Unter diesen Umständen ist der Informationswert für die Öffentlichkeit überschaubar, während der Eingriff in die Privatsphäre des Klägers gravierend ist. Die Kammer schließt sich auch für den vorliegenden Fall der höchstrichterlichen Auffassung an, dass es sich bei dem Gesundheitszustand um private Vorgänge handelt,
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„… die einfach – wie das Bundesverfassungsgericht formuliert hat (NJW 2008, 39, 44) – nichts in der Öffentlichkeit zu suchen haben.“ (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2008 – VI ZR 272/06 –, juris Rz. 20)
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Auch die Presseerklärungen des Managements und der Klinikleitung führen zu keiner anderen Bewertung, denn diese haben sich auf allgemeine Erklärungen beschränkt und keine konkreten Details vermittelt und – anders als die Infografik der Beklagten – jedenfalls keinen Einblick in den Zustand des Gehirns des Klägers gegeben. Ob Dritte, wie die Beklagte unter Bezugnahme auf andere Berichterstattungen vorträgt, in vergleichbarer Weise berichtet haben, bedarf keiner Erörterung, da sich die Beklagte insoweit nicht auf privilegierte Quellen berufen könnte. Im Übrigen kann die Kammer auch den insoweit maßgeblichen Berichterstattungen in den Anlagen B 3 und B 6 keine derartigen Details entnehmen, wie sie die Beklagte mit dem Kopf des Klägers in der Infografik veranschaulicht hat.
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Selbst wenn von einem zeitgeschichtlichen Ereignis hinsichtlich der Abbildung des Kopfes des Klägers auszugehen wäre, werden durch die angegriffene Veröffentlichung jedenfalls die berechtigten Interessen des Klägers im Sinne von § 23 Abs. 2 KUG verletzt, so dass die Veröffentlichung gleichwohl rechtswidrig ist. Denn der Kläger muss es nicht hinnehmen, dass sein Kopf als Objekt für die Verdeutlichung von Hirnregionen verwendet wird und er dem Leser als Anschauungsobjekt anatomischer Gegebenheiten präsentiert wird.
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Es besteht auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr. Die Wiederholungsgefahr wird durch die Erstbegehung indiziert, es wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben und auch sonst sind keine Umstände ersichtlich, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.
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2. Geldentschädigung
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Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf eine Geldentschädigung wegen der Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Abbildung seines Kopfes in der streitgegenständlichen Infografik zu.
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Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung und schuldhaftes Handeln vorliegen sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 4. Aufl. 2010 § 32 Rn 21ff., 26ff. und 28ff. jeweils mit weiteren Nachweisen). Ob eine schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, die die Zahlung einer Geldentschädigung erfordert, hängt insbesondere von der Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner von Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie von dem Grad seines Verschuldens ab (BGH NJW 1996, 985, 986 m.w.N.).
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Nach diesen Kriterien ist vorliegend eine Geldentschädigung erforderlich und geboten. Der Kopf des Klägers wird zum Anschauungsobjekt herabgewürdigt, es werden Hirnregionen farblich verdeutlicht und dem Leser wird durch den Begleittext („Teile der Schädeldecke wurden entfernt“) vor Augen geführt, wie der Kopf des Klägers angesichts der geschilderten medizinischen Maßnahmen wohl aussehen mag. Unter diesen Umständen liegt buchstäblich ein Eingriff in das Innerste des Klägers vor.
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Die Beklagte handelte auch schuldhaft, da sie die Rechtsverletzung und die Intensität des Eingriffs in die Privatsphäre des Klägers bei Anstrengung der gebotenen journalistischen Sorgfalt ohne weiteres hätte erkennen müssen.
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Die eingetretene schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers lässt sich nicht in anderer Weise als durch die Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes ausgleichen; die gebotene Gesamtabwägung ergibt ein unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Schon angesichts der dargestellten Schwere der Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht hier ein derart unabwendbares Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung. Eine anderweitige Ausgleichsmöglichkeit, etwa durch eine Gegendarstellung oder Richtigstellung, besteht vorliegend ersichtlich nicht. Daneben macht auch der dargestellte ganz erhebliche Grad des Verschuldens der Beklagten die Zuerkennung eines immateriellen Schadensersatzes unabweisbar.
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Der Kläger kann jedoch in Anwendung der „e-date“-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 25.10.2011, C-509/09 und C-161/10, dort Rz. 52) nur den Teil seines Schadens ersetzt verlangen, der im Hoheitsgebiet des angerufenen Gerichts verursacht worden ist. Aufgrund der deutschsprachigen Berichterstattung, die naturgemäß auch in Deutschland ihr Publikum findet, sowie des überaus hohen Bekanntheitsgrades des Klägers in Deutschland, aus dem sich ein entsprechendes Interesse an im Internet verbreiteten Berichterstattungen über den Kläger ableiten lässt, und unter erneuter Würdigung sämtlicher Umstände erachtet die Kammer eine Geldentschädigung von 10.000,00 EUR für geboten, aber im Hinblick auf den in Deutschland eingetretenen Schaden auch für angemessen. Die Verletzung der Rechte des Klägers hat ein ganz erhebliches Gewicht und erfolgte in keineswegs geringem Maße schuldhaft.
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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
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3. Abmahnkosten
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Dem Kläger steht auch ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu wegen der Abmahnung gemäß Anlage K 2, ihm steht – wie dargelegt – ein entsprechender Unterlassungsanspruch zu, so dass sich die Abmahnung als zweckentsprechende Rechtsverfolgungsmaßnahme darstellt, die Teil des ersatzfähigen Schadens aufgrund der Rechtsverletzung der Beklagten ist. Die Kammer bemisst dieses Interesse ausgehend von den vorstehend oben dargestellten Umständen der Verbreitung in Deutschland mit 30.000,00 Euro.
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Bei Ansatz der geltend gemachten 1,3 Gebühr nebst Auslagenpauschale ergibt sich nach dem RVG ein Betrag von 1.141,90 Euro. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
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4. Nebenentscheidungen
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, davon umfasst ist auch der zurückgenommene Teil der Abmahnkostenforderung (Zöller, ZPO, § 269 Rn. 18b). Die Konkretisierung des Klagantrags zu 1) im Rahmen der mündlichen Verhandlung stellt keine Klagänderung dar, sondern diente lediglich der Klarstellung der Antragsfassung.
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Referenzen
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 2x
- BGB § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch 1x
- §§ 22, 23 KUG 4x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 2x
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 2x
- § 22 KUG 2x (nicht zugeordnet)
- § 23 KUG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- ZPO § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen 1x
- § 23 Abs. 1 KUG 3x (nicht zugeordnet)
- § 23 Abs. 2 KUG 5x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- VI ZR 51/06 1x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 272/06 4x (nicht zugeordnet)
- VI ZR 230/08 1x (nicht zugeordnet)

