Urteil vom Landgericht Hamburg (18. Zivilkammer) - 318 O 164/20
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.476,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.02.2020 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 21.476,83 € festgesetzt.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erstattung einer im Zuge der vorzeitigen Rückzahlung von Verbraucherkreditverträgen gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung.
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Der Kläger schloss als Verbraucher mit der Beklagten im Jahr 2016 drei Verbraucherdarlehensverträge über die Gewährung grundpfandrechtlich gesicherter Darlehen in Höhe von 50.000,- € bei einer Zinsbindung von 4 Jahren und 9 Monaten, 340.000,- € und 140.000,- € bei einer Zinsbindung von jeweils 10 Jahren. Die Laufzeit der Darlehen war mit 39 Jahren und 8 Monaten bzw. 39 Jahren und 9 Monaten angegeben. In den Bedingungen für Commerzbank C.-Baufinanzierungen, die Bestandteil der Darlehensverträge sind, heißt es unter Ziffer 7 unter der Überschrift „Voraussetzungen und Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung des Darlehens“:
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Sofern der Darlehensnehmer der Bank mitteilt, dass der Darlehensnehmer eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, wird die Bank dem Darlehensnehmer unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen schriftlich übermitteln:
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1. Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
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2. im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrages
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3. gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung und
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4. Kosten der Bank für zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückzahlung
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5. Mitteilung über eventuelle Annahmen die im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung erforderlich waren
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Die Bank berechnet die Vorfälligkeitsentschädigung finanzmathematisch nach der sogenannten „‚Aktiv-Passiv“-Methode. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung ist der Zeitpunkt, zu dem die vorzeitig zurückgezahlte Darlehensvaluta bei der Bank eingeht. Im Einzelnen rechnet die Bank wie folgt:
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Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde. Dabei differenziert die Bank wie folgt: Soweit Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind, legt die Bank für die Verzinsung des vorzeitig zurückgezahlten Darlehenskapitals die Zinssätze der entsprechenden am Kapitalmarkt verfügbaren Hypothekenpfandbriefe zugrunde. Die Summe der so ermittelten Anlagebeträge abzüglich des noch nicht zurückgezahlten Darlehensbetrages stellt die Ausgangssumme der Vorfälligkeitsentschädigung dar.
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Zu Gunsten des Darlehensnehmers berücksichtigt die Bank bei der Berechnung, dass die nach Maßgabe des Darlehensvertrages geschuldeten, ganz oder teilweise ausfallenden Zahlungen in der Zukunft liegen. Finanzmathematisch erfolgt dies im Wege der „Abzinsung“ jeder einzelnen ganz oder teilweise ausfallenden Zahlung über den Zeitraum zwischen ihrer vertraglich vereinbarten Fälligkeit und der tatsächlich erfolgenden Rückzahlung (sog. „Barwertmethode“). Zur Abzinsung der in der Zukunft liegenden Zahlungen zieht die Bank die entsprechenden Zinssätze des Geld- und Kapitalmarkts heran, die die Bank bei der Berechnung des Zinsausfalls zugrunde legen (s.o.).
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Von der so ermittelten Schadenssumme zieht die Bank
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(a) zu Gunsten des Darlehensnehmers die für das Darlehen auf Seiten der Bank ersparten Verwaltungskosten ab, weil keine weitere Bearbeitung für das Darlehen erforderlich ist. Weiter wird
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(b) von diesem Betrag zu Gunsten des Darlehensnehmers ein Abschlag für ersparte Risikokosten vorgenommen. Dieser resultiert daraus, dass die Bank für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens und dem Zeitpunkt, zu dem das Darlehen normalerweise zurückzuzahlen gewesen wäre, kein Ausfallrisiko für das Darlehen mehr tragen muss.
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Die Schadenssumme, vermindert um die vorstehend unter (a) und (b) genannten, ersparten Verwaltungs- und Risikokosten, ergibt dann die von dem Darlehensnehmer an die Bank zu zahlende Vorfälligkeitsentschädigung.
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Zu der so ermittelten Vorfälligkeitsentschädigung werden noch die Kosten der Bank für den zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückführung addiert. Dem Darlehensnehmer ist der Nachweis vorbehalten, dass diese Kosten nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden sind.
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Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden, ist von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.
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Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung ein Schaden, so ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ungeachtet dessen gesetzlich ausgeschlossen, wenn
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1) die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
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2) im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
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Wegen des weiteren Inhalts der Darlehensverträge und des Inhalts der Bedingungen für Commerzbank C.-Baufinanzierungen wird auf das Anlagenkonvolut K 1 verwiesen.
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Der Kläger teilte der Beklagten im Jahr 2019 mit, dass er beabsichtige, die Darlehen aufgrund der Veräußerung der finanzierten Immobilie vorzeitig zurückzuführen. Die Beklagten antworte mit Schreiben vom 07.11.2019 (Anl. K 2). Sie informierte den Kläger u.a. über die nach ihrer Berechnung anfallende Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von insgesamt 21.476,83 €.
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Der Kläger führte die Darlehen sodann vorzeitig zurück und leistete an die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung in der vorgenannten Höhe.
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Mit anwaltlichen Schreiben vom 20.01.2020 forderte der Kläger von der Beklagten unter Fristsetzung bis zum 03.02.2020 die geleistete Vorfälligkeitsentschädigung erfolglos zurück.
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Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe aus Bereicherungsrecht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung zu. Denn die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ohne Rechtsgrund erfolgt. Gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB sei ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrages, das Kündigungsrecht oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend seien. Die Beklagte sei den Anforderungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB nicht gerecht geworden.
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Unzureichend seien zunächst die Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung. Es werde der unzutreffende Eindruck erweckt, es könne ein Schaden über die gesamte Vertragslaufzeit - hier 39 Jahre und 8 Monate bzw. 39 Jahre und 9 Monate - hinweg berechnet werden. Dies sei nicht Fall. Der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung könne aufgrund der Kündigungsmöglichkeit nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB allenfalls ein Zeitraum von 10 1/2 Jahren zugrunde gelegt werden. Die Angaben seien auch unvollständig, weil die Beklagte nicht erläutere wie bei der Ermittlung der für die Wiederanlage maßgeblichen Zinssätze vorgegangen werde, wenn keine Pfandbriefe mit entsprechenden fristenkongruenten Laufzeiten vorhanden sind. Dies habe jüngst u.a. das OLG Frankfurt mit Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19 im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung entschieden. Ferner stünden der Beklagten auch keine Kosten für den zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückführung zu.
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Auch seien die Angaben im Darlehensvertrag zum Kündigungsrecht unzureichend.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 21.476,83 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 04.02.2020, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor, dass sie die Mitteilung des Klägers, die Darlehen aufgrund der Veräußerung der finanzierten Immobilie vorzeitig zurückführen zu wollen, als konkludente Kündigung im Sinne des § 490 Abs. 2 BGB aufgefasst habe. § 502 BGB sei daher nicht einschlägig. Ungeachtet dessen habe sie den Kläger in ausreichender Art und Weise über die Voraussetzungen und die Berechnungsmethode für den Anspruch der Vorfälligkeitsentschädigung Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB informiert. Nach der Gesetzesbegründung begründe die Hinweispflicht nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in erster Linie die Verpflichtung des Darlehensgebers, sich bereits bei Vertragsschluss auf eine zulässige Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung festzulegen. Darüber hinaus halte der Gesetzgeber nur noch einen Hinweis auf die Vorschrift des § 493 Abs. 5 BGB für erforderlich. Diesen Vorgaben habe sie unzweifelhaft genügt. Da ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass sie - die Beklagte - eine Vorfälligkeitsentschädigung nur verlange, soweit ihr ein Schaden entstehe, habe es einen Hinweis darauf, dass eine Vorfälligkeitsentschädigung nur für einen maximalen Zeitraum von 10 Jahren und 6 Monaten geltend gemacht werden könne, nicht bedurft. Auch im Hinblick auf die verwendeten Referenzzinssätze für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei ihr Hinweis ausreichend. Soweit sie angegeben habe, dass sie insoweit „differenziere“ handelt es sich um einen Schreibfehler. Angaben zum Kündigungsrecht seien keine Pflichtangaben bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen. Zudem verstoße Kläger gegen § 242 BGB, soweit er sich die Unvollständigkeit ihrer Angaben berufe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die zulässige Klage ist begründet.
1.
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Der Kläger hat gem. § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung in Höhe von 21.476,83 €.
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Nach dieser Vorschrift ist zur Herausgabe verpflichtet, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Vorfälligkeitsentschädigung, die der Kläger als Verbraucher für die vorzeitige Rückzahlung der Immobiliardarlehen geleistet hat, erfüllt.
- 37
Die Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgte ohne Rechtsgrund. Der Beklagte stand gegenüber dem Kläger aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung der Darlehen nach § 502 Abs. 1 S. 1 BGB keine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden zu, weil in den Verträgen die Angaben über die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
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Unzureichend sind sowohl unrichtige Informationen als auch solche, die für den Verbraucher nicht nachvollziehbar sind. Dabei ist auf den Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen (Knops in beck-online.GROSSKOMMENTAR, BGB, § 502 Rn. 51).
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Danach erweisen sich die Angaben der Beklagten unter Ziffer 7 der Bedingungen für Commerzbank C.-Baufinanzierungen als nicht ausreichend.
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Ob dies deshalb der Fall ist, weil nicht dargetan wird, wie bei der Ermittlung der für die Wiederanlage maßgeblichen Zinssätze vorgegangen wird, wenn Hypothekenpfandbriefe nicht vorhanden sind, etwa bei unterjährigen Laufzeiten, kann dahin gestellt bleiben (vgl. hierzu OLG Frankfurt, Urteil vom 01.07.2020 - 17 U 810/19, Rn. 63, zitiert nach juris).
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Nach Auffassung der Kammer geht aus den Angaben jedenfalls nicht hinreichend hervor, dass es für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vorliegend nicht auf die angegebene Laufzeit der Darlehensverträge ankommt, sondern auf den Zeitpunkt, zu dem diese erstmals ordentlich gekündigt werden könnten (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 19.01.2016 - XI ZR 388/14, Rn. 25). So heißt es unter Ziff. 7 der Bedingungen für Commerzbank C.-Baufinanzierungen:
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Zunächst ermittelt die Bank unter Berücksichtigung etwa vertraglich vereinbarter Sondertilgungsrechte wann und in welcher Höhe Zahlungen vom Darlehensnehmer zu entrichten gewesen wären, wenn das Darlehen fortgeführt worden wäre. In einem weiteren Schritt ermittelt die Bank, welchen Betrag sie zum vorgesehenen Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung anlegen muss, damit der Bank der vereinbarte Betrag zum vorgesehenen vertraglichen Fälligkeitstermin der jeweiligen ausstehenden Rate zur Verfügung stehen würde.
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Die Anzahl der monatlichen Raten ist vorliegend mit 477, 441 und 476 angegeben. Hierdurch ersteht beim Verbraucher der unzutreffende Eindruck, dass es im Rahmen der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung allein auf die gesamte Restlaufzeit des Darlehens ankommt. Dies wird auch nicht dadurch klargestellt, dass es sodann weiter heißt:
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Entsteht der Bank aufgrund der vorzeitigen Rückführung des Darlehens nach Maßgabe der vorstehend dargestellten Berechnung kein Schaden, ist von dem Darlehensnehmer keine Vorfälligkeitsentschädigung zu zahlen.
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Die unzureichende Angabe ist auch geeignet, einen Verbraucher von der vorzeitigen Rückzahlung des Darlehens abzuhalten, weil die über die gesamte Vertragslaufzeit berechnete Vorfälligkeitsentschädigung wesentlich höher ausfallen kann, als dies bei Berücksichtigung von Kündigungsrechten der Fall wäre (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 08.12.2020 - C 4 O 155/20).
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Entgegen der Auffassung der Beklagten findet § 502 BGB vorliegend auch Anwendung. Dass der Kläger die Kündigung der Darlehensverträge nach § 490 Abs. 2 BGB erklärt hatte, ist weder ersichtlich noch konkret dargetan. Dies ergibt sich auch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 07.11.2019 (Anl. K 2).
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Die Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Gesetzesbegründung die Hinweispflicht nach Art. 247 § 7 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB in erster Linie die Verpflichtung des Darlehensgebers begründe, sich bereits bei Vertragsschluss auf eine zulässige Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung festzulegen. Geht der Darlehensnehmer über gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus und macht er weitere Angaben zu den Einzelheiten der Berechnung, müssen diese klar und verständlich sein (OLG Frankfurt, a.a.O., Rn. 65, zitiert nach juris).
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Auch auf das ESIS Merkblatt kann sich die Beklagte nicht berufen; dies bereits deshalb nicht, weil sich auch aus den dortigen Angaben nicht ergibt, dass bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung Kündigungsrechte des Darlehensnehmers zu berücksichtigen sind.
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Warum der Kläger gegen § 242 BGB verstoßen soll, soweit er sich auf die Unrichtigkeit/ Unvollständigkeit der Angaben beruft, erschließt sich der Kammer nicht.
2.
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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 286, 288 BGB.
II.
- 51
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist § 709 ZPO zu entnehmen.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf 3 ZPO.
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