Beschluss vom Landgericht Hamburg (16. Zivilkammer) - 316 T 8/17

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 18.01.2017, Az. 49 C 15/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von € 100,00.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller ist Mieter, die Antragsgegnerin Vermieterin der Dachgeschosswohnung in der T. Landstraße … in H.. Der Antragsteller hat im Hausflur zwei Schuhschränke aufgestellt, deren Beseitigung die Antragsgegnerin vorgerichtlich mit Schreiben vom 3.8.2016 und 11.8.2016 vom Antragsteller forderte. Der Antragsteller berief sich daraufhin auf eine Genehmigung durch die Voreigentümer des Hauses, hilfsweise auf eine langjährige Duldung. Mit Schreiben vom 5.12.2016 mahnte die Antragsgegnerin erneut die Entfernung der Schuhe und Regale unter Fristsetzung bis zum 15.12.2016 an und drohte damit, diese bei fruchtlosem Fristablauf selbst zu entfernen. Im Zweifel werde sie Klage auf Unterlassung einreichen. Nachdem der Antragsteller hierauf mit E-Mail vom 8.12.2016 antwortete und einen Unterlassungsanspruch der Antragsgegnerin weiterhin bestritt, erklärte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 15.12.2016, dass sie sich entschieden habe, Klage auf Unterlassung einzureichen.

2

Mit Antrag vom 30.12.2016 hat der Antragsteller beim Amtsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit der es der Antragsgegnerin untersagt werden soll, die vor der vom Antragsteller gemieteten Dachgeschosswohnung im dortigen Treppenhaus aufgestellten Schuhe und Schuhschränke zu entfernen. Das Amtsgericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 18.1.2017 zurückgewiesen und ausgeführt, es bestehe weder ein Verfügungsgrund noch ein Verfügungsanspruch. Dieser Beschluss wurde dem Antragsteller am 8.2.2017 zugestellt. Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit seiner am 19.2.2017 beim Amtsgericht eingegangenen sofortigen Beschwerde. Das Amtsgericht hat es mit Beschluss vom 20.2.2017 abgelehnt, der Beschwerde abzuhelfen und sie dem Landgericht vorgelegt.

II.

3

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist auch statthaft gem. §§ 935, 940, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO. Wegen der fehlenden mündlichen Verhandlung ist § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht entsprechend anwendbar (vgl. Zöller, ZPO, 31. Auflage, § 922 Rz. 13 m.w.N.).

4

Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, da es bereits an einem Verfügungsgrund gem. §§ 935, 940 ZPO fehlt. Es kann insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts verwiesen werden.

5

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung muss die objektiv begründete Besorgnis bestehen, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Zwar indiziert die Androhung verbotener Eigenmacht grundsätzlich das Vorliegen eines Verfügungsgrundes. Die Antragsgegnerin hat jedoch vorliegend mit Schreiben vom 15.12.2016 zum Ausdruck gebracht, dass sie an ihrer Androhung, die im Treppenhaus befindlichen Gegenstande nach Fristablauf selber zu entfernen, nicht mehr festhalte. Nachdem sie bereits in dem Schreiben vom 5.12.2016 erklärt hatte, im Zweifel eine Unterlassungsklage einzulegen (und somit die Gegenstände nicht selber zu entfernen), hat sie angesichts des nachhaltigen Bestreitens eines Unterlassungsanspruchs durch den Antragsteller mit E-Mail vom 8.12.2016 dann in dem Schreiben vom 15.12.2016 die Erhebung einer Unterlassungsklage angekündigt. Damit hat die Antragsgegnerin hinreichend deutlich gemacht, dass sie vor einer Entfernung der Gegenstände eine gerichtliche Klärung der zwischen den Parteien streitigen Fragen herbeiführen wird.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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