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| Die Parteien streiten um die Rückgängigmachung des Kaufs einer Eigentumswohnung in L. und Ersatz weiterer Vermögensschäden hieraus. |
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| Die Kläger protokollierten bei dem Notar V. H. in H. am 25. Februar 2004, nach 18:00 Uhr, ein notarielles Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages einschließlich Fertigstellungsverpflichtung hinsichtlich der Sanierungs- und Renovierungsarbeiten bzgl. des Objekts Wohnung Nr. 10, M. Straße 22/ Untere E-Str. 2a in L.- S. (Anlage K 1). Gemäß IV. Nr. 1 des Vertragsentwurfs sollte der Kaufpreis 91.541,00 Euro betragen. Hiervon sollten nach dem Wortlaut auf Grund und Boden 9.154,00 Euro, auf die Altbausubstanz 9.154,00 Euro und auf den Sanierungsaufwand 73.233,00 Euro entfallen. Gemäß § 1 des Angebots sei die Altbauwohnung noch zu sanieren. Nach I. Nr. 2 des Vertragsentwurfs sollte der Verkäufer das Mietwohngrundstück sanieren und modernisieren. ... des Vertragsentwurfs weist darauf hin, dass steuerliche Abschreibungsmöglichkeiten ausschließlich dem Käufer zustehen würden. Der Verkäufer leiste jedoch keine Gewähr für das Eintreten der vom Käufer erwarteten steuerlichen Abschreibungsmöglichkeiten. |
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| An diesem Tag war auch eine Musterberechnung für diese Immobilieninvestition für die Kläger erstellt und ausgedruckt worden, wonach von einer Sonder-AfA auf Grund des Denkmalschutzes auf dem Objekt in Höhe von jährlich 7.726 Euro ausgegangen wurde (Anlage K 5). Diese Musterberechnung ist in den Besitz der Kläger gelangt. |
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| Am 3.3.2004 fertigte die B. Bausparkasse AG, H., einen Darlehensvertrag mit den Klägern aus, wonach diese den Betrag von 91.600,00 Euro bei einem Zinssatz von 5,40% nominal zur Finanzierung des Wohnungserwerbs als Darlehen aufnahmen (Anlage K 6). Das Darlehen war unter anderem durch eine Briefgrundschuld in entsprechender Höhe auf dem genannten Grundstück gesichert. |
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| Am 4.3.2004 protokollierten die Vertreter der Beklagten bei dem Notar H. L. in M. die Annahme des notariellen Angebots vom 25.2.2004 (Anlage K 2). |
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| Der Kaufvertrag wurde durchgeführt und die Kläger im Grundbuch als Eigentümer der Wohnung eingetragen. |
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| In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 gaben die Kläger hinsichtlich der Eigentumswohnung als Belastung gemäß § 7h, § 7i EStG den Gesamtbetrag von 7.580 Euro an (Anlage K 7, S. 8). |
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| Das Finanzamt L. II stellte in einem Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung nach § 180 Abs. 2 AO vom 7.6.2007 fest, dass als begünstigter Sanierungsaufwand lediglich ein Teilbetrag von 4.228,49 Euro statt der von den Klägern erklärten 73.233 Euro anerkannt werde. Die Kläger legten gegen diesen Bescheid Einspruch ein. Das Finanzamt L. II erläuterte darauf mit Schreiben vom 15.6.2007 (Anlage K9) mit, dass die Grundlagen der Besteuerung auf Grund einer Betriebsprüfung erfolgt seien. Der Betriebsprüfungsbericht könne jedoch nicht vollumfänglich zur Verfügung gestellt werden, da dieser auch Daten anderer Erwerber enthalte. Die vom Bauträger kalkulierten Sanierungskosten hätten jedoch nicht in voller Höhe anerkannt werden können, da der Fertigstellungsgrad der Baumaßnahme nach den vom Bauträger vorgelegten Unterlagen im Rahmen der Außenprüfung einen anderen Bautenstand bei Erwerb des Objekts durch die Kläger ergeben habe. Zu diesem Zeitpunkt seien die Sanierungsarbeiten bereits in Höhe von 94,54% durchgeführt gewesen. |
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| Der Einspruch der Kläger wurde sodann zurückgewiesen. |
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| Die Beklagte ließ durch Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 25.1.2008 (Anlage B 1, As. 45) den Klägern zum Ausgleich der steuerlichen Nachteile einen Betrag in Höhe von 16.000,00 Euro anbieten, was von den Klägern jedoch abgelehnt wurde. Diese verlangten wiederum durch Anwaltsschreiben 20.3.2008 (Anlage K 3) sowie vom 21.4.2008 (Anlage K 4) jeweils unter Fristsetzung die Rückabwicklung des Kaufvertrags und des Darlehensvertrages mit der Bausparkasse. |
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| Die Kläger behaupten , der Berater R. M., welcher für die Gl. C. GmbH gearbeitet habe, habe die Kläger im August 2003 telefonisch angesprochen und mit diesen etwa im November 2003 in den Geschäftsräumen der Gl. C. GmbH in W. ein Gespräch geführt, bei dem es bereits auch um den Erwerb einer denkmalgeschützten Wohnung gegangen sei. Der Berater M. habe die Steuervorteile wegen der Denkmalförderung angepriesen. Das Objekt eigne sich als Alterssicherung und die Kosten seien fast vollständig durch die Mieteinnahmen und die Steuervorteile gedeckt. Ein Kaufangebot sei da bereits protokolliert worden. Dieser Kauf sei jedoch nicht zustande gekommen. Die Beklagte bzw. deren Muttergesellschaft, die J. AG in L. (Prospekt Anlage K 10), hätten die Gl. C. GmbH mit dem Vertrieb der Wohnung beauftragt gehabt. |
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| Im Februar 2004 sei Herr M. erneut auf die Kläger zugekommen. Er habe geäußert, er habe nun ein zweites Wohnungsangebot, das noch besser sei, als das erste. Es sei erneut ein Termin in den Geschäftsräumen in W. mit Herrn M. vereinbart worden. Bei diesem habe Herr M. erklärt, dass die Sanierung des Objekts in Kürze beginne. Den Klägern sei eine Musterberechnung überlassen worden, wonach lediglich eine monatliche Zuzahlung von nur 1 Euro erforderlich sei. Die Herstellungskosten könnten wegen der Sonder-AfA jährlich mit 7.726 Euro abgesetzt werden. Noch am selben Tag seien die Kläger mit Herrn M. zum Notar gefahren und hätten das Angebot dort protokolliert. Als die Kläger zwei Wochen später auf Schwierigkeiten bei der Gl. C. GmbH aufmerksam geworden seien, sei ihnen eine Rücknahme des Angebots verwehrt worden, da dieses bindend gewesen sei. |
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| Die Feststellungen des Finanzamtes seien auf der Basis der Angaben der Beklagten zutreffend erfolgt. Durch die Nichtanerkennung des überwiegenden Teils der prognostizierten Sanierungskosten sei den Klägern eine monatliche Mehrbelastung in Höhe von 144,75 Euro entstanden, da diese nunmehr nur noch die lineare Abschreibung in Höhe von 2,5% pro Jahr aus der Bemessungsgrundlage in Anspruch nehmen könnten. Die Erhebung einer Klage beim Finanzgericht gegen den Widerspruchsbescheid sei daher aussichtslos gewesen. |
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| Hätten die Kläger diese Umstände bei Vertragsschluss gekannt, hätten sie das Kaufangebot gegenüber der Beklagten nie abgegeben. |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zu Händen eines von den Kläger zu beauftragenden Notars EUR 91.600,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe folgender notarieller Erklärung der Kläger vor dem beauftragten Notar: |
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| „Wir sind eingetragene Eigentümer der im Objekt M-Str. 22 / Untere E-Str. in L. gelegenen, im Grundbuch des Amtsgerichts L. von S., Blatt4678 eingetragenen und im Aufteilungsplan verzeichneten Eigentumswohnung Nr. 10. |
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| Wir verpflichten uns hiermit, das vorbezeichnete Wohnungseigentumsrecht auf die W. GmbH & Co. Nr. 1 KG, vertreten durch ihren Vorstand zu übertragen, frei von der in Abteilung III des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG in Höhe von EUR 91.600,00. |
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| Wir erteilen hierzu der W. GmbH & Co. Nr. 1 KG die Vollmacht, in unserem Namen unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB, die Auflassung zu erklären. |
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| Wir erteilen unser Einverständnis mit einer Weisung der W. GmbH & Co. Nr. 1 KG an den unterzeichnenden Notar, den eingehenden Zahlungsbetrag zur Ablösung der in Abteilung I des Wohnungsgrundbuchs eingetragenen Grundschuld der B. Bausparkasse AG zu verwenden. |
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| Wir bewilligen die Eintragung der W. GmbH & Co. Nr. 1 KG als Eigentümerin unter der aufschiebenden Bedingung, dass Zahlungseingang in Höhe des durch die Klage geforderten Betrages nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem (Datum der Rechtshängigkeit) auf dem Konto des unterzeichnenden Notars erfolgt und ein etwaig überschießender Betrag an uns auszukehren ist.“ |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte auch zum Ausgleich des weiteren Vermögensschadens verpflichtet ist. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass sich die W. GmbH & Co. Nr.1 KG im Annahmeverzug befindet. |
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| Sie bestreitet , dass die Gl. C. GmbH mit dem Vertrieb der Wohnungen von der Beklagten beauftragt gewesen sei. Die Gespräche und Inhalte derselben mit Herrn M. bestreitet die Beklagte insgesamt mit Nichtwissen. |
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| Die ausgewiesenen Sanierungskosten seien zutreffend von der Beklagten berechnet worden. Das Finanzamt L. sei von falschen Voraussetzungen ausgegangen. So sei erforderlich, hinsichtlich jeder einzelnen Wohnung den Bautenstand bei Erwerb der Wohnung festzustellen, was durch das Finanzamt nicht durchgeführt worden sei. Der rechtskräftige Bescheid des Finanzamtes L. sei für den vorliegenden Rechtsstreit nicht bindend. |
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| Das Zustandekommen eines Beratungsvertrages mit der Beklagten sei nicht nachgewiesen. |
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| Es sei auch nicht nachgewiesen, dass die Kläger in Kenntnis der Auffassung des Finanzamtes L. vom Kauf Abstand genommen hätten. Den Klägern stünde immerhin die Möglichkeit der linearen Abschreibung zur Verfügung, die auf lange Sicht kaum andere finanzielle Vorteile biete als die Sonderabschreibung. |
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| Die Beklagte ist zudem der Auffassung, dass die Kläger allenfalls Ersatz der steuerlichen Nachteile, nicht jedoch Rückabwicklung des gesamten Vertragsverhältnisses verlangen könnten. Zudem müssten sich die Kläger jedenfalls steuerliche Vorteile und die Mieteinnahmen aus der Wohnung anrechnen lassen. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten sowie den Hinweisbeschluss des Gerichts vom 28.4.2009 (As. 67) Bezug genommen. |
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