Urteil vom Landgericht Hamburg (29. Zivilkammer) - 329 O 369/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Unterlassungsansprüche in Zusammenhang mit Äußerungen in Bezug auf eine Fondsgesellschaft. Die Klägerin ist eine Publikumsfondsgesellschaft in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft zur Finanzierung einer Biogasanlage. Anleger können sich durch Zahlung von Einlagen als Kommanditisten an der Gesellschaft beteiligen. Der Beklagte ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck darin besteht, den Anlegerschutz in Deutschland zu verbessern. Diesen Zweck verfolgt der Beklagte insbesondere, indem er Informationsschreiben an Anleger versendet und in diesem Rahmen rechtliche Beratung und gegebenenfalls auch gerichtliche Durchsetzung etwaiger Ansprüche der Anleger gegen ihre Fondsgesellschaft durch sog. Vertrauensanwälte anbietet.

2

Am 19.10.2016 versendete die Beklagte ein Anlegerrundschreiben (Anlage K 1) an die Anleger der Klägerin, in welchem sie sich kritisch mit der Klägerin auseinandersetzte. Ferner war dem Schreiben eine Anlage beigefügt. In dieser Anlage wurden die Anleger zum einen dazu aufgefordert, einer Anlegergemeinschaft beizutreten und zum anderen, sich dazu bereit zu erklären, dass Vertrauensanwälte des Beklagten sie über rechtliche Möglichkeiten in Bezug auf ein gemeinsames Vorgehen gegen die Klägerin informieren.

3

Innerhalb dieses Schreibens fanden sich drei Äußerungen, gegen welche die Klägerin sich zu wehren versucht. Im Einzelnen handelte es sich dabei um folgende Äußerungen:

4

(1) „So warnte bereits das Fondstelegramm beizeiten davor, dass das Betreiberrisiko auf die Anleger sukzessive abgewälzt werden würde“

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(2) „So sollen ausweislich des Prospektgutachtens [der Vertrauensanwälte der Antragsgegnerin] die Prospektangaben zwar darauf verweisen, das Fondskonzept sei durch einen renommierten Gutachter beauftragt worden, gleichzeitig würde der Prospekt aber verschweigen, dass das Gutachten auf mehr als zwei Dutzend Schwachstellen des Fondskonzepts hinweise“

6

(3) „So sollen ausweislich des Prospektgutachtens die Prospektangaben zu den Einspeisevergütungen (Stand 2007) falsch sein.“

7

Das Fondstelegramm, eine Website, die Informationen zu verschiedenen Investitionsmöglichkeiten anbietet, berichtete am 08.06.2013 davon, dass im Rahmen der Herabsenkung der Pacht- bzw. Leasingraten eine teilweise Abwälzung des Betreiberrisikos auf die Anleger erfolgte. Das in den Äußerungen (2) und (3) erwähnte „Prospektgutachten“ (Anlage B 5) erstellte die F. F. GmbH. Den Auftrag hierzu erhielt sie von einem Vertrauensanwalt des Beklagten. Der Verkaufsprospekt stellte eine Grundvergütungsmarge von „aktuell 8,4 - 11,5 ct/kwh“ in Aussicht.

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In Bezug auf (1) behauptet die Klägerin, dass sich das Anlegerrundschreiben des Beklagten auf die am 01.05.2016 erfolgte Umstellung von einem Pacht- auf ein sog. Betreibermodell beziehe und von einer „sukzessiven“ Abwälzung des Betreiberrisikos spreche, während das Fondstelegramm in der erwähnten Kritik vom 08.06.2013 sich darauf bezöge, dass die Pacht- bzw. Leasingraten herabgesenkt worden seien, was einer teilweisen Abwälzung des Betreiberrisikos auf die Anleger zur Folge gehabt hätte. Die Kritik des Fondstelegramm sei demnach falsch wiedergegeben.

9

Hilfsweise behauptet die Klägerin, dass für den Empfängerkreis, also die Anleger, zumindest in unzulässiger Weise der Eindruck erweckt worden sei, dass bereits das Fondstelegramm vor einer sukzessiven Abwälzung des Betreiberrisikos im Zusammenhang mit der Umstellung des Pachtmodells auf ein Betreibermodell gewarnt habe, was nicht der Fall sei.

10

Im Hinblick auf (2) behauptet die Klägerin, das in Rede stehende Gutachten, dasjenige des Instituts L. International, liste an einer Stelle lediglich mehrere Hinweise/Informationen und Aussagen in Bezug auf technische Überprüfungen auf, habe jedoch keine Schwachstellen des Fondskonzepts zum Gegenstand und falls doch, dann jedenfalls nicht „mehr als zwei Dutzend“. Im Fazit des Gutachtens werde vielmehr hervorgehoben, dass das Konzept der Gesamtanlage überzeugend sei (Anlage K 4). Demnach sei die Äußerung des Beklagten falsch und der Beklagte könne sich auch nicht dahinter verstecken, dass er lediglich die Äußerung eines Dritten - des Gutachtens der F. F. GmbH - (richtig) zitiere.

11

Hinsichtlich (3) behauptet die Klägerin, die Behauptung des Beklagten sei unzutreffend und die im Fondsprospekt angegebenen Einspeisevergütungen (Stand 2007) träfen zu und hätten dem damaligen Stand des EEG entsprochen. Sofern das Prospektgutachten auf den EEG-Erfahrungsbericht abstelle, sei dies irrelevant, da dieser keine neue Gesetzeslage schaffe, sondern lediglich Erfahrungen aus der Marktwirklichkeit zusammenfasse und daraus Vorschläge für Gesetzesanpassungen ableite.

12

Die Klägerin beantragt,

13

I. dem Beklagten bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000, Ordnungshaft höchstens 2 Jahre)

14

zu verbieten

1. a)

15

folgende Äußerung über die bzw. im Zusammenhang mit der Klägerin aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

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„So warnte bereits das Fondstelegramm beizeiten davor, dass das Betreiberrisiko auf die Anleger sukzessive abgewälzt werden würde“

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so wie geschehen in dem Anlegerschreiben vom 19. Oktober 2016 mit dem Titel „Ihre Beteiligung an der I. N. Energie GmbH & Co. KG“

b)

18

hilfsweise durch die Berichterstattung im Anlegerrundschreiben vom 19. Oktober 2016 mit dem Titel „Ihre Beteiligung an der I. N. Energie GmbH & Co. KG“:

19

„So warnte bereits das Fondstelegramm beizeiten davor, dass das Betreiberrisiko auf die Anleger sukzessive abgewälzt werden würde“

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den Eindruck zu erwecken, bereits das Fondstelegramm habe vor einer sukzessiven Abwälzung des Betreiberrisikos im Zusammenhang mit der Umstellung des Pachtmodells auf ein Betriebsführungsmodell gewarnt;

21

sowie folgende Äußerungen über den bzw. im Zusammenhang mit der Klägerin aufzustellen und/oder aufstellen zu lassen oder zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:

22

2. „... die Prospektgutachten zwar darauf verweisen, das Fondskonzept sei durch einen renommierten Gutachter bestätigt worden, gleichzeitig würde der Prospekt aber verschweigen, dass das Gutachten auf mehr als zwei Dutzend Schwachstellen des Fondskonzepts hinweist.“

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3. „die Prospektangaben für die Einspeisevergütung (Stand 2007) falsch sind“,

24

so wie geschehen in dem Anlegerschreiben des Beklagten vom 19. Oktober 2016 mit dem Titel „Ihre Beteiligung an der I. N. Energie GmbH & Co. KG.“

25

II. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin € 1.973,90 nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04. November 2016 zu zahlen.

26

Der Beklagte beantragt,

27

die Klage abzuweisen.

28

Er behauptet hinsichtlich der Aussage zu (1), dass er in seinem Anlegerrundschreiben die Abkehr vom Pacht- auf das Betreibermodell kritisiert habe und die damalige Kritik des Fondstelegramms in die eigene Kritik miteingebunden habe. Die von der Klägerin angegriffene Äußerung sei Teil einer Gedankenkette, bei der es nicht etwa um identische Kritik von Fondstelegramm und der Beklagten gegangen sei. Vielmehr habe die Beklagte angemerkt, dass in der Vergangenheit bereits das Fondstelegramm Kritik an der Abwälzung des Betreiberrisikos erhoben habe und dass der seinerseits kritisierte Zustand sich nun - aus Sicht der Beklagten - noch vertieft habe. Der Beklagte behauptet ferner, er habe lediglich eine fremde Bewertung zusammengefasst und interpretiert und diese Interpretation unterfalle dem Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit.

29

In Bezug auf die Aussage zu (2) behauptet der Beklagte, dass im Prospektgutachten (Anlage B 5) auf Seite 25 die einzelnen Schwachstellen aufgelistet seien und dass das Fazit des Prospektgutachtens korrekt zitiert worden sei. Ferner handele es sich bei der zitierten Äußerung lediglich um eine Bewertung des L. Gutachtens durch einen weiteren Fachgutachter und damit nicht um eine Tatsachenbehauptung, die mit „richtig“ oder „falsch“ angegeben werden könne. Die Bewertung der aufgelisteten Kritikpunkte als „Schwachstellen“ könne nicht beanstandet werden, da insoweit von einer Meinungsäußerung auszugehen sei.

30

Im Hinblick auf die Aussage zu (3) trägt der Beklagte vor, dass diese Aussage lediglich inhaltsgleich und wahrheitsgemäß das Resümee des Prospektgutachtens wiedergebe. Das Resümee selbst sei eine zusammenfassende Bewertung der komplexen Analyse bezüglich der tatsächlich zu erzielenden Einspeisevergütung. Diese Bewertung umfasse die verschwiegene Vergütungsknappung und die geänderten Grundvergütungen gem. „EEG-Erfahrungsbericht 2007“ (Anlage B 7). Bei Annahme einer Tatsachenbehauptung sei diese jedenfalls wahr, da nach dem EEG-Erfahrungsbericht 2007 die Einspeisevergütung für Strom aus Biomasse bei Inbetriebnahme im Jahre 2007 lediglich bei 8,03 bis 10,99 ct/kwh gelegen habe.

31

Für den Parteivortrag im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst überreichten Unterlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

32

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

33

Das Landgericht ist zuständig. Dies ergibt sich zumindest aus § 39 ZPO, denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen.

II.

34

Die Klage ist aber unbegründet.

35

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Unterlassen der streitgegenständlichen Äußerungen aus §§ 1004 Abs. 1 S.2, 823 Abs. 1 BGB zu.

36

Es fehlt insoweit an einer rechtswidrigen Verletzung eines durch § 823 Abs. 1I BGB geschützten Rechts bzw. Rechtsguts. Die Äußerungen des Beklagten verletzen die Klägerin weder in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht noch in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

37

Das in der Rechtsprechung anerkannte Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt den sozialen Achtungsanspruch und die wirtschaftliche Betätigungsfreiheit von juristischen Personen des Privatrechts (statt vieler: Palandt-Sprau, BGB, 76. Auflage, § 823, Rn. 91 mwN).

38

Die Äußerung zu (1): „So warnte bereits das Fondstelegramm beizeiten davor, dass das Betreiberrisiko auf die Anleger sukzessive abgewälzt werden würde“ stellt keine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts der Klägerin dar.

39

Sie beeinträchtigt die Klägerin zwar in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht, indem sie eine von dritter Seite geäußerte Kritik, nämlich die des Fondstelegramm, wiedergibt. Diese Wiedergabe ist allerdings nicht rechtswidrig. Da § 823 Abs. 1 BGB ein sog. offener Tatbestand ist, muss die Rechtswidrigkeit zur Bejahung der Verletzung eines durch § 823 Abs. 1 BGB geschützten Rechts bzw. Rechtsguts positiv festgestellt werden, wofür eine Güter- und Interessenabwägung erforderlich ist und Rechtswidrigkeit nur vorliegt, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 95).

40

Der Klägerin ist dahingehend Recht zu geben, dass sich das Fondstelegramm in seiner damaligen Kritik mit einem anderen Sachverhalt, nämlich der Absenkung der Pacht- bzw. Leasingraten auseinandersetzte und in diesem Rahmen vor einer teilweisen Abwälzung des Betreiberrisikos auf die Anleger warnte. Allerdings muss die Aussage des Beklagten in ihrem Kontext gesehen werden und insoweit muss die Funktion der Bezugnahme auf das Fondstelegramm beachtet werden. Es geht dem Beklagten in erster Linie um eine Kritik an der Umstellung von dem Pacht- auf das sog. Betreibermodell und der damit verbundenen möglichen Abwälzung von Betreiberrisiken auf die Anleger. Die Bezugnahme auf das Fondstelegramm stellt nur einen Baustein in der Gesamtbewertung der Vorgänge innerhalb des Fonds durch den Beklagten dar und dient als Ausgangspunkt und Untermauerung der eigenen Kritik an dem Fonds, so dass von einer sog. „komplexen Äußerung“ gesprochen werden kann. Bei einer solchen können Sätze oder Satzteile mit tatsächlichem Gehalt nicht herausgegriffen und als unrichtige Tatsachenbehauptung untersagt werden, wenn die Äußerung nach ihrem - zu würdigenden - Gesamtzusammenhang in den Schutzbereich des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach Art. 5 Abs. 1 GG fällt und in diesem Fall eine Abwägung zwischen den verletzten Grundrechtspositionen erforderlich wird (BGH NJW 2009, 1872). Der Kritik bzw. der Gesamtbewertung des Fonds durch den Beklagten liegen die Elemente des Meinens und Dafürhaltens zugrunde, so dass insgesamt von einer Meinungsäußerung im Sinne des Art. 5 Abs. 1 GG auszugehen ist. Bei Meinungsäußerungen ist der verfassungsrechtliche Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen einer Güter- und Interessenabwägung zu beachten (Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 95). Bei Abwägung des Meinungsäußerungsrechts des Beklagten und dem Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin hat das Recht auf Meinungsäußerung im konkreten Fall Vorrang. Denn wertende Kritik an der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens ist grundsätzlich selbst dann von dem Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt ist, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist (BGH NJW, 2015, 773). Die Meinungsfreiheit hat erst dann zurückzustehen, wenn eine sog. Schmähkritik vorliegt; dies ist der Fall, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im Vordergrund steht (BGH NJW, 2015, 773). Eine derartige Schmähkritik ist vorliegend nicht ersichtlich, vielmehr geht es um eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fonds unter Bezugnahme auf eine von Dritter Seite verfassten Kritik, die in die eigene Kritik wertend miteinbezogen wird.

41

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hilfsantrag zu (1), in welchem die Klägerin angibt, dass durch das Anlegerschreiben der Eindruck erweckt werde, dass bereits das Fondstelegramm vor einer Abwälzung des Betreiberrisikos auf die Anleger im Zusammenhang mit der Umstellung von dem Pacht- auf das sog. Betreibermodell gewarnt habe. Bei sog. „verdeckten Behauptungen“ ist zu berücksichtigen, dass diese nur anzunehmen sind, wenn sie sich dem Leser als unabweisbare Schlussfolgerung aus dem Zusammenspiel der offen getätigten Aussagen aufdrängen (LG Hamburg, AfP 2011, 394). Eine solche unabweisbare Schlussfolgerung dahingehend, dass das Fondstelegramm vor der Umstellung von dem Pacht- auf das sog Betreibermodell gewarnt habe, ist vorliegend nicht ersichtlich. Es wird vielmehr deutlich gemacht, dass das Fondstelegramm sich früher einmal in Bezug auf den Fonds geäußert hat. Diese Kritik wird natürlich von der Beklagten für ihre Zwecke, der eigenen Kritik an der Umstellung von dem Pacht- auf da sog. Betreibermodell verwendet, allerdings wird dabei nicht der unabweisliche Eindruck erweckt, dass bereits das Fondstelegramm diese Umstellung kritisierte, sondern nur, dass das Fondstelegramm beizeiten Kritik an dem Fonds bezüglich der Abwälzung des Betreiberrisikos auf die Anleger übte.

42

Die Äußerung zu (2) „So sollen ausweislich des Prospektgutachtens [der Vertrauensanwälte der Antragsgegnerin] die Prospektangaben zwar darauf verwiesen, das Fondskonzept sei durch einen renommierten Gutachter beauftragt worden, gleichzeitig würde der Prospekt aber verschweigen, dass das Gutachten auf mehr als zwei Dutzend Schwachstellen des Fondskonzepts hinweise“ stellt ebenfalls keinen rechtswidrigen Eingriff in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin dar.

43

Der Beklagte zitiert hier einen Dritten, nämlich das Gutachten der F. F. GmbH. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass auch das Verbreiten der Äußerungen Dritter nach dem Gesamtbild der Darstellung eine eigene Äußerung des Verbreitenden sein kann, zB. weil dieser sie sich zu eigen macht oder eine eigene und ernsthafte Distanzierung fehlt (Palandt-Sprau, a.a.O. Rn. 94). Das zitierte Gutachten wurde von Vertrauensanwälten des Beklagten in Auftrag gegeben und der Beklagte distanziert sich auch nicht von den im sog. Prospektgutachten getätigten Äußerungen. Vielmehr dient das sog. Prospektgutachten als Grundlage für die kritische Auseinandersetzung des Beklagten mit der Klägerin, so dass die Aussagen des sog. Prospektgutachtens durchaus dem Beklagten als eigene Äußerungen zuzurechnen sind, sofern der Beklagte diese dazu verwendet, eigene Kritik am Fonds und somit an der Klägerin zu üben.

44

Bei der Aussage des sog. Prospektgutachtens, das im Verkaufsprospekt erwähnte Gutachten des L. International Instituts liste über zwei Dutzend Schwachstellen auf, handelt es sich um eine Wertung und damit um eine Meinungsäußerung. Das Vorliegen einer Auflistung von Kritikpunkten/Hinweisen/Informationen ist natürlich dem Beweis zugänglich und eine solche Liste liegt auch zweifelsfrei vor. Die Bezeichnung der Kritikpunkte als Schwachstellen hingegen kann weder mit „richtig“ noch mit „falsch“ angeben werden und in diesem Zusammenhang steht das wertende Element der Experten des sog. Prospektgutachtens im Vordergrund. Jene Bezeichnung ist jedenfalls nicht völlig abwegig und dient nicht etwa dem Zweck, den Fonds und damit die Klägerin bzw. das Fondskonzept der Klägerin zu diffamieren, sondern stellt eine Bewertung hinsichtlich einer Auflistung von zu klärenden Einzelpunkten im Rahmen des im Verkaufsprospekt erwähnten Gutachtens des L. International Instituts dar. Auch insoweit hält sich mithin die Äußerung des Beklagten im Rahmen des Zulässigen.

45

Letztlich greift auch die Aussage zu (3): „So sollen ausweislich des Prospektgutachtens die Prospektangaben zu den Einspeisevergütungen (Stand 2007) falsch sein“ nicht in rechtswidriger Weise in das Unternehmenspersönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

46

Hier gilt ebenfalls, dass der Beklagte sich die Aussagen der Experten des sog. Prospektgutachtens grundsätzlich zurechnen lassen muss. Die Aussage der Experten, dass die im Verkaufsprospekt genannten Einspeisevergütungen falsch seien, entspricht jedoch der Wirklichkeit. Der Verkaufsprospekt geht von Einspeisevergütungen von „aktuell 8,4 - 11,5 ct/kwh“ aus. „Aktuell“ ist auf den Zeitpunkt des Erscheinens des Verkaufsprospekts, also 2007, zu beziehen und kann auch nur so verstanden werden. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Beträge allerdings nicht mehr bei 8,4 - 11,5 ct/kwh, sondern nur noch bei 8,03 - 10,99 ct/kwh. Die ursprünglichen Grundvergütung, die das EEG im Jahre 2004 ausgab, lag tatsächlich bei 8,4 - 11,5 ct/kwh; allerdings sieht das EEG eine Regression von jährlich 1,5 % vor, welche im Verkaufsprospekt zwar erwähnt wird, allerdings so, dass der Leser davon ausgehen muss, dass im Jahre 2007 der Betrag bei 8,4 - 10,99 ct/kwh liege und dies den Ausgangspunkt bilde, ab welchem eine 1,5prozentige jährliche Degression stattfinde. Dem ist allerdings nicht so, was sich auch aus dem EEG-Erfahrungsbericht 2007 ergibt, in welchem hervorgehoben wird, dass die Grundvergütung 8,03 - 10,99 ct/kwh betrage. Dieser EEG-Erfahrungsbericht ist durchaus erheblich und kann auch zur Einordnung herangezogen werden, als er sich mit der Wirklichkeit des EEG auseinandersetzt und demgemäß Einschätzungen tatsächlicher Art treffen kann, welche für Anleger durchaus von Interesse sein können. Da die durch die Experten des sog. Prospektgutachtens getroffene Äußerung wahr ist, scheidet eine rechtswidrige Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrechts aus.

47

Desweiteren verletzen die streitgegenständlichen Äußerungen die Klägerin nicht in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb, da kein rechtswidriger betriebsbezogener Eingriff vorliegt.

48

Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb soll die ungestörte rechtmäßige Betätigung und Entfaltung eines funktionierenden Betriebes im Wirtschaftsleben auf der Grundlage der schon getroffenen Veranstaltungen des Betriebes sichern und umfasst alles, was in seiner Gesamtheit den Betrieb zur Entfaltung und Betätigung in der Wirtschaft befähigt und damit den wirtschaftlichen Wert des Betriebes ausmacht (Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 134 mwN). Die Äußerungen stellen zwar grundsätzlich Eingriffe in dieses Recht der Klägerin dar, denn sie sind durchaus geeignet, die Klägerin in ihrem wirtschaftlichen Fortkommen zu behindern und zielen auch darauf ab, das Funktionieren der Klägerin am Wirtschaftsleben zu beeinträchtigen. Allerdings können die streitgegenständlichen Äußerungen nicht als rechtswidrige, betriebsbezogene Äußerungen angesehen werden. Denn sofern eine gewerbliche Leistung durch wahre Berichterstattung oder wertende Äußerungen betroffen ist, ist mit der Annahme eines rechtswidrigen Eingriffs Zurückhaltung geboten (Palandt-Sprau, a.a.O., Rn. 136). Die Aussagen zu (1) und zu (2) stellen wertende Äußerungen dar, die keinen diffamierenden, sondern einen informativen Charakter haben, obgleich sie die Klägerin erheblich kritisieren. Die Aussage zu (3) stellt eine wahre Tatsachenbehauptung dar. Zusammengefasst ist keine der drei streitgegenständlichen Aussagen geeignet einen rechtswidrigen, betriebsbezogenen Eingriff darzustellen, welcher die Klägerin in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzen könnte

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

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