Urteil vom Landgericht Hamburg (2. Zivilkammer) - 302 S 22/16

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 28.01.2016, Az. 16 C 154/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Sachverständigenhonorar des Kfz-Sachverständigenbüros N. M., H. Weg ..., ... H., in Höhe von 59,21 € freizuhalten. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz hat der Kläger 60% und die Beklagte 40% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 77% und die Beklagte 23% zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger begehrt weiteren Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.

2

Am 19.04.2015 kam es auf der T. Str. an der Ecke zum S. Weg in H. zu einem Verkehrsunfall, bei dem der Pkw des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... durch den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..., der bei der Beklagten haftpflichtversichert ist, beschädigt wurde. Die alleinige Haftung der Beklagten für die dem Kläger durch den Unfall entstandenen Schäden dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig.

3

Der Kläger beauftragte die Firma Kfz-Sachverständigenbüro N. M. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens für die an seinem Pkw entstandenen Schäden. Eine Vergütungsvereinbarung wurde dabei nicht getroffen. Nach dem Schadensgutachten (Bl. 182ff. d.A.) sind für eine sach- und fachgerechte Reparatur der unfallbedingten Schäden am Pkw des Klägers Reparaturkosten in Höhe von 1.209,00 € netto erforderlich. Für die Erstattung des Schadensgutachtens wurde dem Kläger mit Rechnung vom 24.04.2015 (Anlage K1) ein Betrag in Höhe von 491,47 € brutto in Rechnung gestellt.

4

Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.05.2015 (Anlage K6) meldete der Kläger seine Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten an. Die Beklagte rechnete gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 14.07.2015 (Anlage K2) ab, wobei sie unter Verweis auf eine für den Kläger mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit lediglich Reparaturkosten in Höhe von 754,51 € in Ansatz brachte und Sachverständigenkosten wegen überhöhter Honorarsätze des Sachverständigenbüros nur in Höhe von 397,00 € als erstattungsfähig ansah. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten erstattete die Beklagte nach einem Gegenstandswert von 1171,51 € in Höhe von 201,71 €.

5

Mit der Klage hat der Kläger Freihaltung von den von der Beklagten nicht regulierten, restlichen Kosten für die Einholung des Schadensgutachtens von 94,47 € sowie weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren nach einem Gegenstandswert von 1.720,47 € in Höhe von 54,14 € geltend gemacht.

6

Der Kläger meint, ihm stünde weiterer Schadensersatz zu. Die von der Firma Kfz-Sachverständigenbüro N. M. in Rechnung gestellten Gebühren seien nicht unüblich und von der Beklagten zu erstatten. Die erstattungsfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien auf einen Gegenstandswert von 1.720,47 €, der Summe aus den kalkulierten Netto-Reparaturkosten gemäß Schadensgutachten und den Sachverständigenkosten zuzüglich einer Kostenpauschale von 20,00 €, zu berechnen. Der Kläger habe mit den kalkulierten Netto-Reparaturkosten einen begründeten Anspruch geltend gemacht. Er sei berechtigt gewesen, die Reparaturkosten auf Grundlage der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt kalkulieren zu lassen. Zur Erforschung des Marktes sei er nicht verpflichtet gewesen. Die von der Beklagten später ausgesprochene Verweisung auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit führe nicht zu einer Reduzierung der bereits auf den höheren Gegenstandswert angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren.

7

Die Beklagte meint, die von dem Sachverständigenbüro in Ansatz gebrachten Gebühren seien bezüglich der Nebenkostenpositionen erheblich überhöht und unangemessen. Vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren seien nur in dem Rahmen zu ersetzen, in dem auch die Regulierung erfolgte.

8

Das Amtsgericht Hamburg hat die Beklagte verurteilt, den Kläger von Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 32,26 € freizuhalten, die Klage im Übrigen abgewiesen und die Berufung gegen das Urteil zugelassen.

9

Das Amtsgericht hat für die Bemessung der Höhe der für die Begutachtung erforderlichen Kosten auf die Honorartabelle der BVSK-Honorarbefragung 2013 und dort des Mittelwerts des HB-V-Korridors zurückgegriffen und hat auf dieser Grundlage einen erstattungsfähigen Schaden von 429,26 € brutto errechnet. Die in der Gebührenrechnung des Sachverständigen aufgeführte EDV-Abrufgebühr hat das Amtsgericht nicht als erstattungsfähig angesehen, weil eine solche Gebühr nach der Honorartabelle der BVSK-Befragung nicht vorgesehen sei. Den Anspruch des Klägers auf Freihaltung von den weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren hat das Amtsgericht als nicht begründet angesehen. Der Kläger habe die Kürzung seiner Reparaturkosten wegen der Verweisung durch die Beklagte akzeptiert, weshalb für die Berechnung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf einen Gegenstandswert von 1.203,67 € (Netto-Reparaturkosten von 754,41 €, Brutto-Sachverständigenkosten von 429,26 €, allgemeines Kostenpauschale von 20,00 €) abzustellen sei.

10

Mit der von ihm fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet sich der Kläger gegen das erstinstanzliche Urteil. Zur Begründung verweist der Kläger auf seinen erstinstanzlichen Vortrag und führt ergänzend an, das Amtsgericht habe die Kosten für den zweiten Fotosatz und die Schreibkosten nicht berücksichtigt. Auch sei die EDV-Abrufgebühr im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung erstattungsfähig, da der Sachverständige mit den abgerechneten Gebühren unterhalb der Gebühren, die sich aus der Summe aller nach den Vorgaben des BVSK abrechenbaren Positionen ergibt, liegen. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten habe das Amtsgericht außer Acht gelassen, dass das Prüfgutachten der Beklagten dem Kläger erst zur Verfügung gestellt worden sei, nachdem er seine Ansprüche durch seinen Prozessbevollmächtigten bei der Beklagten angemeldet habe. Die Verweisung sei durch die Beklagte erst nach Beauftragung des Prozessbevollmächtigen des Klägers ausgesprochen worden und damit verspätet. Der Werkstattverweis durch die Beklagte sei als erledigendes Ereignis zu qualifizieren.

11

Der Kläger beantragt unter Abänderung und Neufassung des erstinstanzlichen Urteils

12

1. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von Sachverständigenhonorar des Kfz-Sachverständigenbüros N. M., H. Weg ... , ... Hamburg in Höhe von 94,47 € freizuhalten,

13

2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren der Rechtsanwälte V., R., M., P., R., W., S. Str. ..., ... H., in Höhe von 54,14 € freizuhalten.

14

Die Beklagte beantragt,

15

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

16

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Im Hinblick auf die Sachverständigenkosten komme es nicht auf eine Gesamtbetrachtung, sondern auf die Angemessenheit der Einzelpositionen an. Die angeführte EDV-Gebühr sei in der BVSK-Honorarbefragung nicht vorgesehen und stelle letztlich eine weitere Unkostenpauschale dar, die neben dem pauschalierten Grundhonorar nicht geltend gemacht werden könne. Im Übrigen sei diese Kostenposition deutlich überhöht.

17

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf das erstinstanzliche Urteil, die Berufungsbegründung und die Schriftsätze der Parteien vom 11.11.2016 und 09.12.2016 Bezug genommen.

II.

18

Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

19

1. Die Beklagte ist dem Kläger gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG, §§ 823 Abs. 1, 249 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG zum Ersatz der Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 19.04.2015 verpflichtet.

20

2. Der Kläger hat über den erstinstanzlich ausgeurteilten Betrag hinaus einen Anspruch auf Freihaltung von Sachverständigenkosten in Höhe von weiteren 26,95 €.

21

a) Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, abrufbar bei juris, Rz.9; BGH, Urteil vom 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15, NJW 2016, 3092). Der Anspruch des Geschädigten gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB ist auf Befriedigung seines Finanzierungsbedarfs in Form des zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrags gerichtet, nicht etwa auf Ausgleich von ihm bezahlter Rechnungsbeträge (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, abrufbar bei juris, Rz. 14 m.w.N.). Als erforderlichen Herstellungsaufwand kann der Geschädigte nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und notwendig erscheinen (BGH, Urteil vom 22.07.2014, Az. VI ZR 357/13, abrufbar bei juris, Rz. 15 zur sog. subjektbezogenen Schadensbetrachtung). Bedient sich der Geschädigte zur Schadensbeseitigung Dritter, die ständig mit derartigen Schadensfällen konfrontiert sind, kann er im Rahmen einer subjektbezogenen Schadensbetrachtung bei fehlender Preisvereinbarung Ersatz nur solcher Schadensbeseitigungskosten verlangen, die den Voraussetzungen des § 632 Abs. 2 BGB entsprechen (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2014, Az. VI ZR 475/14, VersR 2015, 503, Rz. 17, BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, Rz. 28). Danach kann der Unternehmer vom Besteller nur die übliche, ersatzweise eine im Rahmen ergänzender Vertragsauslegung ermittelte angemessene oder jedenfalls der Billigkeit im Sinne des § 315 Abs. 3 BGB entsprechende Vergütung verlangen. Nur eine solche Vergütung bestimmt den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag und nur Zahlung diese Betrags ist erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urteil vom 15.10.2013, Az. VI ZR 471/12, VersR 2013, 1544, Rz. 28). Die Bemessung des Herstellungsaufwands unterliegt gemäß § 287 ZPO der Schätzung des Tatrichters.

22

b) In der Berufungsinstanz im Streit stehen - über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag in Höhe von 32,26 € hinaus - noch weitere Sachverständigenkosten von 62,21 €.

23

Mangels einer Honorarvereinbarung kommt es nicht darauf an, ob der Geschädigte möglichweise deutlich überhöhte Gutachterkosten erkennen konnte. Entscheidend ist, ob die dem Kläger berechnete Vergütung im üblichen Vergütungsrahmen liegt. Das Amtsgericht hat sich bei der Bemessung der üblichen Vergütung der Honorartabelle der BVSK-Honorarbefragung 2013 bedient und dabei auf den Mittelwert des HB-V-Korridors zurückgegriffen. Auch nach Auffassung der Kammer stellt die BVSK-Honorarbefragung im vorliegenden Fall eine geeignete Schätzgrundlage sowohl für das Grundhonorar als auch für die Nebenkosten dar. Die ausgewiesenen Werte beruhen auf einer breiten Erfassungsgrundlage und innerhalb des Honorarkorridors HB-V bewegen sich in der Regel mehr als 50% der befragten Sachverständigen.

24

Die vom Amtsgericht vorgenommene Bemessung der in der Abrechnung des Sachverständigen ausgewiesenen Kostenpositionen Grundhonorar, Nebenkosten/Porto/Telefon, Fahrtkosten und Fotos wird von dem Kläger auch nicht angegriffen. Der Kläger rügt, das Amtsgericht habe Kosten für einen zweiten Fotosatz und Schreibkosten, die nach den Vorgaben der BVSK-Honorarbefragung abzurechnen wären, nicht berücksichtigt. Bei ordnungsgemäßer Aufstellung sei von einem abrechenbaren Gesamtbetrag von 447,60 € netto und 532,64 € brutto auszugehen. Auch seien zwei Gutachtenexemplare ausgefertigt worden.

25

Damit kann der Kläger nicht durchdringen. Es ist unerheblich, welche Position der Sachverständige hätte in Ansatz bringen können. Ausgangspunkt der Schadensschätzung ist der vom Sachverständigen bestimmte Arbeits- und Materialaufwand. Der Kläger muss sich an dem aus der Rechnung ersichtlichen Aufwand festhalten lassen. Wenn der Sachverständige Kosten für einen zweiten Fotosatz, Schreibkosten und die Kosten für die Ausfertigung eines zweiten Gutachtenexemplars nicht in Rechnung stellt, ist davon auszugehen, dass derartige Kosten nicht angefallen sind, die Kosten in dem Grundhonorar aufgehen oder der Sachverständige sie nicht gesondert abrechnen möchte. In keinem Falle ist dem Kläger tatsächlich ein Schaden entstanden. Eine fiktive Abrechnung möglicher Kostenpositionen, die der Sachverständige für sich nicht in Anspruch nimmt, bleibt dem Kläger versagt.

26

Grundsätzlich erstattungsfähig ist aber entgegen der Ansicht des Amtsgerichts die in der Abrechnung ausgewiesene EDV-Abrufgebühr. Es ist unstreitig, dass sich der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung eines EDV-Programms bedient hat. Es ist nicht anzunehmen, dass die dadurch verursachten Kosten bereits mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Einer gesonderten Berechnung steht auch nicht entgegen, dass die Honorartabellen der BVSK-Honorarbefragung eine solche Gebühr nicht ausweisen. Die Honorarbefragung bildet lediglich die Grundlage für die Schätzung des für die Herstellung erforderlichen Geldbetrags. Sie legt weder verbindlich fest, welche Positionen abzurechnen sind noch, welche Positionen überhaupt abgerechnet werden können. Die Grundgebühr wird in Anlehnung an die Schadenshöhe berechnet. Mit ihr sind nicht ohne weiteres andere bei der Begutachtung anfallende Kosten abgegolten. In den Kurzerläuterungen zur BVSK-Honorarbefragung 2013 heißt es, dass als Fremdleistungen Kalkulationsabrufkosten nur noch vereinzelt, dagegen die Abrufkosten für Restwertbörsen oder den mobile.de-Marktpreis regelmäßig gesondert aufgeführt wurden, wenn die Ergebnisse dem Gutachten beilagen. Daran wird deutlich, dass die Abrechnung derartiger Kosten durch Sachverständige nicht unüblich ist. Die Erläuterungen zeigen, dass derartige Kosten Nebenkosten darstellen, die nicht automatisch mit dem Grundhonorar abgegolten sind. Durch die gesonderte Ausweisung in der Rechnung hat der Sachverständige deutlich gemacht, dass die Abrufgebühr nicht mit der Grundgebühr abgegolten sein soll.

27

Die Höhe der Kostenposition unterliegt der Schadensschätzung. Anders als der Kläger meint, sind eine EDV-Abrufgebühr in Höhe von 20,00 € und eine EDV-Fahrzeugbewertung in Höhe von 20,00 € nicht per se als plausibel anzusehen und erstattungsfähig. Auch können die Honorartabellen der BVSK-Honorarbefragung nicht als Schätzgrundlage herangezogen werden, da es an einer aussagekräftigen Erhebung mangelt. Auf Grundlage der vom Kläger nunmehr mit nachgelassenem Schriftsatz vom 17.01.2017 eingereichten Rechnungen schätzt die Kammer die EDV-Abrufgebühr auf 22,65 € netto und 26,95 € brutto.

28

Die Reparaturkostenkalkulation im eingeholten Schadensgutachten lässt erkennen, dass sie mit dem Programm Audatex erstellt wurde. Wie der Rechnung der Firma Audatex AUTOonline GmbH zu entnehmen ist, fallen für eine derartige Abfrage regelmäßig 19,00 € an. Weiterhin kommen anteilige Kosten für Hardware, Software und Wartung der Firma Audatex AUTOonline GmbH hinzu, die die Kammer auf 1,15 € schätzt. Die monatlich anfallenden Kosten von 25,00 € netto sind auf die Anzahl der Abrufe im Monat umzulegen. Für den Monat Dezember 2016 sind 22 Abrufe dokumentiert, was zu geschätzten Kosten für den Einzelabruf von gerundet 1,15 € führt. Schließlich kommen weitere 2,50 € für die Nutzung des Programms easyExpert bei der Gutachtenerstellung hinzu. Welche darüber hinausgehenden Kosten angefallen sein sollen, hat der Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt. Insbesondere hat im vorliegenden Fall keine Fahrzeugbewertung stattgefunden, die weitere Kosten verursacht haben könnte. Ein Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs ist im Gutachten nicht ausgewiesen, ein Restwert wurde nicht ermittelt.

29

3. Freihaltung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren kann der Kläger nicht verlangen. Mit der Zahlung von 201,71 € hat die Beklagte die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten vollständig ausgeglichen.

30

a) Zwar gehören zu den ersatzpflichtigen Aufwendungen des Geschädigten grundsätzlich auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger dabei aber nicht schlechthin alle durch das Schadenereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, sondern nur solche, die aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04, abrufbar bei juris Rz. 6 m.w.N.). Beauftragt der Geschädigte einen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherer, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis) (BGH, Urteil vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/06, abrufbar bei juris, Rz. 13; BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04, abrufbar bei juris). Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber besteht (BGH, Urteil vom 07.11.2007, Az. VIII ZR 341/06, abrufbar bei juris, Rz. 13; vgl. auch BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04, abrufbar bei juris, Rz. 8; BGH, Urteil vom 13.04.1970, Az. III ZR 75/69, abrufbar bei juris, Rz. 34). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass der Geschädigte einen Anwalt mit der Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH, Urteil vom 18.01.2005, Az. VI ZR 73/04, abrufbar bei juris Rz. 8; BGH, Urteil vom 13.04.1970, Az. III ZR 75/69, abrufbar bei juris, Rz. 38).

31

b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet ein weiter gehender Erstattungsanspruch des Klägers aus. Bei der Berechnung der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist auf den Gegenstandswert bis zu 1.500,00 € abzustellen. Nur in dieser Höhe ist das Schadensersatzverlangen des Klägers begründet. Es ist unstreitig, dass die erforderlichen Reparaturkosten mit 754,41 € zu beziffern sind. Zwar ging der Kläger auf Grundlage des von ihm eingeholten Schadensgutachtens im Zeitpunkt der Anmeldung seiner Forderungen gegenüber der Beklagten von Reparaturkosten in Höhe von 1.209,00 € netto aus. Der für den Kostenerstattungsanspruch maßgebliche Gegenstandswert richtet sich aber nicht nach dem Betrag, der aus Sicht des Geschädigten zur Zeit der Anmeldung vernünftigerweise vertretbar war (so noch BGH, Urteil vom 08.01.1962, Az. III ZR 210/60, NJW 1962, 637ff. für Ansprüche, die der Schätzung unterliegen; ausdrückliche Aufgabe dieser Rechtsprechung BGH, Urteil vom 31.01.1963, Az. III ZR 117/62, BGHZ 39, 60ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 13.04.1970, Az. III ZR 75/69, abrufbar bei juris, Rz. 34f.), sondern entspricht dem begründeten Ersatzbegehren.

32

Soweit der Kläger einwendet, die von ihm angemeldeten Netto-Reparturkosten seien der Höhe nach berechtigt gewesen, da er nach den Stundenverrechnungssätzen einer markengebundenen Fachwerkstatt habe abrechnen dürfen und nicht zur Markterforschung verpflichtet gewesen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Die Verweisung auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit führt nicht zu einem Erlöschen der ursprünglich begründeten Forderung des Kläger und einer Erledigung des ursprünglich begründeten Anspruchs. Ein nach einem Schadensfall eingeholtes Schadensgutachten und die Angaben des Sachverständigen zur Höhe der voraussichtlich anfallenden Reparaturkosten legt nicht verbindlich festgelegt, welcher Betrag für die Schadensbeseitigung erforderlich ist (BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13, abrufbar bei juris, Rz.10). Bei der fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis ist der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte disponiert dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf dieser objektiven Grundlage zufrieden gibt (BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13, abrufbar bei juris, Rz. 9; BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, abrufbar bei juris, Rz.11). Hinweise der Schädigerseite auf Referenzwerkstätten dienen nur dazu, der Behauptung des Geschädigten entgegenzutreten, der vom Sachverständigen ermittelte Betrag gebe den zur Herstellung erforderlichen Betrag zutreffend wieder (BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13, abrufbar bei juris, Rz. 9; BGH, Urteil vom 03.12.2013, Az. VI ZR 24/13, abrufbar bei juris, Rz.10; BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, abrufbar bei juris, Rz.11; vgl. auch BGH, Urteil vom 14.05.2013, Az. VI ZR 320/12, abrufbar bei juris, Rz. 11). Im Hinblick darauf muss der Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnet, mit der Möglichkeit rechnen, dass die Erforderlichkeit des vom Gutachter ermittelten Geldbetrags von der Gegenseite nach Anmeldung seiner Forderung bestritten wird und sich ein geringerer zu ersetzender Betrag ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 15.07.2014, Az. VI ZR 313/13, abrufbar bei juris, Rz. 9). Soweit der Kläger einwendet, durch die Verweisung der Beklagten auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit würden die ursprünglich entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren nicht herabgesetzt, betrifft dies nur das Innenverhältnis zwischen dem Kläger und seinen Prozessbevollmächtigten. Die durch die Beauftragung und die Anmeldung der Schadensersatzansprüche im Verhältnis zwischen dem Geschädigten und und seinen Prozessbevollmächtigten entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren entsprechen nicht zwingend dem Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Schädiger.

33

4. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 97, 543 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war zuzulassen, da die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, weil die entscheidungserheblichen Fragen nicht eindeutig geklärt ist. Die vorliegende Entscheidung steht insbesondere im Widerspruch zur Entscheidung des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 25.11.2014, Az. 323 S 18/14.

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