Beschluss vom Landgericht Hamburg (24. Zivilkammer) - 324 O 2/26

Tenor

I. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 100.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, da der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen war, § 937 Abs. 2 ZPO.

I.

2

Die Antragstellerin ist die Tochter eines bekannten H. Hotel- und Restaurantbetreibers und derzeit Angeklagte vor dem Landgericht H. in einem Prozess, der die gewaltsame Entführung ihrer Kinder aus den Händen ihres in D. lebenden Ex-Manns zum Gegenstand hat.

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Die Antragsgegnerin ist u.a. verantwortlich für den auf YouTube betriebenen Kanal „D. S.“. Auf diesem Kanal strahlte sie ab dem 25.11.2025 ein Video aus, das sich u.a. mit den Äußerungen des Herrn B1. befasst, der als Beschuldigter unter Gewährung freien Geleits durch die Staatsanwaltschaft verantwortlich vernommen worden war.

4

Die Antragstellerin begehrt – nach erfolgloser außergerichtlicher Abmahnung – die ordnungsmittelbewehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Unterlassung, „die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft H. geführten Ermittlungsakte, Az. ..., zum Strafverfahren gegen Frau C. B. hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen“, wobei sie auf einzelne in den Beitrag eingeblendete Äußerungen des Herrn B1. sowie eine eingeblendete Skizze eines Hauses Bezug nimmt.

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Den hiesigen Antrag hatte die Antragstellerin zunächst am 01.12.2025 vor dem Landgericht B. II anhängig gemacht. Dort hat sie den Antrag allerdings noch vor der für den 23.12.2025 anberaumten mündlichen Verhandlung über den Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zurückgenommen, nachdem die dortige Kammer in einem ähnlich gelagerten Verfahren von der Zulässigkeit einer die Antragstellerin betreffenden Berichterstattung ausgegangen war.

6

Den hiesigen Antrag hat die Antragstellerin unter dem 30.12.2025 gestellt.

II.

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Der Antrag ist zulässig.

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1. Einer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die Antragstellerin den Antrag zuvor bereits beim Landgericht B. II anhängig gemacht hatte, ihn dort aber wieder zurücknahm, bevor sie ihn erneut – unter taggenauer Beachtung der für die Eilbedürftigkeit in Hamburg regelmäßig anzunehmenden Frist von fünf Wochen ab Kenntnisnahme – vor der hiesigen Kammer anhängig machte.

9

Insoweit gilt, dass ein Antragsteller sich nach der Rechtsprechung der Kammer und des Pressesenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ohne das Hinzutreten weiterer Umstände durch die Rücknahme eines zuvor bei einem Gericht eingereichten Eilantrags nicht seines Rechtsschutzbedürfnisses für ein erneutes Eilverfahren bei einem anderen Gericht begibt (HansOLG GRUR 2022, 675; GRUR 2026, 103).

10

Da hier keine solchen besonderen Umstände vorliegen, ist die Antragstellerin nicht ihres Rechtsschutzbedürfnisses verlustig geworden.

11

2. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Es mangelt ihm insbesondere nicht an einer hinreichenden Bestimmtheit i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wie die Antragsgegnerin meint. Soweit die Antragstellerin beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, es zu unterlassen, „die Schuld- und Straffrage betreffende Einzelheiten aus der bei der Staatsanwaltschaft H. geführten Ermittlungsakte, Az. ..., zum Strafverfahren gegen Frau C. B. hinsichtlich des Tatgeschehens zu veröffentlichen“, und gleichzeitig Bezug auf jeweils mit „und“ verknüpfte Screenshots mit Auszügen des Vernehmungsprotokolls des Herrn B1. und eine eingeblendete Skizze eines Hauses nimmt, wird das rechtliche Begehr der Antragstellerin hinreichend deutlich und eine Vollstreckbarkeit wäre gegeben.

III.

12

Der Antrag ist allerdings nicht begründet, denn der Antragstellerin steht gegen die Antragsgegnerin kein Unterlassungsanspruch zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2 analog, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK. Die angegriffene Video-Berichterstattung verletzt die Antragstellerin nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.

13

Inhaltlich stützt die Antragstellerin ihren Antrag darauf, dass der Beitrag in Bezug auf sie unwahre Tatsachen enthalte, jedenfalls aber eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vorliege, sowie ferner der Beitrag unter Verletzung von § 353d Nr. 3 StGB veröffentlicht worden sei.

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Auch wenn die Antragstellerin keinen konkreten Verdacht in ihrem Antrag formuliert, ergeben die weiteren Ausführungen in der Antragsschrift (S. 26 f.), dass Antragstellerin die Erweckung des Verdachts rügt, sie sei einer Tatbeteiligung an den ihr mit der Anklage zur Last gelegten Taten schuldig.

15

Die Antragstellerin ist von der beanstandeten Berichterstattung zweifelsohne in ihrem Persönlichkeitsrecht betroffen.

16

Der inkriminierte Beitrag enthält jedoch weder unwahre Tatsachenbehauptungen zulasten der Antragstellerin (dazu 1.) noch liegt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung vor (dazu 2.).

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1. Die Berichterstattung der Antragsgegnerin enthält in Form der Wiedergabe der Äußerungen des Herrn B1. keine unwahren Tatsachenbehauptungen. Der durchschnittliche Rezipient gelangt nicht zu dem Verständnis, dass die im Beitrag eingeblendeten Aussagen sich genau so zugetragen haben, wie Herr B1. wiedergegeben wird.

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So heißt es zwar einleitend im Beitrag: „B1. packt über seine Rolle als Entführer in der Causa B. aus.“ (TC 00:40), was den Zuschauer zu der Annahme führen könnte, es folgten Tatsachen über das Tatgeschehen und insbesondere eine Beteiligung der Antragstellerin daran. Direkt im Anschluss folgt allerdings die Einschränkung: „Er soll von C. B. den Auftrag bekommen haben, ihre Kinder in D. zu kidnappen. Sie bestreitet die Vorwürfe vor Gericht.“ Auch aufgrund der Rezeption des weiteren Beitrags entsteht nicht das Verständnis, dass die Äußerungen des Herrn B1. vermeintlich wahre Tatsachen seien.

19

Daher wird nicht feststehend berichtet, so dass die Berichterstattung nicht nach den rechtlichen Maßstäben für (un)wahre Tatsachenbehauptung zu bewerten ist.

20

2. Der angegriffene Beitrag enthält keine unzulässigen Verdachtsäußerungen. Der Eingriff in die Rechte der Antragstellerin ist nach Vornahme der gebotenen Abwägung nicht rechtswidrig, das Berichterstattungsinteresse der Antragsgegnerin überwiegt die für die Antragstellerin streitenden Rechte.

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a) Verdachtsäußerungen zeichnen sich dadurch aus, dass der Äußernde aus der Perspektive des Durchschnittsrezipienten selbst nicht von der Wahrheit bzw. Richtigkeit seiner Aussage überzeugt ist, sondern gerade zu erkennen gibt, dass er lediglich einen Verdacht hegt (Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl. 2019, § 2 Rn. 176 m.w.N.). Für eine zulässige Verdachtsberichterstattung ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen, erforderlich. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr, s. nur BGH NJW 2022, 940).

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Geht es um eine Berichterstattung über den Verdacht einer Straftat, so ist zu berücksichtigen, dass Straftaten zum Zeitgeschehen gehören, dessen Vermittlung Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträchtigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, begründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an näherer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie über die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BGH NJW 2012, 2197 Rn. 38 m.w.N.; BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 18 .w.N.).

23

Handelt es sich um die Berichterstattung über ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren, so ist im Rahmen der Abwägung allerdings auch die zu Gunsten des Betroffenen sprechende, aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK anerkannte Unschuldsvermutung zu berücksichtigen (vgl. BGH, NJW 2013, 229; BVerfG, NJW 2009, 350 Rn. 14; NJW 2009, 3357 Rn. 20).

24

Diese gebietet eine entsprechende Zurückhaltung, mindestens aber eine ausgewogene Berichterstattung. Außerdem ist eine mögliche Prangerwirkung zu berücksichtigen, die durch die Medienberichterstattung bewirkt werden kann (vgl. BVerfG NJW 2008, 977; BVerfG NJW 2009, 350). Im Hinblick darauf kann bis zu einem erstinstanzlichen Freispruch oftmals das Recht auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegen (BVerfG, NJW 2009, 3357 Rn. 20; BGH NJW 2011, 3153 Rn. 25).

25

b) Nach diesen Maßgaben stellt die angegriffene Berichterstattung keine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar.

26

aa) Der nötige Mindestbestand an Beweistatsachen für den verbreiteten Verdacht, die Antragstellerin sei einer Tatbeteiligung an den ihr mit der Anklage zur Last gelegten Taten schuldig, liegt vor.

27

Hierfür genügt im hiesigen Fall, dass die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen und das strafrechtliche Hauptverfahren gegen die Antragstellerin eröffnet wurde, in dem sich einer der Mitangeklagten zudem geständig eingelassen hat. Die Beweisaufnahme wurde u.a. in Form der Einvernahme zahlreicher Zeugen begonnen. Daher bestehen kein Zweifel daran, dass der für den gegenständlichen Verdacht erforderliche Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt.

28

bb) Es findet keine Vorverurteilung der Antragstellerin statt, der Beitrag ist ausgewogen und hat auch keine Prangerwirkung im Hinblick auf die Antragstellerin. Wie bereits oben unter Ziff. 1 ausgeführt, lässt sich dem der Beitrag ausdrücklich entnehmen, dass die Auszüge aus dem Vernehmungsprotokoll lediglich diejenige Sichtweise des Herrn B1. auf das Geschehen wiedergeben und dass die Antragstellerin die gegen sie erhobenen Vorwürfe bestreite.

29

Der Beitrag ist auch nicht insoweit unausgewogen, als der Rezipient zu der Annahme gelangen könnte, Herr B1. sei als Zeuge mit der sich daraus ergebenden Wahrheitspflicht vernommen worden. Denn aus der Wiedergabe der Stellungnahme der Sprecherin der Staatsanwaltschaft folgt, dass Herr B1. als Beschuldigter vernommen wurde. So heißt es auszugsweise: „[…] das hohe staatliche Interesse an der Aufklärung ganz gravierender Straftaten, die da ja im Raum bestehen, und das, sowohl was die eigene Tatbeteiligung des Beschuldigten angeht, aber auch die Beteiligung weiterer Personen.“ (TC 00:22)

30

Der Rezipient geht daher nicht davon aus, dass Herr B1. als Zeuge vernommen wurde, sondern er weiß, dass es sich um Inhalte einer Beschuldigtenvernehmung handelt.

31

Beim Rezipienten wird danach insbesondere nicht der Eindruck erweckt, die Wahrheit des Verdachts stehe bereits objektiv fest (HansOLG NJW-RR 1994, 1178). Auch soweit die Antragsgegnerin die Bewertung anstellt, das Strafverfahren habe durch die Aussage des Herrn B1. eine „Wende“ erfahren, stellt diese eine zulässige Einordnung dessen Aussage dar.

32

cc) Es hat eine hinreichende Konfrontation stattgefunden. Die Antragstellerin hatte aufgrund einer an ihren Strafverteidiger gerichteten E-Mail mit einem Katalog von elf Fragen, verbunden mit einer Stellungnahmefrist von nahezu 48 Stunden, eine angemessene Gelegenheit zur Stellungnahme (Anlage LHR 16). Die Fragen weisen zudem einen konkreten Bezug zu den im Beitrag wiedergegebenen Äußerungen des Herrn B1. auf, u.a. betrifft dies die Themen „Kameras im Garten“, „Treffen im Konferenzsaal“, „Dank für den Einsatz der Israelis“ sowie die vermeintliche Legalität des Einsatzes.

33

dd) Es besteht zuletzt am Berichtsgegenstand ein überragendes öffentliches Berichterstattungs- bzw. Informationsinteresse, welches u.a. auf die Prominenz der Antragstellerin, die internationalen Verstrickungen sowie die außergewöhnliche Fallkonstellation zurückzuführen sein dürfte, dass einer Mutter die Entführung ihrer eigenen Kinder zur Last gelegt wird, welche dieser zuvor widerrechtlich durch den Vater entzogen worden sein könnten.

34

ee) Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung führt auch eine ggfs. anzunehmende Verletzung von § 353d Nr. 3 StGB nicht dazu, dass ein Unterlassungsanspruch der Antragstellerin anzunehmen wäre. Insoweit kann dahinstehen, ob § 353d Nr. 3 StGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt, die Norm aber restriktiv dahingehend auszulegen ist, dass im Wege einer Abwägung die nach Art. 5 Abs. 1 GG geschützten Interessen des Verbreiters der angegriffenen Äußerung zu berücksichtigen sind (HansOLG GRUR 2024, 1464, s. aber BGH GRUR 2023, 1210).

35

Denn in jedem Fall würde auch die Einbeziehung der Annahme, dass die Norm ein Schutzgesetz darstellt, zu keinem anderen Abwägungsergebnis führen, auch nicht im Rahmen der Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass Herr B1. zwischenzeitlich als Zeuge im Strafverfahren gegen die Antragstellerin ausgesagt hat und dort – unstreitig – die zentralen in der Berichterstattung der Antragsgegnerin genannten Aspekte wiederholt hat, wie u.a. die Installation von Kameras im Garten des Kindesvaters sowie ein Treffen zwischen ihm und der Antragstellerin im unmittelbar vor dem Haupt-Tatgeschehen.

36

Nach alledem überwiegt hier das für die Antragsgegnerin streitende Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragstellerin.

IV.

37

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 91 ZPO, §§ 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, 3 ZPO.


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