Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 70/16

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 € Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,

zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

1. „H. T. z. S. M. u. S. K.?“;

bzw.

„Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen S. M. und Nationalspieler S. K. gekommen sein.“;

und/oder

2. (in Bezug auf S. M.) „Bahnt sich da eine etwa neue Promi-Liebe an?“;

und/oder

3. „Die schöne Moderatorin (sc. S. M.) und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel , V. J. gesehen. Dort sollen sie (sc. S. M. und S. K.) gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.“; wie geschehen im Beitrag „H. T. z. S. M. und S. K.?“, veröffentlicht auf www.e....de am 25.10.2015.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000 Euro und hinsichtlich Ziffer II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

Beschluss:

Der Streitwert wird für das Hauptsacheverfahren auf 30.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin, Moderatorin und Model, wendet sich gegen eine Berichterstattung der Beklagten, die diese auf der von ihr betriebenen Internetseite www. e..de unter der Überschrift „H. T. z. S. M. u. S. K.?“ verbreitet hat. Für den Inhalt der Berichterstattung wird auf Anlage K 2 verwiesen.

2

Die Klägerin mahnte die Beklagte durch ihre Prozessbevollmächtigten vorgerichtlich ab, ebenso mahnten diese Prozessbevollmächtigten für den Fußballspieler S. K. Textpassagen der Berichterstattung gegenüber der Beklagten ab. Für die Einzelheiten der Abmahnungen wird auf die Anlagen K 3 und B 1 Bezug genommen. Die Beklagte, die gegenüber S. K. die aus Anlage B 2 ersichtliche Unterlassungsverpflichtungserklärung abgab, die von diesem angenommen wurde, verweigerte gegenüber der Klägerin die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung und berief sich darauf, dass mit der Abgabe der Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber S. K. die Wiederholungsgefahr durch die Drittunterwerfung gegenüber der Klägerin entfallen sei (Anlage K 4). Die Klägerin erwirkte nach einem erneuten an die Beklagte gerichteten Schreiben (Anlage K 5) eine einstweilige Verfügung der Kammer (Anlage K 6). Die Beklagte ließ sodann Frist zur Erhebung der Hauptsache setzen.

3

Die Parteien streiten um den Wegfall der Wiederholungsgefahr.

4

Die Klägerin ist der Ansicht, die gegenüber dem Fußballspieler abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung könne die Wiederholungsgefahr ihr gegenüber nicht beseitigen. Die im Wettbewerbsrecht geltenden Grundsätze der Drittunterwerfung fänden im Äußerungsrecht keine Anwendung. Es fehle hier bereits an dem für das Wettbewerbsrecht anerkannten Grund, dem Verletzer das „Schuldnerprivileg“ der Drittunterwerfung einzuräumen. Der Kreis potentieller Anspruchssteller sei im Äußerungsrecht begrenzt.

5

Auch die der Rechtsprechung zur Drittunterwerfung zugrunde liegende Überlegung sei nicht übertragbar. Es sei im Wettbewerbsrecht nicht denkbar, dass ein und derselbe Verstoß dem Vertragsstrafegläubiger gegenüber unterlassen, anderen gegenüber aber nochmals begangen werden könne. Hingegen seien bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Medienberichterstattung unzählige Fallkonstellationen denkbar, in denen die Verletzungshandlung nicht einheitlich beurteilt werden könne. Es könne sein, dass ein und derselbe Verstoß gegenüber dem Vertragsstrafegläubiger unterlassen, gegenüber einem anderen Betroffenen aber nochmals begangen werde. Es könne daher sein, dass die Beklagte nicht gegen die geschlossene Unterlassungsvereinbarung mit dem Fußballspieler verstoße, dennoch aber mit einer neuen Berichterstattung die Rechte der Klägerin verletze.

6

Zudem sei unklar, wie die vom Bundesgerichtshof geforderte effektive Durchsetzung der Drittunterwerfung aussehen soll. Denn sie, die Klägerin, habe keine Veranlassung darauf zu vertrauen, dass S. K. seine vertraglichen Unterlassungsansprüche in einer ihrem gebotenen Persönlichkeitsrechtsschutz genügenden Weise durchsetzen werde. Dies sei im Gegenteil eher fernliegend, denn dann müsse er unter Aufwendung von Anwaltskosten darüber streiten, ob ein kerngleicher Verstoß (bezogen auf die Klägerin) vorliege.

7

Auch der unterschiedliche Regelungszweck von Wettbewerbsrecht und Äußerungsrecht spreche gegen die Übertragbarkeit der Rechtsprechung zur Drittunterwerfung. Das Wettbewerbsrecht diene neben dem Schutz der Mitbewerber auch dem Schutz der Verbraucher und dem Interesse der Allgemeinheit, entsprechend seien Abmahnbefugnisse geregelt. Im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gehe es um den Schutz des Einzelnen, es handele sich um höchstpersönliche Ansprüche, demnach könne auch nur der von der Berichterstattung Betroffene Ansprüche geltend machen.

8

Im Übrigen führt die Klägerin aus, dass die Berichterstattung sie in ihrer geschützten Privatsphäre verletze.

9

Die Klägerin beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen,

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wie am 25. Oktober 2015 auf www.e....de unter der Überschrift „H. T. z. S. M. u. S. K.?“ geschehen, zu behaupten bzw. behaupten zu lassen, zu veröffentlichen bzw. veröffentlichen zu lassen und/ oder sonst zu verbreiten bzw. sonst verbreiten zu lassen,

12

1. „H. T. z. S. M. u. S. K.?“;

13

bzw.

14

„Wie niederländische Medien berichten, soll es zu einem heimlichen Treffen zwischen S. M. und Nationalspieler S. K. gekommen sein.“;

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und/oder

16

2. (in Bezug auf S. M.)

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„Bahnt sich da eine etwa neue Promi-Liebe an?“;

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und/oder

19

3. „Die schöne Moderatorin (sc. S. M.) und der Fußballer wurden zusammen an der Hamburger Alster im noblen Hotel , V. J. gesehen. Dort sollen sie (sc. S. M. und S. K.) gemeinsam einen romantischen Abend mit Champagner verbracht haben.“;

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Wiederholungsgefahr entfallen sei. Diese könne im Verhältnis zu verschiedenen Verletzten aus derselben Verletzungshandlung nur einheitlich beurteilt werden. Die im Wettbewerbsrecht durch die Rechtsprechung anerkannte Drittunterwerfung und die hierzu angestellten Überlegungen seien auf den vorliegenden Fall übertragbar. Ob es sich um ein höchstpersönliches Recht handele, mache in Anbetracht der von der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien keinen Unterschied. Im vorliegenden Sachverhalt komme hinzu, dass die Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber dem Fußballspieler ohne jede Einschränkung auch die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche der Klägerin erfasse. Soweit geringfügige Abweichungen zwischen der Abmahnung von S. K. und der abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung bestünden, könnte dies allenfalls der Ernsthaftigkeit der Erklärung entgegenstehen, diese Bedenken bestünden hier jedoch nicht. Unstreitig habe S. K. die Erklärung angenommen, es bestehe in Anbetracht seiner Person auch Gewähr dafür, dass er zukünftige Verstöße erkennen und verfolgen werde, er werde von denselben Bevollmächtigten wie die Klägern vertreten und er verfüge über die entsprechenden finanziellen Mittel.

23

Eine Ungleichbehandlung von wettbewerbsrechtlichen und äußerungsrechtlichen Sachverhalten in diesem Punkt sei nicht begründet. Denn auch im Wettbewerbsrecht sei die Anzahl der Anspruchsberechtigten zahlenmäßig begrenzt, zudem seien auch im Äußerungsrecht Sachverhalte mit einer größeren Anzahl von Verletzten denkbar. Es könnte daher zu einer Kumulation von Abmahnkosten in beträchtlicher Höhe kommen. Derartige Konsequenzen hätten einen abschreckenden Effekt auf die Meinungsfreiheit.

24

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Sitzung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG zu, denn die angegriffene Berichterstattung verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin. Die Wiederholungsgefahr besteht fort.

I.

26

Die streitgegenständlichen Passagen der Berichterstattung verletzen die Klägerin rechtswidrig in ihrer Privatsphäre.

27

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der die Kammer folgt, umfasst das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Dazu gehört in diesem Bereich auch das Recht, für sich zu sein, sich selber zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen. Dabei ist der Schutz der Privatsphäre sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt und umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als „privat“ eingestuft werden (vgl. BGH, Urt. v. 22.11.2011, VI ZR 26/11 - Juris Rn. 10 m.w.N.).

28

Nach diesen Maßstäben unterfällt die angegriffene Wortberichterstattung der Privatsphäre und greift in diese ein, denn sie berichtet über ein privates Treffen der Klägerin mit einem bekannten Fußballspieler. Dies wird auch durch die Beklagte nicht in Zweifel gezogen.

29

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung zwischen den Persönlichkeitsbelangen der Klägerin einerseits und der durch Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Presse- und Meinungsfreiheit der Beklagten überwiegen die Interessen der Klägerin. Die mit den streitgegenständlichen Passagen verbundene Eingriffsintensität ist nicht nur gering, da Details über ein privates Treffen der Klägerin verbreitet werden. Der Leser erfährt den Namen ihrer Begleitung, den gewählten Ort und die weitere Ausgestaltung des Abends. Da prozessual nicht davon auszugehen ist, dass die Klägerin ihre Privatsphäre gegenüber der Öffentlichkeit in einer Intensität geöffnet hat, dass sie sich nicht mehr auf einen öffentlichkeitsabgewandten Privatsphärenschutz berufen kann und auch nicht erkennbar ist, dass die Berichterstattung einen Beitrag zu einer allgemeinen Sachdebatte anstößt, ist dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu geben. Auch die Beklagte verteidigt nicht die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Passagen.

II.

30

Die Wiederholungsgefahr besteht fort. Sie wird regelmäßig durch die Erstbegehung indiziert und kann unter bestimmten Umständen entfallen. Vorliegend wurde keine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung gegenüber der Klägerin abgegeben, die einstweilige Verfügung der Kammer wurde nicht als endgültige Regelung anerkannt und auch sonst liegen keine Umstände vor, die eine Wiederholungsgefahr entfallen lassen könnten.

31

Die gegenüber S. K. abgegebene Unterlassungsverpflichtungserklärung beseitigt die Wiederholungsgefahr bezüglich der Klägerin nicht. Soweit im Wettbewerbsrecht eine gegenüber einem von mehreren Gläubiger erklärte Unterlassungsverpflichtungserklärung (Drittunterwerfung) ausreichen kann, um die Wiederholungsgefahr auszuräumen (BGH, Urteil v. 2.12.1982, I ZR 121/80, Juris; BGH, Urteil v. 13.05.1987, I ZR 79/85, Juris), ist dieser Gedanke nicht auf die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts übertragbar. Denn bei der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird regelmäßig nur der Betroffene verletzt. Ihm und nicht dem Ermessen des Unterlassungsschuldners steht es zu, zu bestimmen, wem die Sicherung des Anspruchs obliegt (Meyer in Kommentar Gesamtes Medienrecht, 3. Aufl., 40/19). Dies gilt auch für den Fall, dass die Anspruchsteller verheiratet oder verwandt sind (Meyer aaO.). Dieser Ansicht folgt auch Wenzel (Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., 12/30), der ausführt, dass nicht wettbewerbsrechtliche Äußerungen regelmäßig nur einzelne, und zwar in unterschiedlicher Weise betreffen. Diese strenge Sichtweise zum Wegfall der Wiederholungsgefahr hat die Kammer in der von der Beklagten eingereichten Entscheidung (Anlage B 4) im Ergebnis bereits vertreten.

32

Dies muss dann erst Recht für den hier vorliegenden Sachverhalt gelten, da zwischen den von der Berichterstattung Betroffenen keine verfestigte Beziehung vorliegt, die eine gewisse Gewähr dafür bieten könnte, dass der Gläubiger des Unterlassungsvertrages auch die Durchsetzung möglicher Rechte der Klägerin besorgt.

33

Selbst wenn die Möglichkeit einer Drittunterwerfungserklärung auch für das Äußerungsrecht angenommen werden würde, liegen die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen hier nicht vor. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 2.12.1982 (aaO.) kommt es darauf an, dass „die versprochene Verpflichtung geeignet erscheint, den Versprechenden wirklich und ernsthaft von Wiederholungen der Verletzungshandlung abzuhalten“. Hierbei vermag das Fehlen eigener Sanktionsmöglichkeiten für sich genommen keine Wiederholungsgefahr begründen, es ist jedoch unter Beachtung des jeweiligen Einzelfalls zu prüfen, ob der „Vertragsstrafegläubiger bereit und geeignet erscheint, seinerseits die nur ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen, und ob dies insbesondere vom Schuldner als so wahrscheinlich befürchtet werden muss, dass deswegen keine Zweifel an der Ernsthaftigkeit seiner Unterlassungsverpflichtungserklärung aufkommen können.“ (BGH, Urteil v. 2.12.1982, aaO., Juris Abs. 20). Dies ist bezüglich der nur gegenüber S. K. abgegebenen Unterlassungsverpflichtungserklärung im Hinblick auf die Art der Beziehungen der Beteiligten nicht gegeben. Der Umstand, dass die beiden hier Betroffenen gemeinsame Prozessbevollmächtigte haben, ist nicht ausreichend und begegnet bereits vor dem Hintergrund, dass ein Betroffener die Beauftragung von Rechtsanwälten flexibel handhaben kann, Bedenken. Hinzu kommt, dass nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen S. K. sich verlässlich um die Sicherung der Ansprüche der Klägerin bemühen sollte, ein Vorgehen, das mit dem Einsatz zeitlicher und finanzieller Mittel verbunden ist, zumal zudem Berichterstattungen denkbar sind, die die Rechte von S. K. nicht verletzen, die der Klägerin hingegen doch und einen kerngleichen Verstoß darstellen könnten. Diese wären dann auch von S. K. zu überprüfen und er müsste die Entscheidung treffen, ob ein anwaltliches oder gerichtliches Vorgehen angezeigt ist. Die Rechtspositionen der beiden Betroffenen können daher unterschiedliche „Wege“ nehmen. Es ist somit ersichtlich, dass von einer von der Rechtsprechung geforderten Konstellation vorliegend nicht auszugehen ist, vielmehr ist ungewiss, ob und wie S. K. Maßnahmen zur Rechtewahrung der Klägerin treffen wird. Auch hier zeigt sich, dass aufgrund der Höchstpersönlichkeit des Unterlassungsanspruchs im Äußerungsrecht eine Übertragung der für wettbewerbsrechtliche Sachverhalte geltenden Annahmen nicht überzeugt.

34

Soweit die Beklagte darauf hinweist, dass bei der Verletzung der Rechte mehrerer Betroffener durch eine Berichterstattung und das damit verbundene Kostenrisiko eine nicht hinzunehmende Beeinträchtigung des freien Kommunikationsprozesses verbunden ist, kann dies in Ausnahmefällen, etwa bei einer Kollektivbeleidigung Berücksichtigung finden (Wenzel, aaO.). Diese Fälle bilden jedoch eine Ausnahme und eine solche liegt hier in Anbetracht von zwei Betroffenen und den aufgezeigten Besonderheiten nicht vor.

III.

35

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO.

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