Entscheidung vom Landgericht Heidelberg - 5 O 301/09

Tenor

1. Der Kläger wird mit dem geltend gemachten Anspruch abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger hat nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 15.7.2010 auf den geltend gemachten Anspruch wegen Nutzung eines Raumes verzichtet.
Die Beklagten beantragen Erlass eines Verzichts-Urteils.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll verwiesen. Im Übrigen bedarf es des Tatbestandes nicht (§ 313b Abs. 1 ZPO).

Entscheidungsgründe

 
I.
Der Kläger war auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen (§ 306 ZPO). Einer erneuten mündlichen Verhandlung oder einer Wiederholung der Verzichtserklärung nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens bedurfte es nicht. Auf den vorliegenden Fall ist § 307 ZPO analog anzuwenden.
1.) Die gesetzliche Regelung ist planwidrig unvollständig (lückenhaft). Durch Änderung des § 307 ZPO ist eine sekundäre Lücke entstanden.
Verzicht und Anerkenntnis sind „Gegenstücke“ zueinander, die ursprünglich auch parallel geregelt waren. In § 307 Abs. 1 ZPO fand sich deshalb bis zum 31.8.2004 eine dem heutigen § 306 ZPO entsprechende Formulierung, nach der das Anerkenntnis „bei der mündlichen Verhandlung“ erfolgen musste. Durch Art. 1 Nr. 9a Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) entfiel diese Einschränkung mit Wirkung vom 1.9.2004. Zugleich wurde der Satz angefügt: „Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“
Der Gesetzgeber hat hierbei (BT-Drs. 15/1508, S. 41) nur § 307 ZPO (Anerkenntnis) im Blick gehabt, sich zum umgekehrten Fall des Verzichts in § 306 ZPO aber nicht geäußert. Die Änderungsvorschrift ist erst vom Bundesrat vorgeschlagen worden, sodass es zu einer umfassenden Vorbereitung der Gesetzesänderung insoweit nicht gekommen ist. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen einer Übertragung dieser Änderung auf § 306 ZPO ist demnach nicht gefallen.
2.) Diese Lücke ist durch Analogie zu § 307 ZPO zu schließen.
Mit dessen Änderung wollte der Gesetzgeber das Verfahren beschleunigen und erleichtern. Ein Interesse der Parteien an einer mündlichen Verhandlung fehle hier in aller Regel (BT-Drs. a.a.O.).
10 
So liegt es auch hier. Nach Verzicht auf die Klageforderung wäre eine mündliche Verhandlung nicht weniger als nach Anerkenntnis eine verfahrensverzögernde Förmelei. Ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.
11 
Der Mündlichkeitsgrundsatz wird dadurch nicht unzulässig eingeschränkt. Neben § 307 ZPO kennt das Gesetz in § 91a, § 278 Abs. 6, § 269 Abs. 2 Satz 2 noch zahlreiche vergleichbare Fälle der Verfahrensbeendigung außerhalb der mündlichen Verhandlung. Der Verzichtende ist aber, wie § 708 Nr. 1 ZPO zeigt, keineswegs schützenswerter als etwa der Anerkennende oder derjenige, der das Verfahren durch Erledigungserklärung oder Vergleich beendet.
II.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
Der Kläger war auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen (§ 306 ZPO). Einer erneuten mündlichen Verhandlung oder einer Wiederholung der Verzichtserklärung nach Anordnung des schriftlichen Verfahrens bedurfte es nicht. Auf den vorliegenden Fall ist § 307 ZPO analog anzuwenden.
1.) Die gesetzliche Regelung ist planwidrig unvollständig (lückenhaft). Durch Änderung des § 307 ZPO ist eine sekundäre Lücke entstanden.
Verzicht und Anerkenntnis sind „Gegenstücke“ zueinander, die ursprünglich auch parallel geregelt waren. In § 307 Abs. 1 ZPO fand sich deshalb bis zum 31.8.2004 eine dem heutigen § 306 ZPO entsprechende Formulierung, nach der das Anerkenntnis „bei der mündlichen Verhandlung“ erfolgen musste. Durch Art. 1 Nr. 9a Erstes Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) entfiel diese Einschränkung mit Wirkung vom 1.9.2004. Zugleich wurde der Satz angefügt: „Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“
Der Gesetzgeber hat hierbei (BT-Drs. 15/1508, S. 41) nur § 307 ZPO (Anerkenntnis) im Blick gehabt, sich zum umgekehrten Fall des Verzichts in § 306 ZPO aber nicht geäußert. Die Änderungsvorschrift ist erst vom Bundesrat vorgeschlagen worden, sodass es zu einer umfassenden Vorbereitung der Gesetzesänderung insoweit nicht gekommen ist. Eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers für oder gegen einer Übertragung dieser Änderung auf § 306 ZPO ist demnach nicht gefallen.
2.) Diese Lücke ist durch Analogie zu § 307 ZPO zu schließen.
Mit dessen Änderung wollte der Gesetzgeber das Verfahren beschleunigen und erleichtern. Ein Interesse der Parteien an einer mündlichen Verhandlung fehle hier in aller Regel (BT-Drs. a.a.O.).
10 
So liegt es auch hier. Nach Verzicht auf die Klageforderung wäre eine mündliche Verhandlung nicht weniger als nach Anerkenntnis eine verfahrensverzögernde Förmelei. Ein rechtfertigender Grund für eine Ungleichbehandlung ist nicht erkennbar.
11 
Der Mündlichkeitsgrundsatz wird dadurch nicht unzulässig eingeschränkt. Neben § 307 ZPO kennt das Gesetz in § 91a, § 278 Abs. 6, § 269 Abs. 2 Satz 2 noch zahlreiche vergleichbare Fälle der Verfahrensbeendigung außerhalb der mündlichen Verhandlung. Der Verzichtende ist aber, wie § 708 Nr. 1 ZPO zeigt, keineswegs schützenswerter als etwa der Anerkennende oder derjenige, der das Verfahren durch Erledigungserklärung oder Vergleich beendet.
II.
12 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 1 ZPO.

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