Beschluss vom Landgericht Hamburg (29. Zivilkammer) - 329 T 25/16
Tenor
1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 22.11.2016 (Az.: 219e XIV 71/16) wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag des Betroffenen auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten der Beschwerde hat der Betroffene zu tragen. Von der Erhebung der in erster Instanz entstandenen Dolmetscherkosten wird abgesehen.
Gründe
I.
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Der am … 1992 geborene Betroffene ist afghanischer Staatsangehöriger.
- 2
Er reiste am 04.01.2016 in das Bundesgebiet ein, nachdem er sich zuvor in Norwegen aufgehalten hatte. Am 13.07.2016 stellte er einen Asylantrag, der durch Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 18.08.2016 als unzulässig abgelehnt wurde. Gleichzeitig ordnete der Bescheid die Abschiebung des Betroffenen nach Norwegen an. Einen Antrag des Betroffenen nach § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen die Abschiebungsanordnung wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg durch unanfechtbaren Beschluss vom 30.09.2016 (Az.: 14 AE 4549/16) ab.
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Am 04.11.2016 sprach der Betroffene bei der Ausländerbehörde in Hamburg vor. Dabei erklärte er, ihm sei bewusst, dass er nach Norwegen zurückkehren müsse; er benötige aber eine Garantie der hiesigen Ausländerbehörde, dass er von den norwegischen Behörden nicht nach Afghanistan abgeschoben werde. In Afghanistan habe er wegen seines Übertritts zum christlichen Glauben keine Überlebenschance. Er werde möglicherweise ins Kirchenasyl gehen, um sich einer Überstellung nach Norwegen zu entziehen.
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Die Beschwerdegegnerin beantragte daraufhin noch am selben Tag die Anordnung von Haft zur Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach der VO (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 (im Folgenden: Dublin-III-Verordnung) bis zum 23.11.2016, wobei sie sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr nach Art. 28 Abs. 2, Art. 2 lit. n) Dublin-III-Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufEnthG bezog. Sie hat beabsichtigt, den Betroffenen am 21.11.2016 nach Norwegen abzuschieben; ein entsprechender Flug war bereits gebucht.
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Mit dem vormals angegriffenen, ebenfalls vom 04.11.2016 datierenden Beschluss entsprach das Amtsgericht Hamburg - nach Anhörung des Betroffenen - dem Haftantrag und ordnete zudem die sofortige Wirksamkeit seiner Entscheidung an.
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Dagegen hatte der Betroffene am 07.11.2016 Beschwerde erhoben mit der Begründung, es fehle schon an einem zulässigen Haftantrag. Der Antrag vom 04.11.2016 führe keine konkreten Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr auf; gleiches gelte auch für den vormals angegriffenen Beschluss. Entscheidender Grund für die Anordnung der Abschiebehaft sei offenbar die Annahme gewesen, dass er - der Betroffene - sich in Kirchenasyl begeben könne. Diese Annahme sei allerdings vage; außerdem begründe eine Inanspruchnahme von Kirchenasyl ohnehin keine Fluchtgefahr. Darüber hinaus sei ihm der Haftantrag bei der Anhörung durch das Amtsgericht ausweislich des Protokolls nicht übersetzt worden. Ferner habe das Amtsgericht nicht die sofortige Wirksamkeit des Haftbeschlusses anordnen dürfen, weil die Beschwerdegegnerin dies nicht beantragt habe.
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Weiter hatte der Betroffene vorgetragen, er verfüge über eine gültige Duldung. Im Übrigen sei das Beschleunigungsgebot verletzt.
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Durch Beschluss vom 16.11.2016 hat die Kammer die Beschwerde des Betroffenen zurückgewiesen.
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Der Betroffene sollte sodann am 22.11.2016 nach Oslo zurückgeführt werden. Die Rückführung musste allerdings unterbrochen werden, weil aufgrund festgestellter suizidaler Symptome die Bundespolizei eine Rückführung ohne ärztliche Begleitung ablehnte. Der Betroffene wurde daraufhin am 22.11.2016 erneut vom Amtsgericht angehört, nachdem er zuvor den Haftantrag der Beteiligten übersetzt übergeben bekommen hatte. Durch Beschluss vom 22.11.2016 hat das Amtsgericht die Haftanordnung bis zum 23.12.2016 verlängert und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Eine begleitete Abschiebung wird nunmehr für den 22.12.2016 organisiert.
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Gegen die Haftanordnung wendet sich der Betroffene mit seiner Beschwerde vom 23.1.2016. Er rügt weiterhin das Fehlen eines Haftgrundes. Ferner rügt er einen Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens, da sein Verfahrensbevollmächtigter nicht zur Anhörung geladen worden sei. Der Haftantrag sei ihm nicht vor der Anhörung übersetzt ausgehändigt worden. Auch sei die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung nicht beantragt worden. Das Amtsgericht sei mithin über den Haftantrag der Behörde hinausgegangen. Es werde ferner Verfahrenskostenhilfe beantragt.
- 11
Die Ausländerakte hat der Kammer vorgelegen.
II.
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Die Beschwerde des Betroffenen ist nach § 106 Abs. 2 AufEnthG i.V.m. §§ 58, 59, 63 FamFG zulässig, aber nicht begründet.
1.
- 13
Der Haftverlängerungsantrag vom 22.11.2016 ist zulässig.
- 14
Er benennt insbesondere - in Verbindung mit dem vorherigen Haftantrag vom 04.11.2016 - die Anhaltspunkte, aus denen die Beschwerdegegnerin einen Haftgrund herleitet. Der Antrag stützt sich in erster Linie auf die Äußerung des Beklagten, er benötige eine Garantie der hiesigen Ausländerbehörde, aus Norwegen nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Aus dieser Äußerung hat die Beschwerdegegnerin - ersichtlich vor dem Hintergrund, dass die hiesige Ausländerbehörde eine derartige Zusicherung nicht abgeben kann - die Annahme abgeleitet, der Betroffene werde seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachkommen. Auch bis zuletzt blieb der Betroffene bei seiner Äußerung, er werde nicht nach Norwegen ausreisen.
2.
- 15
Es besteht auch ein Haftgrund.
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Gemäß Art. 28 Abs. 2 Dublin-III-Verordnung darf eine Person zur Sicherstellung eines Überstellungsverfahrens - wie es die Beschwerdegegnerin durchführen will - in Haft genommen werden, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr i.S.d. § 2 lit. n) Dublin-III-Verordnung gegeben ist. Das ist hier der Fall.
a)
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Gemäß § 2 Abs. 15 Satz 2 AufEnthG stellt es einen Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr i.S.d. § 2 lit. n) Dublin-III-Verordnung dar, wenn der Ausländer einen Mitgliedstaat der Europäischen Union vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. Ein solcher Sachverhalt ist hier gegeben.
- 18
Der Betroffene hielt sich vor seiner Einreise nach Deutschland in Norwegen auf. Diesen Staat - der zwar nicht Mitglied der Europäischen Union, gleichwohl aber Vertragsstaat der Dublin-III-Verordnung und deshalb einem Mitgliedstaat i.S.d. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufEnthG gleichzustellen ist - hat er verlassen und es gibt eindeutige Hinweise dafür, dass er nicht freiwillig dorthin zurückkehren will.
- 19
Ein solcher Hinweis liegt zunächst in seiner Äußerung bei der Anhörung durch die Ausländerbehörde, er benötige eine „Garantie“, aus Norwegen nicht nach Afghanistan abgeschoben zu werden. Diese Einlassung deutet stark darauf hin, dass der Betroffene eine freiwillige Ausreise nach Norwegen von der Erteilung einer solchen „Garantie“ - die den deutschen Behörden indes nicht möglich ist - abhängig machen will. Vor allem aber hat der Betroffene seine mangelnde Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise bei der Anhörung vor dem Amtsgericht dokumentiert, indem er dort explizit erklärte, nicht nach Norwegen gehen zu wollen.
b)
- 20
Es kann dahin stehen, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Annahme, ein ausreisepflichtiger Ausländer werde sich in Kirchenasyl begeben, die Anordnung von Abschiebehaft rechtfertigen könnte.
- 21
Der Haftbeschluss vom 04.11.2106 und auch der jetzt angegriffene Beschluss stützt sich ausweislich seiner Begründung - anders als noch der Haftantrag - auf eine solche Annahme gerade nicht. Die Annahme einer Fluchtgefahr ist - wie ausgeführt - gleichwohl nicht zu beanstanden. Auch in der erneuten Anhörung am 22.11.2016 hat der Betroffene nicht zu erkennen gegeben, dass er freiwillig ausreisen würde.
- 22
Der Hinweis in der Beschwerdebegründung, das Asylverfahren in Norwegen sei bestandskräftig abgeschlossen, ändert nichts an der Zuständigkeit Norwegens für den weiteren Aufenthalt des Betroffenen.
3.
- 23
Die weiteren Einwände des Betroffenen gegen die Haftanordnung greifen ebenfalls nicht durch.
a)
- 24
Die Kammer ist davon überzeugt, dass dem Betroffenen der Haftantrag bei der Anhörung durch das Amtsgericht am 22.11.2016 übersetzt wurde. Das Anhörungsprotokoll stützt die gegenteilige Behauptung des Betroffenen nicht.
- 25
Vielmehr hält es ganz im Gegenteil fest, dass dem Betroffenen der Haftantrag bekanntgegeben worden sei. Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Angaben fehlerhaft sein könnten. Das gilt umso mehr, als der Betroffene sich ausweislich des Protokolls in dem Termin inhaltlich zu dem Haftantrag geäußert hat.
- 26
Er hat ferner in Anwesenheit eines Dolmetschers vor der Anhörung schriftlich den Empfang der übersetzten Antragsschrift bestätigt (Bl. 172 der Ausländerakte).
b)
- 27
Die Anordnung der sofortigen Wirkung des Haftbeschlusses stand gemäß § 422 Abs. 2 Satz 1 FamFG im Ermessen des Amtsgerichts und war deshalb nicht von einem entsprechenden Antrag der Beschwerdegegnerin abhängig.
- 28
Unabhängig davon ist der Haftantrag nach Auffassung der Kammer aber ohnehin so zu verstehen, dass er auch auf eine Anordnung der - bei Abschiebehaft üblichen und zweckmäßigen - sofortigen Vollziehbarkeit abzielte.
4.
- 29
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Insbesondere ist die Dauer der angeordneten Haft nicht zu beanstanden.
- 30
Das Scheitern der zum 21.11.2016 geplanten Rückführung ist der Beteiligten nicht vorzuwerfen, da aufgrund der am Vorabend festgestellten suizidalen Symptome eine dann notwendige ärztliche Begleitung nicht zu organisieren war. Dies erfordert einen längeren Vorlauf und ist mit der gebotenen Eile inzwischen für den 22.12.2016 vorbereitet worden.
5.
- 31
Von einer erneuten Anhörung des Betroffenen hat die Kammer abgesehen, weil seit der Anhörung durch das Amtsgericht nur ein geringer Zeitraum vergangen und nicht ersichtlich ist, dass seitdem neue, eine abermalige Anhörung erforderlich machende Umstände eingetreten sind. Soweit ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens gerügt wird, weil der Bevollmächtigte des Betroffenen in der Anhörung am 22.11.2106 nicht teilnehmen konnte, sieht die Kammer diesen derzeit nicht, da hier nicht erkennbar und auch bisher nicht vorgetragen ist, welcher Gesichtspunkt bei Anwesenheit des Bevollmächtigten des Betroffenen in der Anhörung oder vorheriger Zusendung des Haftantrages zusätzlich hätte vorgebracht werden können. Es ging immerhin lediglich um eine Verlängerung der Haft, nachdem aus dem vorherigen Verfahren alle Tatsachen und Umstände bekannt waren. Eine Anhörung in Anwesenheit des Bevollmächtigten in zweiter Instanz wäre nur dann erforderlich, wenn konkret dargelegt werden könnte, zu welchen Umständen genau angehört werden soll. Dazu ist trotz Hinweises der Kammer nicht dargetan worden.
III.
- 32
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt F. war zurückzuweisen, da es - wie aus den obigen Ausführungen folgt - an einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Beschwerde i.S.d. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO fehlte. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht so umfangreich, bedeutsam oder kompliziert, dass allein aus diesem Grund Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen gewesen wäre, zumal es lediglich um eine Verlängerung der bereits durch zwei Instanzen bestätigten Haftanordnung ging.
IV.
- 33
Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG. Von der Erhebung der Dolmetscherkosten war gemäß § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG abzusehen (vgl. BGH, FGPrax 2010, 154, 156).
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Referenzen
- FamFG § 58 Statthaftigkeit der Beschwerde 1x
- FamFG § 59 Beschwerdeberechtigte 1x
- FamFG § 63 Beschwerdefrist 1x
- FamFG § 84 Rechtsmittelkosten 1x
- VwGO § 80 1x
- § 2 Abs. 15 AufEnthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 106 Abs. 2 AufEnthG 1x (nicht zugeordnet)
- § 2 Abs. 15 Satz 2 AufEnthG 2x (nicht zugeordnet)
- FamFG § 422 Wirksamwerden von Beschlüssen 1x
- FamFG § 76 Voraussetzungen 1x
- ZPO § 114 Voraussetzungen 1x
- FamFG § 81 Grundsatz der Kostenpflicht 1x
- 219e XIV 71/16 1x (nicht zugeordnet)
- 14 AE 4549/16 1x (nicht zugeordnet)