Urteil vom Landgericht Hamburg - 325 O 345/16
Tenor
I. Es wird festgestellt, dass der Kläger aus den mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15.04.2011 zu der Konto-Nr... und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 222.711,88 (Stand per 13.07.2017) schuldet.
II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zu 25 % und der Beklagten zu 75 % zur Last.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt:
Der Streitwert wird auf insgesamt € 110.595,00 festgesetzt.
Davon entfallen auf den Klagantrag zu 1. € 98.895,00,
auf den Klagantrag zu 2. € 8.200.00 und
auf den Klagantrag zu 3. € 3.500,00.
Tatbestand
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Der Kläger nimmt die Beklagte wegen Widerrufs eines Darlehensvertrages auf Feststellung und Zahlung vorgerichtlicher anwaltlicher Kosten in Anspruch.
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Unter dem 15.04.2011 schlossen der Kläger (als Darlehensnehmer) und die Beklagte (als Darlehensgeberin) den aus Anlage K 1 ersichtlichen Darlehensvertrag.
- 3
In der im Vertrag enthaltenen Widerrufsinformation heißt es u. a. wie folgt:
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“14. Widerrufsinformation
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Widerrufsrecht
- 6
Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nach dem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat...“
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Widerrufsinformation wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.
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Als Sicherheit für die Darlehensrückzahlungsverpflichtung dienten drei auf dem Grundstück des Klägers eingetragene Grundschulden (über € 255.645,94 und über € 25.564,59 und über € 128.000,00).
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In der Zeit vom 30.06.2011 bis zum 30.01./01.02.2016 erbrachte der Kläger Zahlungen auf das Darlehen in Höhe von insgesamt € 73.257,94 (bis 30.06./01.07.2011 € 1.747,94; danach monatlich € 1.300,00), wobei die Zahlungen in der Weise erfolgten, dass diese von der Beklagten von dem Girokonto des Klägers abgebucht wurden. Die monatlichen Abbuchungen von € 1.300,00 sind auch nach dem 30.01./01.02.2017 weiterhin erfolgt.
- 10
Mit Schreiben vom 18.01.2016 (Anl. K 3) erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages vom 15.04.2011.
- 11
Den Eingang des Schreibens bestätigte die Beklagte mit dem aus Anl. K 4 ersichtlichen Schreiben vom 05.02.2016. Sodann antwortete die Beklagte mit dem aus Anl. K 5 ersichtlichen Schreiben vom 26.02.2016, dass ein Widerruf des Darlehens nicht mehr möglich sei.
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Daraufhin führte der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 07.03.2016 (Anl. K 6) u. a. aus, dass der erklärte Widerruf wirksam sei und er (der Kläger) die Rückabwicklung des in Rede stehenden Darlehensvertrages verlange.
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Den Eingang jenes Schreibens bestätigte die Beklagte mit Schreiben vom 10.03.2016 (Anl. K 7) und erbat eine erweiterte anwaltliche Vollmacht.
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Diese übersandten die anwaltlichen Vertreter des Klägers mit Schreiben vom 23.03.2016 (Anl. K 8).
- 15
Mit weiterem anwaltlichen Schreiben vom 25.04.2016 (Anl. K 9) forderte der Kläger nochmals von der Beklagten die Rückabwicklung des Darlehensvertrages.
- 16
Darauf erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 20.05.2016 (Anl. K 10), dass sie (die Beklagte) an ihrem Rechtsstandpunkt festhalte und aus ihrer Sicht eine Rückabwicklung des Darlehens nicht in Betracht komme.
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Mit der vorliegenden Klage verfolgt der Kläger sein Rückabwicklungsbegehren weiter.
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Der Kläger macht geltend, der von ihm erklärte Widerruf sei wirksam. Zum Zeitpunkt der Erklärung sei die Widerrufsfrist nicht abgelaufen gewesen; sie sei nicht in Lauf gesetzt worden, und zwar u.a. deshalb nicht, weil in der im Darlehensvertrag enthaltenen Widerrufsinformation bei der Aufzählung der Pflichtangaben, vor deren Erhalt die Widerrufsfrist nicht zu laufen beginne, u.a. die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde genannt sei und er (der Kläger) diese Angabe niemals erhalten habe. Insbesondere sei ihm auch nicht das Preis- und Leistungsverzeichnis der Beklagten, in dem die zuständige Aufsichtsbehörde genannt sei, ausgehändigt worden. Demgemäß sei der Widerruf wirksam und demgemäß das Darlehen rückabzuwickeln. Bei Saldierung der einander gegenüberstehenden Rückgewährpflichten und Einbeziehung der nach dem Widerruf weiterhin erfolgten monatlichen Zahlungen könne die Beklagte nur noch die Zahlung eines Betrages von € 204.302,06 verlangen. Wegen des diesbezüglichen Vorbringens des Klägers und der von ihm vorgebrachten Berechnungen zur Darlehensrückabwicklung wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.06.2017 Bezug genommen.
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Des weiteren sei die Beklagte verpflichtet, ihm (dem Kläger) den Schaden zu ersetzen, der ihm daraus entstehe, dass die Beklagte seinen Widerruf zurückgewiesen habe und sich geweigert habe, das Darlehen rückabzuwickeln und sich auch und insbesondere geweigert habe, die zur Besicherung des Darlehens gestellten Grundschulden herauszugeben bzw. dafür löschungsfähige Quittungen zu erteilen. Hinsichtlich der Rückabwicklung sei die Beklagte in Annahmeverzug gesetzt worden. Ihm (dem Kläger) sei durch das vertragswidrige Verhalten der Beklagten auch ein Schaden entstanden. Die C. Bank hätte ihm (dem Kläger), wenn die Beklagte seinen Widerruf nicht zurückgewiesen hätte, sondern als wirksam akzeptiert hätte, einen Darlehensvertrag in Höhe des Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Ablösung des gegenständlichen Darlehens angeboten.
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Die zunächst angekündigten Klaganträge hat der Kläger im Laufe des Verfahrens teilweise modifiziert. So hatte der Kläger anfänglich mit dem Klagantrag zu I. beantragt, festzustellen, dass seine (des Klägers) primären Leistungspflichten aus dem Darlehensvertrag erloschen seien. Ferner hatte er mit dem Klagantrag II. 1. beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn (den Kläger) € 92.615,94 nebst Zinsen Zug um Zug gegen Zahlung von € 303.197,64 zu zahlen, und mit dem Klagantrag zu II. 2. beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Zahlung von € 303.197,64 im Verzug befindet.
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Nunmehr beantragt der Kläger:
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1.a. festzustellen, dass der Kläger aus dem mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrag vom 15. 04. 2011 zu der Konto-Nr... und dem daraus entstandenen Rückgewährschuldverhältnis vorbehaltlich des Antrags zu 2. nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 204.302,06 [hilfsweise: nebst Zinsen in Höhe von 4,8 % p.a. auf einen Betrag in Höhe von € 233.023,61] schuldet (Stand: mündliche Verhandlung vom 13.07.2017);
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b. hilfsweise hinsichtlich des Antrags zu 1.a:
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festzustellen, dass die primären Leistungspflichten des Klägers aus dem unter 1.a. genannten Darlehensvertrag zur Zahlung der Zinsen in Höhe von 4,8 % p.a. sowie zur Erbringung von Tilgungsleistungen auf Grund des erklärten Widerrufs vom 18.01.2016 erloschen sind;
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2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger sämtliche Zahlungen nebst Zinsen in Höhe von 5 [hilfsweise: 2,5] Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit der jeweiligen Zahlung zurück zu gewähren, die der Kläger zwischen dem 14.07.2017 und der Rechtskraft dieses Urteils auf den unter 1.a. genannten Darlehensvertrag geleistet hat;
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3.a. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der Erklärung der Beklagten vom 26.02.2016 [hilfsweise aus der Erklärung der Beklagten vom 20.05.2016], dass das unter 1.a. genannte Darlehen nicht mehr wirksam widerrufen werden könne und sie eine Rückabwicklung dieses Darlehens nicht zustimmen könne, entstehen wird;
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b. hilfsweise hinsichtlich des Antrages zu 3.a.:
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der diesem aus der mit Schreiben der Beklagten vom 26. 02. 2016 [hilfsweise: aus der mit Schreiben der Beklagten vom 20.05.2016] verweigerten Anerkennung der Wirksamkeit des unter dem 18.01.2016 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss des unter 1.a. genannten Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung/verweigerten Rückabwicklung des unter 1.a. genannten Darlehensvertrages entstehen wird;
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4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 2.085,95 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtlichen Inanspruchnahme der anwaltlichen Bevollmächtigten zu zahlen.
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Zur Erläuterung des Klagantrages zu 1.a. hat der Kläger folgendes erklärt:
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Der unter 1.a. angekündigte Antrag bzw. Hilfsantrag soll auch so verstanden werden, dass ebenfalls ein - sich möglicherweise auf Grund einer abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts ergebender - höherer Betrag (beispielsweise € 229.121,80) festgestellt werden soll. Hilfsanträge im Ein-Cent-Abstand halten wir für unzumutbar. Allein die Feststellung eines niedrigeren Zahlungsbetrags wäre gemäß § 308 Abs. 1 ZPO unzulässig.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage können keinen Erfolg haben. Der Feststellungsantrag zu 1.a) sei unzulässig und darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Feststellungsantrag zu 2. sei ebenfalls unzulässig. Die Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und macht u.a. geltend, der von dem Kläger erklärte Widerruf sei unwirksam. Zudem sei der Widerruf auch treuwidrig. Ferner stehe dem Rückabwicklungsbegehren des Klägers jedenfalls der Einwand der Verwirkung entgegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit dem weitergehenden Begehren vermag der Kläger hingegen nicht durchzudringen.
I.
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Auf den Klagantrag zu 1.a) ist festzustellen, dass der Kläger der Beklagten aus dem in Rede stehenden Darlehensvertragsverhältnis, das sich in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat, (nur) noch € 222.711,88 schuldet. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Der Sache nach handelt es sich bei diesem Antrag um eine negative Feststellungsklage, die nach den in dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 16.05.2017, Az.: XI ZR 586/15, dargelegten Erwägungen in den Darlehenswiderrufsfällen zulässig ist. Das erkennende Gericht schließt sich jenen Erwägungen des Bundesgerichtshofes an. Die Zulässigkeit des (negativen) Feststellungsantrags ergibt vorliegend auch und insbesondere darauf, dass der Kläger mit einer Leistungsklage (Zahlungsklage) sein Rechtsschutzbegehren angesichts des Umstandes, dass die von ihm geleisteten Zahlungen (deutlich) geringer sind als der noch offene Teil der Darlehensvaluta, d.h. seinen aus dem Rückgewährschuldverhältnis herrührenden Zahlungsansprüche die Ansprüche der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis in (deutlich) übersteigender Höhe gegenüberstehen, nicht sinnvoll verfolgen kann.
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Der Feststellungsantrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
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1. Mit seinem Schreiben vom 18.01.2016 (Anl. K 3), welches der Beklagten jedenfalls am 05.02.2016 zugegangen war, hat der Kläger seine zum Darlehensvertrag führende Willenserklärung wirksam widerrufen, so dass sich das Darlehensvertragsverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 BGB i.V.m. § 346 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt hat.
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Der von dem Kläger erklärte Widerruf ist wirksam.
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a) Der Kläger hat den Widerruf wirksam erklären können, weil dem Kläger, der (jedenfalls bezüglich des verfahrensgegenständlichen Darlehensvertragsverhältnisses) Verbraucher ist, das gesetzliche Widerrufsrecht gemäß des hier maßgeblichen § 495 Abs. 1 BGB i.V.m. § 355 BGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und 12.06.2014 geltenden Fassung) zugestanden hat. Die Widerrufsfrist war nicht abgelaufen; sie hatte nicht zu laufen begonnen. Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob es sich um einen Immobiliardarlehensvertrag im Sinne des hier maßgeblichen § 503 Abs. 1 BGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung; im weiteren nur noch a.F.) handelt. In dem einen wie dem anderen Fall war der Beginn der Widerrufsfrist davon abhängig, dass dem Kläger die für die Beklagte zuständige Aufsichtsbehörde von der Beklagten mitgeteilt wurde. Diese Mitteilung hat der Kläger jedoch nicht erhalten.
- 42
aa) Bei dem vorliegenden Darlehensvertrag dürfte es sich um einen Immobiliarkreditvertrag i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB a.F. handeln. Aus Ziff. 4 des Darlehensvertrages (Anl. K 1) ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung des Darlehens von der Sicherung durch ein Grundpfandrecht abhängig war. Der durchschnittliche effektive Jahreszins für Hypothekarkredite mit anfänglicher Zinsbindung und einer Laufzeit von mehr als 10 Jahren betrug nach der MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken für Wohnungsbaukredite an private Haushalte bei Vertragsschluss 4,47 %. Der effektive Jahreszins des hier in Rede stehenden Darlehens beträgt (laut Vertrag) 4,66 %; er liegt damit nur geringfügig über dem durchschnittlichen effektiven Jahreszins, so dass dem Kläger das Darlehen zu Bedingungen gewährt worden ist, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite üblich gewesen sein dürften.
- 43
Ausgehend davon, dass es sich um einen Immobiliarkredit handelte, wurde durch die Widerrufsinformation der Beginn der Widerrufsfrist von einer Bedingung abhängig gemacht, von der Fristbeginn nach dem Gesetz nicht abhängig war. Im Grundsatz ist zwar in der Widerrufsinformation zutreffend ausgeführt, dass die Widerrufsfrist – nach Abschluss des Vertrages – erst dann zu laufen beginnt, wenn der Kläger alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (a.F.) erhalten hat. Die in dem anschließenden Klammerzusatz folgende Aufzählung von Beispielen weicht jedoch insofern von den gesetzlichen Pflichtangaben ab, als dort die “Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“ genannt ist, bei einem Immobiliardarlehen indes die Angabe der Aufsichtsbehörde nicht zu den Pflichtangaben gehörte. Gemäß Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 1 und 3 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) galten für Immobiliardarlehen nur reduzierte Mitteilungspflichten: Abweichend von Art. 247 §§ 3 bis 8, 12 und 13 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.3016 geltenden Fassung) waren nur die Angaben nach Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 EGBGB sowie nach Art. 247 § 3 Abs. 4 EGBGB und nach Art. 247 § 8 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 20.03.2016 geltenden Fassung) zwingend. Der Immobiliardarlehensvertrag musste ferner die Angaben zum Widerrufsrecht nach Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB (in der zwischen dem 11.06.2010 und dem 03.08.2011 geltenden Fassung) enthalten. Die für die Beklagte als Darlehensgeber zuständige Aufsichtsbehörde und das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrages gehörten folglich nicht zu den Pflichtangaben bei Immobiliardarlehensverträgen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, Az.: XI ZR 434/15, abgedruckt u.a. in NJW 2017, S. 1306 ff.). Dadurch, dass in der in dem verwendete Darlehensvertragsformular enthaltenen Widerrufsinformation bei der Aufzählung der Pflichtangaben auch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde genannt war, bot die Beklagte ihren Vertragspartnern an, den Beginn der Widerrufsfrist nicht lediglich von dem Erhalt der für Immobiliardarlehensverträge vorgeschriebenen Pflichtangaben, sondern außerdem von der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde abhängig zu machen. Zugleich trug die Beklagte ihren Vertragspartnern an, das Anlaufen der Widerrufsfrist von der Erteilung dieser Angaben in der für gesetzliche Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss und nicht lediglich im Zuge der Erfüllung vorvertraglicher Informationspflichten nach § 491a BGB (in der vom 10.06.2010 bis zum 20.03.2016 geltenden Fassung) abhängig zu machen (vgl. BGH a.a.O.). Dieses Angebot hat der Kläger durch Unterzeichnung des Darlehensvertrages angenommen.
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Die Angabe der für die Beklagte zuständigen Aufsichtsbehörde hat der Kläger indes nicht erhalten, erst recht nicht in der für Pflichtangaben vorgeschriebenen Form bei Vertragsschluss. Davon ist jedenfalls nach dem diesbezüglichen Vorbringen des Klägers auszugehen. Zwar macht die Beklagte geltend, dass in den Darlehensvertrag ihre (der Beklagten) Allgemeinen Geschäftsbedingungen einbezogen seien, in denen auf das Preis- und Leistungsverzeichnis (Anl. B 2) verwiesen werde, in dem wiederum die zuständige Aufsichtsbehörde genannt sei. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Kläger die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde von der Beklagten bei Vertragsschluss erhalten hat. Die Widerrufsfrist ist somit nicht in Lauf gesetzt worden.
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bb) Wenn man abweichend von obiger lit. aa) zugrunde legt, dass es sich bei dem zwischen der Beklagten und dem Kläger geschlossenen Darlehensvertrag nicht um einen Immobiliardarlehen i.S.d. § 503 Abs. 1 BGB a.F. gehandelt hat, führt dies ebenfalls dazu, dass die Widerrufsfrist nicht in Lauf gesetzt worden ist. Denn in diesem Fall gehörte die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde zu den Pflichtangaben. Der Kläger hat jedoch die Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde – wie oben bereits ausgeführt – nicht erhalten.
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b) Die Ausübung des Widerrufsrechts verstößt auch nicht gegen Treu und Glauben. Der Umstand, dass sich der Kläger – wie die Beklagte geltend macht – in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand und die damaligen Darlehen die “dritte Mahnstufe“ erreicht hatten und das hier in Rede stehende Darlehen der Neuordnung der Verbindlichkeiten des Klägers und Schaffung einer für den Kläger tragbaren monatlichen Darlehensrate diente, gibt keinen Anlass zu abweichender Beurteilung. Diese Umstände begründen kein geschütztes Vertrauen darauf, dass der Kläger von dem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch machen würde.
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Der Kläger hat den aus dem Widerruf folgenden Anspruch auf Rückabwicklung des Darlehens – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht verwirkt. Unabhängig von der Frage, ob eine nach Widerruf erfolgende – vorbehaltlose – Weiterbedienung eine Verwirkung begründen kann, hat vorliegend der Kläger die Darlehensraten nach Widerruf allein deshalb gezahlt, um eine Vollstreckung aus den zur Besicherung des Darlehens gegebenen Grundschulden in das Grundstück zu vermeiden, und dies auch der Beklagten mitgeteilt und zugleich mitgeteilt, dass er (der Kläger) an dem Widerruf festhalte und Rückabwicklung des Darlehens verlange (vgl. Schreiben der Klägervertreter vom 07.03.2016, Anl. K 6). Darin liegt zugleich die Erklärung, dass die Zahlungen unter Vorbehalt erfolgen. Ein widersprüchliches Verhalten, aus dem der Einwand der Verwirkung begründet werden könnte, liegt daher schon von vornherein nicht vor.
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2. Aufgrund des somit wirksamen Widerrufs hat sich das Darlehensvertragsverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 346 Abs. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis gewandelt. Aufgrund dieses Rückgewährschuldverhältnisses kann einerseits der Kläger die von ihm geleisteten Zahlungen (Tilgung und Zinsen) zurückverlangen und ferner von der Beklagten Herausgabe der gezogenen Nutzungen, d.h. eine Verzinsung verlangen, andererseits kann die Beklagte die Zurückzahlung der Darlehensvaluta und Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta verlangen. Die Abwicklung hat entsprechend den von dem für Bankensachen zuständigen 13. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes entwickelten Grundsätzen (vgl. HansOLG, Urteil vom 21.07.2017, Az.: 13 U 5716) zu erfolgen. Bezüglich der sich wechselseitig gegenüberstehenden Ansprüche hat der Kläger eine Verrechnung vorgenommen, d.h. die ihm zustehenden Ansprüche gegen die der Beklagten zustehenden Ansprüche aufgerechnet, und diese Aufrechnung bzw. deren Ergebnis zur Grundlage seines Feststellungsantrages gemacht.
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Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:
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a) Der Kläger kann die von ihm bis zum Zeitpunkt des Widerrufs geleisteten Zahlungen herausverlangen. Die Summe dieser Zahlungen beträgt € 73.257,94.
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b) Ferner hat die Beklagte auf die bis zum Widerruf erhaltenen Zahlungen (Zins und Tilgung) Nutzungsentschädigung an den Kläger zu leisten. Diese Nutzungsentschädigung ist im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 12.07.2016 (Az. XI ZR 564/15) mit einer Verzinsung in Höhe von p.a. 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bemessen und beträgt € 3.390,61; wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 2 beigefügte Tabelle verwiesen. Bei der Berechnung hat das Gericht entsprechend der Zahlungsregelung in dem Darlehensvertrag jeweils den letzten Tag eines Monats zugrunde gelegt; demgegenüber hat die Beklagte in der Anl. B 6 jeweils den darauffolgenden Tag, d.h. den ersten Tag des Folgemonats zugrunde gelegt. Die sich daraus ergebenden Unterschiede sind jedoch marginal und zu vernachlässigen.
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Dem Vorbringen der Beklagten, dass sie nur Nutzungsersatz in Höhe der ihr verbleibenden Marge von 0,28 % zu leisten habe, kann nicht gefolgt werden. Würde man für die Bemessung des Nutzungsersatzes lediglich diese Marge ansetzen, würde dies die von der Beklagten aus den Leistungen des Klägers gezogenen Nutzungen nicht sachgerecht abbilden. Da der Beklagten ihrerseits bis zur endgültigen Rückführung der Valuta durch den Kläger ein Anspruch auf Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses zusteht (siehe dazu nachfolgend lit.d), über diesen aber der Refinanzierungsaufwand der Beklagten bereits von dem Kläger vergütet wird, wäre es nicht sachgerecht, diesen bei der Berechnung der Nutzungen der Beklagten in Abzug zu bringen.
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c) Die Beklagte kann von dem Kläger die ausgezahlte Darlehensvaluta von € 256.000,00 zurückgezahlt verlangen.
- 54
d) Des weiteren kann die Beklagte von dem Kläger gemäß § 346 Abs. 1 Satz 2 BGB Nutzungsersatz für die Überlassung der Darlehensvaluta in Höhe des Vertragszinses verlangen. Dieser beträgt, bezogen auf den Zeitpunkt des Widerrufs, in der Summe € 55.208,53. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 1 beigefügte Tabelle verwiesen. Soweit der Kläger geltend macht, dass der Gebrauchsvorteil für ihn geringer gewesen sei als der Vertragszins, nämlich der Gebrauchsvorteil nur 4,2 % betragen habe, und er sich diesbezüglich auf den Wert des Monats April (4,12 %) der Jahres 2011 aus der Zeitreihe der Deutschen Bundesbank „BBK01.SUD160: Effektivzinssätze Banken DE / Neugeschäft /besicherte Wohnungsbaukredite an private Haushalte, anfängliche Zinsbindung über 5 bis 10 Jahre“ (Ausdruck Anl. K 29) beruft, kann nicht gefolgt werden. Zum einen bilden die Zinsstatistiken der Deutschen Bundesbank nur Durchschnittswerte ab und erfassen Verträge, die eine außerordentlich lange Laufzeit haben – im vorliegenden Fall nämlich 417 Monate (d.h. mehr als 34 Jahre) – nicht gesondert. Zum anderen berücksichtigt der Kläger nicht die individuelle wirtschaftliche Situation, in der er (der Kläger) sich befand. Dabei kann dahinstehen, ob man die damaligen Alt-Darlehen, die mit der Darlehensvaluta des vorliegenden Darlehens abgelöst worden sind, als “notleidend“ bezeichnen kann. Darauf kommt es nicht entscheidend an. Maßgeblich ist, dass der Kläger seinen damaligen Ratenzahlungsverpflichtungen zur Bedienung jener Alt-Darlehen nur noch unzureichend nachkam. Davon ist jedenfalls auszugehen. Denn den diesbezüglichen Darlegungen der Beklagten ist der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten. Ausgehend davon käme der Ansatz eines unter dem Vertragszinses liegenden Nutzungsersatzes allenfalls dann in Betracht, wenn der Kläger konkret darlegen würde, dass ihm mindestens ein Kreditinstitut in jener Ausgangssituation, d.h. mit Altkrediten, die der Kläger nur unzureichend hatte bedienen können, eine Darlehen mit vergleichbar langer Laufzeit zu einem günstigeren Zinssatz angeboten hatte. An solchen Darlegungen des Kläger fehlt es jedoch.
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e) Aufgrund der Aufrechnung sind die sich gemäß vorstehender lit. a) – c) gegenüberstehenden Forderungen zu saldieren. Der Anspruch der Beklagten auf Nutzungsersatz ist in diese Saldierung nicht mit einzubeziehen. Dies ergibt sich daraus, dass eine ausdrückliche Tilgungsbestimmung für die Aufrechnung von dem Kläger nicht getroffen worden ist. Sonach ist § 366 Abs. 2 BGB (analog) anzuwenden. Danach indes ist die Tilgung des Anspruches der Beklagten auf die Darlehensvaluta vorrangig, weil sie die dem Kläger lästigere Forderung ist. Denn eine Aufrechnung gegen den der Beklagten zustehenden Anspruch auf Nutzungsersatz würde spiegelbildlich dazu führen, dass eine höhere Restvaluta verbleiben würde, auf die der Kläger bis zur tatsächlichen Zahlungsabwicklung Nutzungsersatz zu zahlen hat, und zwar in Höhe des Vertragszinses.
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Sonach ergibt sich bei Aufrechnung der dem Kläger gemäß lit. a) und lit. b) zustehenden Forderungen gegen die der Beklagten zustehende Rückzahlungsforderung gemäß lit. c) ein Zwischensaldo zugunsten der Beklagten, d.h. eine Restvaluta, von € 179.351,45.
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f) Ab dem Zeitpunkt des Widerrufs sind die ab diesem Zeitpunkt von dem Kläger geleisteten (d.h. in Form von Abbuchungen von seinem Girokonto erfolgten) Zahlungen – auf der Grundlage einer entsprechenden Anwendung der in vorstehender lit. e) darlegten Erwägungen – voll auf die Summe des Zwischensaldos (Restvaluta) gemäß vorstehender lit. e) anzurechnen. Danach ergibt sich bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung eine offene Restvaluta von € 155.951,45. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 3 beigefügte Tabelle verwiesen.
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g) Des weiteren schuldet der Kläger auch nach dem Zeitpunkt des Widerrufs auf die jeweilige Restvaluta Nutzungsersatz in Höhe des Vertragszinses, weil ihm die jeweilige Restvaluta zur Verfügung steht. Dieser Nutzungsersatzanspruch beträgt bis zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung € 11.551,91. Wegen der Einzelheiten wird auf die diesem Urteil als Anlage 3 beigefügte Tabelle verwiesen.
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h) Demgegenüber kann der Kläger auf die nach dem Widerruf erfolgten Zahlungen weder Nutzungsersatz noch Zinsen verlangen. Denn die Zahlungen erfolgen auf eine fällige Schuld des Klägers.
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i) Aus den obigen lit. d) und lit. f) und lit. g) ergibt sich, dass der Beklagten gegen den Kläger ein Zahlungsanspruch von € 222.711,88 zusteht.
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Aus den Ausführungen oben unter lit. f) und lit. g) ergibt sich zugleich, wie die Abrechnung bei der in der Zukunft liegende tatsächliche Zahlungsabwicklung – ggf. unter Berücksichtigung von nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgten weiteren monatlichen Zahlungen – vorzunehmen ist.
II.
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Der Klagantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rückgewähr von von ihm nach dem 13.07.2017 geleisteten Zahlungen. Wie sich aus den oben unter Ziff. I.2. g) und h) dargelegten Erwägungen ergibt, erfolgen die Zahlungen auf eine fällige Schuld des Klägers. Der Kläger hat demgemäß auch keinen Anspruch auf Zinsen, wie bereits oben unter Ziff. I.2. h) ausgeführt.
III.
- 63
Auch der Klagantrag zu 3. hat keinen Erfolg, weder in der Hauptfassung noch in der Hilfsfassung. Ein auf Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteter Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass die Entstehung eines von dem Gegner zu ersetzenden Schadens einigermaßen wahrscheinlich ist. Der Kläger hat indes eine solche Schadenswahrscheinlichkeit nicht hinreichend dargelegt. Zwar macht der Kläger geltend, die C. Bank AG hätte ihm nach dem Widerruf einen Darlehensvertrag in Höhe des Saldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis zur Ablösung des verfahrensgegenständlichen Darlehens angeboten, wenn die Beklagte den Widerruf nicht zurückgewiesen, sondern als wirksam akzeptiert hätte, und er hätte überdies eine Anschlussfinanzierung auch von einem anderen Kreditinstitut erhalten. Dieses Vorbringen unsubstantiiert ist und trägt nicht, u.a. auch deshalb nicht, weil der Kläger nicht konkret dargelegt hat, dass die C. Bank AG bereit gewesen wäre, mit ihm einen Darlehensvertrag zu schließen und danach die Darlehenssumme ohne vorherigen Erhalt der Grundpfandrechte zu valutieren. Allerdings macht der Kläger geltend, die Beklagte habe sich schon dadurch vertragswidrig verhalten, dass sie nach dem Widerruf nicht bereit gewesen sei, die als Sicherheit dienende Grundschuld herauszugeben, oder zumindest die Grundschuld Zug um Zug als Sicherungsmittel anzubieten. Die Beklagte war indes – entgegen der Auffassung des Klägers – nicht zu einer Herausgabe der ihr als Sicherheit gestellten Grundschulden unabhängig von der von dem Kläger zu erbringenden Leistung, nämlich der Bezahlung der der Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustehenden Forderungen, verpflichtet. Unabhängig von der – ebenfalls streitigen – Frage, ob die der Beklagten als Sicherheit bestellten Grundschulden auch den aus dem Rückgewährschuldverhältnis folgenden Zahlungsanspruch der Beklagten besichern, hatte die Beklagte jedenfalls gemäß § 346 Abs. 1 BGB die Grundschulden nur Zug um Zug gegen Bezahlung der ihr aus dem Rückgewährschuldverhältnis zustehenden Forderung herauszugeben. Hinzu kommt Folgendes: Jener Schaden, den der Kläger geltend macht, ist der Sache ein Verzögerungsschaden, d.h. Voraussetzung für eine Schadensersatzpflicht ist, dass sich die Beklagte in Verzug befunden hat. Zwar macht der Kläger diesbezüglich geltend, er habe die Beklagte durch das Anerbieten, die offene Darlehensvaluta zurückzuzahlen, in Annahmeverzug gesetzt. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden. Richtig ist zwar, dass bei wechselseitig Zug um Zug zu erbringenden Leistungen ein Verzug des Schuldners u.a. voraussetzt, dass der Gläubiger die von ihm (dem Gläubiger) zu bewirkenden Leistung dem Schuldner in einer den Annahmeverzug begründenden Weise angeboten hat. Vorliegend fehlt es jedoch an einem solchen, einen Annahmeverzug begründenden Angebot des Klägers. Zwar dürfte im Hinblick auf die Weigerung der Beklagten, die Rückabwicklung durchzuführen, ein wörtliches Angebot gemäß § 295 BGB ausreichend gewesen sein. Die Erklärung des Klägers, er biete die Zahlung der offenen Darlehensvaluta an, genügt jedoch im Hinblick darauf, dass der Kläger einen konkreten Betrag, den er zur Zahlung anbietet, nicht genannt hat, den an ein Angebot im Sinne des § 295 BGB zu stellenden Anforderungen nicht. Mangels Annahmeverzugs konnte demgemäß auch ein (Schuldner-)Verzug der Beklagten, aus dem der Kläger einen Schadensersatzanspruch herleiten könnte, nicht begründet werden.
IV.
- 64
Aus den oben unter Ziff. III. dargelegten Erwägungen ergibt sich zugleich, dass dem Kläger auch der mit dem Klagantrag zu 4. verfolgte, auf Erstattung der vorgerichtlichen anwaltlichen Kosten gerichtete Anspruch nicht zusteht.
V.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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