Beschluss vom Landgericht Hamburg (26. Zivilkammer) - 326 T 44/16
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg (Az: 68c IK 616/15) vom 17.03.2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Gegenstandswert wird auf € 0,00 festgesetzt.
Gründe
I.
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Unter dem 23.4.2015, beim Amtsgericht eingegangen am 15.10.2015, stellte die Schuldnerin Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens für ihr Vermögen und auf Restschuldbefreiung. Mit Schreiben vom 16.10.2015 und vom 30.11.2015 monierte das Amtsgericht den Antrag. Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin besserte den Antrag mit Schreiben vom 24.11.2015 sowie 30.12.2015 nach.
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Mit Schreiben vom 11.1.2016 wurde der Schuldnerin über ihren Verfahrensbevollmächtigten vom Amtsgericht mitgeteilt, dass der Eröffnungsantrag nicht ordnungsgemäß sei. Es wurde eine Frist von einem Monat gesetzt und die Schuldnerin darauf hingewiesen, dass ohne eine entsprechende Ergänzung der Antrag kraft Gesetz als zurückgenommen gelte.
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin reichte mit Schreiben vom 15.2.2016 weitere Unterlagen bezüglich Anlagen ein.
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Mit Schreiben vom 22.2.2016 teilte das Amtsgericht dem Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin mit, dass der Eröffnungsantrag nunmehr kraft Gesetz als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig sei und nicht fristgerecht ergänzt worden sei.
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Mit Schreiben vom 17.3.2016 legte der Verfahrensbevollmächtigte gegen die Entscheidung des Amtsgerichts vom 22.2.2016 sofortige Beschwerde ein. Die gerichtlichen Anforderungen seien nicht erfüllbar gewesen und würden von den gesetzlichen Anforderungen nach § 305 Abs. 1 InsO abweichen.
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Mit Beschluss vom 20.3.2016 hat das Amtsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Eine inzidente Anhörungsrüge wurde ebenfalls zurückgewiesen.
II.
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Die sofortige Beschwerde ist bereits unzulässig.
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Der Verfahrensbevollmächtigte der Schuldnerin wendet sich hier gegen das Schreiben des Amtsgerichts vom 22.2.2016. Mit diesem Schreiben wurde ihm rein deklaratorisch mitgeteilt, dass der Eröffnungsantrag der Schuldnerin vom 23.4.2015 nunmehr kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei, § 305 Abs. 3 InsO. Gegen diese rein deklaratorische Mitteilung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Es steht der Schuldnerin aber auch nicht eine Beschwerdemöglichkeit analog § 34 Abs. 1 InsO zu.
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Nach zutreffender Ansicht gibt es im Insolvenzverfahren keine "außerordentliche Beschwerde" (LG Göttingen vom 3.7.2015, ZInsO 2015, 60), da durch die Schaffung der Anhörungsrüge diese nicht mehr notwendig sei (BGH vom 10.2.2011, NJW-RR 2011, 640).
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Aber auch wenn man die sofortige Beschwerde als Anhörungsrüge auslegt, ist sie in der Sache ohne Erfolg. Denn die Rücknahmefiktion ist unanfechtbar, wenn das Gericht dem Schuldner erfüllbare Auflagen macht (BGH vom 22.10.2009, ZInsO 2009, 2262; bestätigend BGH v. 10.2.2011, JurionRS 2011, 10807). So liegt der Fall hier. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts in dem Nichtabhilfebeschluss verwiesen. Die Auflagen bezogen sich auf das amtliche Formular. Die Schuldnerin hätte die mit Schriftsatz vom 15.2.2016 ergänzenden Angaben mit einer neuerlichen Unterschrift versichern müssen.
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Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 4 InsO, 97, 91 ZPO. Der Gegenstandswert wurde nach Ziffer 2360 zum GKG unter Einbeziehung der Angaben der Schuldnerin zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
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