Beschluss vom Landgericht Hamburg (14. Große Strafkammer) - 614 Qs 21/18

Tenor

Die sofortige Beschwerde vom 12. Oktober 2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 04. Oktober 2018 (253 Gs 5/18) wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unbegründet verworfen.

Gründe

I.

1.

1

Am 30.09.2016 legte der ehemals Beschuldigte G. am Flughafen H. eine Barmittelanmeldung über 800.000,- EUR zur Ausfuhr in die Türkei vor, nachdem er zuvor bereits am 23.09.2016 mit Bargeld in Höhe von 500.000,- EUR vom Flughafen H. aus in die Türkei gereist war.

2

Bei der Barmittelanmeldung am 30.09.2016 gegen 5:30 Uhr führte er in einem Rollkoffer Geldscheine in mehreren Plastiktüten in einer Stückelung von 14.000 Scheinen zu je 50,- EUR und von 5.000 Scheinen zu je 20,- EUR bei sich und wollte das Bargeld in Höhe von 800.000,- EUR mit einer Maschine der Turkish Airlines nach I. transportieren, Abflugzeit 07:20 Uhr, Flugnummer TK... .

3

In dem Anmeldeformular wurde angegeben, dass Eigentümer des Geldes eine in Belgien ansässige Firma mit Namen G. B. B.V.B.A. sei. Vorgelegt wurde eine auf den 30.09.2016 datierte und mit einem Firmenstempel versehene Bescheinigung, wonach der 35-jährige G. für die G. B. B.V.B.A. eine Summe von 800.000,- EUR mit der Rechnung mit der Rechnungsnummer... in die Türkei über das Zollamt anzeigepflichtig mitnehmen dürfe. Außerdem wurde eine damit korrespondierende und auf den 29.07.2016 datierte Rechnung mit der Rechnungsnummer... der türkischen Firma S. G. vorgelegt, auf der in türkischer Sprache einzelne Positionen aufgeführt sind und am unteren Ende eine Summe von 789.711,94 EUR ausgewiesen ist. Die Rechnung ist auf die Firma A. G. B.V.B.A. ausgestellt. Die Firma G. B. B.V.B.A. ist nach dem Zusatz „Notify:“ in der Rechnung ebenfalls benannt.

4

Der Zoll beschlagnahmte die Barmittel in Höhe von 800.000,- EUR und leitete ein Clearingverfahren ein. Auf Nachfrage zur Herkunft und der wirtschaftlichen Verwendung des Geldes gab G. an, als Kurier tätig geworden zu sein und die Anmeldung bereits ausgefüllt übernommen und ohne Kenntnis der inhaltlichen Bedeutung unterschrieben und abgegeben zu haben. Er sei am Morgen des 30.09.2016 von einem „Kollegen“, dessen Namen er nicht nennen wollte, nach H. gefahren worden. Herr G. gab als Adresse eine Straße in W. an.

5

Mit Schriftsatz vom 30.09.2016 legitimierte sich Rechtsanwalt I. aus M./ R. für den ehemals Beschuldigten und verlangte die Herausgabe des Geldes. Außerdem legitimierte sich Rechtsanwalt I. mit Schriftsatz vom 04.10.2016 auch für die Firma G. B. B.V.B.A..

6

Zur Begründung des Herausgabeverlangens führte Rechtsanwalt I. aus, dass dem sichergestellten Betrag ein zwischen dem Gold-/Edelmetallhändler „S. G.“ und seiner Mandantschaft bestehender geschäftlicher Vorgang zugrunde liege, nämlich ein Ankauf von Gold. Zum Nachweis dieser geschäftlichen Verbindung legte Rechtsanwalt I. eine sogenannte A.TR-Bescheinigung vom 29.07.2016 über die Zollausfuhr von Gold aus der Türkei vor. In der vorgelegten Bescheinigung ist auch die Rechnungsnummer... der Firma S. datierend vom 29.07.2016 aufgeführt.

7

Nach dem weiteren Vorbringen von Rechtsanwalt I. habe die Firma S. die Ware, die Grundlage der bei der Baranmeldung vorgelegten Rechnung sei, zunächst an die Frachtspeditionsunternehmung M. F. in den Niederlanden zur Lieferung an seine Mandantschaft verschickt. Die Firma M. F. habe dann die Ware ausgeliefert, was durch eine Lieferrechnung vom 15.09.2016 belegt werde. Um die schnelle, regelmäßig vom Tagespreis abhängige Kaufpreisbegleichung zu gewährleisten habe sich der Usus des Bargeldgeschäfts entwickelt. Der Betrag von 800.000,- EUR habe dazu gedient, die Rechnung der Firma S. durch die Firma G. B. B.V.B.A. zu begleichen, war mithin der Kaufpreis.

8

Die Firma G. B. B.V.B.A. wurde nach den Erkenntnissen des Zolls von Herrn Y. A. am 15.06.2016 gegründet, dem sog. Nebenbeteiligten in diesem Verfahren. Das Grundkapital von 18.600,- EUR war vorhanden. Die notarielle Anlage zum belgischen Staatsblatt weist als Gesellschaftszweck 140 unterschiedliche Unternehmungen aus. Nach dem Vortrag von Rechtsanwalt I. hat Herr A. das Bargeld dem ehemals Beschuldigten G. am Morgen des 30.09.2016 übergeben und ihn nach einem kurzen geschäftlichen Zwischenstopp in I1 gemeinsam mit einem Geschäftspartner nach H. begleitet, wo Herr A. eine geschäftliche Verabredung gehabt habe.

2.

9

a) Die Staatsanwaltschaft Hamburg leitete nach der Sicherstellung des Bargeldes gegen G. ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein und beantragte mit Verfügung vom 2.11.2016 zur Sicherung einer Einziehung als Gegenstand der Geldwäsche die Beschlagnahme des sichergestellten Geldes.

10

Mit Beschluss vom 03.11.2016 erließ das Amtsgericht Hamburg antragsgemäß einen Beschlagnahmebeschluss (Az.:162 Gs 1040/16). Die hiergegen eingelegte Beschwerde vom 10.11.2016 ist durch das Landgericht mit Beschluss vom 30.03.2017 als unbegründet zurückgewiesen worden (Az.:614 Qs 21/16). Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde die Beschlagnahme durch das Amtsgericht mit Beschluss vom 21.06.2017 bis zum 02.11.2017 verlängert. Auf weiteren Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 08.11.2017 die Befristung der Beschlagnahme aufgehoben. Die hiergegen gerichtete Beschwerde vom 20.11.2017 hat das Landgericht mit Beschluss vom 05.01.2018 als unbegründet zurückgewiesen (Az.: 614 Qs 24/17).

11

b) Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat die Staatsanwaltschaft im Wege der Rechtshilfe weitere Erkenntnisse zu der Firma G. B. B.V.B.A. und der ebenfalls auf der Rechnung der Firma S. genannten Firma A. G. B.V.B.A. eingeholt. Im Rahmen der Rechtshilfe wurde mitgeteilt, dass aus den Ermittlungen der belgischen Generalverwaltung der Sondersteuerinspektion hervorgehe, dass die Unternehmen „BVBA G. B. und BVBA A. G. an einem groß angelegten Umsatzsteuerbetrug auf internationaler Ebene (einem Umsatzsteuer-Karusselbetrug) beteiligt sind“ (Bl. 429 d.A.).

12

Außerdem ist Herr A. S. durch das Amtsgericht H. im Rahmen des Ermittlungsverfahrens am 02.05.2017 richterlich vernommen worden. Im Rahmen der Vernehmung hat der Zeuge unter anderem angegeben, dass ihm aus der vom G. bei der Barmittelanmeldung vorgelegten Rechnung zu keinem Zeitpunkt die Auszahlung einer Summe von ca. 790.000 EUR zugestanden habe. Er habe hinsichtlich des Goldes lediglich einen Anspruch auf die Entlohnung für die Verarbeitung. Insgesamt stehe ihm aus der Rechnung nur ein Betrag in Höhe von 8.661,21 EUR zu (vgl. Bl. 318 d.A.).

13

c) Mit Verfügung vom 29.06.2018 hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten G. gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dass er wegen der Geldwäsche, derer er verdächtig sei, nicht verfolgt oder verurteilt werden könne, weil sich die Vortat nicht in der Weise habe eingrenzen lassen, dass mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einer Katalogtat gem. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen sei.

3.

14

Ferner und zugleich wurde mit Antragsschrift vom 29.06.2018 beantragt, gegen den Betroffenen G. und den Nebenbeteiligten A. – dem Gründer der G. B. B.V.B.A - die Einziehung des sichergestellten Bargeldes selbstständig anzuordnen. Das Amtsgericht Hamburg hat – als Gericht der Hauptsache – in einen selbstständigen Einziehungsverfahren mit Beschluss vom 04.10.2018 die beantragte selbstständige Einziehung angeordnet (Az.: 253 Gs 5/18).

15

Gegen den am 08.10.2018 zugestellten Beschluss hat Rechtsanwalt I. mit Schriftsatz vom 12.10.2018 sofortige Beschwerde eingelegt.

16

Gerügt wird mit der sofortigen Beschwerde insbesondere, dass das Amtsgericht unter Verkennung der im Verfahren vorgetragenen Argumente die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten habe, ohne die Grenzen der Logik einzuhalten und folgerichtig und widerspruchsfrei zu argumentieren. Zur Begründung wird nochmals detailliert und vertiefend auf die bereits im Laufe des Ermittlungsverfahrens vorgetragenen Argumente einschließlich der vorgelegten Unterlagen eingegangen und mit Nachdruck die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen S. vor dem Ermittlungsrichter bezweifelt.

17

Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

II.

18

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Amtsgericht Hamburg hat vollkommen zu Recht im Beschlusswege die Einziehung des am 30.09.2016 auf dem H. Flughafen F. sichergestellten Bargeldes in Höhe von 800.000,- EUR nach § 76a Abs. 4 StGB angeordnet. Die Voraussetzungen für eine selbstständige Einziehung sind gegeben, eine mündliche Verhandlung war weder beantragt worden noch drängte sie sich auf (§ 436 Abs. 2, 434 Abs. 2, 3 StPO).

1.

19

Gem. § 76a Abs. 4 StGB kann ein aus einer rechtswidrigen Tat herrührender Gegenstand, der in einem Verfahren wegen Geldwäsche sichergestellt worden ist, auch dann selbstständig eingezogen werden, wenn der von der Sicherstellung Betroffene nicht wegen der Straftat verfolgt oder verurteilt werden kann.

20

Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft Hamburg das wegen Geldwäsche geführte Verfahren gegen den Beschuldigten G. nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, weil sich nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft eine rechtswidrige Vortat nicht in der Weise eingrenzen ließ, dass mit einer für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit von einer Katalogtat gem. § 261 Abs. 1 S. 2 StGB auszugehen war (Bl. 459 d.A.).

21

Trotz einer derartigen Einstellung ist gem. § 76a Abs. 4 StGB eine Einziehung des sichergestellten Geldbetrages gleichwohl im Wege der selbstständigen Einziehung möglich. Hierfür genügt, wenn das Gericht sich davon überzeugt, dass der in einem – nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellten – Ermittlungsverfahren wegen einer Katalogtat im Sinne des § 76a Abs. 4 S.3 StGB sichergestellte Gegenstand aus irgendeiner rechtswidrigen Tat herrührt, die nicht länger als 30 Jahre zurückliegt (Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler StPO, 61. Aufl. 2018, § 437, Rn. 1 m.w.N.). Gem. § 437 S. 2 StPO kann das Gericht dabei insbesondere das Ergebnis der Ermittlungen zu der Tat, die Anlass für das Verfahren war, die Umstände, unter denen der Gegenstand aufgefunden und sichergestellt worden ist, sowie die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigen. Es gilt – wie das Amtsgericht in seiner Entscheidung zurecht angemerkt hat - der Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt-Köhler., a.a.O.)

2.

22

Die Kammer ist – wie Staatsanwaltschaft und Amtsgericht - nach Prüfung der sich aus der Akte ergebenden Erkenntnisse davon überzeugt, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeldbetrag um inkriminiertes Vermögen handelt. Im Zeitalter des elektronischen Zahlungsverkehrs, in dem regelhaft und schnell Geld (auch ins Ausland) transferiert werden kann, sind Bargeldzahlungen – zumal in dieser Höhe – schon per se hochgradig verdächtig und tragen den Stempel der Vertuschung und Verschleierung der Herkunft dieses Geldes regelrecht auf der Stirn.

23

Zur Vermeidung von Wiederholungen schließt sich die Kammer den vielfältigen (und sorgfältig abwägenden) Argumenten der Antragsschrift wie des Beschlusses des Amtsgerichtes nach eigener Prüfung an und macht sie zur Grundlage ihrer eigenen Entscheidung. Es wird hierauf verwiesen.

24

Schon die dargelegten, äußerst ungewöhnlichen Umstände bei der Sicherstellung des Bargeldbetrages, stellen ein wesentliches Indiz dafür dar, dass es sich hierbei um Bargeld aus einer rechtswidrigen Straftat handelt. Daran ändern auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerdebegründung nichts.

25

Im Einzelnen:

26

a) Es ist nämlich auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht nachvollziehbar, warum es zur Begleichung einer angeblichen Rechnung in Höhe von fast 800.000,- EUR notwendig sein sollte, einen in W. wohnhaften Geldkurier zu engagieren, damit dieser über den Flughafen H. nach I. fliegt, um die Rechnung dort in bar und mit Geldscheinen in kleiner Stückelung zu begleichen, obwohl es schneller und sicherer möglich gewesen wäre, die Rechnung mit einer einfachen Banküberweisung zu begleichen, ohne dem Risiko ausgesetzt zu sein, dass der in einem schlichten Rollkoffer befindliche hohe Geldbetrag entwendet wird, u.a. z.B. auch von dem Geldkurier selber. Der Besitz von 800.000 € in bar stellt doch eine große Versuchung dar. Das Verhältnis zwischen Kurier und (ihn zunächst begleitenden) Nebenbeteiligten bleibt unklar, insbesondere, warum man ausgerechnet ihn als Kurier ausgewählt hatte.

27

Das lässt sich auch nicht mit dem wechselnden Tagespreis von Gold plausibel erklären. Schließlich ist die vorgelegte Rechnung auf den 29.07.2016 datiert und die Bargeldanmeldung erfolgte erst am 30.09.2016. Wäre der Bargeldtransfer tatsächlich wegen der zügigeren Abwicklung des Geschäfts zur Gewährleistung und Ermöglichung etwaiger Anschlussgeschäfte gewählt worden, so ist es nicht plausibel, wenn dann der Transfer dann erst zwei Monate nach Datierung der Rechnung erfolgte.

28

b) Hinzu kommt, dass sich die ungewöhnliche Stückelung durch den Vortrag in der Beschwerde nicht erklären lässt.

29

Schließlich handelt es sich nach den Erkenntnissen der belgischen Behörden bei der Firma B.V.B.A G. B. lediglich um eine bloße Briefkastenfirma (vgl. Bl. 426 d.A. und Bl. 432-434 d.A.). Dass eine Briefkastenfirma im Rahmen eines gewöhnlichen Geschäftsbetriebs Beträge in derart kleiner Stückelung ansammelt, um damit wiederum eine Forderung in Höhe von 800.000,- EUR zu begleichen, ist ebenfalls völlig lebensfremd.

30

Die Stückelung einer derart hohen Summe in verschiedene Scheine ist weiteres Indiz dafür, dass Bargeldtransfer gewählt worden ist, um die vielen Geldscheine in der Türkei unauffällig in den Umlauf zu bringen („zu waschen“), ohne dass sich danach die Herkunft des Geldes noch in irgendeiner Form nachvollziehen ließe. Diese (beabsichtigte) fehlende Nachvollziehbarkeit der Herkunft des Geldes wäre mit einer den weiteren Geldfluss dokumentierenden Banküberweisung eben nicht zu gewährleisten gewesen.

31

c) Diese Überlegung wird indiziell auch dadurch gestützt, dass G. gegenüber dem Zoll zunächst nicht angeben wollte, von wem er das Bargeld erhalten hatte. Hätte es sich nicht um inkriminiertes Vermögen gehandelt, hätte gar kein Grund bestanden, die näheren Hintergründe des Bargeldtransfers – wie den begleitenden „Nebenbeteiligten“ - zu verschweigen. Dies gilt umso mehr, als das Verhältnis der beiden im Dunkeln bleibt.

32

d) Neben den Umständen der Bargeldanmeldung stützt die Kammer ihre Überzeugung auch auf die Angaben des Zeugen S. selbst, der im Rahmen des Ermittlungsverfahrens durch das Amtsgericht richterlich vernommen worden ist (vgl. Bl. 314-321 d.A.).

33

Der Zeuge, dessen Forderung angeblich mit dem Bargeld beglichen werden sollte, hat im Rahmen dieser Vernehmung ausgeführt, dass ihm aus der vom Beschuldigten vorgelegten Rechnung, mit der der Bargeldtransfer nachvollziehbar gemacht werden sollte, lediglich ein Anspruch in Höhe von 8.661,21 EUR und nicht etwa in Höhe von fast 800.000,- EUR zustehen sollte (Bl. 318 d.A.). Das deckt sich auch mit den Angaben, die der Zeuge zuvor am 5. Januar 2017 in der Türkei gemeinsam mit seinem Bruder und dem Buchhalter der Firma S. gegenüber dem Zollverbindungsbeamten K. gemacht hat (Bl. 160 d.A.). Danach sollen „alte“ Rechnungen der Firma dafür genutzt worden sein, um Bargeld in die Türkei zu verbringen.

34

Die Angaben des Zeugen A. S. hält die Kammer auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Beschwerdebegründung für glaubhaft.

35

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge freiwillig zur Aussage bereit war und auch freiwillig aus der Türkei nach Deutschland angereist ist, um für die deutschen Ermittlungsbehörden eine Aussage zu machen. Zum anderen hätte der Zeuge den behaupteten Inhalt der Rechnung nur bestätigen müssen, um den angeblich für ihn bestimmten Geldbetrag erhalten zu können. Genau das hat er aber gerade nicht getan. Wenn aber der Firma S. aus der bei der Bargeldanmeldung vorgelegten Rechnung gar kein Zahlungsanspruch in Höhe von 789.711,94 EUR zustand, so spricht auch dies dafür, dass es sich bei dem sichergestellten Bargeld um inkriminiertes Vermögen – mithin „Schwarzgeld“ – handelt. Dies gilt umso mehr als Rechnungsbetrag und Bargeld schon in der Höhe nicht mit in Einklang zu bringen sind.

36

e) Außerdem decken sich die Angaben des Zeugen auch mit dem Vortrag von Rechtsanwalt I. in anderem Zusammenhang. Darauf hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 28. Dezember 2018 zu Recht hingewiesen (Bl. 597 d.A.). Auf Seite 10 der Beschwerdebegründung vom 01.12.2018 wird durch Rechtsanwalt I. nämlich dargelegt, dass trotz einer Goldlieferung in die Türkei kein Geldfluss aus der Türkei nach Belgien zu erwarten gewesen wäre, da Gold nur zu Verarbeitungszwecken und nicht zum Verkauf nach I. geliefert worden sei.

3.

37

Schließlich sind auch die im Rahmen der Rechtshilfe getätigten Angaben der belgischen Behörden bei der Würdigung zu berücksichtigen. Aus den Ermittlungen der Generalverwaltung der Sondersteuerinspektion in Belgien geht hervor, dass „BVBA G. B. und BVBA A. G. an einem groß angelegten Umsatzsteuerbetrug auf internationaler Ebene (einem Umsatzsteuer-Karusselbetrug) beteiligt sind“ (Bl. 429 d.A.).

38

In der gebotenen Gesamtschau bestehen überhaupt keine Zweifel daran, dass das mitgeführte Bargeld in Höhe von 800.000 EUR aus einer rechtswidrigen Straftat entstammt, also Schwarzgeld war, welches in der Türkei in den legalen Geldkreislauf eingeführt – mithin gewaschen – werden sollte.

III.

39

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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