Urteil vom Landgericht Hamburg - 303 O 445/14

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 44.070,34 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1 % und die Beklagte 99 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung von Beiträgen nach Insolvenzanfechtung in Anspruch.

2

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der i. G., S.- und M. GmbH mit Sitz in... T. (nachfolgend Insolvenzschuldnerin).

3

Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glasindustrie (BG Glas/Keramik).

4

Mit Beschluss vom 22.12.2011 eröffnete das Amtsgericht H. - Insolvenzgericht -, Geschäftszeichen ..., das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

5

Ausweislich des Beitragsbescheides der BG Glas/Keramik vom 14.04.2005 wurde der Berufsgenossenschaftsbeitrag für das Jahr 2004 in Höhe von € 8.668,66 zum 15.05.2005 fällig. Von diesem Betrag hatte die BG Glas/Keramik einen bis zum 31.03.2005 gezahlten Vorschuss in Höhe von € 1.836,65 in Abzug gebracht, demzufolge sich der am 15.05.2005 fällige Beitrag für 2004 auf € 6.832,01 belief. Nachdem die Insolvenzschuldnerin den am 15.05.2005 fälligen Beitrag (für 2004) nicht ausglich, wurde dieser Anfang 2006 die Zwangsvollstreckung angedroht. Daraufhin zahlte die Insolvenzschuldnerin am 04.05.2006 auf die mittlerweile fälligen Forderungen der BG Glas/Keramik einen Teilbetrag in Höhe von € 11.418,61 an diese (direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin, Zahlungseingang 05.05.2006, Bl. 21). Daraufhin leitete die BG Glas/Keramik die Zwangsvollstreckung ein.

6

Am 20.06.2006 überwies die Insolvenzschuldnerin an den Vollziehungsbeamten (GVZ M.) einen Teilbetrag von € 849,15 (Anlage K 20; Zahlungseingang 30.06.2006 über € 736,45). Die Zwangsvollstreckung dauerte an.

7

Am 10.10.2006 überwies die Insolvenzschuldnerin an den Gerichtsvollzieher einen Teilbetrag in Höhe von € 3.556,30 (Anlage K 28; Zahlungseingang 01.12.2006 über € 3.498,64).

8

Am 29.11.2006 überwies die Insolvenzschuldnerin an den beauftragten Gerichtsvollzieher weitere € 2.341,01 (Anlage K 21; Zahlungseingang 08.12.2006 über € 2.291,91).

9

Am 29.11.2006 zahlte die Insolvenzschuldnerin weitere € 108,00 (direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin, Bl. 21, Zahlungseingang 01.12.2006).

10

Zu einem Ausgleich der Beitragsrückstände der Insolvenzschuldnerin gegenüber der BG Glas/Keramik kam es nicht.

11

Mit Schreiben vom 8.12.2006 wies die BG Glas/Keramik die Insolvenzschuldnerin darauf hin, dass sich der Rückstand auf € 4.875,91 beziffere und setzte der Insolvenzschuldnerin eine Frist zum Ausgleich binnen einer Woche, da ansonsten Zwangsvollstreckung eingeleitet werde.

12

Am 8.03.2007 zahlte die Insolvenzschuldnerin € 393,59 (direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin, Bl.21, Zahlungseingang 12.03.2007).

13

Im weiteren Verlauf kam es zu folgenden weiteren Zahlungen der Insolvenzschuldnerin:

14

08.06.2007

€ 1.436,60

(direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin,
Bl.21, Zahlungseingang 12.06.2007)

07.08.2007

€ 1.673,64

(direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin,
Bl.21, Zahlungseingang 08.08.2007))

25.02.2008

€ 2.294,00

(Zahlungseingang 10.03.2008 über € 2.243,40)

10.06.2008

€ 2.500,00

(direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin,
Bl.21, Zahlungseingang 12.06.2008)

17.06.2008

€ 3.312,25

(direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin,
Bl.21, Zahlungseingang 19.06.2008)

02.09.2008

€ 2.150,74

(direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin,
Bl.21, Zahlungseingang 04.09.2008)

16.09.2008

€ 509,57

(direkte Zahlung der Insolvenzschuldnerin,
Bl.21, Zahlungseingang 18.09.2008)

19.10.2009

€ 3.000,00

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Anlage K 22) (Zahlungseingang 21.10.2009
über € 2.930,80)

24.03.2010

€ 2.000,00

(Zahlungseingang 26.03.2010)

23.04.2010

€ 400,00

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Anlage K 23) (Zahlungseingang 30.04.2010
über € 389,95)

02.06.2010

€ 250,00

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Bl. 33) (Zahlungseingang 04.06.2010 über € 239,95)

01.07.2010

€ 425,49

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Anlage K 24) (Zahlungseingang 06.07.2010
über € 416,89)

22.07.2010

€ 3.000,00

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Anlage K 25) (Zahlungseingang 27.07.2010
über € 2.943,45)

02.09.2010

€ 1.500,00

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Anlage K 26) (Zahlungseingang 10.09.2010
über € 1.489,95)

28.10.2010

€ 1.500,00

durch Überweisung an den beauftragten GVZ
(Anlage K 27) (Zahlungseingang 03.11.2010
über € 1.484,95)

15

Der Insolvenzschuldnerin gelang es jedoch weiterhin nicht, ihren Beitragsverpflichtungen gegenüber der BG Glas/Keramik vollends nachzukommen.

16

Der Kläger meint, die 21 streitgegenständlichen Zahlungen unterlägen der Vorsatzanfechtung gemäß § 133 InsO. Die Insolvenzschuldnerin habe die einzelnen, Rechtshandlungen darstellenden, Zahlungen mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz geleistet. Auch habe die BG Glas/Keramik von diesem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten Kenntnis gehabt.

17

Die Insolvenzschuldnerin sei spätestens Anfang 2002 zahlungsunfähig geworden. Sie sei bereits im April 2002 mit nahezu 12 Kalendermonaten gegenüber Sozialversicherungsträgern in Zahlungsrückstand geraten. Aus dem als Anlage K 2 in den Rechtsstreit eingeführten Scheiben der AOK S.- A. vom 15.04.2004 gehe hervor, dass die Insolvenzschuldnerin dieser Kasse gegenüber mit sechs vollen Kalendermonaten in Zahlungsrückstand geraten sei. Die Insolvenzschuldnerin habe ihre Zahlungsunfähigkeit auch im weiteren Verlauf nicht wiedererlangt.

18

Der BG Glas/Keramik sei aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin bekannt gewesen, dass diese nicht über die notwendige Liquidität verfügt habe, um ihre Verbindlichkeiten bedienen zu können. So sei die Insolvenzschuldnerin nahezu durchgängig dem Zwangsvollstreckungsdruck durch die BG Glas/Keramik ausgesetzt gewesen. Dennoch sei es der Insolvenzschuldnerin nicht gelungen, ihre Beitragsverpflichtungen gegenüber der BG Glas/Keramik zu erfüllen und habe lediglich - was unstreitig ist - lediglich Teil- und Abschlagszahlungen an diese erbracht. Aus dem Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin sei für die BG Glas/Keramik zwingend deren Zahlungsunfähigkeit zu folgern gewesen.

19

Soweit von den Zahlungen der Insolvenzschuldnerin Gebühren des Gerichtsvollziehers in Abzug gebracht worden seien - unstreitig insgesamt € 548,61 - handele es sich um „Sowieso-Kosten“, die der BG Glas/Keramik auch bei erfolglos verlaufener Zwangsvollstreckung entstanden wären. Auch diese als Gebühren in Abzug gebrachten Zahlungsanteile seien aus Insolvenzanfechtung zurückzuzahlen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 44.618,95 zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2011 zu bezahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Klage abzuweisen.

24

Die Beklagte nimmt in Abrede, dem Kläger wegen Insolvenzanfechtung zur Beitragsrückzahlung verpflichtet zu sein.

25

Die Klage erweise sich der Höhe nach bereits hinsichtlich eines Teilbetrages von € 548,61 als unbegründet, da die Beklagte - was unstreitig ist - von den streitgegenständlich angefochtenen Beträgen lediglich (so die tabellarische Auflistung auf Seite 2 der Klageerwiderung, Bl. 20 d. A.) € 44.070,34 (statt € 44.618,95) erhalten habe.

26

Dessen ungeachtet lägen die Voraussetzungen des (allein in Betracht kommenden) Anfechtungstatbestandes des § 133 InsO nicht vor.

27

Die Beklagte bestreitet, zu den jeweiligen Zahlungszeitpunkten Kenntnis von einem - in Abrede genommenen - Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin gehabt zu haben. Die Vermutungswirkung des § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO greife nicht ein, da die Voraussetzungen dieser Vorschrift entgegen dem Vortrag der Klage nicht erfüllt seien. So bestreitet die Beklagte, im Zeitraum vom 05.05.2005 bis zum 03.11.2010 Kenntnis von der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin gehabt zu haben und davon, dass die Zahlungen die Gläubiger benachteiligen würden.

28

Soweit die Beklagte Beiträge im Wege der Zwangsvollstreckung realisiert habe (tabellarische Auflistung auf Seite 4 der Klageerwiderung, Bl. 22 d. A.), habe die Beklagte zum Zahlungszeitpunkt nicht gewusst, dass diese Zahlungen eventuell auf Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin beruhen würden.

29

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

30

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen unbegründet.

I.

31

Der Kläger hat als Partei kraft Amtes gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von € 44.070,34 aus §§ 143, 129, 133 InsO.

32

Nach § 133 Abs. 1 Satz InsO ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird nach Abs. 1 Satz 2 dieser Vorschrift vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

33

Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorsatzanfechtung liegen hinsichtlich sämtlicher angefochtener Zahlungen vor.

1.

34

Sämtliche im Zehn-Jahreszeitraum des § 133 Abs. 1 Satz InsO erfolgten Zahlungen sind Rechtshandlungen, die jeweils zu einer objektiven Gläubigerbenachteiligung geführt haben. Dies ist für die direkt an die Rechtsvorgängerin der Anfechtungsgegnerin erbrachten Zahlungen (Zahlungseingänge am 05.05.2006, 01.12.2006, 08.03.2007, 12.06.2007, 08.08.2007, 12.06.2008, 19.06.2008, 04.09.2008, 19.09.2008, 26.03.2010) ebenso unproblematisch der Fall wie hinsichtlich derer, die nach Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen von der Insolvenzschuldnerin durch Überweisung an den beauftragten Gerichtvollzieher erbracht worden sind (Zahlungseingänge am 30.06.2006, 01.12.2006, 08.12.2006, 21.10.2009, 30.04.2010, 04.06.2010, 06.07.2010, 27.07.2010, 10.09.2010, 03.11.2010). Die jeweiligen Zahlungen haben objektiv zu einer Gläubigerbenachteiligung geführt, da die Aktivmasse der Insolvenzschuldnerin jeweils um den gezahlten Betrag vermindert worden ist.

2.

35

Die Insolvenzschuldnerin hat die angefochtenen Zahlungen auch jeweils mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung vorgenommen. Dies ist aufgrund der Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin anzunehmen, wobei die Zahlungseinstellung der Insolvenzschuldnerin wiederum durch den Beitragsrückstand bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten indiziert ist, der über annähernd ein Jahr nicht beglichen worden ist. So hat die Insolvenzschuldnerin - was als Zahlungseinstellung zu qualifizieren ist - die am 15.05.2005 fälligen Beiträge der Rechtsvorgängerin der Beklagten für das Jahr 2004 in Höhe von noch unbeglichenen € 6.832,01 bis zum 04.05.2006 nicht zum Ausgleich gebracht. Auch hat die Insolvenzschuldnerin die aufgelaufenen Beitragsrückstände - was unstreitig ist - durch die anfechtungsgegenständlichen Zahlungen zu keinem Zeitpunkt bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens gänzlich zum Ausgleich gebracht. Sie hat lediglich Teilzahlungen vorgenommen, was zur Rückkehr zur Zahlungsaufnahme nicht ausreicht.

3.

36

Der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin waren die vorgenannten Umstände ebenso bewusst, weswegen sie den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zu den Zahlungszeitpunkten gekannt hat. So wusste die Anfechtungsgegnerin um das eine Zahlungseinstellung begründende Zahlungsverhalten der Insolvenzschuldnerin, was die Kenntnis um die zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin intendiert, was wiederum die Vermutung begründet, dass die Anfechtungsgegnerin Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Insolvenzschuldnerin zu dem jeweiligen Zahlungszeitpunkten hatte.

37

Der Kenntnis der Beklagten steht es auch nicht entgegen, dass sie im jeweils gemäß § 140 InsO maßgeblichen Zeitpunkt die jeweiligen konkreten Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin nicht kannte und nicht einmal positiv wusste, dass die Insolvenzschuldnerin überhaupt eine konkrete Zahlung an sie bzw. an den von der Anfechtungsgegnerin beauftragten Gerichtsvollzieher veranlasst hatte. Denn auf derartige Kenntnisse kommt es nicht an. Richtig ist zwar, dass sich der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und auch die Kenntnis dieses Vorsatzes auf Beklagtenseite auf die jeweilige Rechtshandlung beziehen müssen (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, - IX ZR 104/13 -, zitiert nach juris, dort Tz. 13). Kenntnisse von Einzelheiten dieser Rechtshandlung sind zur Bejahung der Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners aber nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 24. Oktober 2013, - IX ZR 104/13 -, zitiert nach juris, dort Tz. 14). Vielmehr reicht es aus, wenn der Gläubiger nach den äußerlich zutage getretenen Gegebenheiten davon ausgehen muss, dass eine Befriedigung seiner Forderung nach allgemeiner Erfahrung auf eine wenigstens mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners zurückgehen kann. Denn er ist grundsätzlich mit jeder möglichen und gerade auch - wenn eine Vollstreckung aus verschiedensten Gründen, auch etwa einer freiwilligen Zahlung, nicht zum Erfolg führt - mit einer auf einer Rechtshandlung des Schuldners beruhenden Befriedigung einverstanden (BGH, a.a.O, Tz. 18 f. sowie BGH, Urteil vom 19. September 2013, - IX ZR 4/13 -, zitiert nach juris, dort Tz.23 f.). Nach diesen Maßstäben ist hier von einer Kenntnis der angefochtenen Rechtshandlungen der Insolvenzschuldnerin seitens der Beklagten auszugehen. Ihr waren die Beitragsschulden der Insolvenzschuldnerin bei ihr bewusst. Vor diesem Hintergrund war mit - freiwilligen - Zahlungen der Insolvenzschuldnerin auf die Beitragsforderungen der Beklagten zu rechnen. Das gilt sowohl für die aktuell weiter anfallenden Beitragsschulden, als auch für die Verbindlichkeiten, derentwegen die Beklagte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in Auftrag gegeben hatte.

4.

38

Zurückzugewähren hat die Beklagte mithin (lediglich, siehe nachfolgend III.) dasjenige, was deren Rechtsvorgängerin aufgrund der erfolgreich angefochtenen Rechtshandlungen erlangt hat. Das sind folgende Beträge:

39

04.05.2006

€ 11.418,61

(Zahlungseingang 05.05.2006)

20.06.2006

€ 736,45

(Zahlungseingang 30.06.2006)

10.10.2006

€ 3.498,64

(Zahlungseingang 01.12.2006)

29.11.2006

€ 2.291,91

(Zahlungseingang 08.12.2006)

29.11.2006

€ 108,00

(Zahlungseingang 01.12.2006)

08.03.2007

€ 393,59

(Zahlungseingang 12.03.2007)

08.06.2007

€ 1.436,60

(Zahlungseingang 12.06.2007)

07.08.2007

€ 1.673,64

(Zahlungseingang 08.08.2007)

25.02.2008

€ 2.243,40

(Zahlungseingang 10.03.2008)

10.06.2008

€ 2.500,00

(Zahlungseingang 12.06.2008)

17.06.2008

€ 3.312,25

(Zahlungseingang 19.06.2008)

02.09.2008

€ 2.150,74

(Zahlungseingang 04.09.2008)

16.09.2008

€ 509,57

(Zahlungseingang 18.09.2008)

19.10.2009

€ 2.930,80

(Zahlungseingang 21.10.2009)

24.03.2010

€ 2.000,00

(Zahlungseingang 26.03.2010)

23.04.2010

€ 389,95

(Zahlungseingang 30.04.2010)

02.06.2010

€ 239,95

(Zahlungseingang 04.06.2010)

01.07.2010

€ 416,89

(Zahlungseingang 06.07.2010)

22.07.2010

€ 2.943,45

(Zahlungseingang 27.07.2010)

02.09.2010

€ 1.489,95

(Zahlungseingang 10.09.2010)

28.10.2010

€ 1.484,95

(Zahlungseingang 03.11.2010)

II.

40

Zinsen stehen dem Kläger auf die tenorierte Hauptforderung in beantragter Höhe ab dem Zeitpunkt des der Eröffnung des Insolvenzverfahrens folgenden Tages zu, mithin seit dem 23.12.2011, § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO i.V.m. §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.

III.

41

Die weiter gehende Klage unterliegt aus den inhaltlich in Bezug genommenen Gründen zu Ziffer I. der Abweisung. Insolvenzanfechtungsrechtlich zurückzugewähren ist (lediglich) das, was der Anfechtungsgegner - anfechtbar - erlangt hat. Von dem beauftragten Gerichtsvollzieher einbehaltene Gebühren fallen hierunter nicht, demzufolge sich die Klage insoweit - nämlich in Höhe von € 548,61 nebst anteiliger Zinsen - als unbegründet erweist.

IV.

42

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 92 Abs. 1 Satz 1 2. Var. ZPO (Kosten) und § 709 Satz 1, Satz 2 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit).

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