Urteil vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 400/25

Orientierungssatz

1. Eine Eilbedürftigkeit im Sinne von § 935 ZPO ist bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich gegeben, wenn zwischen Kenntnisnahme und Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen.(Rn.45)

2. Ein Hostprovider haftet als mittelbarer Störer für rechtswidrige Inhalte, wenn er reaktive Prüfpflichten verletzt. So haftet Google, wenn es seinen Prüfpflichten nach der Beanstandung einer Bewertung, welche das Unternehmenspersönlichkeitsrecht eines Nutzers verletzt, nicht nachkommt (Anschluss BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20).(Rn.46) (Rn.48) (Rn.49)

3. Ein Hostprovider kann sich nicht auf die Haftungsprivilegierung aus Art. 6 Abs. 1 des Digital Services Act (DSA) berufen, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit erlangt hat und nicht zügig handelt, um den Zugang zu den Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.(Rn.50)

4. Die Kenntnis des Hostproviders von einer Rechtsverletzung kann auch durch andere Wege als das in Art. 16 DSA vorgesehene Meldeverfahren erlangt werden. Der Wortlaut des Art. 6 DSA enthält keinen Hinweis auf eine bestimmte Form der Kenntniserlangung und auch der Erwägungsgrund 22 der Verordnung weist darauf hin, dass die Meldeverfahren nicht abschließend sind.(Rn.53) (Rn.54) (Rn.55) (Rn.56)

5. Ein Meldeverfahren, das nicht leicht zugänglich und benutzerfreundlich ist, kann die Haftungsprivilegierung aus Art. 6 DSA nicht begründen. Wenn die Nutzung eines Meldeformulars mit der Weitergabe sensibler Daten an Dritte verbunden ist oder es durch eine Begrenzung der Zeichenanzahl sowie dem Fehlen der Möglichkeit Anlagen beizufügen, eingeschränkt ist, ist es nicht mehr leicht zugänglich und benutzerfreundlich. In einem solchen Fall genügt eine formlose Beanstandung per E-Mail, um reaktive Prüfpflichten auszulösen.(Rn.58) (Rn.60) (Rn.61) (Rn.62)

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass sich das Verfahren erledigt hat.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Antragstellerin verlangt, nachdem sie zunächst von der Antragsgegnerin Unterlassung begehrt hatte, nunmehr die Feststellung, dass sich das Verfahren erledigt hat.

2

Die Antragstellerin betreibt eine Praxis in H.. Die Antragsgegnerin ist ein Unternehmen mit Sitz in D., I. Sie bietet für Nutzer im europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz verschiedene Online-Dienste an. Sogenannte "Local Listings" sind etwa über den Dienst "G. M.", den Geolokalisierungsdienst der Antragsgegnerin auffindbar, wenn ein Nutzer nach der jeweiligen Einrichtung sucht. Neben dem Ort werden Nutzern weitere Informationen wie Adressen, Öffnungszeiten, Foto sowie Rezensionen angezeigt. Gibt es ein Local Listing für eine Einrichtung, kann diese in G. M. lokalisiert werden. Für das Unternehmen der Antragstellerin existiert ein solches Profil unter https:// m.. G..com/.... Zu diesem waren 111 Rezensionen zu sehen, welche zu einem Bewertungsdurchschnitt von 3,4 Sternen führten. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Bewertung des Nutzenden "G1. X":

3

Die Antragstellerin nahm erstmals am 01.07.2025 Kenntnis von der Bewertung.

4

Die Antragstellerin beanstandete die Bewertung mit E-Mail vom 10.07.2025 gegenüber der Antragsgegnerin, in der die Antragstellerin der Antragsgegnerin mitteilte, dass sie die Bewertung keinem geschäftlichen Kontakt zuordnen könne. Die Antragstellerin sendete diese Beanstandung an die E-Mail-Adresse support s.-deutschland d.@google G..com. Gleichzeitig wurde die Antragsgegnerin unter Fristsetzung aufgefordert, die verfahrensgegenständliche Bewertung zu überprüfen und zu entfernen. Im Rahmen der Beanstandung wurden der Antragsgegnerin das entsprechende Profil samt entsprechender URL und die streitgegenständliche Bewertung mitgeteilt (Anlage AS 2).

5

Hieraufhin erhielt die Antragstellerin am selben Tag von der Antragsgegnerin die folgende Antwort (Anlage AS 3):

6

Sehr geehrte Damen und Herren,

7

wir haben eine Nachricht von Ihnen erhalten, in der Sie offenbar die Entfernung von Inhalten aus G.-Produkten beantragen, da diese gegen bestimmte Gesetze verstoßen könnten. Bitte beachten Sie, dass wir Ihre Anfrage, die Sie an s.- d.@ G..com gesendet haben, nicht bearbeiten können.

8

Sie können Anträge zur Entfernung von Inhalten unter https:// s.. G..com/ ... einreichen.

9

Erinnerung: Bitte aktualisieren Sie Ihre Telefon- und E-Mail-Wiederherstellungsinformationen für Ihr Konto. Diese Informationen sind für die Kontowiederherstellung unerlässlich.

10

Mit freundlichen Grüßen J.

11

Ihr G.-Team

12

Für die Meldung von Bewertungen aufgrund rechtlicher Verstöße stellt die Antragsgegnerin ein Online-Formular zur Verfügung, welches auch über den in der E-Mail genannten Link erreicht werden kann. Rechtsverletzungen in Bewertungen können über eben dieses Online-Formular gemeldet werden. Die Antragsgegnerin weist in ihrem Impressum auf die Verwendung der entsprechenden Online-Formulare hin.

13

Nutzende werden innerhalb des Online-Formulars angeleitet, die für die Prüfung ihrer Beschwerde erforderlichen Angaben zu machen (z.B. Angabe des genauen elektronischen Speicherorts dieser Informationen, die präzise URL-Adresse; der Name und die E-Mail-Adresse der meldenden Person; eine Versicherung, dass die in der Meldung enthaltenen Informationen zutreffend sind). Nach dem Eingang einer Beschwerde wird dieser eine Bearbeitungsnummer zugewiesen, die in der nachfolgenden Korrespondenz genutzt wird. Das Formular ist auf 1000 Zeichen begrenzt. Es gibt keine Möglichkeit Anlagen hinzuzufügen.

14

Nutzen Personen das Online-Meldeformular, so werden Daten, in bestimmten Fällen auch personenbezogene Daten, an die L1 Datenbank weitergeleitet. Bei der L1 Datenbank handelt es sich um ein unabhängiges Projekt beim "B. K. C. f. I. & S." als einem interdisziplinären Forschungszentrum der H. University, das Informationen aus Entfernungsersuchen für Forschungszwecke zur Verfügung stellt. Der L1 Datenbank werden von verschiedenen Unternehmen Informationen über rechtliche Entfernungsersuchen übermittelt. Die Datenbank ermöglicht auf dieser Grundlage akademische Studien zu Entfernungsanträgen.

15

Die Antragstellerin nutzte dieses Online-Formular nicht. Sie reichte am 28.07.2025 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei der Kammer ein.

16

Die Antragsgegnerin entfernte die verfahrensgegenständliche Bewertung nach Erhalt der Antragsschrift, welcher ihr am 29.07.2025 zugestellt worden war, am 01.08.2025, sodass die Bewertung derzeit nicht mehr abrufbar ist.

17

Die Antragstellerin trägt vor, sie könne dem Bewerter keinem tatsächlichen Patienten ihrer Praxis oder geschäftlichen Kontakt zuordnen. Der Bewerter könne keinem Patienten, keiner Patientenanfrage bzw. potenziellem Patienten zugeordnet werden. Eine echte Erfahrung des Bewerters mit dem Unternehmen bestreitet die Antragstellerin. Es handele sich um eine typische Unternehmenssituation. Eine Konkretisierung des Bewerters sei aufgrund der Angaben in der Bewertung nicht möglich. Der Inhalt der verfahrensgegenständlichen Bewertung könne ebenfalls keinem konkreten Patienten zugeordnet werden.

18

Die Antragstellerin ist der Auffassung, die Antragsgegnerin sei mit Blick auf die streitgegenständliche Bewertung und die durch die Verbreitung gegebene Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Antragstellerin auch verantwortlich und hafte insoweit als mittelbarer Störerin auf Unterlassung. Vorliegend habe die Antragsgegnerin ihre Prüfpflichten verletzt.

19

Die Antragsgegnerin habe aus nicht nachvollziehbaren Gründen mit E-Mail vom 10.07.2025 abgelehnt, ein angemessenes und fristgerechtes Prüfverfahren durchzuführen, obwohl ihr sämtliche erforderlichen Angaben vorgelegen hätten. Diese Rückmeldung der Antragsgegnerin sei bereits eine unzulässige Behinderung bzw. Verweigerung des Prüfverfahrens gewesen.

20

Die Antragstellerin sei ihren Meldepflichten über Gebühr nachgekommen. Die Prüfungspflicht setze i.d.R. in dem Zeitpunkt ein, in dem der Störer Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Durch die E-Mails der Antragstellerin habe die Antragsgegnerin Kenntnis von der Beanstandung erlangt und sei zur Prüfung der Beanstandung verpflichtet gewesen. Trotz Kenntnis der Antragsgegnerin sei die Beanstandung wissentlich und in rechtswidriger Weise von der Antragsgegnerin nicht bearbeitet worden.

21

Um ein Bewertungsportal über die Rechtswidrigkeit einer Bewertung in Kenntnis zu setzen, sei es ausreichend, die entsprechende Beanstandung an die im Impressum hinterlegte E-Mail des Portalbetreibers zu übermitteln. Dies sei erfolgt. Die Beanstandung wurde an die E-Mail-Adresse "s.- d.@ G..com" übermittelt, was unstreitig ist, und sei von der Antragsgegnerin empfangen worden.

22

Eine darüberhinausgehende Pflicht, alternativ oder kumulativ ein vom Portalbetreiber zur Verfügung gestelltes Web-Formular zu nutzen, sei nicht normiert und widerspreche bereits dem Grundgedanken des Digital Service Acts (DSA) und des Gesetzes über digitale Dienste und DDG, insbesondere § 5 Abs. Nr. 2 DDG. Die Übermittlung der Beanstandung über die im Impressum hinterlegte E-Mail-Adresse (s.- d.@ G..com) sei genügend, um die Prüfpflichten der Antragsgegnerin auszulösen.

23

Die Nutzung des Web-Formulars der Antragsgegnerin stelle für die Antragstellerin keine zumutbare Option dar. Dies liege insbesondere daran, dass die Nutzer des Formulars gezwungen werden würden, einer Weitergabe der übermittelten Inhalte an Dritte zuzustimmen. Dabei handele es sich unter anderem um die G. LLC in den USA sowie das "B. K. C. f. I. & S." an der H. University. Letzteres veröffentliche Inhalte aus Beanstandungsverfahren – sowohl außergerichtlichen als auch gerichtlichen – möglicherweise für jedermann einsehbar. Insbesondere außergerichtliche Beanstandungen könnten dabei vollständig oder in Teilen veröffentlicht werden.

24

Ferner werde in der Datenbank von L1 darüber öffentlich berichtet, wer (namentlich) bei der Antragsgegnerin gerichtliche Beschlüsse und Urteile eingereicht habe. Die im Webformular eingehenden Beanstandungen seien in einer Vielzahl in der Datenbank https:// L1.org/ für jedermann einsehbar. Unter Eingabe der Firma könnten Nutzende der Datenbank sodann vielzählige Beanstandungen der Unternehmen finden. Die Antragstellerin habe kein Interesse daran, dass von ihr gegenüber der Antragsgegnerin geäußerten Beanstandungen ggf. veröffentlicht werden.

25

Die Tatsache, dass sowohl der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin als auch die Antragstellerin selbst rechtliche Bedenken hinsichtlich der Nutzung des Web-Formulars der Antragsgegnerin haben, reiche aus, um eine Unzumutbarkeit anzunehmen. Niemand könne dazu verpflichtet werden, die Legalität eines Web-Formulars im Voraus zu überprüfen, zumal die Antragsgegnerin gemäß Art. 16 DSA verpflichtet sei, ein benutzerfreundliches Formular zur Verfügung zu stellen. Ein Formular, das einer anwaltlichen Prüfung bedürfe, um sicherzustellen, dass keine Rechte des Nutzenden verletzt werden, könne jedoch nicht als benutzerfreundlich bezeichnet werden. Wenn die Nutzung des Formulars potenziell zu einer ungewollten Datenweitergabe oder -veröffentlichung führe, werde das Risiko für die betroffenen Nutzer unverhältnismäßig hoch, was die Nutzung des Formulars unzumutbar mache.

26

Aus Art. 16 DSA ergebe sich zudem keine "Verwendungspflicht" ihres Web-Formulars. Eine solche ergebe sich weder aus dem Wortlaut des Art. 16 DSA noch aus dessen Normzweck.

27

Ferner werde vom bewerteten Unternehmen verlangt, dass man die Nutzungsbedingungen der Antragsgegnerin akzeptiere. Andernfalls könne man den Antrag über das Formular nicht einreichen. Zu einer solchen Einwilligung könne ein bewertetes Unternehmen jedoch nicht verpflichtet werden (Anlage AS H).

28

Im Termin zur mündlichen Verhandlung erklärte der Antragstellervertreter das Verfahren im Hinblick auf die Löschung für erledigt. Der Antragsgegner widerspricht der Erledigungserklärung.

29

Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß,

30

festzustellen, dass sich das Verfahren erledigt hat.

31

Die Antragsgegnerin beantragt,

32

den Antrag zurückzuweisen.

33

Der Antrag sei bereits unzulässig und unschlüssig, da der Antrag nicht auf die konkrete Verletzungsform abstelle.

34

Es fehle auch an einem Verfügungsgrund. Eine besondere Eilbedürftigkeit für das Begehren der Antragstellerin, es der Antragsgegnerin zu untersagen, die streitgegenständliche Bewertung des Nutzenden "G1 X" zu veröffentlichen, bestehe nicht. Jedenfalls führe die zwischenzeitlich erfolgte Entfernung der streitgegenständlichen Bewertung durch die Antragsgegnerin zum Wegfall der – ohnehin nicht bestehenden – Dringlichkeit. Die Bewertung des Nutzenden "G1 X" sei nicht mehr abrufbar (Anlage AG 5), was unstreitig ist, so dass es an einem besonderen Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung fehle. Auch die Möglichkeit eines Gegenkommentars stehe der Eilbedürftigkeit entgegen.

35

Es liege aber auch kein Verfügungsanspruch vor. Die Antragstellerin habe keinen Unterlassungsanspruch in Bezug auf die streitgegenständliche Bewertung. Eine Haftung der Antragsgegnerin scheide wegen der bedingten Haftungsregelung des Art. 6 DSA schon mangels Meldung über das hierfür von der Antragsgegnerin vorgesehene Meldesystem im Sinne des Art. 16 DSA aus.

36

Wie in allen seinen Verfügungsverfahren begründe der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin die Weigerung, das vom DSA vorgesehene Online-Formular zu verwenden, mit der unzutreffenden Behauptung, dass eine Meldung über das Online-Formular angeblich unzumutbar sei, weil die Verwendung eine Anmeldung erfordere und es zu einer unrechtmäßigen Übermittlung von personenbezogenen Daten an L1 käme. Die angeblichen Bedenken bezüglich der Übermittlung von Informationen an L1 seien haltlos. Die fehlende Dringlichkeit folge zudem daraus, dass das Verhalten der Antragstellerin dem Ziel der Regelungen des DSA zuwiderlaufe, die Melde- und Abhilfeverfahren auf Unionsebene zu harmonisieren, um die rasche, sorgfältige und willkürfrei Bearbeitung von Meldungen auf der Grundlage einheitlicher, transparenter und klarer Regeln zu gewährleisten (ErwG 52 DSA). Somit sei jede Anwendung von abweichendem nationalen Recht aufgrund der vollharmonisierenden Wirkung des DSA ausgeschlossen. Insbesondere sei es den Gerichten der EU-Mitgliedstaaten nicht möglich, Rechtsprechung beizubehalten, die nicht im Einklang mit dem DSA, hier insbesondere Art. 6, 16 DSA, stünde.

37

Nach Art. 16 Abs. 1 DSA müssten Hostingdiensteanbieter leicht zugängliche und benutzerfreundliche Melde- und Abhilfeverfahren einrichten, die es Personen und Einrichtungen ermöglichen, ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden zu können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren würden nach dem DSA eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen; dafür würden die Vermittlungsdienste Online-Formulare zur Verfügung stellen. Nutzende müssten Meldungen daher über diese Verfahren, also insbesondere die entsprechenden Online-Formulare, einreichen. Dies entspreche neben dem Wortlaut auch dem Sinn und Zweck von Art. 16 DSA, ein einheitliches, transparentes und klares Melde- und Abhilfeverfahren einzurichten.

38

Die Antragsgegnerin stelle im Einklang mit Art. 16 Abs. 1 DSA für die Beanstandung von rechtsverletzenden Bewertungen das in Anlagenkonvoluten AG 2 und 3 vorgelegte Online-Formular zur Verfügung, in dem Nutzende genau angeleitet werden würden, die für die Prüfung ihrer Meldung erforderlichen Angaben zu machen sowie die richtige URL des betroffenen Inhalts zu finden.

39

Darüber hinaus erkenne Art. 16 Abs. 6 Satz 2 DSA ausdrücklich an, dass Diensteanbieter unter bestimmten Bedingungen automatisierte Mittel zur Bearbeitung einsetzen können sollen, was durch Meldungen, die nicht die in Art. 16 Abs. 1 DSA vorgesehene elektronische Übermittlung über die Online-Formulare verwenden, untergraben werden würde. Durch das einheitliche Melde-und Abhilfeverfahren der Meldung rechtswidriger Inhalte würden aber nicht nur das Grundrecht auf unternehmerische Freiheit (Art. 16 GRCharta) und die Interessen des Diensteanbieters an einer einheitlichen und effizienten Bearbeitung von Meldungen geschützt, sondern auch die Interessen der Nutzenden.

40

Ungeachtet dessen ergebe sich eine Unzumutbarkeit der Nutzung der Online-Formulare nicht aufgrund der Übermittlung von Informationen über Entfernungsersuchen an das unabhängige Forschungsprojekt "L1".

41

Der Vortrag der Antragstellerin zur angeblichen Unzumutbarkeit der Nutzung der Online-Formulare und insbesondere des Online-Formulars für angeblich rechtsverletzende Bewertungen aufgrund der Übermittlung von Informationen an L1 greife nicht durch. Ihre Ausführungen zum vermeintlichen Schutz ihrer personenbezogenen Daten seien bereits rechtsirrig, weil ausschließlich natürliche Personen dem Anwendungsbereich der DSGVO unterfallen (Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 DSGVO) würden. Die Antragstellerin sei aber eine juristische Person.

42

Anders als von der Antragstellerin behauptet würde, stehe die Übermittlung von Informationen über Entfernungsersuchen an das von der Antragstellerin genannte unabhängige Forschungsprojekt "L1" im Einklang mit dem europäischen und deutschen Datenschutzrecht. Wenn in gewissen Einzelfällen nicht nur nicht personenbezogene Daten, sondern auch Daten mit Personenbezug an L1 übermittelt werden, erfolge dies im Einklang mit den Vorgaben der DSGVO und findet seine Rechtsgrundlage in Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.

43

In Fällen, in denen es zu einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an L1 kommt, werde im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sichergestellt, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten an L1 erforderlich und angemessen ist, um berechtigte und schutzwürdige Interessen von G. und Dritten, einschließlich L1 und der Öffentlichkeit, zu wahren, die die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten Betroffener überwiegen. So diene die Übermittlung von Informationen über Entfernungsbegehren dazu, die Rechenschaftspflichten und Transparenz bei Entscheidungen zur Moderation von Inhalten sicherzustellen, Betrug zu verhindern und das Risiko des Missbrauchs der Verfahren von G. zur Entfernung von Inhalten zu mindern sowie die wissenschaftliche Forschung und Transparenz in Bezug auf Online-Zensur durch eine unabhängige Wissenschaft, unabhängigen Journalismus und die Forschungsgemeinschaft insgesamt zu fördern sowie statistische Zwecke zu erfüllen. Die in der L1 Datenbank gespeicherten Daten zu Entfernungsbegehren verschiedener Diensteanbieter im Internet würden von verschiedenen renommierten Universitäten für Studien verwendet. Das verdeutliche wiederum das erhebliche Interesse der Wissenschaft im Bereich der Erforschung insbesondere der rechtlichen, regulatorischen und soziologischen Fragen des Internets daran, in welchen Zahlen, in welchen Rechtsbereichen, gegenüber welchen Diensten und in welchen Ländern Diensteanbieter zur Entfernung von Drittinhalten aufgefordert werden.

Entscheidungsgründe

44

A. Es war festzustellen, dass sich das Verfahren erledigt hat, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zulässig und begründet war und nach Löschung der Bewertung unbegründet geworden ist. Die einseitige Erledigungserklärung durch die Antragstellerin ist zulässig. Das besondere Feststellungsinteresse ist aufgrund des Interesses der Antragstellerin an einer günstigen Kostenentscheidung gegeben.

45

I. Es lag ein Verfügungsgrund vor. Die mit Pressesachen befassten Spruchkörper in Hamburg gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Eilbedürftigkeit i.S.v. § 935 ZPO bei Angriffen gegen massenmedial verbreitete Äußerungen grundsätzlich jedenfalls dann erfüllt ist, wenn zwischen der Kenntnisnahme und der Antragstellung nicht mehr als fünf Wochen liegen. So verhält es sich hier. Die Antragstellerin wehrte sich mit einem am 28.07.2025 bei Gericht eingegangen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen eine ihr am 01.07.2025 zur Kenntnis gelangte Bewertung. Aufgrund dieses bereits im Hinblick auf den Kenntniszeitpunkt hinreichend zeitnahen gerichtlichen Vorgehens hat die Antragstellerin allein dadurch, dass sie vorher kein "Gegenkommentar" veröffentlicht hat, nicht zu erkennen gegeben, dass ihr die Sache nicht dringlich ist. Ein Gegenkommentar zu verfassen ist ihr bereits nicht zumutbar, jedenfalls ist das fehlende Verfassen ungeeignet, um die Dringlichkeit entfallen zu lassen. Denn auch bei Erstellen eines Gegenkommentars bleibt die ursprüngliche Rezension und damit auch die Verletzung bestehen. Auch die fehlende Möglichkeit der Abrufbarkeit der Bewertung ändert an der Eilbedürftigkeit nichts. Zwar ist die Bewertung unstreitig bereits seit dem 01.08.2025 gelöscht, jedoch bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, die Bewertung jederzeit wieder online zu stellen.

46

II. Auch ein Verfügungsanspruch war gegeben. Der Antragstellerin stand ein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG zu. Die angegriffene Bewertung verletzte die Antragstellerin in ihrem Unternehmenspersönlichkeitsrecht.

47

Die Antragsgegnerin haftete als mittelbare Störerin. Die Haftung des Hostproviders richtet sich trotz des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act (DSA)) nach nationalem Recht. Der Digital-Service Act regelt nur eine Haftungserleichterung und keine Haftungsbegründung. Dies wird durch den Erwägungsgrund Nr. 17 des DSA gestützt (Müller-Terpitz/Köhler/Barudi, Art. 16 DSA Rn. 26).

48

Bei der beanstandeten Bewertung handelt es sich um eine prozessual unwahre Tatsachenbehauptung bzw. um unzulässige Meinungsäußerungen, für welche die Antragsgegnerin aufgrund der Verletzung reaktiver Prüfpflichten als mittelbare Störerin haftet. Die Antragstellerin nimmt in Abrede, dass es sich bei dem Bewertenden um einen echten Patienten bzw. geschäftlichen Kontakt handelt. Zudem bestreitet sie, dass es tatsächlich zu der in der Bewertung geschilderten Wahrnehmung gekommen sei. Diesen Vortrag berücksichtigend stellt sich die angegriffene Bewertung prozessual als rechtswidrige Meinungsäußerung bzw. unwahre Tatsachenbehauptung dar.

49

Die Antragsgegnerin haftet für diese als mittelbare Störerin. Die Beanstandungen waren hinreichend, um reaktive Prüfpflichten der Antragsgegnerin auszulösen. Einer näheren Begründung bedurfte es insoweit nicht (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20 –, Rn. 31, juris). Diesen Prüfpflichten ist die Antragsgegnerin nicht gerecht geworden. Der Hostprovider hat im Fall eines konkreten Hinweises auf einen auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer zu bejahendem Rechtsverstoß diese Beanstandung an den für den Inhalt Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Dies ist jedenfalls unstreitig bis zur Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht geschehen.

50

III. Die Antragsgegnerin kann sich in diesem Fall auch nicht auf die Haftungsprivilegierung aus Art. 6 Abs. 1 DSA berufen. Art. 6 Abs. 1 DSA setzt voraus, dass die Antragsgegnerin entweder keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hatte und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst war, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgeht, oder sobald sie diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt hat, zügig tätig wurde, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen.

51

1. Dies ist hier nicht geschehen. Die Antragsgegnerin erlangte bereits mit E-Mail vom 10.07.2025 Kenntnis von der möglichen offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Bewertung durch Bestreiten des geschäftlichen Kontakts durch die Antragstellerin.

52

2. Auf eine fehlende Benutzung des zur Verfügung stehenden Formulars kann sich die Antragsgegnerin nicht berufen. Zwar ist es ihr grundsätzlich möglich, gemäß Art. 16 DSA Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihr das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Diese Verfahren müssen jedoch leicht zugänglich und benutzerfreundlich sein und eine Übermittlung von Meldungen ausschließlich auf elektronischem Weg ermöglichen. Ob die Einhaltung dieser Voraussetzungen sodann zu einem "Formularzwang" führt, musste vorliegend nicht entschieden werden.

53

a. Der Wortlaut des Art. 6 DSA enthält keinen Hinweis auf eine bestimmte Form der Kenntniserlangung. Allerdings spricht Art. 16 DSA nur von Meldungen im Sinne des nach Art. 16 Abs. 1 DSA vorgesehenen Meldeweges. Nach Art. 16 Abs. 3 DSA ist von einer tatsächlichen Kenntnis nach Art. 6 DSA auszugehen, sobald das Meldeverfahren durchgeführt worden ist. Diese Regelung bräuchte es nicht, wenn die Kenntnis im Sinne des Art. 6 DSA nur nach dem Meldeverfahren nach Art. 16 DSA zu erlangen ist. Die Existenz dieser Sonderregelung spricht dafür, dass die Meldung nur zu einer erleichterten Annahme der Kenntnis des Hostproviders führt. Die Rechtsfolge einer nicht nach Art. 16 DSA erfolgten Meldung ist demnach die Notwendigkeit der Feststellung der Kenntnis. Die Kenntnis ergibt sich daraus, dass die E-Mail beim Support von G. eingegangen ist. Dieser nahm auch auf den Inhalt Bezug und verwies lediglich auf den Meldeweg.

54

Nach Erwägungsgrund 22 der Verordnung heißt es, dass der Anbieter diese tatsächliche Kenntnis "unter anderem" durch Meldungen, die im Einklang mit der DSA ergehen, erreichen kann. Dies weist darauf hin, dass die Meldeverfahren nicht abschließend sind (auch: Müller/Terpitz/Köhler Art. 6 DSA Rn. 50). Das DSA möchte eine einheitliche Regelung für das Funktionieren des Binnenmarktes sicherstellen (Bsp. Erwägungsgrund 4). Einheitlichkeit bedeutet jedoch nicht Ausschließlichkeit. Vielmehr liegt es nahe, dass Einheitlichkeit in dem Sinne erreicht werden muss, dass jeder Hostingdienstanbieter ein Meldesystem einrichten muss und sich darauf verlassen werden kann, dass ein Meldesystem im Sinne des DSA vorliegt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass nur ein Meldesystem nach Art. 16 DSA vorliegt.

55

Die Nutzung der Support-E-Mail wird auch in dem neben der E-Mail im Impressum befindlichen Text nicht ausgeschlossen, sondern der Nutzer nur auf einen anderen Übermittlungsweg verwiesen, der eine schnelle Abwicklung gewährleistet. Auch daraus ergibt sich keine ausschließliche Verpflichtung zur Nutzung des Formulars. Vielmehr versteht der Nutzer diesen Hinweis als Unterstützung und nicht als Verpflichtung.

56

Auch die Verantwortung der Hostingprovider nach Erwägungsgrund 50 spricht dafür, dass das Meldeverfahren eine einfache Möglichkeit bieten soll, rechtswidrige Inhalte interessengerecht überprüfen zu lassen, es ist jedoch auch in den nachfolgenden Erwägungsgründen nicht ersichtlich, dass die Verordnung dies als einzigen Weg der Kenntniserlangung vorsieht. Es geht nach Erwägungsgrund 50 um eine Erleichterung der Meldung. Eine Erleichterung würde nicht eintreten, wenn dem Nutzer andere bekannte und, wie oben anhand der E-Mail des Supports dargestellt, auch sich aufdrängende Möglichkeiten der Meldung abgeschnitten werden.

57

Auch Erwägungsgrund 57 spricht von "zusätzlichen Anforderungen" im Kontext der Meldung, die aufgrund der Belastung für Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen nicht gelten sollen.

58

b. Bei dem durch die Antragsgegnerin zur Verfügung gestellten Online-Formular fehlt es aufgrund der Weiterleitung von Daten an das Forschungsprojekt "L1" zudem an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Verfahrens, sodass die Kammer nicht darüber entscheiden musste, ob die Einhaltung der in Art 16 DSA genannten Voraussetzungen zu einem "Formularzwang" führt. Nutzen Personen das Online-Meldeformular, so werden Daten, in bestimmten Fällen auch personenbezogene Daten, an die L1 Datenbank weitergeleitet. Bei der L1 Datenbank handelt es sich um ein unabhängiges Forschungsprojekt Dritter, die außerhalb des hier gegenständlichen Verfahrens stehen.

59

aa. Unstreitig teilt die Antragsgegnerin Daten mit der L1 Datenbank. Zwar trägt sie vor, dass die Übermittlung von Informationen über Entfernungsersuchen im Einklang mit dem europäischen und deutschen Datenschutzrecht stehen würde und sie in Fällen, in denen es zu einer Übermittlung von personenbezogenen Daten an L1 komme, im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sicherstellen würde, dass die Weitergabe der personenbezogenen Daten an L1 erforderlich und angemessen sei, um berechtigte und schutzwürdige Interessen von G. und Dritten, einschließlich L1 und der Öffentlichkeit, zu wahren.

60

Dies zu überprüfen kann jedoch der Antragstellerin nicht aufgebürdet werden. Jedenfalls entfaltet die Möglichkeit der Weitergabe solch sensibler Daten an Dritte eine so abschreckende Wirkung, dass von einem "leicht zugänglichen" und "benutzerfreundlichen" Verfahren (Art. 16 Abs. 1 DAS) nicht mehr gesprochen werden kann. Andernfalls stünde die Antragstellerin vor der Wahl, die Weitergabe ihrer Daten in Kauf zu nehmen oder auf die Geltendmachung ihrer Rechte beim Hostprovider zu verzichten. Gerade dies soll Art. 16 DSA jedoch verhindern, der ein einfaches, leicht zugängliches und benutzerfreundliches Verfahren zur Vereinheitlichung etablieren will. Nur wenn dies sichergestellt ist, kann eine Vereinheitlichung auch dazu führen, dass ein anderer Weg, wie die Meldung z.B. per E-Mail nicht mehr ausreicht, um das "Notice-and-Takedown" Verfahren einzuleiten. Nur dann wäre die Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA nach ihrem Sinn und Zweck auch gerechtfertigt.

61

bb. Des Weiteren bestehen für die Kammer Zweifel an der erforderlichen leichten Zugänglichkeit und Benutzerfreundlichkeit des Formulars aufgrund der Begrenzung der Anzahl von verwendbaren Zeichen und die fehlende Möglichkeit, Anlagen beizufügen. Bei komplexeren Sachverhalten dürfte es für einen Anspruchsteller schwierig werden, sein Anliegen den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechend vorzubringen.

62

cc. Da die Antragsgegnerin ein Verfahren, dass die Voraussetzungen des Art. 16 DSA erfüllt, nicht zur Verfügung stellte, kann sie sich auf eine Haftungsprivilegierung nach Art. 6 DSA auch nicht berufen bzw. muss sich die Meldung über ihre E-Mail-Adresse s.- d.@ G..com als Kenntnisnahme zurechnen lassen.

63

IV. Der Antrag wurde durch Einleitung des Notice and Takedown-Verfahren und der Löschung der Bewertung am 01.08.2025 nach Rechtshängigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.

64

B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO.


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