Urteil vom Landgericht Hamburg (27. Zivilkammer) - 327 O 319/15

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten des Klägers und des Beklagten zu 2) zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 74.303,23 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt noch von dem Beklagten die Rückerstattung von geleisteten Zahlungen für Öl- und Gasförderrechte in den U.S.A.

2

Der Kläger ist von Beruf Versicherungsvertreter.

3

Die Beklagte zu 1) war eine nach dem Recht des U.S.-Bundesstaates T. inkorporierte Gesellschaft mit Sitz in D. / R., T., U.S.A. Sie bot Beteiligungen an ihren Erdöl- und Erdgasförderungsexplorationen in den U.S.A. an. Als Korrespondenzadresse gab die Beklagte zu 1) auf ihren Briefköpfen die folgende Anschrift an:

4

A. GmbH Verwaltungsgesellschaft
S.XX
(PLZ)H..

5

Die Beklagte zu 1) wurde mit Wirkung vom 24.02.2016 gelöscht (Anlagen B14 und 15).

6

Der Beklagte zu 2) war Präsident der Beklagten zu 1). Zuletzt war er eine der „Governing Persons“ (vgl. Anlage B 14). Er war am 17.07.2007 im Rahmen eines Rechtsstreits anderen Rubrums mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zum dortigen Az. 8 U 23/06 auf der Grundlage von § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264 StGB zu einer Schadensersatzzahlung verurteilt worden.

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Der Kläger erfuhr über Dritte von den Projekten der Beklagten zu 1) und kontaktierte Ende 2010/Anfang 2011 die Beklagtenseite. Zwischen dem Kläger einerseits und der Beklagten zu 1) andererseits, diese vertreten durch den Beklagten zu 2), kam am 11./13.01.2011 eine Vertriebsvereinbarung zustande zur Vermittlung von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasproduktionen (Anlage A 1a und b).

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Die Parteien schlossen sodann drei Verträge über Förderrechte bzw. Beteiligungen hieran:

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Bezüglich des Projekts „C. D. #1A“ schlossen sie einen „Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung an dem 'C. D. #1A'-Projekt“ vom 25./26.01.2011 (Anlage A 2a) über den Erwerb von der A. O. & G. Inc, R., T., U., von einem „Anteil am oben genannten Erdöl- und/oder Erdgasprojekt“ mit einem „Förderanteil von 0,5%“ zu 53.912,50 USD zzgl. 240,00 USD Eintragungskosten. Der Kläger zahlte an die Beklagte zu 1) dafür 39.829,73 €. Daneben schlossen sie einen darauf bezogenen Verwaltervertrag mit der A. GmbH Verwaltungsgesellschaft für Erdöl- und Erdgasbeteiligungen, H. (Anlage A 2b). Als weitere Dokumente liegen eine Vertragsbestätigung, eine Einzahlungsbestätigung und die Projektbroschüre vor (Anlagen A 2c bis e).

10

Bezüglich des Projekts S. A“ schlossen sie einen „Kaufvertrag über den Erwerb eines Anteils an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen des Projektes „S. A“' vom 31.08./02.09.2011 (Anlage A 3a) mit einem „Förderanteil von 0,1%“ zu 27.038,75 USD zzgl. 240,00 USD Eintragungskosten. Der Kläger zahlte an die Beklagte zu 1) dafür 20.043,17 €. Daneben schlossen sie einen darauf bezogenen Verwaltervertrag mit der A. GmbH Verwaltungsgesellschaft für Erdöl- und Erdgasbeteiligungen, H. (Anlage A 3b). Als weitere Dokumente liegen eine Vertragsbestätigung und eine Einzahlungsbestätigung vor (Anlagen A 3c bis d).

11

Bezüglich des Projekts „S.“ schlossen sie einen „Kaufvertrag über den Erwerb eines Anteils an den Erdöl- und Erdgas-Förderanlagen des Projektes 'S.'“ vom 13./18.04.2012 (Anlage A 4a) mit einem „Förderanteil von 0,1% zu 27.038,75 USD. Der Kläger zahlte an die Beklagte zu 1) dafür 20.622,95 €. Daneben schlossen sie einen darauf bezogenen Verwaltervertrages mit der H. V. T. für Erdöl- und Erdgasbeteiligungen, H. (Anlage A 4b). Als weitere Dokumente liegen eine Vertragsbestätigung, eine Einzahlungsbestätigung und die Projektbroschüre vor (Anlagen A 4c bis e).

12

In allen Erwerbsverträgen ist der Kläger oben rechts selbst als Vertriebspartner aufgeführt.

13

Der Kläger erhielt Ausschüttungen für das C. D. #1A-Projekt in Höhe von insgesamt 6.692,42 €. Hierfür wandte der Kläger Steuerberatungskosten in Höhe von 499,80 € auf (Anlage A 5). Diese Erlöse waren im Inland zu versteuern (vgl. Steuerbescheid vom 19.11.2013, Anlage A 6). Die übrigen Projekte verliefen ohne Erfolg.

14

Mit Anwaltsschreiben vom 24.04.2015 erklärte der Kläger den Widerruf der auf den Vertragsschluss gerichteten Erklärungen und forderte die Zahlung von 74.303,23 € (Anlage A 7a).

15

Der Kläger beruft sich auf deutsches Recht. US-amerikanisches Recht, wie in den Verträgen vorgesehen, gebe es nicht.

16

Gegen den Beklagten zu 2) macht der Kläger zuletzt nur noch deliktische Ansprüche gemäß § 826 BGB sowie § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB geltend und behauptet nicht mehr den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages.

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Er behauptet, der Beklagte zu 2) habe ihm gegenüber Renditen von 12 bis 36 % p.a. hervorgehoben; eine bessere Geldanlage kenne er, der Beklagte zu 2), nicht, sie sei ein „Selbstläufer“. Weiter habe der Beklagte zu 2) ihm gegenüber geäußert, Erdöl werde immer knapper und damit teurer und das zu fördernde Öl sei hier besonders hochwertig. Die Anlage sei auch aus steuerlicher Sicht attraktiv, da eine Besteuerung in Deutschland nur unter Progressionsvorbehalt stattfinde. Die Geldanlage sei sicher.

18

In der Sache hat der Kläger - jedenfalls zunächst - geltend gemacht, dass keine wirksamen Verträge über Förderrechte zustande gekommen seien, da es jeweils an einer Einigung über die wesentlichen Vertragsbestandteile gefehlt habe. Zwar habe der Kaufpreis festgestanden, nicht aber die geschuldete Gegenleistung. Es sei nicht nachvollziehbar, was der Kläger genau erworben habe. Die Renditeprognose sei unrichtig. Die Prospektangabe, eine Besteuerung in Deutschland nur unter Progressionsvorbehalt falle, sei unrichtig, wie sein Steuerbescheid belege (vgl. Anlage A 6). Auch habe es an einer Aufklärung über persönliche Verflechtungen gefehlt, weil der Geschäftsführer der H. V. T. GmbH P. auch Mitinitiator und Gesellschafter der Beklagten zu 1) gewesen sei. Der Kläger habe ferner über die Verurteilung des Beklagten zu 2) wegen „Kapitalanlagebetruges“ aufgeklärt werden müssen. Die Vertriebsmitarbeiter der Beklagten zu 1) seien nicht geschult worden. Dem Kläger sei die Information vorenthalten worden, dass von den Einnahmen aus der Ölförderung vorab der Pachtzins für die Landpacht abgezogen werde. Er sei auch nicht darüber informiert worden, dass entgegen den Angaben in den Verkaufsprospekten das Risiko einer Nachschusspflicht bestehe, etwa für Verschlusskosten des Bohrloches und die Beseitigung von Umweltschäden.

19

Schließlich hafte der Beklagte zu 2) gemäß § 826 BGB, weil er die Beklagte zu 1) abgemeldet und das Vermögen veräußert habe. Der Beklagte habe damit einen existenzgefährdenden Eingriff vorgenommen.

20

Der Kläger hat zunächst beantragt:

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1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 74.303,23 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu bezahlen.

22

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger für das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter weitere 2.085,95 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagerhebung zu bezahlen.

23

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich der Beklagten zu 1) übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt der Kläger zuletzt:

24

1. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 74.303,23 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.05.2015 zu bezahlen.

25

2. Der Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger für das vorgerichtliche Tätigwerden der Klägervertreter weitere 2.085,95 € nebst 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagerhebung zu bezahlen.

26

Der Beklagte zu 2) beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Die Beklagtenseite behauptet, der Kläger habe als weitere Dokumente auch eine Imagebroschüre mit weiteren Informationen erhalten. Die steuerlichen Hinweise in der Produktbroschüre seien hier näher erläutert worden.

29

Die Klage sei auch mangels Beantragung einer Rückabwicklung Zug-um-Zug unschlüssig.

30

Die Verträge seien auch nicht aufgrund fehlender essentialia negotii unwirksam. Als erfahrener Anleger sei es dem Kläger bewusst gewesen, dass er sich nicht direkt an irgendwelchen konkreten Erdöl- oder Erdgasquellen beteilige, sondern Anteile an einem Projekt erwerbe bzw. an den Förderanlagen des Projektes, und dass die Quellen bzw. Förderanlagen nicht immer bereits bei Vertragsunterzeichnung konkret feststünden und es zu einem Tausch von Quellen bzw. Förderanlagen und somit auch der Förderrechte kommen könne. Dies sei in den jeweiligen Prospekten dargestellt. Dies sei auch vorteilhafter als eine unmittelbare Beteiligung an einer physischen Quelle selbst, die dann nicht mehr gewechselt werden könnte.

31

Den Anlageprospekten sei zu entnehmen, dass eine Nachschusspflicht bestehen könne. Die Kosten der Landpacht würden als „Förderabgabe“ ausgewiesen. Der Kläger sei über die steuerlichen Besonderheiten nicht falsch beraten worden.

32

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.01.2016 verwiesen.

33

Mit Beschluss vom 11.09.2015 hat das Hanseatische Oberlandesgericht das Landgericht Hamburg als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

34

Mit Schriftsätzen vom 15.04.2016 und 04.05.2016 haben die Parteien einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.

Entscheidungsgründe

I.

35

Die nur noch gegen den Beklagten zu 2) anhängige zulässige Klage ist unbegründet.

36

1. Auf die von dem Kläger geltend gemachten deliktischen Ansprüche ist deutsches Sachrecht anwendbar. Gemäß Art. 4 Abs. 1 ROM-II-VO ist auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind. Der geltend gemachte Vermögensschaden soll in Deutschland eingetreten sein.

37

2. Dem Kläger stehen jedoch keine Ansprüche gem. § 826 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263, 264a StGB zu.

38

a) Ein Verhalten ist sittenwidrig, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. In diese rechtliche Beurteilung ist einzubeziehen, ob es nach seinem aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter mit den guten Sitten nicht zu vereinbaren ist. Ein Unterlassen verletzt die guten Sitten nur dann, wenn das geforderte Tun einem sittlichen Gebot entspricht. Hierfür reicht die Nichterfüllung einer allgemeinen Rechtspflicht, aber auch einer vertraglichen Pflicht nicht aus. Es müssen besondere Umstände hinzutreten, die das schädigende Verhalten wegen seines Zwecks oder wegen des angewandten Mittels oder mit Rücksicht auf die dabei gezeigte Gesinnung nach den Maßstäben der allgemeinen Geschäftsmoral und des als „anständig“ Geltenden verwerflich machen (BGH NJW 2014, 1098). Geschäftsführer oder Vorstandsmitglieder einer Gesellschaft haften nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn das von ihnen ins Werk gesetzte Geschäftsmodell der Gesellschaft von vornherein auf Täuschung und Schädigung der Kunden angelegt ist, es sich mithin um ein „Schwindelunternehmen“ handelt (BGH MDR 2015, 1363). Ein Vermittler haftet nach § 826 BGB, wenn sein Geschäftsmodell darauf angelegt ist, für den Anleger chancenlose Geschäfte zum ausschließlich eigenen Vorteil zu vermitteln (BGH NJW-RR 2015, 941).

39

Der Sachvortrag des Klägers zu einer solchen deliktischen Haftung ist nicht ausreichend. Darauf hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung hingewiesen.

40

Der Kläger hat nicht dargelegt, dass dem Geschäftsmodell der Beklagten zu 1) die Vermittlung in Wirklichkeit nicht existenter Beteiligungen zu Grunde lag. Vielmehr hat der Beklagte zu 2) dargelegt, dass der Kläger sog. „Working Interests“ erworben hat. Die Prospekte in den Anlagen A 2e und A 4e, jeweils S. 4, umschreiben dies als einen „Eigentumserwerb in Sachwerte“. Mit dem Erwerb eines Anteils an dem Projekt sei der Kunde an den Förderrechten, den Reserven im Boden sowie an der Ausrüstung der Produktionsanlage beteiligt und gehe eine direkte unternehmerische Beteiligung ein mit allen Rechten und Pflichten. Dies entspricht dem Verständnis des FG Düsseldorf, dessen Entscheidung vom 15.11.2012, Az. 11 K 234/11 E, der Kläger selbst zitiert und die er in seinem Fall für einschlägig hält. Danach ist ein "Working Interest" eine Beteiligung an geförderten Bodenschätzen und Förderanlagen und bezieht sich nicht auf einen Gesellschaftsanteil.

41

Nicht jeder etwaige Prospektfehler löst eine - dann uferlose - deliktische Haftung auslösen. Das gilt im vorliegenden Fall insbesondere für Angaben zur steuerlichen Behandlung der Anlage. Hinsichtlich der Nachschusspflicht stellen die Prospekte im Übrigen klar, dass eine „Nachschusspflicht für die einzelnen Produktionsanlagen für das gesamte Projekt“ nicht bestehe, dass aber die Kosten für die regelmäßige Wartung der Anlagen nicht im Festpreis enthalten seien (jeweils auf S. 8 und 9). Dass der Kläger also keinerlei Nachschusspflicht unterliegen könne, wurde in den Prospekten nicht behauptet. In den Prospekten wird jeweils auf S. 11 auch dargestellt, dass auf den Bruttoumsatz eine „Förderabgabe“ von 26 bzw. 27 % zu leisten sein werde. Dass entgegen der Behauptung des Beklagten zu 2) die Landpacht in diesem Wert noch nicht enthalten sei, sondern tatsächlich noch hinzuzurechnen sei, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger wurde daher über einen wesentlichen Kostenfaktor, der über ein Viertel des Umsatzes beträgt, nicht getäuscht. Der Vortrag des Beklagten zu 2), dass die Prognose einerseits nicht verbindlich sei und andererseits über die Kostenpositionen informiert worden sei, ist - anders als der Kläger meint - nicht widersprüchlich. Denn die Kostenposition beträgt 26 bzw. 27 %. An diesem Prozentsatz ändert sich nichts. Was sich ändert, ist die Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten, die von der Höhe des Umsatzes abhängt. Allein dieser ließ sich nicht verbindlich prognostizieren.

42

Anders als in den Fällen, die den zitieren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Grunde lagen, lässt sich daher nicht feststellen, dass das Geschäftsmodell ein „Schwindel“ war, die Kapitalanlagebeträge in Wirklichkeit an den Beklagten zu 2) zurückflossen oder der Beklagte zu 2) vorsätzlich falsche Behauptungen aufgestellt hat (dazu BGH NJW-RR 2005, 751).

43

b) Hinsichtlich eines Anspruchs aus § 826 BGB wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs wäre der Kläger nicht aktivlegitimiert. Seit der Entscheidung „Trihotel“ des Bundesgerichtshofs (BGHZ 173, 246) ist die Haftung wegen eines existenzvernichtenden Eingriffs gemäß § 826 BGB als Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft ausgestaltet. Ein etwaiger Anspruch stünde daher der Gesellschaft und nicht dem Kläger zu (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 826 Rn. 35).

III.

44

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Eine Kostenentscheidung gemäß § 91a ZPO ist von keiner der Parteien beantragt worden und auch nicht veranlasst. Da die Beklagte zu 1) erloschen ist, könnte ihr kein Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger zustehen und der Kläger könnte keine Kostenerstattung von der nicht mehr existenten Beklagten zu 1) verlangen.

IV.

45

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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