Urteil vom Landgericht Hamburg - 327 O 205/17

Tenor

I. Die Beklagten werden verurteilt

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft im Hinblick auf die Beklagte zu 1) an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollziehen ist,

zu unterlassen,

drehangetriebene Zerspanungswerkzeuge, insbesondere Bohrer,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu diesen Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Zerspanungswerkzeuge mit einem Bohrernenndurchmesser (D) (hier: D= 12,5 mm), mit zumindest einer Spannut (hier: zwei Spannuten) und zumindest einem Steg (hier: zwei Stegen), die sich von einer Werkzeugspitze bis zu einem Werkzeugschaft erstrecken, wobei an jedem Steg eine Hauptschneide und ein Innenkühlkanal ausgebildet ist, der sich von der Werkzeugspitze bis zu einem gegenüberliegenden Bohrerende erstreckt und eine kontinuierlich verlaufende Querschnittskontur aufweist, die einen imaginären Kreis mit einem Mittelpunkt berührend einschließt, wobei die Querschnittskontur des Innenkühlkanals zumindest ein, vorzugsweise zwei (hier: zwei) Krümmungsmaxima aufweist, deren Abstand zur Bohrerachse größer oder gleich (hier: größer) dem Abstand des Mittelpunkts zur Bohrerachse ist, mit Mindestwanddicken zwischen Innenkühlkanal und Bohreraußenumfang, zwischen Innenkühlkanal und Spanfläche und zwischen Innenkühlkanal und Spanfreifläche, die in einem Bereich zwischen einer Untergrenze und einer Obergrenze liegen, wobei die Untergrenze bei 0,08 x D für D<=1 mm und bei 0,08 mm für D > 1 mm liegt (hier: bei 0,08 mm), die Obergrenze bei 0,35 x D für D < 6 mm und bei 0,4 x D-0,30 mm für D > 6 mm (hier: bei 4,7 mm) liegt,

dadurch gekennzeichnet sind, dass

die Querschnittskontur des Innenkühlkanals unsymmetrisch ist und dass der Radius an der stärksten Krümmung der Querschnittskontur des Innenkühlkanals dem 0,5- bis 0,85-fachen (hier: dem 0,54 bzw. 0,56-fachen) bevorzugt dem 0,6 bis 0,85-fachen, bevorzugt dem 0,7 bis 0,8-fachen, beispielsweise dem 0,75-fachen des Radius des Kreises entspricht,

nämlich in der Form von Bohrern mit der Typenbezeichnung „ M.“ der Beklagten zu 1;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie seit dem 30.04.2014 die unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen begangen haben,

und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei

- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 14.10.2005 die unter Ziff. I 1 bezeichneten Handlungen begangen haben,

und zwar unter Angabe

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

- wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist,
- wobei von dem Beklagten zu 2 sämtliche Angaben und von beiden Beklagten die Angaben zu d) nur für die Zeit ab dem 30.05.2014 zu machen sind.

II. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die in ihrem unmittelbaren Besitz oder Eigentum befindlichen, unter Ziff. I 1 bezeichneten Vorrichtungen auf eigene Kosten zu vernichten oder nach Wahl der Klägerin an einen von dieser zu beauftragenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten zu 1 - Kosten herauszugeben.

III. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, die unter Ziff. I 1 fallenden, seit dem 30.04.2014 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse gegenüber den gewerblichen Abnehmern unter Hinweis auf den gerichtlich festgestellten patentverletzenden Zustand der Sache mit der verbindlichen Zusage zurückzurufen, etwaige Entgelte zu erstatten sowie notwendige Verpackungs- und Transportkosten sowie mit der Rückgabe verbundene Zoll- und Lagerkosten zu übernehmen und die Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

IV. Es wird festgestellt,

1. dass die Beklagte zu 1 verpflichtet ist, der Klägerin für die unter Ziff. I 1 bezeichneten, in der Zeit vom 14.10.2005 bis zum 30.05.2014 begangenen Handlungen eine angemessene Entschädigung zu zahlen,

2. dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziff. I 1 bezeichneten, in der Zeit seit dem 30.05.2014 begangenen Handlungen, entstanden ist und noch entstehen wird.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 86 % wie Gesamtschuldner und hat die Beklagte zu 1 weitere 14 % zu tragen.

VI. Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar,

• aus Ziff. I 1 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 375.000,00 €,
• aus Ziff. I 2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.750,00 €,
• aus Ziff. I 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 18.750,00 €,
• aus Ziff. II gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.500,00 €,
• aus Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 37.500,00 € und
• aus Ziff. V gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Gegenstand des Rechtsstreits sind patentrechtliche Unterlassungs- und Annexansprüche.

2

Beide Parteien vertreiben Zerspanungswerkzeuge, insbesondere Bohrer.

3

Die Klägerin ist gemäß Anlage K 2 Inhaberin des deutschen Teils des EP gemäß Anlage K 1 betreffend eine „Kühlkanal-Geometrie“ für ein drehangetriebenes Zerspanungs- bzw. Einsatzwerkzeug, insbesondere einen Bohrer [0001] (im Folgenden das „Klagepatent“). Der ursprüngliche Inhaber des Klagepatents war Dr. J. G., Geschäftsführer der Klägerin, der in dem vorliegenden Rechtsstreit mit Erklärung („Bestätigung“) vom 02.11.2017 bestätigte, alle ihm „zustehenden Ansprüche“ aus dem Klagepatent „bereits im Rahmen der Übertragung der Patentanmeldung im Jahr 2010 auf die G. OHG an diese, nunmehr firmierend als G. KG, vollumfänglich abgetreten“ zu haben (Anlage K 8). Weitere Umschreibungsunterlagen liegen in den Anlagen K 6 und K 7 vor.

4

Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet wie folgt:

5

Drehangetriebenes Zerspanungswerkzeug, insbesondere Bohrer, mit einem Bohrernenndurchmesser (D), zumindest einer Spannut (1) und zumindest einem Steg (2), die sich von einer Werkzeugspitze (8) bis zu einem Werkzeugschaft (9) erstrecken, wobei an jedem Steg (2) eine Hauptschneide (4) und ein Innenkühlkanal (3) ausgebildet ist, der sich von der Werkzeugspitze (8) bis zu einem gegenüberliegenden Bohrerende erstreckt und eine kontinuierlich verlaufende Querschnittskontur (32) aufweist, die einen imaginären Kreis (K) mit einem Mittelpunkt (M) berührend einschließt, wobei die Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) zumindest ein, vorzugsweise zwei Krümmungsmaxima aufweist, deren Abstand zur Bohrerachse (A) in Richtung einer Linie zwischen Mittelpunkt (M) und Bohrerachse (A) größer oder gleich dem Abstand des Mittelpunkts (M) zur Bohrerachse (A) ist, mit Mindestwanddicken (dAUX, dSPX, dSFX) zwischen Innenkühlkanal (3) und Bohreraußenumfang (7, 7’), zwischen Innenkühlkanal (3) und Spanfläche (5) und zwischen Innenkühlkanal (3) und Spanfreifläche (6), die in einem Bereich zwischen einer Untergrenze (Wmin,1, Wmin,2, Wmin,3, Wmin,4) und einer Obergrenze (Wmax,1, Wmax,2, Wmax,3) liegen, wobei die Untergrenze bei 0,08 x D für D <= 1 mm und bei 0,08mm für D > 1 mm liegt (Wmin,1), die Obergrenze bei 0,35 x D für D <= 6mm und bei 0,4 x D-0,30mm für D > 6mm liegt (Wmax,1),

6

dadurch gekennzeichnet, dass

7

die Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) unsymmetrisch ist und dass der Radius (R1") an der stärksten Krümmung der Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) dem 0,5- bis 0,85-fachen, bevorzugt dem 0,6 bis 0,85-fachen, besonders bevorzugt dem 0,7 bis 0,8-fachen, beispielsweise dem 0,75-fachen des Radius des Kreises (R0) entspricht.

8

Eine Merkmalsgliederung der Klägerin ergibt sich aus Anlage K 3, eine Merkmalsgliederung der Beklagten ergibt sich aus Anlage HE 1.

9

Die Beklagte zu 1 bewarb ihre Bohrermodelle M., darunter das hier streitgegenständliche Modell M. mit einem Durchmesser von 12,5 mm, wie aus Anlage K 4 ersichtlich. Das streitgegenständliche Bohrermodell liegt im Original in Anlage K 5 vor.

10

Der Beklagte zu 2 ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 1.

11

Die Klägerin ist der Auffassung, das Bohrermodell M. der Beklagten mache wortsinngemäß Gebrauch von den Merkmalen des Anspruchs 1 des Klagepatents und verwirkliche insbesondere auch dessen Merkmale „kontinuierlich verlaufende Querschnittskontur“ und „Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) unsymmetrisch“. Die Klägerin behauptet, dies könne durch den von ihr angesetzten Schnitt im Bereich der Spitze des Bohrers gezeigt werden. Aus diesem ergebe sich, dass die Querschnittskontur des Innenkühlkanals des streitgegenständlichen Bohrermodells der Beklagten unsymmetrisch sei. Wenn aber nur an einer Stelle des Bohrers jene Asymmetrie der Querschnittskontur des Innenkühlkanals vorhanden sei, liege bereits eine Patentverletzung vor.

12

Die Klägerin beantragt zuletzt,

13

wie erkannt.

14

Die Beklagten beantragen,

15

die Klage abzuweisen.

16

Die Beklagten sind der Auffassung, in der Änderung des Klageantrags zu Ziff. I 1 durch die jeweils ergänzenden Klammerzusätze „(hier: […])“ liege eine teilweise Klagerücknahme. Zudem fehle es der Klägerin an der Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Annexansprüchen für den Zeitraum vor der Eintragung der Klägerin als Klagepatentinhaberin. Die Beklagte behauptet in der Sache, zur Ermittlung, ob die Querschnittskontur des Innenkühlkanals des streitgegenständlichen Bohrermodells unsymmetrisch sei, bedürfe es eines vollständigen Querschnitts durch einen senkrechten Schnitt durch den Bohrer an einer der aus Seite 9 der Klageerwiderung vom 05.10.2017 ersichtlichen, mit B gekennzeichneten Stellen. Der von der Klägerin vorgenommene Schnitt führe notwendig zu einem verzerrten Ergebnis. Er liefere bereits keinen Querschnitt sondern einen Teil-Querschnitt verbunden mit einer Teil-Draufsicht. Im Übrigen habe die Klägerin ihren Vortrag dazu, wie der Schnitt zur Ermittlung einer Verwirklichung der Anspruchsmerkmale anzusetzen sei, mehrfach geändert. Eine unsymmetrische Querschnittskontur des streitgegenständlichen Bohrers liege insgesamt nicht vor.

17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

19

Der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt aus Art. 64 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG.

1.

20

Die Klägerin ist aktivlegitimiert zur Geltendmachung der Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht der Beklagten, Vernichtung und Rückruf. Mit den Anlagen K 6 bis K 8 hat die Klägerin dargelegt, dass deren Geschäftsführer Dr. G. das Klagepatent im Jahre 2010 auf die Klägerin übertragen hat und im Rahmen jener Übertragung alle ihm zustehenden Ansprüche aus der seinerzeitigen Patentanmeldung und dem daraus erwachsenen Patent an die Klägerin abgetreten hat. Dem sind die Beklagten nicht weiter entgegengetreten.

2.

21

Der von der Beklagten zu 1 angebotene Bohrer mit der Produktbezeichnung M. verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

a.

22

Die klagepatentgemäße Erfindung betrifft ein drehangetriebenes Zerspanungs- bzw. Einsatzwerkzeug, insbesondere einen Bohrer (Abs. [0001] der Klagepatentschrift). Zur Kühl- bzw. Schmiermittelzufuhr weisen Zerspanungswerkzeuge Innenkühlkanäle auf, durch die das Kühlmittel zur Bohrerspitze geleitet wird. Neben der Funktion, die Bohrerspitze zu kühlen bzw. zu schmieren, kommt dem Kühlmittel auch die Funktion zu, die Spanabfuhr zu verbessern (Abs. [0002] der Klagepatentschrift). Um die Späne aus der Spannut herauszutransportieren, muss, insbesondere beim Tieflochbohren, das Kühlmittel teilweise unter hohem Druck zugeleitet werden, wobei der Innenkühlkanal bzw. der Bohrer entsprechende Drücke zerstörungsfrei ertragen muss. Dabei ist man gerade im Zuge der sich verbreitenden Mindermengenschmierung bestrebt, die Kühlkanäle möglichst großvolumig auszulegen. Zudem besteht ein Bedarf, immer kleinere und längere Bohrlöcher erstellen zu können. Mit zunehmender Länge und abnehmendem Durchmesser des Bohrwerkzeugs wird es aber immer schwieriger, die Innenkühlkanäle so zu dimensionieren, dass ein entsprechender Kühlmitteldurchsatz bzw. Kühlmitteldruck bereitgestellt wird, ohne dass die Stabilität des Bohrers leidet. Denn die Größe der Kühlkanäle ist begrenzt durch den Abstand zu Bohrerrücken bzw. Spanraum. Bei zu dünnen Stegen kommt es zu Rissen und Werkzeugbrüchen. Bei mehrschneidigen Einsatzwerkzeugen müssen die Kühlkanäle außerdem einen gewissen Mindestabstand zueinander haben, da ansonsten Beeinträchtigungen der Bohrerstirngeometrie, d. h. z. B. der Querschneide oder einer Ausspitzung, hervorgerufen werden (Abs. [0003] der Klagepatentschrift).

23

Im Stand der Technik waren bereits kreisförmig geschnittene Innenkühlkanäle bekannt sowie prinzipiell auch schon Verfahren, mit denen Sinterrohlinge mit elliptischen Kühlkanalquerschnitten hergestellt werden konnten, und auch Kühlkanäle mit Trigonprofil in Form eines gleichschenkeligen Dreiecks mit verrundeten Ecken wurden vorgeschlagen (Abs. [0004] und [0005] der Klagepatentschrift).

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Die Aufgabe der klagepatentgemäßen Erfindung war es, ein innengekühltes Zerspanungswerkzeug der gattungsgemäßen Art hinsichtlich Kühlmitteldurchsatz, Bruch-, Druck-, Korrosions- und Biegefestigkeit zu verbessern (Abs. [0006] der Klagepatentschrift). Ihr liegt die Erkenntnis zugrunde, dass die am Kühlkanal auftretenden Spannungen von der Form des Kühlkanals und somit hauptsächlich aus der Kerbwirkung des Kühlkanals an dessen kleinsten Radien in Lastrichtung resultieren. Dabei haben Versuche und Simulationen zu der erfindungsgemäßen unsymmetrischen Querschnittsgeometrie der Kühlkanäle geführt, mit der der zur Verfügung stehende Bauraum optimal genutzt werden kann. Auch unter dem Aspekt, dass die höchste Belastung auf der der Hauptschneide zugewandten Seite des Kühlkanals auftritt, während auf der dem Stegrücken zugewandten Seite relativ dazu niedrigeren Belastungen standgehalten werden muss, ist die unsymmetrische Bauform von Vorteil.

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Der Anspruch 1 des Klagepatents lautet daher wie folgt:

28

Drehangetriebenes Zerspanungswerkzeug, insbesondere Bohrer, mit einem Bohrernenndurchmesser (D), zumindest einer Spannut (1) und zumindest einem Steg (2), die sich von einer Werkzeugspitze (8) bis zu einem Werkzeugschaft (9) erstrecken, wobei an jedem Steg (2) eine Hauptschneide (4) und ein Innenkühlkanal (3) ausgebildet ist, der sich von der Werkzeugspitze (8) bis zu einem gegenüberliegenden Bohrerende erstreckt und eine kontinuierlich verlaufende Querschnittskontur (32) aufweist, die einen imaginären Kreis (K) mit einem Mittelpunkt (M) berührend einschließt, wobei die Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) zumindest ein, vorzugsweise zwei Krümmungsmaxima aufweist, deren Abstand zur Bohrerachse (A) in Richtung einer Linie zwischen Mittelpunkt (M) und Bohrerachse (A) größer oder gleich dem Abstand des Mittelpunkts (M) zur Bohrerachse (A) ist, mit Mindestwanddicken (dAUX, dSPX, dSFX) zwischen Innenkühlkanal (3) und Bohreraußenumfang (7, 7’), zwischen Innenkühlkanal (3) und Spanfläche (5) und zwischen Innenkühlkanal (3) und Spanfreifläche (6), die in einem Bereich zwischen einer Untergrenze (Wmin,1, Wmin,2, Wmin,3, Wmin,4) und einer Obergrenze (Wmax,1, Wmax,2, Wmax,3) liegen, wobei die Untergrenze bei 0,08 x D für D <= 1 mm und bei 0,08mm für D > 1 mm liegt (Wmin,1), die Obergrenze bei 0,35 x D für D <= 6mm und bei 0,4 x D-0,30mm für D > 6mm liegt (Wmax,1),

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dadurch gekennzeichnet, dass

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die Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) unsymmetrisch ist und dass der Radius (R1 ") an der stärksten Krümmung der Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) dem 0,5- bis 0,85-fachen, bevorzugt dem 0,6 bis 0,85-fachen, besonders bevorzugt dem 0,7 bis 0,8-fachen, beispielsweise dem 0,75-fachen des Radius des Kreises (R0) entspricht.

b.

31

Der von der Beklagten zu 1 vertriebene Bohrer mit der Typenkennzeichnung M. verwirklicht sämtliche Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents wortsinngemäß.

32

Dabei ist zwischen den Parteien lediglich im Streit, ob die angegriffene Ausführungsform Verwendung von den Merkmalen „kontinuierlich verlaufende Querschnittskontur“ und „Querschnittskontur (32) des Innenkühlkanals (3) unsymmetrisch“ macht. Zwischen den Parteien zu Recht nicht im Streit ist die Verwirklichung der übrigen Merkmale des Anspruchs 1 des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform.

33

Dass die Querschnittskontur des Innenkühlkanals der angegriffenen Ausführungsform unsymmetrisch ist, hat die Kammer ohne Weiteres aus eigener Anschauung unter Berücksichtigung der von den Parteien zur Akte gereichten Abbildungen beurteilen können. Einer Beweiserhebung durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens hat es insoweit nicht bedurft.

34

Dabei kann dahinstehen, an welcher Stelle und in welchem Winkel ein Schnitt durch den Bohrer bzw. durch den Innenkühlkanal geführt werden muss, um zu beurteilen, ob die Querschnittskontur des Innenkühlkanals der angegriffenen Ausführungsform unsymmetrisch ist, da sämtliche der Kammer vorliegenden Schnitte und Draufsichten eine unsymmetrische Querschnittskontur jeweils zumindest eines der doppelhelixartig durch den Bohrer verlaufenden Innenkühlkanäle der angegriffenen Ausführungsform zeigen:

35

Abbildungen aus der eigenen Werbeunterlage der Beklagten zu 1 (Anlage K 4)

36

Draufsicht in Richtung der Bohrerachse auf den oberen Abbildungsteil des von der Beklagten durchgeführten Querschnitts (Abbildungen aus den Seiten 14 und 18 des Schriftsatzes vom 05.04.2018)

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Draufsicht auf die angegriffene Ausführungsform in Richtung der Bohrerachse bei dem von der Klägerin durchgeführten Schnitt an der Bohrerspitze (Abbildung aus Seite 20 der Klageschrift)

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Draufsicht auf die angegriffene Ausführungsform in Richtung der Bohrerachse von unten (Abbildung aus Seite 20 der Klageschrift)

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Die zu der Asymmetrie führende nasenförmige Ausbuchtung auf einer Seite jeweils zumindest eines der doppelhelixartig durch den Bohrer verlaufenden Innenkühlkanäle, die auf der anderen Seite dieses Innenkühlkanals - gegenüber einer gedachten Symmetrieachse - nicht vorhanden ist, ergibt sich bereits aus der in Anlage K4 vorgelegten eigenen Werbeunterlage der Beklagten zu 1, mit der auch die angegriffene Ausführungsform u. a. unter Hervorhebung einer „[e]inzigartige[n] Kühlkanalform“ beworben worden ist.

40

Sie zeigt sich aber auch bei dem von der Beklagtenseite zuletzt auf den Seiten 14 ff. des dieser nachgelassenen Schriftsatzes vom 05.04.2018 eingelichteten vollständigen Querschnitt durch einen senkrechten Schnitt durch den Bohrer. Auch der dort jeweils obenliegende Kühlkanal weist die zur Asymmetrie führende nasenförmige Ausbuchtung auf der einen Seite eines der doppelhelixartig durch den Bohrer verlaufenden Innenkühlkanäle auf.

41

Die nasenförmige Ausbuchtung auf nur einer Seite eines der Kühlkanäle, die für eine Verwirklichung jenes Merkmals des Klagepatentanspruchs bereits ausreicht, zeigt sich auch an den weiteren von der Klägerin zur Akte gereichten Schnitten der angegriffenen Ausführungsform.

42

Die angegriffene Ausführungsform weist auch das Merkmal einer „kontinuierlich verlaufende[n] Querschnittskontur“ auf. Dabei setzt ein klagepatentanspruchsgemäßer kontinuierlicher Querschnittskonturverlauf das Vorliegen eines Innenkühlkanals mit einem Verlauf von der Werkzeugspitze bis zu einem gegenüberliegenden Bohrerende voraus, die die angegriffene Ausführungsform unstreitig aufweist. Nicht erforderlich hingegen ist, dass die Querschnittskontur an jeder Stelle des Kühlkanals identisch geformt ist.

II.

43

Die von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachten und zu den Ziff. I 2, I 3 und II bis IV tenorierten Annexansprüche folgen aus Art. 64 EPÜ i. V. m. den §§ 33 Abs. 1, 139 Abs. 2, 140a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 140b Abs. 1 und 3 PatG sowie den §§ 242, 259 BGB. Der Beklagten zu 1 fällt im Hinblick auf die Patentverletzung zumindest Fahrlässigkeit zur Last.

III.

44

Als Geschäftsführer der Beklagten zu 1 haftet neben dieser auch der Beklagte zu 2, dem im Hinblick auf die Patentverletzung ebenfalls zumindest Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Klägerin wegen der Patentverletzung auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz (vgl. nur BGHZ 208, 182 ff. - Glasfasern II).

IV.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 100 Abs. 2 und 4 Satz 1 (analog) ZPO.

46

Dabei hat in der Neufassung des Klageantrags zu Ziff. I 1 keine teilweise Klagerücknahme gelegen. Gegenstand des Unterlassungsantrags der Klägerin ist von Anfang an der Bohrer mit der Typenbezeichnung „ M.“ gewesen. Durch die Hinzufügung der jeweiligen Zusätze „hier: [...]“ hat die Klägerin ihren Unterlassungsantrag lediglich weiter konkretisiert durch die Hinzufügung spezifischer Daten der angegriffenen Ausführungsform.

47

Soweit die Klägerin den Rückrufanspruch dahin eingeschränkt hat, dass dieser nicht seit dem 30.04.2006, sondern nur seit dem 30.04.2014 in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse betreffen soll, hat eine verhältnismäßig geringfügige Zuvielforderung vorgelegen, die keine höheren Kosten veranlasst hat.

48

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO. Im Hinblick auf die zu den Ziff. II und III tenorierten Rückruf- und Vernichtungsansprüche war keine jeweils 37.500,00 € übersteigende Sicherheitsleistung festzusetzen, da es sich bei diesen um eigenständige Ansprüche handelt, deren Streitwerte unter demjenigen des Unterlassungsanspruchs liegen, maßgeblich von dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers an dem Rückruf und der Vernichtung im Einzelfall abhängen und die die Kammer vorliegend mit jeweils 10 % des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs bemessen hat.

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