Urteil vom Landgericht Hamburg - 318 O 295/16

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 17.850,84 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten.

2

Die Beklagten sind Gründungsgesellschafterinnen der M. D. O. E. GmbH & Co. KG (vgl. Prospekt Seite 66 - 70; § 4 Abs. 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages, Prospekt Seite 153, Anl. K 1). Die Beklagte zu 4) ist zugleich Treuhandkommanditistin. Gemäß § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags wurden die Treugeber im Verhältnis zu den Gesellschaftern und zur Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt (Prospekt Seite 153).

3

Die Klägerin zeichnete am 11.11.2008 eine mittelbare Beteiligung über die Beklagte zu 4) als Treuhandkommanditistin an der M. D. O. E. GmbH & Co. KG im Nennwert von USD 21.000,00. Wegen der Einzelheiten der Beitrittserklärungen wird auf die Anlage K 2 Bezug genommen.

4

Die Beteiligung entwickelte sich nicht wie prospektiert. Die Klägerin erhielt keine Ausschüttungen aus der Beteiligung.

5

Die Klägerin trägt vor, dass sie vor Zeichnung nicht ordnungsgemäß über die Beteiligung aufgeklärt worden sei. Der Fondsprospekt sei fehlerhaft. Er weise nicht auf das Risiko hin, dass auch nach §§ 30, 31 GmbHG unabhängig von der Haftung gem. § 172 Abs. 4 HGB eine Pflicht zur Rückzahlung bereits erfolgter Auszahlungen bestehen könne. Auch werde nicht auf das Risiko einer Insolvenz der Beklagten zu 1) als persönlich haftende Gesellschafterin und dem damit verbundenen Risiko der Umwandlung in eine offene Handelsgesellschaft mit der Folge der unbeschränkten persönlichen Haftung der vormaligen Kommanditisten hingewiesen. Der Prospekt kläre auf nicht hinreichend darüber auf, dass die „Delay-In-Start-Up“-Versicherung nicht Verzögerungen abdecke, wenn das Verschulden der Verspätung der Fondsgesellschaft zugerechnet werde.

6

Die Klägerin beantragt,

7

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Rechte aus der Beteiligung an der „M. D. O. E. GmbH & Co. KG“ in Höhe von USD 21.000,-- (Referenz-Nr.; Treuhand-Nr.:) an sie

8
USD 21.000,-- nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit,
9
weitere € 2.560,44 für entgangenen Zinsgewinn ab dem Zeichnungszeitpunkt bis zur Rechtshängigkeit

10

zu zahlen;

11

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der aus oder im Zusammenhang mit der Beteiligung an der „M. D. O. E. GmbH & Co. KG“ in Höhe von USD 21.000,-- (Referenz-Nr.; Treuhand-Nr.:) entstanden ist oder künftig entsteht;

12

3. festzustellen, dass sich die Beklagten mit der Annahme der Rechte aus der Beteiligung an der „M. D. O. E. GmbH & Co. KG“ in Höhe von USD 21.000,-- (Referenz-Nr.; Treuhand-Nr.:) in (Annahme-) Verzug befinden.

13

Die Beklagten beantragen,

14

die Klage abzuweisen.

15

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Prospekt fehlerfrei sei.

16

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die zulässige Klage ist unbegründet.

I.

18

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB auf Rückabwicklung der Beteiligung an der M. D. O. E. GmbH & Co. KG im Wege des Schadensersatzes und Rückzahlung der Beteiligungssummen von USD 21.000,00.

1.

19

Die Beklagten waren aufgrund ihrer Stellung als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft verpflichtet, die Klägerin vor deren Beitritt über alle für ihre Anlageentscheidung erheblichen Umstände aufzuklären.

1.1

20

Nach der Rechtsprechung des BGH ist derjenige, der nach dem Beteiligungskonzept Vertragspartner der Anleger werden soll, dem Anleger nach Grundsätzen vorvertraglicher Haftung schadensersatzpflichtig, wenn und soweit er seiner Verpflichtung zur Aufklärung der Anleger als seinem zukünftigen Vertragspartner über alle für einen Beitritt wesentlichen Punkte, insbesondere auch die negativen Umstände der Anlage, schuldhaft nicht genügte (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 26, zitiert nach juris).

21

Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung des BGH auch, wenn über den Beitritt zu einem Fonds unter Verwendung von Prospekten verhandelt wird (BGH, Urteil vom 07.07.2003 - II ZR 18/01, ZIP 2003, 1536, Rn. 25, zitiert nach juris Urteil vom 14.07.2003 - II ZR 202/02, ZIP 2003, 1651, Rn. 12, zitiert nach juris; Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Auflage, § 311 Rdnr. 71).

22

In einer Kommanditgesellschaft - auch in der Publikumskommanditgesellschaft - wird die Kommanditistenstellung grundsätzlich durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages mit den übrigen der Gesellschaft bereits angehörenden Gesellschaftern erlangt (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 27, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, ZIP 2012, 1231, Rn. 23, zitiert nach juris; Urteil vom 01.03.2011 - II ZR 16/10, NJW 2011, 1666, Rn. 7, zitiert nach juris m.w.N.). Im Rahmen der Beitrittsverhandlung haftet der Gründungsgesellschafter für die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten. Dabei kommt auch die Haftung für Prospektfehler in Betracht, wenn der Prospekt bei den Beitrittsverhandlungen verwendet wurde (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, NJW-RR 2012, 1316, Rn. 12, zitiert nach juris).

23

Als Gründungskommanditisten der Fondsgesellschaft traf die Beklagten die Pflicht, einem Beitrittsinteressenten für seine Beitrittsentscheidung ein zutreffendes Bild über das Beteiligungsobjekt zu vermitteln und ihn über alle wesentlichen Umstände, die für seine Anlageentscheidung von spezieller Bedeutung sein können, insbesondere über die mit der angebotenen speziellen Beteiligungsform verbundenen Nachteile und Risiken vollständig und verständlich aufzuklären (BGH, Urteil vom 14.05.2012 - II ZR 69/12, Rn. 10, zitiert nach juris).

1.2

24

Zwar hat sich die Klägerin nicht direkt als Kommanditisten, sondern nur mittelbar über einen Treuhand- und Verwaltungsvertrag mit der Beklagten zu 4) an der Fondsgesellschaft beteiligt. Die mittelbare Beteiligung über eine Treuhandkommanditistin steht der Annahme eines Vertragsschlusses mit den Gründungsgesellschaftern nicht entgegen, wenn die Gesellschafter nach den Angaben im Prospekt und in dem dort abgedruckten Gesellschaftsvertrag wie unmittelbar an der Gesellschaft beteiligte Kommanditisten behandelt werden sollen (BGH, Urteil vom 09.07.2013 - II ZR 9/12, WM 2013, 1597, Rn. 30 f., zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 211/09, NZG 2012, 744, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 13.07.2006 - III ZR 361/04, ZIP 2006, 1631, Rn. 10, zitiert nach juris). Dass dies der Fall war, ergibt sich aus § 4 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrags (Prospekt Seite 153, Anl. K 1). Danach sollten die Treugeber im Verhältnis zu den Gesellschaftern und zur Gesellschaft, soweit gesetzlich zulässig, wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt werden.

2.

25

Die Beklagten haben ihre vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin als Anlageinteressentin nicht verletzt.

26

In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, Urteil vom 12.12.2013 - III ZR 404/12, WM 2014, 118, Rn. 12, zitiert nach juris zur Aufklärungspflicht des Treuhandkommanditisten). Mangels Vortrags des Klägers zu den Umständen der Vermittlung der Beteiligung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger vor seinem Beitritt durch die Übergabe des Prospekts aufgeklärt wurde.

27

Der Emissionsprospekt weist die von Klägerseite gerügten Mängel nicht auf. Ob ein Prospekt unrichtige oder unvollständige Angaben enthält, ist nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das sich bei einer von dem Anleger zu erwartenden sorgfältigen und eingehenden Lektüre des Prospekts ergibt (BGH, Urteil vom 23.10.2012 - II ZR 294/11, ZIP 2013, 315, Rn. 10, zitiert nach juris; Urteil vom 23.04.2012 - II ZR 75/10, NJW-RR 2012, 1312, Rn. 13, zitiert nach juris).

28

Festgestellten Prospektfehlern muss einzeln oder in ihrer Gesamtheit das für das Eingreifen der Prospekthaftung erforderliche Gewicht zukommen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild, das der Prospekt von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt, zu beurteilen, ob er unrichtig oder unvollständig ist. Dabei darf nicht isoliert auf die im Prospekt angegebenen Einzeltatsachen abgestellt werden, sondern diese sind immer im Zusammenhang mit dem ganzen Prospekt zu würdigen (BGH, Beschluss vom 13.12.2011 - II ZB 6/09, ZIP 2012, 117, Rn. 36 f., zitiert nach juris). Prospektangaben müssen vielmehr grundsätzlich zutreffend sein; eine Irreführungsgefahr darf nicht bestehen (BGH, a.a.O., Rn. 38, zitiert nach juris).

29

Zu den von Klägerseite geltend gemachten Prospektfehlern gilt unter Zugrundelegung der vorstehenden Grundsätze im Einzelnen Folgendes:

2.1

30

In dem Fondsprospekt musste nicht über das Risiko aufgeklärt werden, dass Anleger gem. §§ 30, 31 GmbHG analog wegen erhaltener Ausschüttungen auf die Wiederherstellung des Stammkapitals der Komplementär-GmbH der Fondsgesellschaft haften könnten. Dahinstehen kann, ob die sog. Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG überhaupt auf die Publikums-KG Anwendung findet, da der einzelne Anleger hier auf die Struktur (Komplementärin haftet nicht persönlich) keinen Einfluss hat und ihm nicht dieselben Kontrollrechte zustehen wie dem Kommanditisten in der personalistischen Kommanditgesellschaft. Denn jedenfalls handelt es sich um ein theoretisches Risiko, über das nicht aufgeklärt werden musste und das sich nur bei rechtswidrigem oder strafbarem Verhalten der Fondsgeschäftsführung hätte realisieren können. Die Kammer schließt sich insoweit der hierzu bisher ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung an (OLG Köln, Urteil vom 26.02.2015 - I-24 U 112/14, 24 U 112/14, WM 2015, 872, Rn. 8, zitiert nach juris; Urteil vom 05.03.2015 - I-24 U 159/14, 24 U 159/14, Rn. 29, zitiert nach juris; OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - 34 U 149/14, BeckRS 2015, 03453, Rn. 48 ff., OLG Hamburg, Urteil vom 07.07.2016 - 6 U 63/16; Beschluss vom 08.07.2015 - 11 U 96/15).

2.2

31

Auch über das Risiko einer Umwandlung der Fondsgesellschaft in eine offene Handelsgesellschaft musste im Prospekt nicht aufgeklärt werden. Ein solches Risiko bestünde nur, wenn die verbleibenden Gesellschafter im Falle einer Insolvenz der persönlich haftenden Gesellschafterin beschließen würden, dass das Handelsgeschäft fortzuführen sei. Ansonsten führt das Ausscheiden der persönlich haftenden Gesellschafterin zur Auflösung der Gesellschaft (LG Düsseldorf, Urteil vom 03.02.2017, 10 O 239/15, Rn. 50, zitiert nach juris, Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Auflage (2014), § 131, Rn. 29; Roth in Baumbach/Hopt, HGB, 37. Aufl. 2016, § 131 Rn. 36). Nach § 21 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages (Prospekt Seite 161, Anl. K 1) ist beim Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters aus der Gesellschaft zudem unverzüglich eine Gesellschafterversammlung einzuberufen, die eine neue persönlich haftende Gesellschafterin als Nachfolgerin wählt. Bei Ausscheiden des persönlich haftenden Gesellschafters entsprechend § 177 HGB wird die Kommanditgesellschaft (KG) weder kraft Gesetzes zur oHG, noch besteht sie als Kommanditgesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter weiter, sondern wird zunächst zu einer KG in Liquidation, §§ 145 131 HGB (LG Düsseldorf, a.a.O.). Die Kommanditisten können aber einen neuen persönlich haftenden Gesellschafter suchen und sind dazu auch grundsätzlich kraft ihrer Treuepflicht, hier zusätzlich noch gemäß § 21 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages, verpflichtet. Tritt der neue persönlich haftende Gesellschafter ein, kann die KG in Liquidation als werbende KG fortgeführt werden. Mangels abweichender Bestimmung im Gesellschaftsvertrag bedarf es dazu eines Fortsetzungsbeschlusses. Erst wenn die Kommanditisten - pflichtwidrig - die Kommanditgesellschaft ohne persönlich haftenden Gesellschafter als werbende Gesellschaft weiter führen (vgl. Hopt in Baumbach/Hopt, a.a.O., § 177 Rn. 1 m.w.N.) oder die Liquidation der Kommanditgesellschaft nicht nachhaltig betreiben (Lorz in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, a.a.O., § 131, Rn. 30), wird diese dadurch in der Regel zur oHG. Somit handelt es sich entweder um eine unternehmerische Entscheidung, an der die Klägerin mittelbar zu beteiligen wäre, oder um eine drohende Pflichtwidrigkeit, auf die die Klägerin nicht hinzuweisen war (LG Düsseldorf, a.a.O).

2.3

32

Hinsichtlich der Delay-in-Start-Up“-Versicherung musste im Prospekt auch nicht darüber aufgeklärt werden, dass diese nicht Verzögerungen abdeckt, wenn das Verschulden der Verspätung der Fondsgesellschaft zugerechnet wird (OLG Hamburg, Urteil vom 08.09.2015 - 6 U 115/15, Anlage B 3).

II.

33

Mangels Bestehens eines auf Rückabwicklung der Beteiligung gerichteten Schadensersatzanspruchs steht der Klägerin auch kein Anspruch auf entgangenen Zinsgewinn zu. Sie kann auch nicht die Feststellung verlangen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihr alle ihre weiteren Schäden zu ersetzen, die ihre Ursache in der Beteiligung an dem streitgegenständlichen Fonds haben (Klagantrag zu 2) und sich die Beklagten mit der Annahme der Gegenleistung im Annahmeverzug befinden (Klagantrag zu 3).

III.

34

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

35

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 Satz 1 und 2 ZPO zu entnehmen.

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