1. Die sofortige Beschwerde der Gläubiger gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 23.12.2005 - Az. 17 M 2123/98 - wird
zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Gläubiger.
Beschwerdewert: 500 EUR
Gründe
I.
1
Die Gläubiger erwirkten am 13.02.1998 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn gegen den Schuldner. Mit Schreiben vom 24.08.2005 beantragten sie beim Amtsgericht Heilbronn die Herabsetzung der Unpfändbarkeitsgrenze um 1/3 mit der Begründung, der Schuldner lebe inzwischen in der Türkei, wo sich die Lebenshaltungskosten allenfalls auf 2/3 der deutschen Lebenshaltungskosten beliefen.
Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte das Amtsgericht Heilbronn die Gläubiger u.a. auf, darzulegen auf welche Rechtsgrundlage die Gläubiger ihren Antrag stützen. Die Gläubiger nahmen hierzu mit Schreiben vom 20.12.2005 Stellung und führten aus, die Grundlage ihres Antrages ergebe sich aus dem Zweck der Vorschrift des § 850 c ZPO.
Mit Beschluss vom 23.12.2005, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das Amtsgericht Heilbronn den Antrag der Gläubiger mit der Begründung zurück, die Gläubiger hätten nicht dargelegt, dass einer der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände für eine Herabsetzung der Pfändungsfreigrenze gemäß §§ 850 c Abs. 4, 850 d, 850 f ZPO vorliege.
2
Gegen diesen ihnen am 28.12.2005 zugestellten Beschluss wendet sich die am 30.12.2005 eingegangene sofortige Beschwerde der Gläubiger. Mit Beschluss vom 02.01.2006 hat das Amtsgericht Heilbronn Nichtabhilfe erklärt und die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Amtsgericht Heilbronn hat den Antrag der Gläubiger zu Recht mit zutreffender Begründung zurückgewiesen. Auch das Beschwerdegericht vermag keine gesetzliche Grundlage für den Antrag der Gläubiger erkennen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die im angefochtenen Beschluss enthaltene Begründung Bezug genommen.
5
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Der Beschwerdewert wurde gemäß § 3 ZPO auf der Grundlage eines Bruchteils der Vollstreckungsforderung festgesetzt.
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